Urteil des OLG Stuttgart vom 14.02.2008

OLG Stuttgart (ehemann, eintritt des versicherungsfalls, zwangsvollstreckung, verhältnis zwischen, zwangsverwaltung, zwangsversteigerung, zeitpunkt, rechtsschutzversicherung, zpo, auflage)

OLG Stuttgart Urteil vom 14.2.2008, 7 U 200/07
Rechtsschutzversicherung: Eintritt des Versicherungsfalls bei Anspruchskonkurrenz; Geltendmachung
von Schadenersatzansprüchen wegen unberechtigter Zwangsvollstreckung
Leitsätze
1. Im Falle einer Anspruchskonkurrenz ist bei der zeitlichen Bestimmung des Eintritts des Versicherungsfalles im
Rahmen des § 14 ARB 75 jeder in Betracht kommende Anspruch für sich zu prüfen.
2. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen unberechtigter Zwangsvollstreckung ist eine
Wahrnehmung von Rechten aus gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen im Sinne des § 14 Abs. 1 ARB 75.
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Einzelrichterin der 18. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart
vom 17.10.2007 – 18 O 514/06 – wird
z u r ü c k g e w i e s e n.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
3. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert des Berufungsverfahrens: 6.814,25 EUR
Gründe
I.
1
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Gewährung von Deckungsschutz aus einer Rechtsschutzversicherung in
Anspruch.
2
Die Klägerin ist bei der Beklagten seit dem Jahr 1993 rechtsschutzversichert. Das Versicherungsverhältnis
wurde unter Zugrundelegung der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 75)
begründet und umfasst die Bereiche Familienrechtsschutz (§ 25 ARB 75) und Rechtsschutz für
Grundstückseigentum und Miete (§ 29 ARB 75). Der Ehemann der Klägerin ist unstreitig mitversichert.
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Die Klägerin begehrt Deckungsschutz für eine beabsichtigte Klage ihres Ehemannes gegen die Kreissparkasse
B. Mit dieser Klage sollen Zahlungsansprüche in Höhe von insgesamt 35.714,38 EUR geltend gemacht werden,
die darauf gestützt werden, dass die Kreissparkasse B. im Jahre 2003 gegen den Ehemann der Klägerin die
Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung aus einer Grundschuld betrieben hat, wobei sowohl die
zugrundeliegenden Darlehensverträge als auch die Sicherungsabrede unwirksam waren bzw. gewesen sein
sollen. Die Kreissparkasse B. hat daher nach Auffassung des Ehemannes der Klägerin die Zwangsverwaltung
und Zwangsversteigerung zu Unrecht betrieben.
4
Die Zahlungsansprüche, die der Ehemann der Klägerin geltend zu machen beabsichtigt, setzen sich wie folgt
zusammen:
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- Erlös aus Zwangsversteigerung
32.300,00 EUR
- Erlös aus Zwangsverwaltung:
1.798,50 EUR
- Anwalts- und Gerichtskosten in Zusammenhang
mit Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung:
912,92 EUR
- Vorgerichtliche Anwaltskosten
702,96 EUR
6
Der Ehemann der Klägerin hat gegen die Kreissparkasse B. bereits einen anderen Rechtsstreit vor dem
Landgericht Stuttgart (21 O 63/03, später 21 O 88/04) und dem Oberlandesgericht Stuttgart 9 U 142/03, später
9 U 203/04) geführt, in dem zum Einen begehrt wurde, die damals eingeleitete Zwangsvollstreckung unter
anderem aus der Grundschuld, aber auch darüber hinaus für unzulässig zu erklären. Weiter wurde die
Rückzahlung von Zins- und Tilgungsbeträgen begehrt, die vom Ehemann der Klägerin auf zwei
Darlehensverträge geleistet worden waren. In diesem Verfahren wurde festgestellt, dass die jeweils im Jahre
1990 abgeschlossenen Darlehensverträge nicht wirksam zustande gekommen waren, da der Ehemann der
Klägerin beim Abschluss der Verträge nicht wirksam vertreten war. Die vom Ehemann der Klägerin seinem
damaligen Vertreter erteilte Vollmacht wurde vom Landgericht wegen eines Verstoßes gegen das
Rechtsberatungsgesetz als nichtig gemäß § 134 BGB angesehen.
