Urteil des OLG Stuttgart vom 16.03.2010
OLG Stuttgart (elterliche sorge, sachliche zuständigkeit, anordnung, aug, verfahrensgegenstand, hauptsache, kind, zuständigkeit, württemberg, gvg)
OLG Stuttgart Beschluß vom 16.3.2010, 15 UF 38/10
Tenor
Das Oberlandesgericht Stuttgart erklärt sich im Verfahren der einstweiligen Anordnung für sachlich unzuständig
und
verweist
das Verfahren an das Amtsgericht - Familiengericht - Besigheim.
Gründe
1 Das Verfahren der einstweiligen Anordnung unterliegt nach Art. 111 Abs. 1 FGG-RG dem nach dem 01.09.2009
geltenden Recht, da es nach diesem Stichtag eingeleitet wurde. Die Anhängigkeit des Verfahrens über die
elterliche Sorge, das dem vor dem Stichtag geltenden Recht unterliegt, beim Beschwerdegericht ändert daran
nichts. Die Antragstellerin im einstweiligen Anordnungsverfahren hat sich zur Begründung der von ihr
angenommenen Zuständigkeit des Oberlandesgerichts ausdrücklich auf § 50 Abs. 1 Satz 2 FamFG berufen und
damit zum Ausdruck gebracht, dass ein Verfahren nach neuem Recht eingeleitet werden sollte.
2 Das Oberlandesgericht Stuttgart ist für das Verfahren der einstweiligen Anordnung, das ein selbständiges
Verfahren ist (§ 51 Abs. 3 Satz 1 FamFG), sachlich nicht zuständig. Die sachliche Zuständigkeit ist nach § 51
Abs. 2 Satz 1 FamFG i.V.m.§ 23a Abs. 1 Satz 2 GVG eine ausschließliche, so dass ihr Fehlen nicht durch
rügelose Einlassung überwunden werden kann.
3 Nach § 50 Abs. 1 Satz 1 FamFG ist das Gericht zuständig, das für die Hauptsache im ersten Rechtszug
zuständig wäre, dies ist vorliegend das Amtsgericht - Familiengericht - Besigheim (§ 23a Abs. 1 GVG, § 152
Abs. 2 FamFG).
4 Für eine Zuständigkeit des Oberlandesgerichts nach § 50 Abs. 1 Satz 2 FamFG ist Voraussetzung, dass die
Hauptsache beim Beschwerdegericht anhängig ist; hierunter fällt ein Hauptsacheverfahren jedoch nur dann,
wenn es denselben Verfahrensgegenstand betrifft wie das einstweilige Anordnungsverfahren. Dies ergibt sich
aus dem in der Begründung des Regierungsentwurfs zum FGG-RG enthaltenen Hinweis auf § 937 ZPO (BT-
Drucks. 16/6308 S. 200). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Das anhängige Beschwerdeverfahren betrifft
die Frage, ob die elterliche Sorge für das Kind L. auf den Vater allein zu übertragen ist und ob der Mutter die
elterliche Sorge für das Kind A. wegen einer Gefährdung des Kindeswohls entzogen werden muss,
demgegenüber betrifft das einstweilige Anordnungsverfahren das Begehren der Mutter auf Herausgabe der sich
beim Vater aufhaltenden Kinder sowie das Umgangsrecht (vgl. § 151 Nr. 2, 3 FamFG). Die
Verfahrensgegenstände sind damit nicht in der von § 50 Abs. 1 Satz 2 FamFG geforderten Weise
deckungsgleich. Dass sie sich in einem weiteren Sinn auf die elterliche Verantwortung für die beiden Kinder
beziehen, reicht nicht aus.
5 Das Verfahren der einstweiligen Anordnung ist daher nach § 3 Abs. 1 FamFG von Amts wegen an das
Amtsgericht - Familiengericht - Besigheim zu verweisen. Die Verweisung umfasst auch den in diesem Verfahren
gestellten Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe.