Urteil des OLG Stuttgart vom 20.03.2003
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OLG Stuttgart Beschluß vom 20.3.2003, 1 Ws 55/03
Wiederaufnahmeantrag im Strafverfahren: Notwendige Darlegung der Eignung polizeilich vernommener Zeugen als neue Beweismittel
Leitsätze
1.Stützt der Verurteilte seinen Wiederaufnahmeantrag auf die Aussage polizeilich vernommener Zeugen, die in der Hauptverhandlung nicht gehört
wurden, so muss er einleuchtend darlegen, warum er gegenüber dem erkennenden Gericht nicht auf deren Vernehmung bestanden hat.
2. Ist der Wiederaufnahmeantrag hinsichtlich der benannten Zeugen unzulässig, so ist der auf deren Aussagen gestützte Antrag auf Einholung eines
Glaubwürdigkeitsgutachtens mangels genügender Bestätigung der Anknüpfungstatsachen ebenfalls nicht zulässig.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Hechingen vom 12. Februar 2003 wird als unbegründet
verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe
I.
1
Das Amtsgericht - Schöffengericht - Rottweil hatte den Beschwerdeführer am 26. September 2000 wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in
7 Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Oberndorf vom 28. Januar 1998 zu der Gesamtfreiheitsstrafe von
2 Jahren und 6 Monaten sowie zu einem Schmerzensgeld von 7.000 DM verurteilt. Die in vollem Umfang eingelegte Berufung des Angeklagten
hat das Landgericht Rottweil durch Urteil vom 10. Mai 2001 als unbegründet verworfen. Die Revision des Beschwerdeführers wurde vom
Oberlandesgericht Stuttgart am 20. März 2002 als offensichtlich unbegründet verworfen; das Urteil ist seit dem 21. März 2002 rechtskräftig.
2
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 12. Februar 2003 hat die Wiederaufnahmekammer des Landgerichts Hechingen den Antrag des
Verurteilten, das Verfahren wieder aufzunehmen, als unzulässig verworfen.
II.
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Die hiergegen gerichtete, nach § 372 Satz 1 StPO zulässige sofortige Beschwerde des Verurteilten ist nicht begründet; sein
Wiederaufnahmeantrag ist zu Recht als unzulässig verworfen worden.
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1. Der Verurteilte hat seinen Antrag auf Wiederaufnahme des durch rechtskräftiges Urteil der Berufungsstrafkammer des Landgerichts Rottweil
abgeschlossenen Verfahrens wie folgt begründet:
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Die Berufungsstrafkammer habe ihre Überzeugung, er - der Verurteilte - habe in der Zeit von 1990 bis Mitte 1994 die Nebenklägerin, die damals
8 bis 13 Jahre alte S. M. (die Tochter seiner damaligen Lebensgefährtin I. M.) sexuell missbraucht, im wesentlichen auf deren Zeugenaussage
gestützt. Das äußere Rahmengeschehen habe er - der Verurteilte - eingeräumt. Als Zeugen seien in der Berufungshauptverhandlung die Mutter
der Nebenklägerin, I. M., der Freund der Nebenklägerin, M. E., deren Freundin A. G. sowie der ermittelnde Kriminalbeamte S. gehört und deren
Aussagen verwertet worden.
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Es gebe neue Tatsachen und Zeugen, durch die bewiesen werden könne, dass die Aussage der Nebenklägerin nicht glaubhaft und diese
insgesamt nicht glaubwürdig sei. Als neue Zeugen benenne er - der Verurteilte - die zwar im Ermittlungsverfahren polizeilich vernommenen, in
der Berufungshauptverhandlung jedoch nicht gehörten Zeuginnen S. S. (ehemalige Freundin der Nebenklägerin), N. M. (jüngere Schwester der
Nebenklägerin), U. H. und G. N. (ehemalige Lehrerinnen der Nebenklägerin). Ferner berufe er sich auf ein noch einzuholendes
Glaubwürdigkeits- und aussagepsychologisches Gutachten eines Sachverständigen. Bei Auswertung der polizeilichen Aussagen der Zeuginnen
ergäben sich neue Anknüpfungstatsachen für ein Glaubwürdigkeitsgutachten über die Nebenklägerin, deren Glaubwürdigkeit dadurch derart
erschüttert werde, dass er - der Verurteilte - freizusprechen sei.