7
Durch Teil- und Grundurteil des Landgerichts Stuttgart vom 15.07.2003 wurde die Zwangsvollstreckung
insoweit für unzulässig erklärt, „als sie gegen den Kläger in persönlicher Hinsicht erfolgte“ (bezogen auf eine -
unwirksame - Unterwerfungserklärung des Ehemannes der Klägerin bezüglich einer Zwangsvollstreckung in
sein gesamtes Vermögen). Die hiergegen von der Kreissparkasse B. eingelegte Berufung wurde wieder
zurückgenommen. Die Kreissparkasse B. wurde später darüber hinaus vom Landgericht Stuttgart durch
Schlussurteil vom 23.11.2004 zur Rückzahlung der Zins- und Tilgungsbeträge verurteilt, soweit der
Rückzahlungsanspruch nach § 812 BGB noch nicht verjährt war. Die hiergegen eingelegte Berufung der
Kreissparkasse B. wurde durch Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 06.06.2005 zurückgewiesen.
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Die Beklagte beruft sich im vorliegenden Rechtsstreit allein auf eine Vorvertraglichkeit des Versicherungsfalles
und verweist auf die Regelung des § 14 Abs. 3 ARB 75. Die Beklagte trägt vor, bei der vom Ehemann der
Klägerin beabsichtigten Klage gehe es nicht um Schadenersatzansprüche aufgrund gesetzlicher
Haftungsbestimmungen (insoweit wäre § 14 Abs. 1 ARB 75 einschlägig), sondern um Ansprüche aus Vertrag
bzw. aus der Rückabwicklung eines unwirksamen Vertrages. Der Zeitpunkt des Eintritts des
Versicherungsfalles bestimme sich daher nach § 14 Abs. 3 ARB 75. Nachdem die zwischen dem Ehemann der
Klägerin und der Kreissparkasse B. geschlossenen Verträge aufgrund eines bereits 1990 beim Abschluss der
Verträge vorliegenden Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz von Anfang an rechtsunwirksam waren,
sei der nun anstehende Rechtsstreit, für den Deckung begehrt wird, bereits im Keim angelegt gewesen. Damit
sei Vorvertraglichkeit gegeben und die Beklagte nicht eintrittspflichtig. Letztlich gehe es um die
Auseinandersetzung aus einem Vertrag. Auch die Rückabwicklung eines nicht wirksam zustande gekommenen
Vertrages oder der Streit um dessen Wirksamkeit sei bezogen auf § 14 ARB 75 ein Streit über vertragliche
Ansprüche.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen.
10 Das Landgericht hat die Beklagte durch Urteil vom 17.10.2007 verurteilt, an die Klägerin zu Händen ihres
Prozessbevollmächtigten 3.814,25 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz ab dem 22.03.2007 zu bezahlen. Des weiteren hat das Landgericht festgestellt, dass die
Beklagte aufgrund des zwischen den Parteien abgeschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrages
verpflichtet ist, dem Ehemann der Klägerin auch darüber hinausgehend bedingungsgemäß
Versicherungsschutz dafür zu gewähren, dass er Ansprüche geltend macht, die mit der Zwangsversteigerung
und Zwangsverwaltung seines Wohnungseigentums durch die Kreissparkasse B. in Zusammenhang stehen.
11 Die Beklagte verfolgt mit ihrer Berufung ihren Antrag auf Klagabweisung unter Vertiefung ihres bisherigen
Vortrages weiter.
12 Die Beklagte beantragt,
13
das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 17.10.2007 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
14 Die Klägerin beantragt,
15
die Berufung zurückzuweisen.
16 Sie verteidigt das Urteil des Landgerichts.
II.
17 Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.
