Urteil des OLG Stuttgart vom 14.10.2003

OLG Stuttgart: ordre public, anspruch auf rechtliches gehör, schiedsspruch, staatsrechtliche beschwerde, internationale handelskammer, öffentliche ordnung, anerkennung, cisg, schiedsverfahren

OLG Stuttgart Beschluß vom 14.10.2003, 1 Sch 16/02; 1 Sch 6/03
Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs: Präklusionswirkung der Nichteinlegung eines im Ausland möglich gewesenen
fristgebundenen Rechtsbehelfs
Tenor
I. Der Schiedsspruch des Internationalen Schiedsgerichts der Internationalen Handelskammer in Paris (Frankreich), bestehend aus Teresa G als
Einzelschiedsrichterin, vom 12. August 2002 (Aktenzeichen: Fall Nr. 9781/AC/AER/ACS):
Die Beklagte ... (hier: Antragsgegnerin) wird zur Zahlung folgender Beträge an die Klägerin ... (hier: Antragstellerin) angewiesen:
1. EUR 536.856,– (entsprechend 1.050.000,– DM)
2. EUR 184.981,– (entsprechend Lit 358.175.000,–)
3. EUR 64.068,– (entsprechend Lit 124.052.240,–) zuzüglich Zinsen p.a. ab 1. Januar 1998 bis zur vollständigen Zahlung wie folgt:
– 5 % ab 1. Januar 1998 bis 31. Dezember 1998
– 2,5 % ab 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 1999
– 2,5 % ab 1. Januar 2000 bis 31.Dezember 2000
– 3,5 % ab 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2001
– 3 % ab 1. Januar 2002
4. EUR 81.341,– (entsprechend Lit 157.000.000,–) zuzüglich Zinsen p.a. ab 1. Januar 1998 bis zur vollständigen Tilgung wie folgt:
– 5 % ab 1. Januar 1998 bis 31. Dezember 1998
– 2,5 % am 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 1999
– 2,5 % an 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2000
– 3,5 % ab 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2001
– 3 % ab 1. Januar 2002
5. die Verfahrenskosten als Summe der Teilbeträge in Höhe von
a) US – $ 63.750,–
b) EUR 63.475,–
c) SFR 14.447,95
wird für vollstreckbar erklärt.
II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens über die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs.
III. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: 1.003.829,95 EUR
Gründe
1
A.
2
Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs des Internationalen Schiedsgerichts der Internationalen
Handelskammer in Paris (Frankreich), den Frau Teresa G als Einzelschiedsrichterin in Genf (Schweiz) nach der dortigen mündlichen
Verhandlung vom 30.7. - 1.8.2001 am 12. August 2002 erlassen hat.
3
Die Parteien schlossen nach eingehenden Vorverhandlungen am 25.3.1996 einen Vertrag, in welchem sich die Antragsgegnerin zur Lieferung
einer Reifenzerkleinerungsanlage an die Antragstellerin und diese zur Zahlung eines Kaufpreises in Höhe von DM 1,2 Mio verpflichteten
(Anlage B 16, Blatt 425 ff, und Blatt 127/128 der Akte 1 Sch 6/03). Dieser Vertrag enthält unter dem Abschnitt "Sonstiges" folgende Regelung:
"Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass für mögliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag das Recht der BRD anzuwenden ist.
Gerichtsstand ist das für Alpirsbach-Peterzell zuständige Gericht".
4
Die Antragstellerin hatte schon am 28.2.1996 zum Zwecke der Finanzierung des in Aussicht genommenen Kaufvertrags einen Leasingvertrag
mit einer in Italien ansässigen Firma "..." (nachfolgend "...") geschlossen (Anlage K 11; Übersetzung Blatt 225 d.A. 1 Sch 16/02), der in Ziffer 5
die Rechte des Leasingnehmers gegenüber dem Verkäufer bestimmt. Nachdem die Antragsgegnerin ungeachtet des schon am 25.3.1996
zustande gekommenen Kaufvertrags unter dem Datum vom 26.3.1996 nochmals ein "Angebot" an die Antragstellerin zur Lieferung einer
Reifenzerkleinerungsanlage gerichtet hatte (Anlage K 7), bestellte ... unter Bezugnahme auf ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen mit
Schreiben vom 3.4.1996 (Anlage K 8 und K 8 Ü, Blatt 143 der Akte 1 Sch 16/02) bei der Antragsgegnerin die Reifenzerkleinerungsanlage zu
dem von den Parteien schon am 25.3.1996 vereinbarten Kaufpreis von DM 1,2 Mio.
5
Am 13.5.1996 bestätigte die Antragsgegnerin gegenüber ... die Bestellung schriftlich (vgl. Anlage K 9 und K 9 Ü, Blatt 145 der Akte 1 Sch 16/02).
6
Am 14.5.1996 wurde jedenfalls zwischen der Antragsgegnerin und ... – ob und inwieweit auch die Antragstellerin mit einbezogen wurde, ist
zwischen den Parteien streitig – unter Abänderung der Bestellung vom 3.4.1996 eine weitere Vereinbarung über die Lieferung der Anlage
geschlossen (vgl. Anlage K 10 und K 10 Ü, Blatt 146). Neben einer Bezugnahme auf das Angebot vom 26.3.1996 und näher geregelten
Zahlungs- und Kaufbedingungen (der Antragstellerin wurde die Prüfung und Abnahme der Anlage überlassen und die Zahlung der beiden
letzten Raten in Höhe von 30 % und 10 % wurde von einer Bestätigung der Antragstellerin über die erfolgreiche Abnahme bzw. den
ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage abhängig gemacht), findet sich unter Ziffer 6 lit. b) folgende Regelung:
7
"GERICHTSSTAND (teilweise abgeändert) – Dieser Vertrag wird in jeder Hinsicht vom italienischen Gesetz geregelt und wird als in Italien
abgeschlossen betrachtet. Jede Streitfrage, die im Zusammenhang mit der Interpretation und/oder Erfüllung des vorliegenden Vertrages
entsteht, wird an die Internationale Handelskammer von Paris übertragen."
8
Unterzeichnet wurde diese Vereinbarung von Vertretern beider Parteien und der unter der abschließenden Bemerkung: "zur ausdrücklichen
Annahme der vorliegenden Abänderungen". Ob damit insbesondere auch die Antragsgegnerin Partei der Schiedsgerichtsabrede wurde, ist
zwischen den Parteien umstritten.
9
Die Anlage wurde im September 1996 an die Antragstellerin geliefert. In der Folge erhob die Antragstellerin Mängelrügen, denen die
Antragsgegnerin teilweise nachging. Im März 1997 fand ein Testlauf statt, dessen Ergebnis die Parteien unterschiedlich bewerten.
10
Auf die Schiedsklage der Antragsgegnerin gegen vom 29.8.1997 bei der Internationalen Handelskammer in Paris verpflichtete der
Schiedsrichter P in einem am 12.9.2000 in Paris ergangenen Schiedsspruch zur Zahlung des Restkaufpreises und wies die Widerklage der ab.
11
Im vorliegenden Verfahren wurde am 5.12.1997 von der Antragstellerin Schiedsklage erhoben.
12
Durch Schiedsspruch vom 12.8.2002 erkannte das angerufene Schiedsgericht auf eine Zahlungspflicht der Antragsgegnerin in Höhe der im
Beschlusstenor genannten Beträge (Anlage K 58).
13
Mit Verfügung des Bezirksgerichtes Genf vom 6.2.2003 wurde der Schiedsspruch nach Art 193 Abs. 2 des schweizerischen IPRG in der
Schweiz für rechtskräftig und mithin endgültig vollstreckbar erklärt (Anlage Ast 3 – Ast 6 in 1 Sch 6/03).
14
Die Antragstellerin beantragt,
15
den Schiedsspruch im ausgesprochenen Umfang für vollstreckbar zu erklären.
16
Die Antragsgegnerin beantragt,
17
die Vollstreckbarerklärung abzulehnen und festzustellen, dass der Schiedsspruch im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht
anzuerkennen ist.
18
Sie hat folgende Einwände gegen eine Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs erhoben:
19
Es fehle an einer Schiedsvereinbarung zwischen den Parteien, weshalb der Versagungsgrund des Art V Abs. 1 lit. a) UNÜ eingreife. Dass eine
Einzelschiedsrichterin entschieden habe, habe nicht den Regeln der Schiedsordnung der Internationalen Handelskammer entsprochen,
weshalb gemäß Art V Abs. 1 lit. c) UNÜ die Anerkennung zu versagen sei.
20
Die Schiedsrichterin habe mit der eingeschlagenen Verfahrensweise in verschiedener Hinsicht gegen die vereinbarten Verfahrensregeln
verstoßen. So habe sie u.a. das Fragerecht der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Schiedsgericht im Rahmen der
Beweisaufnahme unzulässigerweise in Anwendung von "common-law"-Regeln beschnitten, Billigkeitsentscheidungen getroffen anstatt nach
Recht und Gesetz zu entscheiden und durch eigenmächtige Heranziehung von Unterlagen gegen den Beibringungsgrundsatz verstoßen. Der
Versagungsgrund des Art V Abs. 1 lit d) UNÜ sei damit verwirklicht. Die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruches verstoße gegen
den deutschen "ordre public" (Art V Abs. 2 lit. b) UNÜ), weil die Schiedsrichterin den Grundsatz auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt
habe, indem sie u.a. Beweisanträge der Antragsgegnerin unbeachtet gelassen und sich über streitigen Parteivortrag hinweggesetzt sowie die
schiedsrichterliche Aufklärungspflicht nicht beachtet habe. Ein weiterer Verstoß gegen den deutschen "ordre public" liege in Verstößen gegen
die Grundsätze der freien Beweiswürdigung, in Verstößen gegen Denkgesetze bei der Auswertung der erhobenen Beweise und vorgelegten
Unterlagen sowie in der Verwertung nicht existierender Beweise. Schließlich habe die Schiedsrichterin insbesondere dadurch, dass sie mit
ihrer Entscheidung über die gestellten Anträge hinausgegangen sei, den Beibringungsgrundsatz verletzt, worin ebenfalls ein Verstoß gegen
den deutschen "ordre public" zu sehen sei. Der Minderungsantrag der Antragstellerin, über den die Schiedsrichterin primär entschieden hat, sei
nicht von den von den Parteien vereinbarten "Terms of Reference", die den Streitgegenstand begrenzten, erfasst gewesen. Schließlich und
endlich fehle es dem Schiedsspruch auch an einem vollstreckungsfähigen Inhalt.
