Urteil des OLG Stuttgart vom 23.04.2010

OLG Stuttgart (neues recht, höhe, beschwerde, bund, öffentlich, höchstbetrag, gesetz, 1995, zpo, reform)

OLG Stuttgart Beschluß vom 23.4.2010, 17 UF 38/10
Leitsätze
Die Höchstbetragsregelung im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich gilt auch nach dem 01.09.2009 für
Versorgungsausgleichsentscheidungen, die nach dem bis 31.08.2009 geltenden Recht zu beurteilen sind.
Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ist eingelegt (Aktenzeichen: XII ZB 195/10)
Tenor
1. Die Beschwerde des Finanzverwaltungsamts Schleswig-Holstein gegen Ziffer 2 des Urteils des Amtsgerichts -
Familiengericht - Stuttgart vom 10.11.2009 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 25.1.2010 (Az. 27
F 1985/07) wird
zurückgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Beschwerdewert: 2000,-- EUR
Gründe
I.
1
Die Parteien haben am 12.09.1995 in ... die Ehe geschlossen. Der Scheidungsantrag des Antragstellers wurde
der Antragsgegnerin am 01.12.2007 zugestellt.
2
In der für die Berechnung des Versorgungsausgleichs maßgeblichen Ehezeit vom 01.09.1995 bis 30.11.2007
haben beide Parteien Rentenanwartschaften, der Antragsteller darüber hinaus bei der Beschwerdeführerin
Beamtenversorgungsanrechte erworben. Im Einzelnen wird auf das erstinstanzliche Urteil Bezug genommen.
3
Im Scheidungsverbundverfahren hat das Familiengericht den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt,
dass es zu Lasten der Versorgung des Antragstellers beim Finanzverwaltungsamt Schleswig-Holstein auf dem
Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund monatliche
Rentenanwartschaften in Höhe von 489,25 EUR, bezogen auf das Ehezeitende, begründet hat. Es hat sich an
der Ausgleichung des errechneten Ausgleichsbetrags von 588,73 EUR in Höhe des Teilbetrags von 99,48 EUR
wegen Überschreitung des Höchstbetrages gemäß § 1587 b Abs. 5 BGB, § 76 Abs. 2 S. 3 SGB VI gehindert
gesehen und hat den Parteien insoweit den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten.
4
Das Urteil wurde dem Finanzverwaltungsamt Schleswig-Holstein am 29.01.2010 zugestellt. Mit Schriftsatz vom
10.02.2010, beim Oberlandesgericht Stuttgart eingegangen am 12.02.2010, hat das Finanzverwaltungsamt
Schleswig-Holstein gegen die im Urteil erfolgte Regelung des Versorgungsausgleichs Beschwerde eingelegt
und diese zugleich begründet.
5
Die Beschwerdeführerin rügt, die Höchstbetragsregelung im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich sei mit
Wirkung vom 01.09.2009 entfallen. Der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich sei in vollem Umfang im
Wege des Einmalausgleichs durchzuführen.
6
Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat sich der Auffassung der Beschwerdeführerin angeschlossen. Die
weiteren Beteiligten haben sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.
7
Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung. Die tatsächlichen Grundlagen sind geklärt. Eine erneute
Anhörung würde keine neuen Erkenntnisse erbringen und ist daher entbehrlich (vgl. BGH NJW 1983, 824).
II.
8
Die Beschwerde der weiteren Beteiligten Ziff. 1 ist gemäß §§ 621e, 621 Nr. 6 ZPO statthaft. Sie ist auch im
Übrigen zulässig, da sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden ist.
9
Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
10 Da das Scheidungsverfahren vor dem 01.09.2009 eingeleitet worden ist und weder Abtrennung noch
Aussetzung erfolgt sind, ist das zum Ehezeitende geltende materielle und verfahrensrechtliche Recht
anzuwenden (§ 48 Abs. 1, Abs. 2 VersAusglG).