18 Das Landgericht hat der Deckungsklage im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Die Klägerin hat gegen die
Beklagte aus dem Versicherungsvertrag einen Deckungsanspruch gemäß § 2 Abs. 1 ARB 75 für die
beabsichtigte Rechtsverfolgung durch ihren Ehemann. Eine Vorvertraglichkeit des Versicherungsfalles ist
entgegen der Auffassung der Beklagten nicht gegeben.
19 1. Maßgeblich für die Beurteilung sind die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung 1975
(ARB 75). Eine Ablösung der Geltung der ARB 75 durch die ARB 2000 in Zusammenhang mit dem neuen
Antrag der Klägerin vom 29.01.2002 (Bl. 33 d.A.) kann nicht festgestellt werden, nachdem eine Annahme
dieses Angebots durch die Beklagte und die folgerichtige Ausstellung eines neuen Versicherungsscheines
nicht ersichtlich sind.
20 2. Die Kreissparkasse B. hat die Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung des Grundbesitzes des
Ehemannes der Klägerin erst ab April 2003 betrieben. Der Versicherungsvertrag besteht bereits seit 1993. Über
den Zeitpunkt des „Eintritts des Versicherungsfalles“ in rechtlicher Hinsicht gemäß § 14 ARB 75 ist damit
freilich noch nichts ausgesagt. Es kommt vielmehr darauf an, ob die Regelung des § 14 Abs. 1 ARB 75 oder
aber jene des § 14 Abs. 3 ARB 75 Anwendung findet. Das hängt von der Rechtsnatur der geltend gemachten
Ansprüche ab. Bei einer Anspruchskonkurrenz ist der Deckungsanspruch für jeden Anspruch gesondert zu
prüfen.
21
a) § 14 Abs. 1 ARB 75 regelt die Bestimmung des Zeitpunktes des Versicherungsfalles für
„Schadenersatzansprüche aufgrund gesetzlicher Haftungsbestimmungen“. Als Versicherungsfall gilt für
solche Ansprüche der Eintritt des dem Anspruch zugrunde liegenden Schadenereignisses. Als
„Schadenersatzansprüche aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen“ gelten nicht die Ansprüche auf
die an die Stelle der Erfüllungsleistung tretende Ersatzleistung (§ 14 Abs. 1 Satz 2 ARB 75). Ebensowenig
fallen Bereicherungsansprüche nach § 812 ff. BGB auf Herausgabe des Erlangten oder Wertersatz unter §
14 Abs. 1 ARB 75 (vgl. Stahl in: Harbauer, Rechtsschutzversicherung, 7. Auflage 2004, Vorbemerkung zu
§ 21 ARB 75, Rdnr. 65).
22
Als „Schadenereignis“ im Sinne des § 14 Abs. 1 ARB 75 kommen nur Vorgänge in Betracht, für die der in
Anspruch Genommene in haftungsrechtlich zurechenbarer Weise verantwortlich ist (vgl. BGH VersR 2003,
638 f.; Maier in: Harbauer, a.a.O., § 14 ARB, Rdnr. 10).
23
b) § 14 Abs. 3 ARB 75 regelt demgegenüber die Bestimmung des Zeitpunktes des Eintritts des
Versicherungsfalles „in allen übrigen Fällen“. Hier gilt der Versicherungsfall in dem Zeitpunkt als
eingetreten, in dem der Versicherungsnehmer, der Gegner oder ein Dritter begonnen hat oder begonnen
haben soll, gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften zu verstoßen. Für einen Verstoß in diesem Sinn
genügt eine objektive Zuwiderhandlung gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften, wozu auch
Formvorschriften wie zum Beispiel § 125 BGB gehören (vgl. Maier in: Harbauer, a.a.O., § 14 ARB, Rdnr.