21
Wegen des übrigen Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze, je nebst Anlagen, sowie auf das Vorbringen in der
mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
22
In der mündlichen Verhandlung vom 12.8.2003 haben die Parteien die mit Schriftsatz vom 23.12.2002 – vor Eingang des vorliegenden Antrags
auf Vollstreckbarerklärung – von der Antragsgegnerin erhobene Klage auf Feststellung, dass der Schiedsspruch vom 12.8.2002 in der
Bundesrepublik Deutschland nicht anzuerkennen und nicht für vollstreckbar zu erklären ist, übereinstimmend für erledigt erklärt.
23
B.
24
Der Schiedsspruch ist nach § 1061 Abs. 1 ZPO für vollstreckbar zu erklären.
25
Nach § 1061 Abs. 1 ZPO richtet sich die Vollstreckbarerklärung nach dem Übereinkommen vom 10.7.1958 über die Anerkennung und
Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGBl. 1961 II, S. 121; im Folgenden UNÜ).
26
Anerkennungsfreundlichere staatsvertragliche Regelungen, die nach § 1061 Abs. 1 Satz 2 ZPO unberührt bleiben, bestehen nicht. Zwar handelt
es sich im vorliegenden Fall, in dem der Schiedsspruch in der Schweiz durch ein dort ansässiges Schiedsgericht erging, um einen
schweizerischen Schiedsspruch (vgl. BGH NJW 1988, 3090 ff zu einem Schiedsspruch durch ein vom Schiedsgerichtshof der Internationalen
Handelskammer bestelltes belgisches Schiedsgericht). Jedoch enthält das Abkommen zwischen dem Deutschen Reich und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und
Schiedssprüchen vom 2. November 1929 (RGBl. 1930 II, S. 1065) keine vorrangigen Regelungen.
27
Die formellen Voraussetzungen der Vollstreckbarerklärung nach Art IV UNÜ liegen vor (vgl. unten I.).
28
Nach Art V UNÜ darf die Anerkennung eines Schiedsspruchs nur versagt werden, wenn Gründe nach Art V Abs. 1 oder Abs. 2 UNÜ vorliegen.
Solche Versagungsgründe hat die Antragsgegnerin nicht zu beweisen vermocht, ein Verstoß gegen den "ordre public" kann nicht festgestellt
werden (vgl. unten II.).
I.
29
Die Antragstellerin ist den formellen Antragserfordernissen nach Art. IV des für die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs gemäß § 1061
Abs. 1 Satz 1 ZPO maßgeblichen UNÜ nachgekommen.
30
Der Schiedsspruch vom 12.8.2002, dessen Vollstreckbarerklärung begehrt wird, ist im Original nebst einer Übersetzung durch einen allgemein
beeidigten Dolmetscher vorgelegt (vgl. Anlage Ast 1 und Ast 2 in der Akte 1 Sch 6/03).
31
Gleiches gilt für die Schiedsvereinbarung (vgl. Anlage Ast 7/8 in 1 Sch 6/03).
32
Zudem wären Legalisationsmängel unschädlich, da die Existenz und Authentizität des Schiedsspruchs unstreitig sind (vgl. zuletzt BGH NJW-RR
2001, 1059 ff).
II.
33
Ein die Versagung der Anerkennung und Vollstreckung nach Art V UNÜ rechtfertigender Grund liegt nicht vor.
1.
34
Die Antragsgegnerin kann sich nicht mit Erfolg auf ein Fehlen einer Schiedsvereinbarung nach Art. V (1) lit. a) bzw. lit. c) UNÜ berufen.
a)
35
Sie kann im Vollstreckbarerklärungsverfahren nicht mehr damit gehört werden, es habe eine Schiedsvereinbarung im Verhältnis zur
Antragstellerin gefehlt.
36
Nachdem das Schiedsgericht mit dem ersten Zwischenschiedsspruch vom 7.1.2000 (K 33 und K 33 Ü, Blatt 236) seine Zuständigkeit auf Grund
einer Auslegung der Vereinbarung vom 14.5.1996 (K 10 und K 10 Ü, Blatt 146) bejaht hatte, hätte die Antragsgegnerin diesen
Zwischenschiedsspruch mit der staatsrechtlichen Beschwerde nach Art. 190 Abs. 2 lit. b), Art 190 Abs. 3, Art. 191 Abs. 1 Satz 2 des
schweizerischen Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (im Folgenden: IPRG) in Verbindung mit Art. 85 lit. c), Art. 87 Abs. 1, Art 89
Abs. 1 des schweizerischen Bundesrechtspflegegesetzes innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Mitteilung des Zwischenschiedsspruches
anfechten können.
37
Die genannten Vorschriften lauten auszugsweise wie folgt:
38
Kapitel 12 IPRG,
39
Art 190:
40
(1) Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig.
41
(2) Der Entscheid kann nur angefochten werden:
42
a) wenn der Einzelschiedsrichter vorschriftswidrig ernannt oder das Schiedsgericht vorschriftswidrig zusammengesetzt wurde;
43
b) wenn sich das Schiedsgericht zu Unrecht für zuständig oder unzuständig erklärt hat;
44
c) wenn das Schiedsgericht über Streitpunkte entschieden hat, die ihm nicht unterbreitet wurden oder wenn es Rechtsbegehren unbeurteilt
gelassen hat;
45
d) wenn der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien oder der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wurde;
46
e) wenn der Entscheid mit dem Ordre public unvereinbar ist.
47
(3) Vorentscheide können nur aus den in Absatz 2 Buchstabe a und b genannten Gründen angefochten werden; die Beschwerdefrist
beginnt mit der Zustellung des Vorentscheids.
48
Art. 191:
49
(1) Einzige Beschwerdeinstanz ist das schweizerische Bundesgericht. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des
Bundesrechtspflegegesetzes betreffend staatsrechtliche Beschwerde.
(2) ...
50
Art 85 des Bundesrechtspflegegesetzes:
51
Ferner beurteilt das Bundesgericht:
a) ...
b) ...
52
c) Beschwerden gegen Urteile von Schiedsgerichten nach Art 190 ff. des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das Internationale
Privatrecht.
53
Art 87:
54
(1) Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über ... ist die staatsrechtliche Beschwerde
zulässig. Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden.
(2) ...
(3) ...
55
Art 89:
56
(1) Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen, von der nach dem kantonalen Recht maßgebenden Eröffnung oder Mitteilung des Erlasses oder
der Verfügung an gerechnet, dem Bundesgericht schriftlich einzureichen.
(2) ...
(3) ...
57
Die Parteien hatten am 22.12.1998 in den "Terms of Reference" (K 30/31) grundlegende Bedingungen für das Schiedsverfahren vereinbart und
unterzeichnet. Im Abschnitt C. VI ist dort u.a. folgende Regelung getroffen worden:
58
Das Schiedsverfahren soll gemäß den Regeln der Schlichtungs- und Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer geführt
werden. Dort wo diese Regeln lückenhaft sind, soll Kapitel 12 des Schweizerischen Gesetzes über das Internationale Privatrecht
Anwendung finden.
59
Damit ist – auch für Zwischenschiedssprüche – die staatsrechtliche Beschwerde eröffnet worden; ihre Nichteinlegung zieht
Präklusionswirkungen nach sich.
60
Der Senat schließt sich der ständigen Rechtsprechung des BGH an, wonach Einwendungen, wozu auch das Fehlen eines Schiedsvertrages
zählt, die im Ausland (in dem Land, in dem das Schiedsverfahren stattfand) mit einem fristgebundenen Rechtsbehelf geltend zu machen
gewesen wären, aber nicht wurden, für das inländische Verfahren der Vollstreckbarerklärung verloren sind (vgl. BGH NJW 1984, 2763 ff u.a.
zum Fehlen eines Schiedsvertrages; BGHZ 52, 184 ff zur Ungültigkeit eines Schiedsvertrages; BGH NJW-RR 2001, 1059 ff zur Befangenheit
eines Schiedsrichters). Soweit ersichtlich, wird der so beschriebene Vorrang einer ausländischen Anfechtungs- oder Aufhebungsmöglichkeit mit
daran anschließender Präklusion für das inländische Vollstreckbarerklärungsverfahren in der Kommentarliteratur ebenfalls befürwortet (vgl.
Musielak-Voit, ZPO, 3. Auflage, RN 12 aE zu § 1061 ZPO; Zöller-Geimer, ZPO, 23. Auflage, RN 28 ff zu § 1061 ZPO). Eventuelle Gründe, die die
Antragsgegnerin an der Erhebung der in der Schweiz möglichen Rechtsbehelfe gehindert haben könnten (vgl. BGH NJW-RR 2001, 1059 ff),
sind von dieser nicht geltend gemacht.
