Urteil des OLG Stuttgart vom 16.04.2007
OLG Stuttgart (internet, verkauf, aug, zpo, beschwerde, störer, prüfungspflicht, unterlassung, aussicht, anschrift)
OLG Stuttgart Beschluß vom 16.4.2007, 2 W 71/06
Wettbewerbsrechtliche Störerhaftung: Inanspruchnahme auf Unterlassung wegen Herbeiführung eines
rechtswidrigen Zustandes durch einen Dritten; Zurverfügungstellung eines auf den eigenen Namen
lautenden Internet-accounts zum Betrieb von Handelsgeschäften)
Leitsätze
Wer einer anderen Person den auf seinen Namen lautenden Internet-account (hier: e-bay) zum Betrieb von
Handelsgeschäften zur Verfügung stellt, kann nach den Grundsätzen der wettbewerbsrechtlichen Störerhaftung
wegen Verstößen auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, da diese Peson in Nutzung des account
begeht (hier: Informations- und Belehrungspflichten nach §§ 312c,d BGB i.V.m. BGB-InfoV)
Tenor
I. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 14.12.2006 gegen den Beschluss des Vorsitzenden der 2.
Kammer für Handelssachen des Landgerichts Ellwangen vom 10.11.2006 wird
zurückgewiesen.
II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
1
Mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 14.12.2006 (Bl. 34/36) wendet sich die Antragsgegnerin gegen den
Beschluss des Landgerichts Ellwangen vom 10.11.2006 (Bl. 27/29). Mit diesem hat das Landgericht den
Antrag der Antragsgegnerin vom 17.10.2006 (Bl. 19/22), ihr für die Erhebung des Widerspruchs gegen die
Beschlussverfügung vom 14.08.2006 (Bl. 8/12) Prozesskostenhilfe zu gewähren, zurückgewiesen. Mit dieser
hatte das Landgericht der Antragsgegnerin untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs
für den Verkauf von Modeartikeln Verbraucher zur Abgabe von Bestellungen und/oder Angeboten über das
Internet – wie über die Internetplattform eBay geschehen – aufzufordern, ohne diese rechtzeitig vor Abschluss
eines Fernabsatzvertrages deutlich und formgerecht auf das Bestehen sowie die Einzelheiten der Ausübung
eines Widerrufsrechts entsprechend den §§ 312c, 312d BGB i. V. m. §§ 1; 14 BGB-InfoV hinzuweisen.
II.
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Die sofortige Beschwerde ist gem. §§ 127, 567 ff ZPO zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
3
Wie das Landgericht in dem angefochtenen Beschluss vom 10.11.2006 (Bl. 27/29) sowie dem
Vorlagebeschluss vom 20.12.2006 (Bl. 37/39) zutreffend ausgeführt hat, haftet die Antragsgegnerin bei
Zugrundelegung ihres Verteidigungsvorbringens analog § 1004 BGB als Störerin, sodass das Landgericht sie
mit der Beschlussverfügung vom 14.08.2006 zu Recht zur Unterlassung verpflichtet hat. Da der beabsichtigte
Widerspruch somit keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, hat das Landgericht das
Prozesskostenhilfegesuch der Antragsgegnerin zu Recht zurückgewiesen, § 114 ZPO.
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1. Bei Zugrundelegung ihres Verteidigungsvorbringens hat nicht die Antragsgegnerin selbst, sondern – ohne ihr
Wissen – ihr früherer Lebensgefährte J. S. ab dem 23.07.2006 im Rahmen der Internetplattform eBay
Modeartikel zum Verkauf angeboten, ohne über das Bestehen und die Einzelheiten der Ausübung des
Widerrufsrechts bei Fernabsatzverträgen zu belehren, §§ 312c Abs. 1, 312d, §§ 1 Nr. 10; 14 BGB-InfoV. Täter
dieses Wiederholungsgefahr begründenden Erstverstoßes gegen die genannten Vorschriften, bei denen es sich
um Marktverhaltensregelungen i. S. v. § 4 Nr. 11 UWG handelt, ist daher der frühere Lebensgefährte der
Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin selbst ist weder Täterin noch – mangels entsprechenden Vorsatzes –
Teilnehmerin des begangenen Wettbewerbsverstoßes (§ 830 BGB analog).