41). Da hier nicht notwendig ein Verstoß durch den in Anspruch Genommenen vorliegen muss, käme im
vorliegenden Fall in Betracht, bereits auf den Zeitpunkt des unwirksamen Vertragsschlusses abzustellen,
der zumindest den Keim für die entstandene Streitigkeit zwischen dem Ehemann und der Kreissparkasse
B. bereits legte, und zwar zeitlich vor dem Abschluss des Rechtsschutzversicherungsvertrages.
24
c) Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann die Frage, ob hier Schadenersatzansprüche aufgrund
gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen in Rede stehen, nicht dahingestellt bleiben. Im landgerichtlichen
Urteil wird insoweit auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Leistungsablehnung wegen
fehlender Erfolgsaussicht verwiesen (BGH VersR 2003, 638 f.). Eine solche Ablehnung muss gemäß § 17
Abs. 1 Satz 2 ARB 75 unter Angabe von Gründen unverzüglich erfolgen. Der vom Landgericht gezogene
Schluss, der Versicherer könne sich nach erfolgter Ablehnung generell nicht mehr auf andere als in der
Ablehnung genannte Gründe berufen, ist unzutreffend. Die herangezogene Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs ist nur zur Ablehnung des Deckungsschutzes wegen mangelnder Erfolgsaussicht
ergangen und hebt auf das speziell für diesen Bereich in § 17 ARB 75 ausdrücklich geregelte Erfordernis
der Unverzüglichkeit der Entscheidung ab. Hier aber wendet die Beklagte von Anfang an - nur -
Vorvertraglichkeit ein, für deren Prüfung allerdings die Natur der geltend gemachten Ansprüche (nicht die
diesbezügliche Erfolgsaussicht) relevant ist.
25
d) Das Urteil des Landgerichts ist im Ergebnis gleichwohl richtig, weil sich der Ehemann der Klägerin bei
der von ihm beabsichtigten Rechtsverfolgung bezüglich der erfolgten Maßnahmen der Zwangsvollstreckung
auf Schadenersatzansprüche aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen stützen kann und - bei
sachgerechter Auslegung seines Begehrens im Sinne einer umfassenden Geltendmachung aller in
Betracht kommenden Ansprüche - auch zu stützen beabsichtigt.
26
Die Zwangsvollstreckung erfolgt ausschließlich als Akt staatlicher Hoheitsgewalt (vgl. BGHZ 162, 143 ff.;
BGHZ 146, 17 ff.). Der Vollstreckungseingriff begründet zwischen dem Vollstreckungsgläubiger und dem
im Titel genannten Schuldner eine gesetzliche Sonderbeziehung privatrechtlicher Art, die für den
Vollstreckungsgläubiger Pflichten zur Wahrung der Interessen des Schuldners erzeugen kann, deren
Verletzung zu einem Schadenersatzanspruch aus dem Gesichtspunkt der positiven Forderungsverletzung
führen kann (vgl. BGH VersR 1985, 81 ff.; BGHZ 74 ff.; BGHZ 58, 207 ff.; Zöller-Stöber,
Zivilprozessordnung, 26. Auflage 2007, Vorbemerkung zu § 704 ZPO, Rdnr. 12a). Diese
Anspruchsgrundlage kommt im Verhältnis zwischen dem Ehemann und der Kreissparkasse B. in Betracht.
Im neuen Schuldrecht ist dieser Anspruch nunmehr in § 280 BGB geregelt, der auch für gesetzliche
Schuldverhältnisse gilt (vgl. Palandt-Heinrichs, Bürgerliches Gesetzbuch, 67. Auflage 2008, § 280 BGB,
Rdnr. 9). Bei diesem Anspruch handelt als sich somit um einen Schadenersatzanspruch „aufgrund
gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen“ im Sinne des § 14 Abs. 1 AVB 75.
27
Des weiteren kommt auch ein Anspruch aus unerlaubter Handlung gemäß § 823 Abs. 1 BGB in Betracht.
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung können das Eigentum verletzen (vgl. Bamberger-Sindler,
Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 2. Auflage 2008, § 823 BGB, Rdnr. 44; Palandt-Sprau, a.a.O.,
§ 823 BGB, Rdnr. 8, jeweils mit weiteren Nachweisen). Die Entziehung einer Sache ist ein Unterfall der
Eigentumsverletzung (vgl. Palandt-Sprau, a.a.O., § 823 BGB, Rdnr. 7).