61
Die von der Antragsgegnerin zitierten Entscheidungen des BayObLG (NJW-RR 2001, 431 f.) und des OLG Schleswig (RIW 2000, 706 ff.), die
den Standpunkt einnehmen, dass das nach § 1061 ZPO n.F. allein noch maßgebende UNÜ in Art V keinen Anknüpfungstatbestand für einen
Rügeverlust enthalte und deshalb der zu § 1044 a.F. ergangenen Rechtsprechung des BGH (s.o.) die Grundlage entzogen sei, überzeugen den
Senat nicht.
62
Beide genannten Entscheidungen sind vor der Entscheidung des BGH vom 1.2.2001 (NJW-RR 2001, 1059 ff.) ergangen und konnten demnach
die dortigen Ausführungen des BGH zu einem Rügeverlust nicht berücksichtigen.
63
Zwar war der Schiedsspruch, der der Entscheidung des BGH vom 1.2.2001 (aaO) zugrunde lag, auch noch zu einem Zeitpunkt vor dem
Inkrafttreten der Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts am 1.1.1998 ergangen. Der BGH hatte den Vollstreckbarerklärungsantrag aber
auch über § 1044 Abs. 1 ZPO a.F. allein unter den Versagungsgesichtspunkten des Art V UNÜ überprüft. Im Zusammenhang mit dem in jenem
Verfahren gerügten Verstoß gegen den "ordre public" (Art V Abs. 2 lit b) UNÜ) hat der BGH daran festgehalten, dass ein darauf gegründeter
Versagungsgrund erst geprüft werden könne, wenn die behauptete Befangenheit eines Schiedsrichters entweder im Ursprungsland des
Schiedsspruchs nicht geltend gemacht werden konnte oder dies erfolglos versucht worden war. Der BGH hat es zusammenfassend als
sachgerecht erachtet, die Partei, die einen Ablehnungsgrund geltend macht, grundsätzlich auf die Rechtsschutzmöglichkeiten zu verweisen, die
nach dem Recht des Schiedsverfahrens – im Schiedsverfahren selbst oder vor den Gerichten des Erlassstaates – bestehen (aaO). An diesen
Grundsätzen hat auch die Einführung des Territorialitätsgrundsatzes in das deutsche Schiedsverfahrensrecht (§ 1025 ZPO) nichts geändert.
64
Der Senat hält deshalb auch im vorliegenden Sachverhalt an der Präklusionswirkung fest. Das Ergebnis widerspricht auch nicht den
Grundgedanken des UNÜ, das – wie der Wortlaut des Art V UNÜ ("Die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs darf ... nur versagt
werden, wenn...") erkennen lässt – in der Regel die Anerkennung des ausländischen Schiedsspruchs will, die Versagung aber als Ausnahme
behandelt. Diesem Ziel dient ein Rügeverlust unter den beschriebenen Voraussetzungen, wie den genannten Entscheidungen des BGH zu
entnehmen ist.
b)
65
Selbst dann, wenn das Schiedsgericht seine Zuständigkeit zu Unrecht bejaht haben sollte (was nicht der Fall ist, vgl. unten c)), läge in der
Anwendung der Präklusionsregelung gerade wegen der in der Schweiz zur Verfügung gestellten Rechtsbehelfsmöglichkeiten (s.o.) auch kein
Verstoß gegen den von Amts wegen zu beachtenden "ordre public" nach Art. V (2) lit. b) UNÜ (vgl. BGH vom 1.2.2001, aaO). Die gleiche
Konsequenz gilt im Übrigen auch für inländische Schiedssprüche. Für sie sieht § 1040 Abs. 3 ZPO die befristete Möglichkeit einer Anfechtung
eines die Zuständigkeit des Schiedsgerichts bejahenden Zwischenentscheids vor; die Versäumung des Antrags nach § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO
schließt den Einwand der Ungültigkeit der Schiedsvereinbarung für das Schiedsverfahren und für das Aufhebungs- und
Vollstreckbarerklärungsverfahren aus (vgl. BGH vom 27.3.2003, III ZB 83/02). Vor diesem Hintergrund kann es bei einem ausländischen
Schiedsspruch, der dem weniger strengen, nämlich einen schwerwiegenden, die Grundlagen des staatlichen und wirtschaftlichen Lebens
berührenden Verfahrensmangel fordernden Regime des "ordre public international" unterliegt (vgl. BGH NJW-RR 2001, 1059 ff; BGHZ 98, 70 ff;
BGHZ 110, 104 ff;), nicht einleuchten, dass das im Ausland versäumte Rechtsmittel eine erneute Überprüfung im
Vollstreckbarerklärungsverfahren ermöglicht.
c)
66
Das Schiedsgericht hat sich im Übrigen auch zu Recht für zuständig gehalten. Die Parteien haben die Zuständigkeit des Schiedsgerichts
vereinbart.
67
Dies folgt aus einer Auslegung der Vereinbarung vom 14.5.1996 (K 10 und K 10 Ü, Blatt 146). Diese ist von der Antragsgegnerin als Lieferantin
des Leasinggutes, der Leasinggeberin ... und der Antragstellerin als Leasingnehmerin unterzeichnet. Es ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich,
dass die Antragstellerin mit der Unterschrift ihres Vertreters nur Vereinbarungen zwischen der Antragsgegnerin und der Leasingnehmerin zur
Kenntnis nehmen sollte, wie von der Antragsgegnerin dargestellt. Die Unterschriften aller drei Vertreter der beteiligten Unternehmen erfolgten
vielmehr "zur ausdrücklichen Annahme der vorliegenden Abänderungen" u.a. zu Fragen der Annahme, Prüfung und Abnahme des
Vertragsgegenstandes durch die Antragstellerin. Mit der in Ziffer 6 geregelten Vereinbarung über das "foro competente" (Gerichtsstand) und der
darin erfolgten ausdrücklichen Übertragung "jeder Streitfrage im Zusammenhang mit der Interpretation und/oder Erfüllung des vorliegenden
Vertrages an die Internationale Handelskammer von Paris" haben die Parteien eine rechtsgültige Schiedsabrede getroffen und die frühere
Gerichtsstandsvereinbarung im hinfällig gewordenen direkten Liefervertrag vom 25.3.1996 (Blatt 127/128 der Akte 1 Sch 6/03), nach welcher
das für Alpirsbach-Peterzell zuständige Gericht berufen sein sollte, nicht bestätigt.
68
Das von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 7.8.2003 (S. 15) beantragte Sachverständigengutachten dazu, dass auch nach italienischem
Recht Kaufvertrag und Leasingvertrag trotz des gegebenen inneren, wirtschaftlichen Zusammenhangs zwischen beiden Verträgen
selbstständige Rechtsverhältnisse darstellen, die jeweils "inter partes" und nicht "inter omnes" wirken, ist nicht einzuholen. Der Senat geht
hiervon aus. Der von den Parteien und der als Leasinggeberin unterzeichnete Vertrag vom 14.5.1996 war – um den Sprachgebrauch der
Antragsgegnerin aufzugreifen – ein Vertrag "inter tres partes". Mit der Formulierung "... zur ausdrücklichen Annahme der vorliegenden
Abänderungen" und mit der Regelung, dass für jede Streitfrage aus dem "... vorliegenden Vertrag" die Internationale Handelskammer von Paris
zuständig sein soll, ist auch zwischen der Antragsgegnerin als Lieferantin bzw. Verkäuferin und der Antragstellerin als Leasingnehmerin, an die
die Anlage zu liefern war und die diese für die Abnahme zu prüfen hatte, eine wirksame Schiedsgerichtsabrede zustande gekommen. Das von
der Antragsgegnerin vermisste Rechtsverhältnis, auf welches sich diese Abrede bezog, ist im Übrigen auch darin zu sehen, dass in den von der
BN ihrer Bestellung zugrunde gelegten AGB (vgl. Anlage K 28, Seite 88/89) folgender Hinweis enthalten ist:
69
"Das Unternehmen, die Person oder der Rechtsträger, an welchen die Ware geliefert wird, bleibt in eigenem Namen oder da Rechte der
Käuferin abgetreten wurden weiterhin berechtigt, sämtliche Garantieforderungen bezüglich der Lieferung auf Grund dieses Auftrags
geltend zu machen".
70
Diese Bestellung bestätigte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 13.5.1996 (Anlage K 9 und K 9 Ü, Blatt 145 der Akte 1 Sch 16/02).
71
In Ziffer 5 des Leasingvertrages zwischen ... und der Antragstellerin (Anlage K 11, Übersetzung in Blatt 225, 228 d.A. 1 Sch 16/02) ist weiter
folgende Regelung zu finden:
72
"... Der Leasingnehmer kann jedoch jede Art von Klage, die dem Leasinggeber in seiner Rolle als Käufer zusteht, direkt gegen den
Verkäufer erheben, unter Ausnahme der Klage zur Vertragsauflösung, wenn dies mit dem Verkäufer vereinbart wurde, oder ansonsten im
Namen des Leasinggebers, wobei dieser jedoch in Bezug auf jede Art von Kosten, Schadensersatz und Verpflichtungen schadlos gehalten
wird".
73
Angesichts der Erklärungen vom 13.5.1996 (s.o) kann sich die Antragsgegnerin nicht darauf berufen, die in Ziffer 5 des Leasingvertrages
geforderte Vereinbarung mit ihrer Verkäuferin fehle. Die Berechtigung zur Wahrnehmung der Käuferrechte durch die Antragstellerin hatte sich
die Leasinggeberin in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen – von der Antragsgegnerin unwidersprochen – ausbedungen.
