Urteil des OLG Stuttgart vom 02.02.2006
OLG Stuttgart (kläger, lex rei sitae, bewegliche sache, gemälde, erwerb, verjährung, zpo, aug, eigentümer, berlin)
OLG Stuttgart Urteil vom 2.2.2006, 19 U 47/05
Eigentum: Verjährung eines Anspruchs auf Herausgabe gegen den Erwerber eines bei Kriegsende in
Berlin abhanden gekommenen Gemäldes; Verteilung der Beweislast
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Einzelrichters der 15. Zivilkammer des Landgerichts
Stuttgart vom 11.02.2005
a b g e ä n d e r t
und wie folgt neu gefasst:
Dem Anerkenntnis der Beklagten entsprechend wird festgestellt, dass der Kläger Eigentümer des
Gemäldes „Maria im Gebet“, Öl/Leinwand, 77 x 61 cm (21303001), aufgeführt im Katalog der
Beklagten Ziff. 1 zur 392. Auktion unter der Nr. 635, Römischer Meister, 17. Jahrhundert, ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
4. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz trägt der Kläger 3/4, die Beklagten als
Gesamtschuldner 1/4.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: 15.000,00 EUR
Gründe
1
Die Berufung ist zulässig. Auf den zweiten Hilfsantrag ist dem Anerkenntnis der Beklagten gemäß
festzustellen, dass der Kläger Eigentümer des streitgegenständlichen Gemäldes „Maria im Gebet“ ist.
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Das Anerkenntnis der Beklagten konnte in der Weise hilfsweise erklärt werden, dass es sich bei den vom
Kläger eventual gestellten Klaganträgen auf einen Hilfsantrag bezieht (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., §
307 Rz. 9).
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1. Der dingliche Herausgabeanspruch aus § 985 BGB bzw. die Zustimmung zur Herausgabe durch den
Sequester ist verjährt.
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a) Der Kläger ist unstreitig Eigentümer des Dolci oder seiner Schule zugeschriebenen Bildes „Maria im Gebet“.
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Aufgrund des Gutachtens des Kunstsachverständigen F... vom 04.10.2005 sowie des
Anerkenntnisses der Beklagten steht auch fest, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Gemälde
um dieses Bild handelt.
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Das Gemälde ist unstreitig bei Kriegsende 1945 in Berlin abhanden gekommen. Die gemäß § 195 BGB
a.F. (jetzt § 197 BGB) bestehende 30-jährige Verjährungsfrist begann gemäß § 198 BGB a.F. mit
Anspruchsentstehung, also 1945, und endete spätestens zum Schluss des Jahres 1975.
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b) Die Verjährung des Herausgabeanspruches bestimmt sich ausschließlich nach den Vorschriften des BGB.
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Im internationalen Sachenrecht, das die Frage des auf dingliche Besitzbeziehungen anzuwendenden
Rechts regelt, ist der Grundsatz der lex rei sitae weithin anerkannt. Danach richten sich die dinglichen
Wirkungen aller Verfügungen über eine bewegliche Sache nach dem Recht an ihrem jeweiligen
Belegenheitsort (Müller-Katzenburg NJW 1999, 2551 ff).
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Da das Gemälde unstreitig bei Kriegsende im Mai 1945 in Berlin, also im Geltungsbereich des BGB,
abhanden gekommen ist und 2003 vom Beklagten Ziff. 2 in München erworben wurde, gelten
ausschließlich die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches, ohne dass es auf den unbekannten
Aufenthaltsort des Bildes in der Zwischenzeit oder auf die Verjährungsregelungen der ehemaligen DDR
ankommt.
10 c) Mit ihrer Auffassung, die Beklagten müssten den Eigentumsverlust des Klägers darlegen und beweisen,
verkennt die Berufung, dass dies zur Erhebung der Verjährungseinrede nicht notwendig ist.
