Urteil des OLG Stuttgart vom 16.05.2013

OLG Stuttgart: allgemeine versicherungsbedingungen, aussichtslosigkeit, versicherungsnehmer, rastplatz, auflage, versicherungsschutz, ausnahme, hausrat, einbruchdiebstahl, versicherungsleistung

OLG Stuttgart Beschluß vom 16.5.2013, 7 U 83/13
Hausrat-Außenversicherung: Leistungsausschluss bei nicht gebäudebezogenem
Einbruchdiebstahl
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
2. Der Kläger erhält Gelegenheit, bis
29.05.2013
Gründe
1 Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Die Aussichtslosigkeit der Berufung ist auch
offensichtlich (vgl. BVerfG NJW 2002, 814 ff., 815: zur Offensichtlichkeit). Offensichtlichkeit
setzt nicht voraus, dass die Aussichtslosigkeit gewissermaßen auf der Hand liegt; sie kann
auch das Ergebnis vorgängiger gründlicher Prüfung sein (vgl. BVerfGE 82, 316 ff., 319 f.).
Eine Beschlusszurückweisung wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit beinhaltet daher
kein negatives Urteil über die Qualität einer Berufung (vgl. BT-Drs. 17/6406, S. 11). Die
Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und die Fortbildung des Rechts und die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern auch keine Entscheidung des
Berufungsgerichts. Eine Divergenz zu Entscheidungen von gleichrangigen
obergerichtlichten Gerichten liegt nicht vor. Es ist nicht erkennbar, dass wegen der
besonderen Bedeutung der Sache für die Parteien eine mündliche Verhandlung geboten
wäre. Die Feststellungen des Landgerichts sind gem. § 529 Abs. 1 ZPO zugrunde zu
legen, da keine konkreten Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit
begründen.
2 Auf die im angefochtenen Urteil niedergelegten Entscheidungsgründe kann zur
Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden.
3 Aus der Berufungsbegründung ergeben sich keine Gesichtspunkte, die eine Abänderung
der erstinstanzlichen Entscheidung aus rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen
rechtfertigen:
4 Das Landgericht hat die Klage auf Zahlung der Versicherungsleistung in Höhe von mit der
Teil-Berufung noch geltend gemachten 5.650 EUR gem. §§ 1 S. 1, 88 VVG i.V.m. § 3 Nr.
2, § 5 Nr. 1 und § 12 Nr. 1 aus den zwischen den Parteien vereinbarten „Allgemeinen
Hausratversicherungsbedingungen (VHB 84)“ wegen des behaupteten Diebstahls am …
gegen … Uhr von Gegenständen aus dem klägerischen PKW auf einem Rastplatz in …
samt Nebenforderungen zu Recht abgewiesen.
5 1. Das Schadensereignis vom …, bei dem diverse Gegenstände aus dem auf einem
Rastplatz in … abgestellten klägerischen PKW entwendet wurden, stellt keinen
Versicherungsfall im Rahmen der „Außenversicherung“ nach § 3 Nr. 2, § 5 Nr. 1a, § 12 Nr.
1 VHB 84 dar.
6 Die von der Beklagten verwendeten Versicherungsbedingungen unter § 12 Nr. 1, § 3 Nr. 2
und § 5 Nr. 1a VHB 84 sind – auch unter Berücksichtigung von dem von der Berufung
angeführten „systematischen Argument“ des § 12 Nr. 3 VHB 84 (Sturmschäden) – nicht
mehrdeutig gem. § 305c Abs. 2 BGB oder intransparent gem. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB.
mehrdeutig gem. § 305c Abs. 2 BGB oder intransparent gem. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB.
7 Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie sie ein durchschnittlicher
Versicherungsnehmer bei aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des
erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die
Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche
Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an (BGHZ 84, 268; BGHZ 123,
83; BGH VersR 2009, 623).
8 Gemessen an diesen Grundsätzen kann entgegen der Berufung ein durchschnittlicher
Versicherungsnehmer aus den genannten Regelungen der VHB 84 entnehmen, dass für
einen nach § 5 Nr. 1a VHB 84 definierten „Einbruchsdiebstahl“ in einen umschlossenen
Raum eines „Gebäudes“ eingedrungen werden muss und nur gebäudebezogene
Einbruchsdiebstähle, auch bei der Außenversicherung nach § 12 Nr. 1 VHB 84, mit
versichert sind. Eine Unterscheidung, Differenzierung oder systematische Einordnung wie
von der Berufung angeführt, die im Allgemeinen unter Versicherungsnehmern als
Auslegungsmethode ohnehin nicht bekannt sein dürfte, zwischen „Sturmschäden“ gem. §
12 Nr. 3 VHB 84 und einem Einbruchsdiebstahl im Rahmen der Außenversicherung nach
§ 12 Nr. 1, § 5 Nr. 1a VHB 84 nimmt ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer nicht vor
und ist auch nicht notwendig für das Verständnis der Versicherungsbedingungen. § 12 Nr.
1 VHB 84 regelt die Außenversicherung als Ausnahme vom Erfordernis des
Versicherungsortes gem. § 10 VHB 84, wobei die Definition des Versicherungsfalles
(Einbruch) in § 5 VHB 84 unberührt bleibt (Prölss/Martin, VVG, 27. Auflage, § 12 VHB 84,
sub 1). § 12 Nr. 1 VHB 84 und § 5 Nr. 1a VHB 84 sind auch unter Berücksichtigung von §
12 Nr. 3 VHB 84 nach der einhelligen und zutreffenden obergerichtlichen Rechtsprechung
weder intransparent gem. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB noch mehrdeutig gem. § 305c Abs. 2
BGB (OLG Köln VersR 2011, 390 [Rn. 8]: nur „gebäudebezogener“ Versicherungsschutz
auch beim (räuberischen) Diebstahl; OLG Hamm VersR 2006, 833 [Rn. 19]; OLG Hamm
VersR 1992, 353 [Rn. 10 und 14 a. E.]; a. A.: LG Hamburg r+s 1996, 32 f.; LG Köln r + s
1991, 426).
9 2. Dem Kläger steht mangels zugrundeliegender (Haupt-) Forderung kein Anspruch auf
(vorgerichtliche) Rechtsanwaltskosten in Höhe von mit der Teil-Berufung noch geltend
gemachten 424,53 EUR gem. §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB nebst Zinsen gem. §§ 280
Abs. 1 und 2, 286, 288 Abs. 1 BGB zu.
10 Es wird anheim gestellt, die Berufung zurückzunehmen.