Urteil des OLG Stuttgart vom 13.04.2007

OLG Stuttgart (lex specialis, zulässiges rechtsmittel, stpo, zpo, rechtsmittel, antragsteller, adhäsionsverfahren, beschwerde, strafkammer, rechtsbehelf)

OLG Stuttgart Beschluß vom 13.4.2007, 4 Ws 119/07; 4 Ws 119/2007
Adhäsionsverfahren: Zulässiges Rechtsmittel bei Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe
Leitsätze
Die Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist im Adhäsionsverfahren für den Antragsteller nicht mit
der sofortigen Beschwerde anfechtbar. § 404 Abs. 5 Satz 3 2. HS StPO enthält für das Adhäsionsverfahren eine
abschließende Sonderregelung, die eine Anwendung von § 127 Abs. 2, 3 ZPO ausschließt.
Gegen die Entscheidung des Rechtspflegers ist jedoch die Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG gegeben.
Tenor
Die Sache wird an das Landgericht Tübingen
z u r ü c k g e g e b e n .
Gründe
I.
1 Das Landgericht verurteilte A. F. am 04. Dezember 2002 wegen gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil des
Nebenklägers A. K. zu der Freiheitsstrafe von sechs Jahren. Vor Beginn der Hauptverhandlung beantragte
dieser im Wege des Adhäsionsverfahrens die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes sowie die Gewährung von
Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt T.. Im Hauptverhandlungstermin vom 29. November
2002 bewilligte die Strafkammer dem Antragsteller für das Adhäsionsverfahren Prozesskostenhilfe unter
Beiordnung von Rechtsanwalt T., wobei sie ihm eine Ratenzahlungsverpflichtung in Höhe von monatlich 15,00
EUR auferlegte. Im Anschluss hieran wurde eine vergleichsweise Regelung des Schmerzensgeldanspruches
getroffen.
2 Mit Bescheid der Landesoberkasse Baden-Württemberg vom 26. Juni 2003 wurde der Antragsteller aufgefordert,
ab dem 15. August 2003 die monatlichen Ratenzahlungen in Höhe von 15,00 EUR aufzunehmen. Bislang hat er
- mehrfach gemahnt und unterbrochen durch mehrere Stundungen - auf die Ratenzahlungsverpflichtung
insgesamt 270,00 EUR bezahlt. Durch Bescheid vom 09. März 2006 wurde letztmals eine Stundung der
aufgelaufenen Rückstände und der laufenden Raten bis 15. April 2006 verfügt. Gleichwohl gingen danach keine
weiteren Zahlungen ein.
3 Mit Beschluss vom 27. November 2006 hob das Landgericht - Rechtpflegerin - die dem Antragsteller bewilligte
Prozesskostenhilfe gemäß § 124 Nr. 4 ZPO auf, da er länger als drei Monate mit der Zahlung der Monatsraten in
Rückstand geraten war. Gegen diesen, am 29. November 2006 zugestellten, Beschluss hat der Adhäsionskläger
mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2006, beim Landgericht am folgenden Tag eingegangen, „Rechtsmittel“
eingelegt, welches er nicht begründete.
II.
4 1. Das Rechtmittel, das die Strafkammer gemäß § 127 ZPO als sofortige Beschwerde gewertet hat, ist nicht
zulässig.
5 Zwar verweist § 404 Abs. 5 Satz 1 StPO sowohl hinsichtlich der Voraussetzungen der
Prozesskostenbewilligung als auch für das hierfür vorgesehene Verfahren auf die zivilprozessualen Vorschriften
wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Hiervon nicht erfasst sind jedoch die Bestimmungen des § 127 Abs. 2,
3 ZPO über Rechtsmittel. Denn insoweit enthält § 404 Abs. 5 Satz 3 2. HS StPO für das Strafverfahren eine
abschließende Sonderregelung, nach welcher die in Prozesskostenhilfesachen ergehenden Entscheidungen
nicht anfechtbar sind (OLG Düsseldorf JurBüro 1990, 908). Diese Regelung gilt sowohl hinsichtlich einer
Rechtsmittelbefugnis der Staatskasse (OLG Düsseldorf a.a.O., OLG Koblenz, Beschluss vom 27. Dezember
1990 - 1 Ws 600/90 - zitiert nach juris) wie auch hinsichtlich des vorliegenden Rechtsmittels des Antragstellers.
Aus dem systematischen Zusammenhang zwischen § 404 Abs. 5 Satz 3 2. HS StPO und § 406 a Abs. 1 StPO
wird nämlich die gesetzgeberische Grundentscheidung deutlich, die Rechtsmittelbefugnisse in Adhäsionssachen
zu begrenzen, um das Strafverfahren nicht durch Beschwerdeverfahren über die Prozesskostenhilfe zu belasten
und zu verzögern (BT-Drucksache 10/5305, S.16). Der Senat verkennt nicht, dass vorliegend eine Verzögerung
des Strafverfahrens aufgrund des mittlerweile rechtskräftigen Abschlusses nicht eintreten kann, jedoch sind
auch für Fälle der vorliegenden Art Verfahrensgestaltungen möglich, bei denen eine Belastung des
Strafverfahrens eintreten kann. Daher erfasst die Rechtsmittelbeschränkung des § 404 Abs. 5 Satz 3 2. HS als
lex specialis zu § 127 ZPO alle Entscheidungen in Prozesskostenhilfesachen.
6 2. Dies führt jedoch nicht dazu, dass dem Antragsteller gegen den Beschluss des Landgerichts Tübingen vom
27. November 2006 kein Rechtsbehelf zustünde. Gemäß § 404 Abs. 5 Satz 1 StPO i.V.m. §§ 114 ff ZPO, 20
Nr. 4 c RPflG fällt die vorliegende Entscheidung in die Kompetenz des Rechtspflegers (so auch BT-Drucksache
a.a.O.). Da gegen dessen Entscheidung - wie vorstehend (1) ausgeführt - nach § 404 Abs. 5 Satz 3 2. HS das
allgemeine Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nicht gegeben ist, findet binnen der für die sofortige
Beschwerde geltenden Frist die Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG statt. Als ein solcher Rechtsbehelf ist das
eingelegte Rechtsmittel auszulegen. Zur Entscheidung hierüber ist die Sache an die Strafkammer
zurückzugeben.