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2. Die Wiederaufnahmekammer ist den zahlreichen neuen Tatsachen und Beweismitteln, die allesamt Randumstände des Tatgeschehens
betreffen, im einzelnen nachgegangen und ist nach einer Eignungsprüfung zu der Überzeugung gelangt, dass das Berufungsgericht auch bei
Berücksichtigung der neuen Tatsachen und Beweismittel und eines hierauf gestützten Glaubwürdigkeitsgutachtens zu dem selben Schuldspruch
gelangt wäre; sie hat den Wiederaufnahmeantrag daher als unzulässig verworfen. Dieses Ergebnis teilt der Senat, stützt sich dabei jedoch auf
andere, grundsätzliche Erwägungen zu den Darlegungsanforderungen an einen Wiederaufnahmeantrag in Bezug auf die Eignung der (neuen)
Beweismittel.
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a) Die vom Beschwerdeführer benannten Zeuginnen sind neue Beweismittel im Sinne von § 359 Nr. 5 StPO, da sich die erkennende
Berufungsstrafkammer ihrer nicht bedient hat; auch das noch zu erstattende - erste - Glaubwürdigkeitsgutachten über die Nebenklägerin wäre
ein neues Beweismittel (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 46. Auflage, § 359 Rdn. 32 bis 35 m.w.N.). Sowohl § 359 Nr. 5 StPO als auch § 368 Abs. 1
StPO verlangen jedoch zusätzlich die Prüfung der Geeignetheit des Beweismittels. Dabei ist weder dem Gesetzeswortlaut noch den Motiven die
Einengung auf eine abstrakte Schlüssigkeitsprüfung zu entnehmen. Demgemäß hat die Rechtsprechung (vgl. BGH NJW 1977, 59 m.w.N.) stets
die benannten Beweismittel schon im Zulassungsverfahren auf ihren Beweiswert geprüft. Es genügt also nicht immer der bloße schlüssige
Vortrag eines Wiederaufnahmegrundes; vielmehr ist auch die Eignung des Beweismittels darzulegen, wenn dies für seine neue Bewertung
notwendig erscheint. Widerruft der Verurteilte beispielsweise sein in der Hauptverhandlung abgelegtes Geständnis, so muss er darlegen, warum
er die Tat in der Hauptverhandlung der Wahrheit zuwider zugegeben hat und weshalb er sein Geständnis nunmehr widerruft. Das selbe gilt für
den Wiederaufnahmevortrag, ein Zeuge, der den Verurteilten in der Hauptverhandlung belastet hatte, werde ihn nunmehr entlasten; auch hier
müssen die Gründe für den Sinneswandel des Zeugen in einleuchtender Weise dargelegt werden (vgl. BGH aaO; OLG Köln NStZ 1991, 96, 98).
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b) Die erweiterte Darlegungspflicht gilt auch für die Benennung von Zeugen im Wiederaufnahmeverfahren, deren Aussagen dem Verurteilten
schon in der Hauptverhandlung bekannt waren, die von ihm aber nicht benannt wurden. Auch hier muss der Antrag die Eignung des
Tatsachenvortrags und des Beweismittels darlegen, die Beweisgrundlage des rechtskräftigen Urteils zu erschüttern. Dazu gehört auch der Grund
für die Nichtbenennung des Beweismittels im Erkenntnisverfahren und für dessen Benennung im Wiederaufnahmeverfahren (vgl. OLG
Düsseldorf NStZ 1993, 504; KG Berlin, Beschluss vom 8. Dezember 2000 - 1 AR 1463/00 - 4 Ws 228/00, zitiert nach JURIS; Senatsbeschluss
vom 22. Juli 2002 - 1 Ws 148/02). Zwar ist es das Recht eines Angeklagten, in der Hauptverhandlung oder in dem dieser vorausgehenden
Verfahren unwahre Angaben zur Sache zu machen und in der Hauptverhandlung auf die Benennung eines abwesenden Entlastungszeugen
oder auf die Vernehmung eines anwesenden Entlastungszeugen zu verzichten, weil der Angeklagte nach der Strafprozessordnung seine
Verteidigungsstrategie selbst bestimmen darf. Er ist nach rechtskräftiger Verurteilung auch nicht gehindert, solche Zeugen im
Wiederaufnahmeverfahren als neue Beweismittel einzuführen. Dann aber muss er - als Folge seiner Verteidigungsstrategie - einleuchtende
Gründe dafür anführen, warum er den Zeugen früher nicht zu seiner Entlastung benutzt hat, dies aber nunmehr - im Wiederaufnahmeverfahren
mit seinen nach §§ 359 ff. StPO beschränkten Möglichkeiten - für geboten hält (vgl. KG aaO; OLG Stuttgart aaO).