74
In der Beurteilung nach deutschem Recht, das nicht zur Anwendung kommt, weil die Parteien im Vertrag vom 14.5.1996 materielles
italienisches Recht gewählt haben, entsprachen die zitierten Regelungen im Leasingvertrag einerseits und der Bestellung der ... andererseits
entweder einer Ermächtigung oder einer Abtretung der Gewährleistungsrechte an die Leasingnehmerin zur eigenständigen Geltendmachung
gegenüber der Antragsgegnerin als Lieferanten. Im Fall der Abtretung eines Anspruchs, mit dem eine Schiedsklausel verbunden ist, gilt diese
nach der ständigen Rechtsprechung des BGH grundsätzlich auch gegenüber dem Erwerber des Anspruchs (BGH NJW 1980, 2022 ff;
Raeschke-Kessler/Berger, Recht und Praxis des Schiedsverfahrens, 3. Auflage, RN 384). Die Wirkungserstreckung der Schiedsabrede ist
demnach deutschem Recht nicht fremd.
2.
75
Die Anerkennung des Schiedsspruchs kann auch nicht mit der Begründung versagt werden, die Entscheidung des Schiedsgerichtsverfahrens
durch eine Einzelschiedsrichterin habe der Antragsgegnerin den "gesetzlichen" Schiedsrichter genommen (Art V (1) lit. c) oder d) UNÜ).
a)
76
Zum einen hätte die Antragsgegnerin auch dies bereits mit der im schweizerischen Recht zur Verfügung gestellten staatsrechtlichen
Beschwerde gemäß Art 190 (2) lit. a) IPRG geltend machen können. Da sie es nicht getan hat, kann sie jetzt nicht mehr damit gehört werden.
b)
77
Zum anderen hätte sie den Umstand, dass nicht eine Einzelschiedsrichterin, sondern ein Dreierschiedsgericht hätte entscheiden müssen, im
schiedsrichterlichen Verfahren rügen können und müssen, nachdem bereits mit Schriftsatz vom 28.2.2001 (K 35) von der Antragstellerin auf die
Aufforderung der Schiedsrichterin hin, zu Grund und Höhe des Schadensersatzanspruches umfassend vorzutragen, Ansprüche geltend
gemacht wurden, die dem Betrag nach über die ursprünglich eingeklagten hinausgingen und die nach der Ansicht der Antragsgegnerin, wären
sie von vornherein zum Gegenstand der Schiedsklage der Antragstellerin gemacht worden, wegen der Bedeutung der Sache zur Ernennung
eines Dreier-Schiedsgerichts durch den Schiedsgerichtshof geführt hätten.
aa)
78
Eine entsprechende Rügeobliegenheit sieht Art 33 der seit dem 1.1.1998 gültigen "ICC Schiedsgerichtsordnung der Internationalen
Handelskammer" vor. Art 33 lautet wie folgt:
79
"Eine Partei, die mit dem Schiedsverfahren fortfährt, ohne einen Verstoß gegen diese Schiedsgerichtsordnung oder gegen andere auf das
Verfahren anwendbare Vorschriften, gegen Anordnungen des Schiedsgerichts oder gegen Anforderungen aus der Schiedsvereinbarung
betreffend die Zusammensetzung des Schiedsgerichts oder die Verfahrensführung zu rügen, kann diesen später nicht mehr geltend
machen".
80
Die zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung durch die Antragstellerin im Dezember 1997 noch gültige Schiedsordnung 1988 enthielt eine
entsprechende Regelung nicht (vgl. Anlage K 32).
bb)
81
Zu rügen hatte die Antragsgegnerin das Tätigwerden der Einzelschiedsrichterin – unabhängig davon, ob die Schiedsordnung eine
entsprechende Rügepflicht unter Hinweis auf die Konsequenzen ausdrücklich, wie es die ab 1.1.1998 gültige Schiedsordnung tut, statuierte
oder nicht – indessen nach allgemein gültigen Verfahrensregeln spätestens in der mündlichen Verhandlung vor dem Schiedsgericht, weil das
Verbot widersprüchlichen Verhaltens ein (auch) dem UNÜ innewohnendes Rechtsprinzip darstellt (vgl. OLG Schleswig, aaO, S. 708 mwN).
Wenn dieses Verbot zur Annahme einer Heilung einer ursprünglich nicht wirksamen Schiedsklausel durch rügelose Einlassung führen kann
(vgl. OLG Schleswig aaO, S. 707), so muss dies erst recht dazu führen, dass eine Partei, die sich rügelos auf eine mündliche Verhandlung vor
einer Einzelschiedsrichterin eingelassen hat, die darin angeblich gründende fehlerhafte Besetzung des Schiedsgerichts später nach Treu und
Glauben nicht mehr geltend machen kann.
82
Die Antragsgegnerin hat nicht behauptet, sie habe eine solche Rüge im Schiedsverfahren erhoben.
83
Dies gilt, soweit ersichtlich, auch für den im Schiedsverfahren von der Antragsgegnerin eingereichten Schriftsatz vom 30.4.2001 (Anlage K 42),
auf welchen die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat Bezug nahm zur Begründung dafür, sie habe im
Schiedsverfahren ein Überschreiten der Grenzen des in den "Terms of Reference" vereinbarten Schiedsauftrages durch Zulassung der
erweiterten Anträge der Antragstellerin gerügt.
3.
84
Die Antragsgegnerin hat keine Verstöße gegen das vereinbarte schiedsrichterliche Verfahren nachgewiesen, die zur Versagung der
Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruches führen (Art V. (1) lit. d UNÜ).
85
Die von den Parteien in den "Terms of Reference" für das Verfahren vereinbarte Schiedsordnung und Kapitel 12 IPRG enthalten folgende, das
schiedsrichterliche Verfahren betreffende Regelungen:
86
Art 11 SchO 1988:
87
Auf das Verfahren vor dem Schiedsrichter sind die Bestimmungen dieser Schiedsgerichtsordnung anzuwenden und, soweit diese keine
Vorschriften enthält, die Bestimmungen, die von den Parteien oder, falls sie es unterlassen, die von dem Schiedsrichter getroffen werden,
gleichgültig, ob sie sich dabei auf eine nationale Prozessordnung beziehen oder nicht, die auf das Schiedsverfahren angewendet werden soll.
88
Kapitel 12, Artikel 182 des IPRG:
89
(1) Die Parteien können das schiedsrichterliche Verfahren selber oder durch Verweis auf eine schiedsgerichtliche Verfahrensordnung
regeln; sie können es auch einem Verfahrensrecht ihrer Wahl unterstellen.
90
(2) Haben die Parteien das Verfahren nicht selber geregelt, so wird dieses, soweit nötig, vom Schiedsgericht festgelegt, sei es direkt, sei es
durch Bezugnahme auf ein Gesetz oder eine schiedsgerichtliche Verfahrensordnung.
91
(3) Unabhängig vom gewählten Verfahren muss das Schiedsgericht in allen Fällen die Gleichbehandlung der Parteien sowie ihren
Anspruch auf rechtliches Gehör in einem kontradiktorischen Verfahren gewährleisten.
92
Unter Beachtung dieser Regelungen hat das Schiedsgericht die Antragsgegnerin weder unzulässig in deren Fragerecht in der mündlichen
Verhandlung vom 30.7. - 1.8.2001 beschränkt, noch unzulässigerweise nach Billigkeit statt nach Recht und Gesetz oder unter Verstoß gegen
den Beibringungsgrundsatz entschieden.
a)
93
Die Antragsgegnerin wurde in der mündlichen Verhandlung nicht in ihrem Fragerecht beschnitten.
aa)
94
Sie nimmt mit ihrer entsprechenden Rüge Bezug auf die Verfahrensverfügung der Schiedsrichterin vom 7.6.2001 (K 45), von der diese aber mit
Mitteilung vom 15.6.2001 (K 47), mit ihrer Verfügung vom 2.7.2001 (K 48) und durch die Verfahrensgestaltung in der mündlichen Verhandlung
vom 30.7. - 1.8.2001 (K 49) abgerückt war.
95
In der Verfügung vom 2.7.2001 hatte die Schiedsrichterin angeordnet, dass die Befragung der Zeugen im Wege der "direct, cross und re-direct
examination" stattfinden sollte. So wurde in der mündlichen Verhandlung auch verfahren. Jede Partei konnte zunächst den von ihr benannten
Zeugen befragen, dann ging das Fragerecht an die Gegenpartei über und anschließend hätte Gelegenheit bestanden, den eigenen Zeugen
nochmals zu befragen. Die Schiedsrichterin stellte zu Beginn und auch später immer wieder eigene Fragen. Es ist nicht dargelegt oder sonst
erkennbar, in welcher Weise die Antragsgegnerin durch diese Verfahrensweise in ihrem Fragerecht verkürzt worden ist. Der
Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Rechtsanwalt Dr. ..., der diese auch im Schiedsverfahren vertreten hat, hat selbst gemäß dem
Verhandlungsprotokoll vor dem Schiedsgericht (Anlage K 49, Seite 159) auf den Vorhalt der Schiedsrichterin, sie habe eine "re-direct-
examination" der Zeugen durch die jeweils den Zeugen benennende Partei zugelassen und daher die Zeugenbefragung nicht begrenzt, gerade
dies auch eingeräumt.
bb)
96
Darüber hinaus fehlt jeglicher Vortrag der beweisbelasteten Antragsgegnerin dazu, in welcher Weise sich die von ihr behauptete
Einschränkung des Fragerechts auf die Entscheidung des Schiedsgerichts ausgewirkt haben könnte. In diesem Zusammenhang hätte es des
Vortrags bedurft, welche konkreten Fragen die Antragsgegnerin an den einen oder anderen Zeugen noch gehabt hätte, die zu stellen die
Verfahrensweise des Schiedsgerichts verhinderte. Nur bei Vortrag der Antragsgegnerin in diesem Sinne könnte die Feststellung getroffen
werden, ob sich der behauptete Verfahrensverstoß überhaupt ausgewirkt haben kann oder ob eine solche Auswirkung nicht vielmehr
ausgeschlossen erscheint.