11 d) Gemäß § 221 BGB a.F. (jetzt § 198 BGB) kommt dem letzten Besitzer nach herrschender Meinung die
Besitzzeit aller Vorgänger zugute, sofern es sich um einen abgeleiteten Besitzerwerb handelt. Abgeleiteter
Besitz vom Nichtberechtigten genügt. Auf die Redlichkeit des Erwerbers kommt es nicht an (Staudinger-
Peters, 2004, BGB § 198 Rz. 5). Der Erwerb des Bildes durch den Beklagten Ziff. 2 im Februar 2003 erfüllt
diese Voraussetzungen. § 221 BGB a.F. kommt nur dann nicht zur Anwendung, wenn sich der neue
Besitzer die Sache gegen oder ohne den Willen des bisherigen Besitzers verschafft hat (vgl. ausführlich
hierzu Finkenauer JZ 2000, 241). Der Verpflichtete hat den Beginn und den Ablauf der Verjährungsfrist und
der Berechtigte deren Hemmung und Unterbrechung nachzuweisen. D.h. der Kläger hat die Beweislast für
die fehlende Rechtsnachfolge des Beklagten Ziff. 2 sowie den Neubeginn der Verjährung (vgl. Staudinger-
Peters a.a.O. Rz. 8 und 9). Ein entsprechender Nachweis ist dem Kläger nicht gelungen.
12 e) Ebenso wenig hilft dem Kläger eine Hemmung der Verjährung nach § 203 BGB a.F..
13
Selbst wenn man unterstellt, das Bild habe sich in Russland oder der DDR befunden und es sei
deshalb vom Stillstand der Rechtspflege oder von höherer Gewalt im Sinne des § 203 BGB a.F.
auszugehen, hätte die Hemmung erst 6 Monate vor Fristablauf begonnen (BGH NJW-RR 1991, 573).
Der Kläger hätte folglich seinen Herausgabeanspruch 6 Monate nach der Wende 1989/1990 erheben
müssen (vgl. BGH VersR 1964, 404). Der Kläger ist für sämtliche Umstände der Hemmnis
beweisbelastet. Fehlende Kenntnis vom Verbleib der Sache reicht für sich allein nicht aus, eine
Hemmung zu begründen (vgl. Schoen NJW 2001, 537 ff).
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Beim Erwerb des Bildes durch den Beklagten Ziff. 2 im Jahre 2003 war der Herausgabeanspruch
folglich verjährt.
15 2. Ein Herausgabeanspruch nach §§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 259 StGB ggf. i.V.m. § 852 BGB
scheidet ebenfalls aus.
16 a) Dass dem Beklagten Ziff. 2 beim Kauf des restaurierungsbedürftigen Bildes für 300,00 EUR - 58 Jahre nach
dessen Verschwinden - bekannt gewesen sei, dass es sich um das der X... Gemäldegalerie gehörende
Gemälde gehandelt habe, ist eine bloße durch nichts belegte Behauptung. Das Gleiche gilt für die Beklagte
Ziff. 1 bezüglich der Annahme zur Auktion.
17 b) Ferner ist nicht ersichtlich, welchen Schaden der Beklagte Ziff. 2 dem Kläger beim Erwerb zugefügt haben
soll. Als das Gemälde im Jahre 2003 in München zum Kauf angeboten wurde, besaß der Kläger einen mit
der Verjährungseinrede behafteten Herausgabeanspruch. Der Erwerb des Bildes durch den Beklagten Ziff. 2
änderte an dieser Rechtsposition nichts.
18 3. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) sind nicht ersichtlich. Es handelt sich um die
Entscheidung eines Einzelfalls.
19 4. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 2 ZPO. Der erstmals im Berufungsverfahren
hilfsweise geltend gemachte Feststellungsantrag führt nicht zu einer Streitwerterhöhung. Das diesbezügliche
Obsiegen kann allenfalls mit 1/4 bewertet werden, da es dem Kläger nur die Möglichkeit des § 816 Abs. 1 BGB
eröffnet. Das Eintreffen von dessen Voraussetzungen ist jedoch noch ungewiss.
20 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.