10 c) Dieser erweiterten Darlegungspflicht ist der Beschwerdeführer hier nicht nachgekommen. Er trägt nicht vor, warum er trotz Vorliegens von
Polizeiprotokollen über deren Vernehmung die Zeuginnen S. sowie H. und N. nicht benannt und - anwaltlich verteidigt - auf die Vernehmung der
nicht anwesenden, jedoch geladenen Zeugin N. M. in der Berufungshauptverhandlung förmlich verzichtet hat. Dass er damals von einem
anderen Rechtsanwalt als heute verteidigt wurde, genügt als Erklärung nicht, da die prozessualen Entscheidungen letztlich von ihm selbst
getroffen werden mussten; hierzu war er nach Alter, Bildungsgrad und sonstiger Prozesstaktik auch in der Lage.
11 Der Wiederaufnahmeantrag ist sonach hinsichtlich der 4 Zeuginnen unzulässig, weil der Verurteilte seiner erweiterten Darlegungspflicht nicht
nachgekommen ist.
12 3. Der Wiederaufnahmeantrag ist auch hinsichtlich der Einholung eines aussagepsychologischen Glaubwürdigkeitsgutachtens über die
Nebenklägerin nicht zulässig, weil die Eignung dieses Beweismittels offensichtlich fehlt. Zwar wäre ein Glaubwürdigkeitsgutachten als
Erstgutachten grundsätzlich ein neues Beweismittel im Sinne von § 359 Nr. 5 StPO (vgl. Schmidt in KK, StPO, 4. Auflage, § 359 Rdn 26 ff. m.w.N.).
Das gilt jedoch nur dann, wenn der Sachverständige aufgrund von im Probationsverfahren genügend bestätigten (§ 370 Abs. 1 StPO), also für
wahrscheinlich erachteten Tatsachen über so viele Anknüpfungstatsachen verfügen würde, um mit Hilfe seines Erfahrungswissens dem Gericht
die nötigen Erkenntnisse zu vermitteln, die es in die Lage versetzten, die Beweisfrage selbständig zu beurteilen (vgl. Schmidt aaO Rdn. 26
m.w.N.).
13 Solche neuen Anknüpfungstatsachen sind hier nach dem Antragsvorbringen nicht vorhanden. Die 4 benannten Zeuginnen sollen vielmehr im
Probationsverfahren erst das wesentliche Tatsachenmaterial mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit zu Tage fördern, aus dem ein - namentlich
nicht benannter - Sachverständiger für Aussagepsychologie die vom Beschwerdeführer gewünschten Schlüsse auf die Unglaubwürdigkeit der
Nebenklägerin ziehen soll. Da hinsichtlich der 4 Zeuginnen mangels Zulässigkeit des Wiederaufnahmeantrags ein Probationsverfahren nicht
stattfindet, wird dem Wiederaufnahmegericht letztlich angesonnen, ohne zureichende tatsächliche Anknüpfungspunkte ein
Sachverständigengutachten in Auftrag zu geben. Ein solcher Antrag ist in keinem Stadium des Strafverfahrens zulässig.