11 1. Die für den Versorgungsausgleich relevante Ehezeit bestimmt sich auf die Zeit von 01.09.1995 bis
30.11.2007 (§ 1587 Abs. 2 BGB). Innerhalb dieser Zeit haben die Eheleute folgende Anrechte erworben:
12 Der Antragsteller:
13
- bei der Deutschen Rentenversicherung Bund
50,06 EUR
- beim Finanzverwaltungsamt Schleswig-Holstein
1.281,76 EUR
insgesamt
1.331,82 EUR
14 Die Antragsgegnerin:
15
- bei der Deutschen Rentenversicherung Bund
154,37 EUR
16 Damit errechnet sich, vom Amtsgericht zutreffend festgestellt, ein Differenzbetrag in Höhe von 1.177,45 EUR,
der hälftig in Höhe von 588,73 EUR zu Lasten des Antragstellers durch Quasisplitting (§ 1587 b Abs. 2 BGB)
auszugleichen ist.
17 2. Der unbeschränkten Gesamtausgleichung in Höhe des vorstehend errechneten Ausgleichsbetrags steht die
Höchstbetragsregelung (§ 1587b Abs. 5 BGB, § 76 Abs. 2 S. 3 SGB VI) entgegen.
18 a. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist die Limitierung des öffentlich-rechtlichen
Versorgungsausgleichs durch den Höchstbetrag in Altfällen weiterhin beachtlich. Der in § 76 Abs. 2 S. 3 SGB
VI definierte Höchstbetrag, auf den der für Altfälle weiterhin geltende § 1587b Abs. 5 BGB Bezug nimmt, ist
zwar durch Art. 4 Nr. 3a VAStrRefG ersatzlos weggefallen. Diese Bestimmung ist nach Art. 23 VAStrRefG
zum 01.09.2009 in Kraft getreten, ohne dass das VAStrRefG hierzu eine dem § 48 VersAusglG bzgl. des
materiellen und verfahrensrechtlichen Versorgungsausgleichsrechts vergleichbare Übergangsregelung getroffen
hätte.
19 Über den Wortlaut der gesetzlichen Neuregelung hinaus kann aber bei Gesamtbetrachtung der Reform des
Versorgungsausgleichs kein Zweifel daran bestehen, dass die dem neuen Versorgungsausgleichsrecht fremde
Höchstbetragskontrolle - eine dem § 1587b Abs. 5 BGB vergleichbare Regelung findet sich dort nicht - , mit der
der Wegfall des § 76 Abs. 2 S. 3 SGB VI einhergeht, nur für die nach neuem Recht zu entscheidenden Fälle
zum Tragen kommt, und nicht Fälle wie den vorliegenden betrifft, die gemäß § 48 Abs. 1 VersAusglG noch der
alten materiellen und verfahrensrechtlichen Rechtslage unterliegen.
20 Eine Streichung der Höchstbetragsregelung war bereits im Entwurf eines Rentenreformgesetzes 1992
vorgesehen. Begründet wurde diese Absicht damals wie heute mit der Möglichkeit, dadurch den nach wie vor
unbefriedigenden schuldrechtlichen Versorgungsausgleich einzuschränken, der in der Praxis vielfach nicht
beantragt wird (Ruland, NZS 2008, 225).
21 Die jetzige Reform des Versorgungsausgleichs beinhaltet eine völlige Neukodifikation des
Versorgungsausgleichs mit einer inhaltlich grundlegenden Sachreform. Das Versorgungsausgleichsrecht,
welches bislang im BGB (§§ 1587 ff.), im Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG),
im Gesetz über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Versorgungsausgleichs (VAwMG) und im
Versorgungsausgleichsüberleitungsgesetz (VAÜG) geregelt war, sollte in einem vergleichsweise einfachen, klar
gegliederten Gesetz neu geregelt werden. Dem entsprechend wurden das VAHRG, das VAwMG und das
VAÜG mit Inkrafttreten des VAStrRefG zum 01.09.2009 außer Kraft gesetzt. Diejenigen Bestimmungen, die im
Rentenversicherungsrecht (z. B. § 76 SGB VI) oder im Beamtenversorgungsrecht (§§ 22, 55, 57, 58 und 86
BeamtVG) den systemimmanenten Vollzug des Ausgleichs regeln, wurden zwar ebenfalls geändert, blieben
aber im jeweiligen Sachzusammenhang (Ruland aaO).