97
Wenngleich Art V (1) lit. d) UNÜ für ausländische Schiedssprüche im Unterschied zu § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. d ZPO bei inländischen
Schiedssprüchen nicht ausdrücklich eine Auswirkung des geltend gemachten Verfahrensfehlers postuliert, besteht dennoch weitgehend
Einigkeit darüber, dass nicht jeder einfache Verfahrensfehler unabhängig von seiner Bedeutung dazu führen kann, dass dem nach dem UNÜ
zu beurteilenden Schiedsspruch die Anerkennung und Vollstreckung zu versagen ist.
98
Voit (in: Musielak, aaO, RN 17 zu § 1061 ZPO) hält einen Verfahrensfehler nur für relevant, sofern es möglich erscheint, dass sich dieser auf das
Ergebnis des Schiedsverfahrens ausgewirkt hat.
99
Münch (in: MüKo, aaO, RN 6 und FN 28 zu § 1061 ZPO) weist zwar einerseits auf den Verzicht auf das Kausalerfordernis in Art V UNÜ hin,
andererseits aber auch darauf, dass diese Einschränkung im UNÜ umstritten ist.
100 Gottwald (in: MüKo, aaO, RN 35 zu Art V UNÜ) hält einen wesentlichen Verfahrensfehler für nötig, weil es sonst zu weitgehend sei, jeden
Verfahrensfehler unabhängig von seiner Erheblichkeit ausreichen zu lassen. Wesentlich sei ein Fehler aber nur dann, wenn er nach dem
anzuwendenden Verfahrensrecht einen Aufhebungsgrund darstelle; gleiches gelte auch für die Kausalität des Verfahrensfehlers.
101 Schlosser (in: Das Recht der internationalen privaten Schiedsgerichtsbarkeit, 2. Auflage, RN 817 f.) lässt zwar jeden Verfahrensfehler
ausreichen, fordert aber Kausalität desselben und verweist (aaO, FN 4) darauf, dass das Entsprechende im Aufhebungsverfahren wohl
international einhellig anerkannt sei. Kausalität sei schon dann gegeben, wenn nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Schiedsrichter
bei Vermeidung des Fehlers zu einem anderen Ergebnis gelangt wären.
102 Schwab/Walter (in: Schiedsgerichtsbarkeit, 6. Auflage, Kapitel 57, RN 13, Kapitel 24, RN 21 ff) wiederum wollen auf einen erheblichen
Verfahrensfehler abstellen.
103 Nach Geimer (in: Zöller, ZPO, 23. Auflage, RN 39a zu § 1061 ZPO) kann ein im Schiedsverfahren nicht geltend gemachter Verfahrensfehler nur
dann Versagungsgrund nach Art V (1) UNÜ sein, wenn dieser zugleich die Anforderungen an einen Verstoß gegen den verfahrensrechtlichen
ordre public erfüllt, also der in Deutschland schlechthin unabdingbare Mindeststandard an Verfahrensgerechtigkeit (Zöller, aaO, RN 31)
unterschritten ist bzw. der Mangel so schwer wiegt, dass er die Grundlagen des staatlichen und wirtschaftlichen Lebens in Deutschland berührt
(vgl. BGHZ 98, 70 ff; BGHZ 110, 104 ff).
104 Der BGH hat für die Feststellung eines Verstoßes gegen den verfahrensrechtlichen "ordre public international" im Falle der Befangenheit von
Schiedsrichtern gefordert, dass sich die Befangenheit des Schiedsrichters konkret ausgewirkt haben muss (vgl. BGH NJW-RR 2001, 1059 ff;
BGHZ 98, 70 ff); in der letztgenannten Entscheidung hat er sogar verallgemeinernd einen Verstoß gegen den "ordre public international" nur
dann für möglich gehalten, wenn die Entscheidung des ausländischen Gerichts (und gleiches müsse gelten für die Anerkennung von
Entscheidungen ausländischer Schiedsgerichte) auf Grund eines Verfahrens ergangen sei, das von den Grundprinzipien des deutschen
Verfahrensrechts in einem solchen Maße abweiche, dass sie nach der deutschen Rechtsordnung nicht als in einem geordneten
rechtsstaatlichen Verfahren ergangen angesehen werden könne. Auch dies lässt darauf schließen, dass ein kausaler Verstoß zu fordern ist.
105 Der Senat sieht keinen rechtfertigenden Grund dafür, warum – wenn bei einem Verstoß gegen den verfahrensrechtlichen "ordre public
international" Kausalität gefordert wird – bei einem einfachen Verstoß unter dem Gesichtspunkt des Art V (1) lit. d UNÜ hiervon abgesehen
werden sollte.
106 Vor dem Hintergrund dieser Standpunkte ist der Senat unter Bezugnahme auf den von Gottwald (s.o.) entwickelten Gedanken zur
Wesentlichkeit eines Verfahrensfehlers der Auffassung, dass jedenfalls ein einfacher Verfahrensfehler, der nach der von den Parteien des
Schiedsverfahrens vereinbarten Verfahrensordnung (hier: IPRG) nicht einmal zur Aufhebung des Schiedsspruchs berechtigt, auch im
inländischen Vollstreckbarerklärungsverfahren nicht als relevant angesehen werden kann. Immerhin haben die Parteien des Schiedsverfahrens
das IPRG mit seinen beschränkten Aufhebungsmöglichkeiten ausdrücklich vereinbart. Art 190 (2) IPRG fordert als Anfechtungsgrund aber einen
Verstoß gegen den "ordre public", lässt einen einfachen Verfahrensverstoß also nicht ausreichen.
107 Nach jedem der aufgeführten Denkansätze ist der Vortrag der Antragsgegnerin zur angeblichen (tatsächlich nicht festzustellenden)
Einschränkung des Fragerechts als nicht zureichend zu beurteilen, weil in keiner Weise beurteilt werden kann, wie sich die angebliche
Beschränkung des Fragerechts ausgewirkt haben könnte.
b)
108 Das Schiedsgericht hat auch nicht unzulässigerweise nach Billigkeit ("ex aequo et bono") statt nach Recht und Gesetz entschieden.
109 Richtig ist allerdings, dass bei einer ausschließlich an Billigkeitserwägungen ausgerichteten Entscheidung das von den Parteien gewählte
Verfahrensrecht als verletzt angesehen werden müsste (vgl. Raeschke-Kessler/Berger, aaO, RN 972; Musielak-Voit, aaO, RN 16 zu § 1061
ZPO), denn hierzu haben die Parteien das Schiedsgericht nicht ermächtigt.
110 Indessen hat die Schiedsrichterin – wie die Begründung des Schiedsspruchs deutlich macht – weder hinsichtlich des Zinsanspruchs noch zum
Gewinnentgang eine Billigkeitsentscheidung getroffen.
aa)
111 Das Schiedsgericht hat, wie der ausführlichen Begründung im Schiedsspruch zu entnehmen ist (vgl. S. 59 des Schiedsspruchs, K 58), der
Antragstellerin Zinsen aus dem Minderungsbetrag nicht aus Billigkeitserwägungen in Höhe der von der Antragstellerin an ... gezahlten
Leasingvertragszinsen zuerkannt, sondern unter dem ausdrücklich angeführten Gesichtspunkt des Schadensersatzes nach Art 74 CISG. Diese
Vorschrift berechtige nach Minderung den Gläubiger des Kaufpreisrückzahlungsanspruches, hier also die Antragstellerin, "zu einem Zinssatz,
welcher dem für das erwähnte Darlehen gezahlten Zinssatz entspricht." Das Schiedsgericht hat demnach die Finanzierung des Anlagenkaufs
im Wege eines Leasingvertrages durch die Antragstellerin als eine Form des Darlehens angesehen, eine rechtliche Würdigung, die der
deutschen Rechtsauffassung nicht völlig fremd ist. Das Schiedsgericht hat den Rahmen der von den Parteien gewählten Verfahrensvorschriften
nicht verlassen. Ob die (von der Antragsgegnerin nicht näher angegriffene) Berechnung der Zinsen wie auch die zugrunde liegende rechtliche
Bewertung durch das Schiedsgericht sachlich zutreffend ist, hat der Senat wegen des Verbots der "révision au fond" (vgl. u.a. BGH RIW 1985,
970 ff; BGH MDR 1999, 1281; Hanseatisches OLG Hamburg, OLGR HH 2000, 19 - 22) nicht zu beurteilen.
bb)
112 Das Schiedsgericht hat auch den der Antragstellerin zugesprochenen entgangenen Gewinn nicht "ex aequo et bono" ermittelt.