28
Beide genannten Anspruchsgrundlagen sind geeignet, die Ansprüche, die der Ehemann geltend zu machen
beabsichtigt, prinzipiell zu tragen. Im Unterschied zur Schadenersatzhaftung gemäß § 717 Abs. 2 ZPO
nach Vollstreckung aus einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil (Gefährdungshaftung) handelt es
sich jeweils um verschuldensabhängige Haftungsansprüche. Ein solches Verschulden kommt hier in
Betracht, da der Ehemann der Klägerin seit Beginn der Zwangsvollstreckungsmaßnahmen geltend
gemacht hatte, diese erfolgten zu Unrecht. Im vorliegenden Rahmen bedarf es aber keiner Prüfung der
Erfolgsaussichten des Ehemannes der Klägerin.
29
Sollte zumindest der Sicherungsvertrag wirksam abgeschlossen sein, käme zudem ein
Schadenersatzanspruch gemäß § 280 BGB wegen Verletzung dieses Sicherungsvertrages in Betracht.
Auch ein solcher fiele grundsätzlich unter § 14 Abs. 1 ARB 75 (vgl. Stahl in: Harbauer, a.a.O.,
Vorbemerkung zu § 21 ARB 1975, Rdnr. 35).
30
e) Im Falle einer Anspruchskonkurrenz ist bei der zeitlichen Bestimmung des Eintritts des
Versicherungsfalles im Rahmen von § 14 ARB 75 jeder in Betracht kommende Anspruch für sich zu
prüfen. Ist für einzelne konkurrierende Ansprüche ein Versicherungsschutz wegen Vorvertraglichkeit nicht
gegeben, so bedeutet das nicht, dass der Versicherungsschutz auch im Übrigen entfällt. Eine solche
Sperrwirkung müsste in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen ausdrücklich geregelt sein, was nicht
der Fall ist. Somit hindert der Umstand, dass der geltend zu machende Anspruch auch möglicherweise auf
§ 812 BGB gestützt werden könnte, den begehrten Deckungsschutz nicht.
31
g) Maßgeblich ist im Rahmen des § 14 Abs. 1 ARB 75 als Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles
der Eintritt des dem Anspruch zugrunde liegenden Schadensereignisses. Die Kreissparkasse B. hat
unstreitig die Zwangsvollstreckung - Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung des Grundbesitzes des
Ehemannes der Versicherungsnehmerin - erst ab April 2003 betrieben. Eine zeitlich früher gelegene
haftungsrechtlich zurechenbare Verantwortlichkeit der Kreissparkasse B. ist nicht feststellbar. Es geht hier
nicht um Ansprüche, die zeitlich bereits wegen der Unwirksamkeit der Darlehensverträge ausgelöst
wurden, sondern um solche Ansprüche, die erst viel später entstanden sein sollen. Die
verfahrensgegenständliche Rechtsschutzversicherung besteht bereits seit dem 11.12.1993. Der
Versicherungsfalles ist damit in versicherter Zeit eingetreten.
32 3. Das Landgericht hat mithin der Klage zu Recht stattgegeben. Das gilt auch für den Feststellungsausspruch
gemäß Ziff. 2 des angegriffenen Urteils vom 17.10.2007. Auf die Ausführungen des Landgerichts zur
sachgerechten Auslegung des Feststellungsantrages der Klägerin (Seite 7 des Urteils) wird Bezug genommen.
III.
33 Die Zulassung der Revision war nicht geboten. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung gemäß §
543 Abs. 2 ZPO. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
erfordern keine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die Möglichkeit einer Haftung aufgrund gesetzlicher
Haftpflichtbestimmungen in Zusammenhang mit Maßnahmen der Zwangsvollstreckung ist seit langem
höchstrichterlich anerkannt.
IV.
34 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf
§§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.