22 Mit §§ 48 ff. VersAusglG wurden hinsichtlich der Anwendbarkeit des neuen bzw. alten Rechtes
Übergangsregelungen geschaffen. Diese beziehen sich zwar lediglich auf die in Art. 1 VAStrRefG erfolgten
Änderungen des Versorgungsausgleichsrechts und gerade nicht auf die in den weiteren Artikeln des
VAStrRefG enthaltenen Rechtsänderungen. Daraus sind indessen keine Folgerungen für eine vom
Gesetzgeber bewusst anderweitige Regelung im Hinblick auf § 76 Abs. 2 S. 3 SGB VI zu ziehen. Vielmehr ist
davon auszugehen, dass es sich hier um ein redaktionelles Versehen handelt. Denn die Übergangsvorschriften
sind von folgenden Erwägungen getragen:
23 Das neue Recht sollte möglichst weitgehend und möglichst schnell zur Anwendung kommen. Die Geltung
zweier Rechtsordnungen nebeneinander über einen längeren Zeitraum sollte vermieden werden (BT-Dr.
16/10144 zu Teil 3, S. 85).
24 Eine dem Art. 111 des FGG-Reformgesetzes entsprechende Regelung sollte geschaffen werden. Generell
sollte das neue Recht für alle Versorgungsausgleichssachen i.S.d. § 217 FamFG gelten, die nach Inkrafttreten
des VersAusglG bei Gericht eingeleitet worden sind (BT-Dr. 16/10144 zu § 48 VersAusglG, S. 86).
25 Aus diesen Hinweisen des Gesetzgebers zur Reform des Versorgungsausgleichs ist zu entnehmen, dass
gerade keine Mischformen geschaffen werden sollten, wie dies die Beschwerdeführerin annimmt, nämlich bei
dem hier zu entscheidenden Fall die Anwendung von materiell und verfahrensrechtlich altem Recht, jedoch im
Hinblick auf die Höchstbetragsregelung des § 76 Abs. 2 S. 3 SGB VI neues Recht wegen Fehlens einer
entsprechenden Übergangsregelung.
26 Eine Verbesserung des Versorgungsausgleichsverfahrens für vor dem 01.09.2009 eingeleitete Verfahren im
Sinne einer vereinfachten Durchführung aufgrund des Einmalausgleichs ohne Berücksichtigung der
Höchstbetragsregelung war durch das VAStrRefG nach alledem nicht vorgesehen. § 1587b Abs. 5 BGB, der
auf § 76 Abs. 2 S. 3 SGB VI (a.F.) verweist, bleibt für Altfälle unverändert anwendbar.
27 Die Frage ist auch im Hinblick auf § 22 Abs. 2 BeamtVG nicht anders zu beurteilen. Denn nach dieser
Vorschrift erhalten geschiedene Ehefrauen eines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten, die im Falle
des Fortbestehens der Ehe witwengeldberechtigt gewesen wären, unter bestimmten weiteren Voraussetzungen
einen Unterhaltsbetrag auch über den 31.08.2009 hinaus, soweit auf den Versorgungsausgleich das bis
31.08.2009 geltende Recht anzuwenden ist, was vorliegend ohne Zweifel gegeben ist.
28 b. Der Höchstbetrag errechnet sich unter Anwendung des § 76 Abs. 2 S. 3 SGB VI in der bis 31.8.2009
geltenden Fassung auf 1/6 der Ehezeitmonate, das sind 147 Monate /6 = 24,5 Entgeltpunkte x 26,27 (aktueller
Rentenwert zum Ehezeitende) = 643,62 EUR. Unter Einbeziehung der eigenen Rentenanwartschaften der
Antragsgegnerin können nur noch 643,62 ./. 154,37 = Rentenanwartschaften in Höhe von 489,25 EUR
begründet werden. Der Gesamtausgleichsbetrag von 588,73 EUR überschreitet den verbleibenden
Höchstbetrag um 99,48 EUR.
29 3. Nach alledem ist die Entscheidung des Amtsgerichts Stuttgart nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist
zurückzuweisen.
30 Da die Entscheidung des Senats von dem (unveröffentlichten) Beschluss des Oberlandesgerichts Schleswig-
Holstein vom 3. März 2010 in dem Verfahren 12 UF 184/09 abweicht, war gemäß §§ 621e Abs. 2 Nr. 1, 621
Abs. 1 Nr. 6 ZPO die Rechtsbeschwerde zuzulassen.
31 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO, die Wertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren aus § 49 GKG.