113 Den Ausführungen des Schiedsgerichts im Schiedsspruch (aaO, Seite 54 und 62) ist zu entnehmen, dass sich das Schiedsgericht in
Anwendung von Art 74 CISG und unter Berufung auf maßgebliche und anerkannte Literatur zum CISG (vgl. FN 204 auf Seite 54) für berechtigt
gehalten hat, die genaue Schadenshöhe auch ohne näheren Sachvortrag zu errechnen. Ob diese Rechtsanwendung richtig ist oder aber
sachlich zu beanstanden, unterliegt nicht der Prüfung des Senats. Jedenfalls ist auch dem deutschen Recht eine Schadensschätzung nicht
unbekannt (§ 287 ZPO). Das erforderliche Beweismaß unter der Geltung des Art 74 CISG bestimmt sich nach dem Prozessrecht der "lex fori"
(vgl. Schlechtriem, Kommentar zum CISG, 3. Auflage, RN 49 zu Art 74 CISG; Staudinger/Magnus, Art 74 CISG, RN 61, je mit weiteren
Nachweisen). Die Antragsgegnerin hält keinen Vortrag dazu, ob das maßgebliche, von den Parteien vereinbarte Verfahrensrecht ein
besonderes Beweismaß forderte.
114 Nach Art. 182 (2) IPRG wird das Verfahren, wenn die Parteien es nicht selber geregelt haben, soweit nötig, vom Schiedsgericht festgelegt, sei
es direkt, sei es durch Bezugnahme auf ein Gesetz oder eine schiedsgerichtliche Verfahrensordnung.
115 Damit war das Schiedsgericht im Hinblick auf das Beweismaß bis zur Grenze der nicht zulässigen bloßen Billigkeitsentscheidung frei.
116 Es ist weder ein Verfahrensfehler festzustellen, noch hat das Schiedsgericht mit der Bemessung des Gewinnentgangs gegen grundlegende,
allgemein gültige Gerechtigkeitsvorstellungen im Sinne des "ordre public" verstoßen, dies auch unter Berücksichtigung des § 287 ZPO.
117 Das Schiedsgericht hat schließlich den der Antragstellerin entgangenen Gewinn der Höhe nach den von der Antragstellerin vorgelegten
Unterlagen entnommen, zu denen sich die Antragsgegnerin im Verlauf des lang dauernden Verfahrens auf Grund einer Vielzahl von
eingeräumten Schriftsatzrechten, die die Antragsgegnerin auch wahrgenommen hat, eingehend äußern konnte.
cc)
118 Dass das Schiedsgericht auf Seite 60-61 des Schiedsspruchs (aaO) Zinsen "aus Gründen der Vereinfachung" ab 1.1.1998 zugesprochen hat,
betraf an der von der Antragsgegnerin monierten Stelle des Schiedsspruchs die unmittelbar zuvor der Antragstellerin zuerkannten
Reparaturkosten, die nach der Beweiswürdigung des Schiedsgerichts vollständig im Jahr 1997 angefallen waren. Da das Schiedsgericht
zudem Zinsen aus den Reparaturkosten "ab dem Zeitpunkt der Entstehung der Mängel bis zur vollständigen Bezahlung" als zuerkennungsfähig
ansah, hat sich ein eventueller sachlicher Fehler des Schiedsgerichts, das sich allerdings wiederum (vgl. FN 224) auf anerkannte Literatur zum
CISG (Kommentar von Schlechtriem) berufen konnte, hier jedenfalls nicht zuungunsten der Antragsgegnerin ausgewirkt. Eine unzulässige
Billigkeitsentscheidung liegt hierin in keinem Fall.
c)
119 Das Schiedsgericht hat auch nicht in unzulässiger Weise gegen den "Beibringungsgrundsatz" verstoßen, den es – so die Antragsgegnerin –
unabdingbar einhalten müsse. Zum einen verlieh Kapitel 12, Art. 182 (2) IPRG, dem Schiedsgericht einen das Verfahren betreffenden
Gestaltungsspielraum (s.o.). Zum anderen sieht Art. 14 der Schiedsgerichtsordnung 1988 unter der Überschrift "Verfahren vor dem
Schiedsrichter" u.a. folgendes vor:
120
"Der Schiedsrichter stellt den Sachverhalt in möglichst kurzer Zeit mit allen geeigneten Mitteln fest ... Der Schiedsrichter kann außerdem
jede andere Person in Gegenwart der Parteien oder in deren Abwesenheit anhören, falls sie ordnungsgemäß geladen sind."
121 Aus beiden Regelungen, mit denen sich die Parteien in den "Terms of Reference" ausdrücklich einverstanden erklärt haben, ist ersichtlich, dass
der "Beibringungsgrundsatz" nach dem Willen der Parteien nicht so stringent einzuhalten war, wie es unter der Geltung der ZPO
möglicherweise der Fall gewesen wäre.
aa)
122 Das Schiedsgericht hat sich bei der Berechnung der Höhe des Minderungsbetrags auf eine Abschreibungs- und tatsächliche Betriebsdauer der
gelieferten Anlage gestützt, wie sie den von der Antragstellerin im Schiedsverfahren vorgelegten Unterlagen zu entnehmen waren (vgl. Seiten
58-59 des Schiedsspruchs, aaO). Hierzu konnte die Antragsgegnerin Stellung nehmen. Ob die Art und Weise der Berechnung der Minderung
sachlich richtig ist, entzieht sich der Beurteilung durch den Senat. Zu beanstanden ist das Vorgehen des Schiedsgerichts nicht.
bb)
123 Die Antragsgegnerin moniert auch zu Unrecht, das Schiedsgericht habe ohne entsprechenden Vortrag der Antragstellerin eigenmächtig eine
Beziehung zwischen den von der Antragstellerin vorgelegten Rechnungen zu den geltend gemachten Reparaturkosten und den von dieser
behaupteten Mängeln der gelieferten Anlage hergestellt. Die Antragsgegnerin hatte gerade auf Grund der Tatsache, dass Rechnungen in das
Schiedsgerichtsverfahren eingeführt worden waren, gewärtig zu sein, dass sich das Schiedsgericht mit diesen wie geschehen (vgl. Seite 60 des
Schiedsspruchs, aaO) befassen werde. Die Überzeugungsbildung durch das Schiedsgericht ist vom Senat wie von den Parteien hinzunehmen.
Bedeutsame Verfahrensverstöße sind auch in diesem Zusammenhang nicht zu erkennen.
cc)
124 Da die Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung nicht die Vollstreckbarerklärung des Ausspruchs des Schiedsgerichts zur Mehrwertsteuer
beantragt hat, erübrigt sich ein Eingehen auf die damit zusammen hängenden Rügen der Antragsgegnerin.
dd)
125 Das Schiedsgericht hat auch in nicht angreifbarer Weise Zinsen der Antragstellerin zuerkannt.
(1)
126 Soweit die Antragsgegnerin die Zinsen auf den Minderungsbetrag angreift, die das Schiedsgericht entsprechend den Leasingraten bemessen
hat, ist dem Senat eine Überprüfung des Schiedsspruchs darauf, ob das Schiedsgericht nach dem zutreffend ermittelten materiellen Recht
(CISG) mit der Anwendung von Art 74 CISG richtig entschieden hat, verwehrt (s.o.).
(2)
127 Die Antragstellerin hatte im Schiedsverfahren zwar tatsächlich keinen bezifferten Zinsantrag gestellt (Seite 38 des Schriftsatzes vom 9.11.2001,
K 55). Das kann die Versagung der Vollstreckbarerklärung aber nicht rechtfertigen. Das Schiedsgericht hat, weil das CISG über die Höhe von
Zinsen keine Regelung beinhaltet, nach einer weitgehend vertretenen Meinung (vgl. Schlechtriem/Bacher, CISG, 3. Auflage, RN 27 zu Art 78
CISG) Zinsen nach Art 1284 Ccit zuerkannt (vgl. Seite 61 und 63 des Schiedsspruchs). Angesichts des bestehenden Meinungsstreits zwischen
Befürwortern der sogenannten "Einheitslösung" und denjenigen, die einen Rückgriff auf das nationale Recht zur Bestimmung der jeweiligen
Zinshöhe für richtig halten (vgl. Schlechtriem/Bacher, aaO, RN 27 ff) und angesichts der fehlenden ausdrücklichen Regelung des CISG zur
Zinshöhe war es unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt des UNÜ zu beanstanden, dass die Antragstellerin den Zinsantrag nicht bezifferte, das
Schiedsgericht aber auf den gesetzlichen (Mindest-) Zinssatz nach dem hilfsweise anwendbaren italienischen Recht zurückgriff.
128 Unter Bestimmtheitsgesichtspunkten bedarf der Tenor des Schiedsspruchs B.5 und B.6. ("ab 1. Januar 2002 gesetzlicher Zinssatz") zwar für
Zwecke der Zwangsvollstreckung in Deutschland der Präzision, die aber nach Auffassung des Senats aus dem Gesamtzusammenhang der
gegebenen Begründung (Seite 61 und 63 des Schiedsspruchs) durch Auslegung dahin zu gewinnen ist, dass das Schiedsgericht ab 1. Januar
2002 3 % Zinsen zusprechen wollte (Seite 61 oben).
129 Zu einer entsprechenden klarstellenden Ergänzung des Schiedsspruchs ist der Senat befugt (vgl. BGH NJW 1990, 3084; NJW 1993, 1801 ff;
Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, 7. Auflage, Art 38, RN 12 ff und 16 zu einer im Wege der Auslegung möglichen Konkretisierung
eines ausländischen Urteils).
4.
130 Die Antragsgegnerin kann mit ihrer Behauptung, das Schiedsgericht habe sie in mehrfacher Hinsicht in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör
verletzt, im Vollstreckbarerklärungsverfahren nicht mehr gehört werden. Verstöße gegen das rechtliche Gehör sind aber auch nicht festzustellen.
