Urteil des OLG Stuttgart vom 11.04.2003
OLG Stuttgart: vergütung, verwalter, verwaltung, zustand, eigentümer, beschwerdebefugnis, rechtsberatung, verfügung, erheblichkeit
OLG Stuttgart Beschluß vom 11.4.2003, 8 W 539/02
Wohnungseigentumsverfahren: Geschäftswert des Notverwalter-Bestellungsverfahrens
Tenor
1. Auf die weitere Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller (Beteiligte Ziffer 1 – 3) wird – unter Abänderung des
Beschlusses der 5. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen vom 13. Dezember 2002 und des Beschlusses des Amtsrichters beim
Amtsgericht Tübingen vom 24.10.2002 – der Geschäftswert für das Verfahren erster Instanz auf 2.880,00 EUR festgesetzt.
2. Im übrigen wird die weitere Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller zurückgewiesen.
3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
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1. Auf Antrag der Antragsteller hat das Amtsgericht für die aus einer Bauherrengesellschaft hervorgegangene Eigentümergemeinschaft durch
Beschluss vom 13.9.2002 einen Notverwalter nach § 26 Abs. 3 WEG bestellt. Auf der vom Notverwalter einberufenen Eigentümerversammlung
wurde der Beteiligte Ziffer 12 zum "ordentlichen" Verwalter bestellt. Der Notverwalter hat für seine Tätigkeit eine Vergütung (einschließlich
Mehrwertsteuer) in Höhe von 953,52 EUR berechnet.
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Durch (gesonderten) Beschluss vom 24.10.2002 hat der Amtsrichter unter Bezugnahme der Vergütung des Notverwalters den Geschäftswert des
Verfahrens auf 1.000,– EUR festgesetzt (Bl. 153 d. A.) Dagegen hat sich der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsteller mit der ausdrücklich im
eigenen Namen erhobenen "sofortigen Beschwerde" vom 9.11.2002 gewandt und eine Heraufsetzung des Geschäftswerts auf die Vergütung des
bestellten Verwalters für drei Jahre in Höhe von 8.640,– EUR beantragt.
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Nachdem der Amtsrichter durch Beschluss vom 19.11.2002 der (unbefristeten) Geschäftswertbeschwerde des Antragstellervertreters nicht
abgeholfen hatte, hat das Landgericht das Kostenrechtsmittel als unbegründet zurückgewiesen und zugleich die weitere Beschwerde zum
Oberlandesgericht zugelassen. Der Antragstellervertreter verfolgt mit der weiteren Beschwerde vom 20.12.2002 sein Begehren auf eine
Erhöhung des Geschäftswerts auf 8.640,– EUR weiter. Die Beschwerdegegner haben sich zu diesem Begehren auch im Verfahren der weiteren
Beschwerde nicht geäußert.
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2. Das – zugelassene – Kostenrechtsmittel des Antragstellervertreters ist statthaft und zulässig (§§ 31 Abs. 3 Satz 1, 14 Abs. 3 Satz 2, 3 KostO).
Der Senat ist an die Zulassung durch das Beschwerdegericht gebunden. Darüber hinaus ist eine gefestigte Rechtsprechung zu dieser Frage
nicht feststellbar.
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Die Beschwerdebefugnis des Beschwerdeführers und seine Beschwer ergeben sich aus § 9 Abs. 2 BRAGO.
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Das als Rechtsbeschwerde ausgestaltete Kostenrechtsmittel des Beschwerdeführers hat in der Sache teilweise Erfolg.
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Zutreffend ist der rechtliche Ansatz der Vorinstanzen, nämlich dass der Geschäftswert nach § 48 Abs. 3 WEG unter Berücksichtigung der
Interessen aller Beteiligten zu bemessen ist. Rechtsfehlerfrei ist weiter die Ansicht von Amts- und Landgericht, dass die tatsächlichen Probleme,
die ein ordentlicher, über die Notverwalterbestellung berufener Verwalter für die Gemeinschaft zu bewältigen hat, für die Bemessung des
Geschäftswert keine unmittelbare Erheblichkeit haben kann.
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Die weitere Erwägung der Vorinstanzen, für die Bemessung dieses Interesses sei die dem Notverwalter geschuldete Vergütung der maßgebliche
Anknüpfungspunkt, hält dagegen der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Zwar trifft es zu, dass für Streitigkeiten mit dem Verwalter die von der
Gemeinschaft noch zu zahlende Verwaltervergütung in der Regel ein tauglicher Maßstab für die Bemessung des Interesses nach § 48 Abs. 3
Satz 1 WEG ist (vgl. Niedenführ/Schulze, WEG 6. Aufl., Rn 45; Bärmann/Pick/Merle, WEG 8. Aufl., Rn 44; Staudinger/Wenzel, WEG (1997) Rn 22,
je zu § 48 WEG, je mit RsprNw).
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Jedoch ist es nach Ansicht des Senats rechtlich verfehlt, diese Erwägungen auf das vorliegende Notverwalter-Bestellungsverfahren zu
übertragen. Das Interesse der Eigentümer an einer Notverwalterbestellung geht dahin, mit Hilfe dieses "Rechtsbehelfs" eine den Anforderungen
an eine ordnungsgemäße Verwaltung entsprechende Funktionsfähigkeit der Eigentümergemeinschaft zu erlangen. Dazu gehört die zwingend
vorgeschriebene Bestellung eines "ordentlichen" Verwalters (§§ 20 Abs. 2 iVm Abs. 1, 26 ff WEG). Das Interesse der Gemeinschaft zielt also
dahin, den irregulären Zustand der Notverwaltung möglichst kurz zu halten und so schnell wie möglich den gesetzlich vorgeschriebenen
Regelzustand zu erreichen. Dieses Interesse nach der Höhe der (am Ende der Notverwaltung tatsächlich in Rechnung gestellten) Vergütung des
Notverwalters zu bemessen, setzt an einem unzutreffenden Maßstab an; die vielfach von Zufälligkeiten (oder auch von den Fähigkeiten des
bestellten Notverwalters) abhängige Dauer der Notverwaltung ist nach Ansicht des Senats nicht geeignet, das Interesse der Gemeinschaft
sachgerecht zu erfassen. Vielmehr teilt der Senat die Ansicht des Beschwerdeführers, dass die Vergütung des aufgrund der angeordneten
Notverwaltung bestellten "ordentlichen" Verwalters in der vorliegenden Fallkonstellation der richtige Bezugspunkt ist.
10 Allerdings besteht kein hinreichender Anlass, die dreijährige Vergütung des ordentlichen Verwalters in Ansatz zu bringen. Vielmehr wird dem
Interesse der Eigentümergemeinschaft an der Bestellung einer ordnungsgemäßen Verwaltung bereits durch den Abschluss eines 1-Jahres-
Vertrags genügt. so dass hier die vereinbarte Vergütung für 12 Monate in Höhe von 2.880,– EUR das Interesse der Eigentümergemeinschaft
ausreichend erfasst. Hilfsweise führt der Ansatz des Regelwerts (§ 30 Abs. 2 KostO) zum selben Ergebnis.
11 Die Kostenentscheidung beruht auf § 31 Abs. 4 KostO.