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2. a) Nach ständiger Rechtsprechung des BGH haftet in entsprechender Anwendung von § 1004 BGB auch
derjenige als Störer, der – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – ohne Wettbewerbsförderungsabsicht und ohne
Verschulden an dem Wettbewerbsverstoß eines Dritten in der Weise beteiligt ist, dass er in irgendeiner Weise
willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitwirkt. Dabei kann
als Mitwirkung auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden
Dritten genügen, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser
Handlung hatte (BGH GRUR 1997, 313, 316 – Architektenwettbewerb; GRUR 2002, 902, 904 – Vanity-Nummer;
GRUR 2003, 969, 970 – Ausschreibung von Vermessungsleistungen; GRUR 2004, 693, 695 – Schöner Wetten;
GRUR 2004, 860, 864 – Internet-Versteigerung). Da die Störerhaftung aber nicht über Gebühr auf Dritte
erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die
Haftung des Störers die Verletzung von Prüfungspflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob
und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist
(BGH GRUR 1997, 313, 315 – Architektenwettbewerb; GRUR 2004, 693, 695 – Schöner Wetten; GRUR 2004,
860, 864 – Internet-Versteigerung). Die Beurteilung, ob und inwieweit eine Prüfung zuzumuten war oder ist,
richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls, wobei die Funktion und die Aufgabenstellung des
als Störer in Anspruch Genommenen sowie die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige
Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat oder vornimmt, zu berücksichtigen sind (BGH GRUR
2003, 969, 970 – Ausschreibung von Vermessungsleistungen; GRUR 2004, 693, 695 – Schöner Wetten).
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b) Die Antragsgegnerin hat bei Zugrundelegung ihres Verteidigungsvorbringens den Wettbewerbsverstoß des
Herrn S. dadurch ermöglicht, dass sie diesem gestattet hat, unter ihrem Namen (und ihrer Anschrift) ein eBay-
Account zu eröffnen und über dieses Waren zum Verkauf anzubieten. Hierdurch hat sie die Voraussetzungen
dafür geschaffen, dass Herr S. unter ihrem Namen über die Internet-Plattform eBay Waren zum Verkauf
anbieten konnte – so auch die ab dem 23.07.2006 angebotenen Modeartikel –, ohne über das Bestehen und die
Einzelheiten der Ausübung des Widerrufsrechts bei Fernabsatzverträgen nach §§ 312c Abs. 1; 312d BGB; §§ 1
Nr. 10; 14 BGB-InfoV zu belehren. Durch diesen willentlichen Beitrag hat sie adäquat kausal an der
Herbeiführung des rechtswidrigen Zustandes durch Herrn S. mitgewirkt. Dass ihr die Wettbewerbswidrigkeit von
dessen Handeln unbekannt war, ist unerheblich, da die Störerhaftung kein Verschulden voraussetzt.
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Die Antragsgegnerin traf auch – wie das Landgericht zutreffend feststellt – eine Prüfungspflicht, bei deren
Beachtung sie den Wettbewerbsverstoß hätte unterbinden können. Da die Antragsgegnerin ihrem früheren
Lebensgefährten ausdrücklich gestattet hatte, bei eBay unter ihrem Namen (und ihrer Anschrift) als Verkäufer
aufzutreten, und sie daher wusste, dass Kaufinteressenten, die die unter ihrem Namen bei eBay eingestellten
Warenangebote zur Kenntnis nahmen, nicht erkennen konnten, dass tatsächlich ein anderer als die
Antragsgegnerin handelte, war sie in besonderem Maße dafür verantwortlich, dass der unter ihrem Namen
auftretende J.S. nicht gegen die bestehenden wettbewerbsrechtlichen Regelungen verstieß. Sie traf daher eine
gesteigerte Prüfungspflicht, in deren Rahmen sie verpflichtet war, sich kontinuierlich in kurzen Abständen
durch persönliche Einsichtnahme in die unter ihrem Namen bei eBay veröffentlichten Verkaufsangebote davon
zu überzeugen, dass diese den geltenden gesetzlichen Regelungen entsprachen (vgl. zur Prüfungspflicht bei
Überlassung eines eBay-Account auch: OLG Frankfurt, NJW-RR 2005, 1204, 1205). Mit bloßen Rückfragen bei
ihrem Lebensgefährten durfte sich die Antragsgegnerin nicht begnügen. Sofern der Antragsgegnerin eine solche
engmaschige Überprüfung nicht möglich war, etwa, weil sie ab der Trennung von Herrn S. nicht mehr über
einen PC mit Internetzugang verfügte, war sie verpflichtet, entweder Herrn S. ein weiteres Handeln unter ihrem
Namen zu untersagen oder aber unverzüglich die Voraussetzungen für eine Überprüfung von dessen Handeln
unter ihrem Namen zu schaffen, etwa einen entsprechenden PC zu erwerben, und Herrn S. bis zur
Wiederherstellung der Kontrollmöglichkeit weitere Verkaufsaktionen unter ihrem Namen zu verbieten. Hätte sie
diesen Pflichten genügt, hätte sie das wettbewerbswidrige Handeln des Herrn S. verhindern können.
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Aus diesen Gründen haftet die Antragsgegnerin als Störerin. Ihr beabsichtigter Widerspruch gegen die
Beschlussverfügung hat daher keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, so dass das Landgericht ihr
Prozesskostenhilfegesuch zu Recht zurückgewiesen hat.
III.
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Eine Kostenerstattung findet gem. § 127 Abs. 4 ZPO nicht statt.
10 Ein Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 2 und 3 ZPO besteht nicht.