Dem Schiedsspruch ist daher auch nicht nach Art. V Abs. 2 lit. b) bzw. Abs. 1 lit. b) UNÜ die Vollstreckbarerklärung zu versagen.
a)
131 Die Antragsgegnerin hätte die (befristete, s.o.) Möglichkeit gehabt, etwaige Verletzungen ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie sie
nunmehr geltend gemacht werden, in der Schweiz zum Gegenstand eines Anfechtungsverfahrens vor dem schweizerischen Bundesgericht zu
machen (vgl. Art 190 (2) lit. d) IPRG). Sie hat diese Möglichkeit nicht genutzt und auch nichts dazu vorgetragen, warum sie im Einzelnen an
einer entsprechenden Geltendmachung in der Schweiz gehindert gewesen wäre. Sie ist daher mit ihrem jetzigen Vortrag eventueller
Gehörsverletzungen präkludiert.
b)
132 Sieht man von der Präklusionswirkung ab, ergibt die Prüfung in der Sache, dass die von der Antragsgegnerin behaupteten Verstöße gegen den
Anspruch auf rechtliches Gehör liegen nicht vorliegen. Nur bei Feststellung einer solchen Verletzung aber wäre die Anerkennung nach Art V (2)
lit. b) UNÜ wegen eines Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung der Bundesrepublik Deutschland oder aber wegen Verstoßes gegen den
Verfahrensgrundsatz des Art V Abs. 1 lit b) UNÜ (BGHZ 110, 104 f) zu versagen.
133 Die Parteien haben auch im Schiedsverfahren Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser stellt einen "Grundpfeiler des heutigen
Schiedsgerichtsverfahrens dar" (vgl. BGH NJW 1992, 2299f.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör im Schiedsgerichtsverfahren erfordert, dass
das Schiedsgericht das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht; der Schiedsspruch muss eine Stellungnahme zu
den wesentlichen Angriffs- und Verteidigungsmitteln enthalten. Zudem müssen die Parteien Gelegenheiten haben, sich zu allen tatsächlichen
Erwägungen zu äußern, auf die die Entscheidung des Schiedsgerichts gegründet werden soll. Diesbezüglich gelten im Wesentlichen für
inländische und ausländische Schiedssprüche dieselben Grundsätze. Werden sie verletzt, ist einem Schiedsspruch jedenfalls dann die
Anerkennung zu versagen, wenn die Entscheidung des Schiedsgerichts auf dieser Verletzung beruhen kann (BGH NJW 1990, 2199 f). Dabei
bedeutet allerdings das Postulat, dass die Parteien Gelegenheit haben müssen, sich zu allen tatsächlichen Erwägungen zu äußern, auf die die
Entscheidung des Schiedsgerichts gegründet werden soll, nicht, dass die Parteien unter dem Gesichtspunkt des Art 103 Abs. 1 GG einen
Anspruch auf eine allgemeine Aufklärungs- und Fragepflicht des Gerichts oder einen Anspruch auf ein Rechtsgespräch hätten; eine Verletzung
von Pflichten, wie sie § 139 ZPO n.F. (oder §§ 139, 278 ZPO a.F.) dem staatlichen Gericht auferlegt, berührt noch nicht den Schutzbereich des
Art 103 Abs. 1 GG und stellt noch keinen Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs dar (BGHZ 85, 288 ff; BVerfG NJW 2003, 2524).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist deshalb beispielsweise erst dann verletzt, wenn das Schiedsgericht in seiner Entscheidung von einer
vorher mitgeteilten Rechtsansicht abweicht und dadurch die Parteien am Vorbringen von Angriffs- oder Verteidigungsmitteln gehindert werden.
(BGH, aaO).
134 Darüber hinaus ist auch das Schiedsgericht nicht gehalten, jedes Vorbringen der Parteien in den Gründen des Schiedsspruchs ausdrücklich zu
bescheiden; vielmehr ist im Regelfall davon auszugehen, dass das Schiedsgericht das Vorbringen auch ohne ausdrückliche Erwähnung zur
Kenntnis genommen hat (BGH NJW 1992, 2299f.). Die Antragsgegnerin hat keine Umstände aufgezeigt, die ausnahmsweise den Schluss
zulassen, dass ihr Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen worden wäre. Im Gegenteil, der Schiedsspruch enthält auf vielen Seiten
ausführliche, detaillierte Ausführungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht dazu, welche der von der Antragstellerin behaupteten Mängel
aus welchen Gründen festzustellen waren und welche Ansprüche daraus für die Antragstellerin erwuchsen. Der Schiedsspruch enthält
außerdem im ersten Teilabschnitt (in Ziffer 1. - 4.) – einem Tatbestand in einem deutschen Urteil nicht unähnlich – eine ausführliche
Zusammenfassung des beiderseitigen Vorbringens der Parteien sowie der Verfahrensgeschichte, die durch eine ganze Reihe von
verfahrensleitenden Verfügungen der Schiedsrichterin geprägt ist. Beide am Schiedsverfahren beteiligten Parteien haben die wiederholt
eingeräumten Schriftsatzrechte auch ausgeübt, zuletzt am 9.11.2001, bevor erst mit Verfügung vom 13.2.2002 der Schluss der Verhandlung
erklärt wurde.
135 Die ausgedehnte Darstellung der Gründe, warum das Schiedsgericht die gelieferte Anlage für mangelhaft erachtet hat, welche Mängel im
Einzelnen vorlagen, weil die Anlage den vertraglichen Absprachen nicht entsprochen habe, warum das Schiedsgericht welche
Schlussfolgerungen aus der von der Antragstellerin behaupteten Musterlieferung von Gummigranulat zog, welchen Zeugen (nämlich nach
Würdigung der eingezogenen Beweise nicht nur in der dreitägigen mündlichen Verhandlung, sondern auch auf Grund einer Auswertung des
umfangreichen Aktenmaterials) es in diesem Zusammenhang Glauben schenkte und welche Schlussfolgerungen es im Hinblick auf die Höhe
der Ansprüche, soweit sie zuerkannt wurden, daraus zog, zeigen in eindrücklicher Art und Weise, dass das Schiedsgericht sehr wohl erkannt
hatte, welche Streitpunkte zwischen den Parteien bestanden, wozu Ausführungen des Schiedsgerichts deshalb erforderlich waren und dass es
die Darlegungen und Beweisanträge der Parteien zur Kenntnis genommen und geprüft hat.
aa)
136 Dies gilt insbesondere auch für den als unzulässigerweise übergangen gerügten, auf die Einvernahme des Zeugen ... im Wege der Rechtshilfe
gerichteten Beweisantrag der Antragsgegnerin zum Beweisthema "proper functioning and performance test conducted on 20th March 1997".
Das Schiedsgericht hat eingehend begründet, warum es den Testlauf vom 20.3.1997 nicht für relevant erachtet hat und dass es auf die
Mangelhaftigkeit der Anlage unabhängig vom Testergebnis entscheidend ankam. Wenn das Schiedsgericht aus formellen oder materiellen
Gründen, möglicherweise auch fehlerhaft, dem Beweisantrag der Antragsgegnerin zum "proper functioning" keine eigenständige Bedeutung
außerhalb des Testlaufs zugemessen hat, liegt darin keine Verletzung von Art 103 Abs. 1 GG. Auch ist nicht zu erkennen, dass die Vernehmung
der Zeugen zur Frage der Ordnungsgemäßheit der Anlage auf das Ergebnis hätte von Einfluss sein können, nachdem die Antragsgegnerin – so
das Schiedsgericht – nach dem Testlauf selbst noch Mängel einräumte. Dafür, dass das Schiedsgericht seine Begründung nur vorgeschoben
hat, um zu verdecken, dass es sich mit dem Vorbringen der Antragsgegnerin überhaupt nicht befasst hat (vgl. BGH 1990, 2199 ff), fehlt jeder
Anhalt.
bb)
137 Den Minderungsantrag der Antragstellerin hat das Schiedsgericht auch nicht etwa willkürlich in der rechtlichen Beurteilung vorgezogen. Es hat
sich mit diesem und mit dessen sinnvoller Vereinbarkeit mit anderen Ansprüchen nach dem CISG vielmehr im Wege der Auslegung eingehend
auseinander gesetzt (vgl. Seite 55-57 des Schiedsspruchs). Ob dies den Vorgaben des CISG entsprach, entzieht sich wegen des Verbots der
"révision au fond" (s.o.) dem Beurteilungsspielraum des Senats.
cc)
138 Gleiches gilt für die Berechnung der Höhe der Minderung, bei welcher sich das Schiedsgericht an Art 50 CISG orientierte und insbesondere die
Ansicht der Antragstellerin, der Minderungsantrag richte sich nach den Kosten der Beschaffung der Ersatzanlage, verwarf (Seite 57 des
Schiedsspruchs). Das Schiedsgericht hat auch hier Prozessstoff, zu dem sich die Antragsgegnerin äußern konnte, weil er ihr bekannt gemacht
worden war, verwertet.
5.
139 Es können auch keine sonstigen Verstöße gegen den "ordre public" nach Art V Abs. 2 lit. b) UNÜ festgestellt werden.
140 Zu unterscheiden ist zwischen dem "ordre public interne" und dem "ordre public international". Das bedeutet, dass in seltenen Fällen selbst
dann, wenn ein inländischer Schiedsspruch wegen Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung aufzuheben wäre, der Spruch eines
ausländischen Schiedsgerichts wegen der unter Umständen großzügigeren Konventionen des internationalen Rechtsverkehrs dennoch
Anerkennung finden könnte. Der "ordre public international" ist nur dann verletzt, wenn die Entscheidung des ausländischen Gerichts oder
Schiedsgerichts auf Grund eines Verfahrens ergangen ist, das von den Grundprinzipien des deutschen Verfahrensrechts in einem solchen
Maße abweicht, dass sie nach der deutschen Rechtsordnung nicht als in einem geordneten rechtsstaatlichen Verfahren ergangen angesehen
werden kann. Dem Begriff der deutschen öffentlichen Ordnung sind daher bei der Anerkennung ausländischer Gerichts- und
Schiedsgerichtsentscheidungen enge Grenzen gezogen. Das schiedsgerichtliche Verfahren müsste mit anderen Worten an einem
schwerwiegenden, die Grundlagen des staatlichen und wirtschaftlichen Lebens berührenden Mangel leiden, um dem Schiedsspruch die
Anerkennung versagen zu können (vgl. BGHZ 98, 70 ff = NJW 1986, 3027 ff; BGHZ 110, 104 ff = NJW 1990, 2199 ff; BGH NJW 1990, 2201 ff;
BGH NJW 1992, 3096 ff).
141 Keiner der von der Antragsgegnerin erhobenen Vorwürfe erfüllt die so qualifizierten Kriterien hinsichtlich eines Verstoßes gegen die öffentliche
Ordnung nach Art V Abs. 2 lit. b) UNÜ.
142 Die vom Schiedsgericht im Schiedsspruch wiedergegebene Beweiswürdigung ist alles andere als willkürlich. Das Schiedsgericht hat sich
eingehend mit den behaupteten Mängeln und den Beweismitteln beschäftigt. Dass es dabei zu anderen Ergebnissen gelangt ist als die
Antragsgegnerin, vermag den Vorwurf eines nicht fairen, mit den allgemein gültigen Gerechtigkeitsvorstellungen nicht vereinbaren Verfahrens
nicht zu begründen.
a)
143 Bei der Bewertung des Mangels "unsauberer Schnitt" hat es seine Sicht des Problems der Eisenrückstände im Gummigranulat dargelegt und
klargestellt, welchen Zusammenhang es zwischen dem "unsauberen Schnitt" und dem nach seiner Würdigung der Beweise zu hohen
Eisenanteil in den geschnittenen Reifenteilen sieht. Kern der Ausführungen des Schiedsgerichts (Seite 45 ff des Schiedsspruchs) waren also
die herausragenden Eisenteile und Eisenrückstände im fertigen Produkt. Die Antragstellerin weist zu Recht darauf hin, dass es die
Antragsgegnerin selbst war, die mit ihrem Schreiben vom 2.12.1996 (Anlage B 6a) zu erkennen gab, dass sie den Begriff "sauberer Schnitt" im
Zusammenhang mit der Rüge eines zu hohen Stahlanteils sah.
b)
144 Den Schluss auf eine Kenntnis der Vertreter der Antragsgegnerin vom sog. UNICEM-Vertrag der Antragstellerin zog das Schiedsgericht nicht
nur aus einem Schreiben, sondern aus mehreren Dokumenten. Das Schiedsgericht bewegt sich damit in einem Bereich der Beweiswürdigung,
der dem Senat wegen des Verbots der "révision au fond" nicht zugänglich ist.
c)
145 Das Schiedsgericht hat auch in nicht zu beanstandender Weise der Antragstellerin selbst den Anspruch auf Minderung zuerkannt. Das folgt
schon aus den AGB der und den Bedingungen des Leasingvertrages zwischen und der Antragstellerin.
d)
146 Das Schiedsgericht hat auch nicht etwa nicht existierende Beweise verwertet. Es hat sich nicht nur auf die Angaben des Zeugen W. R und die
Angaben des Sachverständigen der Antragstellerin bezogen, sondern diese jeweils in den Gesamtzusammenhang mit den weiteren ihr
vorgelegten Dokumenten gebracht (Seite 47 und 58 des Schiedsspruchs).
e)
147 Das Schiedsgericht hat sich mit seinem Schiedsspruch auch nicht gegen das Gebot "ne ultra petita" hinweg gesetzt; es hat sich nicht mit einem
Streitstoff befasst, der außerhalb seines in den "Terms of Reference" vom 22.12.1998 umschriebenen Auftrags lag, wie er unter
Berücksichtigung der maßgeblichen Umstände zu verstehen war und wie er vom Schiedsgericht verstanden wurde.
aa)
148 Nach der im Schiedsverfahren gültigen Verfahrensordnung hätte die Antragsgegnerin den von ihr behaupteten Verstoß gegen das Verbot, über
gestellte Anträge hinauszugehen, in der Schweiz gemäß Art 190 (2) lit c) IPRG bei dem schweizerischen Bundesgericht zum Gegenstand einer
Anfechtung des Schiedsspruchs machen können. Da sie dies aber nicht getan hat, ist sie nunmehr mit der hierauf gestützten Rüge im
Vollstreckbarerklärungsverfahren präkludiert (s.o.).
bb)
149 Unabhängig davon kann ein solcher Verstoß auch nicht festgestellt werden.
150 Die Zulassung des nachträglich von der Antragstellerin eingeführten Minderungsantrages ist auch von der SchO 1988 gedeckt. Die "Terms of
Reference" eröffneten mit den Worten "... über die strittigen Punkte zu befinden, wie sie bisher vorgetragen wurden und wie sie den
eingereichten Unterlagen und den Ausführungen der Parteien während der Verhandlung zu entnehmen sein werden..." dem Schiedsgericht in
jedem Falle die Zulassung auch späterer erweiterter Anträge, wenn sie nur – wie geschehen – vor der mündlichen Verhandlung schriftsätzlich
angekündigt wurden, da auf sie in der mündlichen Verhandlung jedenfalls von der Antragstellerin konkludent Bezug genommen wurde. Die
Schiedsrichterin hatte zuvor im 2. Zwischenschiedsspruch vom 24.11.2000 unangefochten klargestellt, dass die Antragstellerin nicht zur
Aufhebung des Vertrages – dieser Antrag wurde zurückgewiesen –, wohl aber zur Geltendmachung aller Rechte, die auf Erfüllung des
Vertrages vom 14.5.1996 gerichtet sind, berechtigt sei und hierzu im Weiteren zum Vortrag zu Grund und Höhe aufgefordert. Dass der später
hilfsweise gestellte Minderungsantrag Teil dieses Gesamtkomplexes war, liegt auf der Hand.
f)
151 Endlich ist das Schiedsgericht mit der vorrangigen Behandlung des Minderungsantrages auch nicht in einer gegen den "ordre public"
verstoßenden Weise über die gestellten Anträge hinaus gegangen. Wie ausgeführt, hat das Schiedsgericht die von der Antragstellerin an sich
beabsichtigte Reihenfolge der Anträge in eine nach Ansicht des Schiedsgerichts mit dem CISG vereinbare Reihenfolge gestellt und dabei den
Parteiwillen der Antragstellerin ausgelegt. Diese wehrt sich im Übrigen hiergegen gar nicht, begehrt sie doch die Vollstreckbarerklärung genau
dieses Schiedsspruchs, der ihrem mutmaßlichen Willen Geltung verschaffen wollte.
152 Zudem hat der BGH (NJW 1990, 2201 ff) einen eventuellen Verstoß eines italienischen Gerichts gegen das auch in Italien geltende
Antragserfordernis als nicht so schwerwiegend eingestuft, dass deswegen aus Gründen des deutschen verfahrensrechtlichen "ordre public" die
Vollstreckbarerklärung zu versagen wäre.
6.
153 Das Schiedsgericht hat die gestellten Anträge entgegen der Darstellung der Antragsgegnerin erschöpfend abgeurteilt. Das ergibt sich schon
aus Abschnitt D. des Schiedsspruchs (Seite 72), mit welchem alle anderen Forderungen der Parteien abgewiesen wurden.
154 Die Antragsgegnerin wäre im Übrigen dadurch, dass entsprechend ihrem Vortrag doch nicht alle Anträge der Antragstellerin beschieden
worden wären, nicht beschwert, so dass deshalb die Anerkennung des Schiedsspruchs nicht scheitern kann.
7.
155 Mit der angeführten ergänzenden Korrektur zum Zinsausspruch hat der Schiedsspruch auch einen vollstreckungsfähigen Inhalt.
III.
1.
156 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO und, soweit die Parteien die Feststellungsklage der Antragsgegnerin in der mündlichen
Verhandlung vom 12. August 2003 übereinstimmend für erledigt erklärt haben, auf § 91 a ZPO. Es kann angesichts der Ausführungen unter II.,
die jedenfalls zu einer Unbegründetheit der von der Antragsgegnerin erhobenen Feststellungsklage geführt hätten, dahingestellt bleiben, ob
diese überhaupt zulässig war. Bedenken gegenüber der Zulässigkeit der Feststellungsklage, die allerdings wohl mehrheitlich in der
Kommentarliteratur bejaht wird (vgl. Zöller-Geimer, ZPO, 23. Auflage, RN 1 zu § 1061 ZPO; Musielak-Voit, ZPO, 3.A., RN 9 zu § 1061 ZPO;
MüKo-Münch, ZPO, 2. Auflage, RN 11 und 14 zu § 1061 ZPO; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 6. Auflage, Kapitel 30, RN 39; Schütze,
Schiedsgericht und Schiedsverfahren, 3. Auflage, RN 259), könnten – jedenfalls bei ausländischen Schiedssprüchen – deshalb gerechtfertigt
sein, weil das UNÜ, das nach § 1061 ZPO alleiniger Prüfungsmaßstab für etwaige Versagungsgründe im Vollstreckbarerklärungsverfahren ist,
eine solche vorgeschaltete Klage nicht vorsieht.
2.
157 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 1064 Abs. 2 ZPO.