Urteil des OLG Stuttgart vom 12.11.2009

OLG Stuttgart (aug, trunkenheit, vorsatz, baden, württemberg, verurteilung, fahrzeugführer, fahren, konsum, annahme)

OLG Stuttgart Beschluß vom 12.11.2009, 2 Ss 1502/09
Trunkenheit im Straßenverkehr: Ausfallerscheinungen als Indiz für Vorsatz
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Ehingen vom 11. August 2009 mit den
Feststellungen
aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere
Abteilung des Amtsgerichts Ehingen
zurückverwiesen.
Gründe
I.
1 Das Amtsgericht Ehingen verurteilte den Angeklagten am 11. August 2009 wegen vorsätzlicher Trunkenheit im
Verkehr zu der Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je 10,-- EUR. Zugleich entzog es dem Angeklagten die
Fahrerlaubnis, zog den Führerschein ein und ordnete an, dass dem Angeklagten vor Ablauf von weiteren zehn
Monaten keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf.
2 Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der Revision. Er erhebt die Sachrüge, mit der er
insbesondere die Verurteilung wegen vorsätzlicher Tatbegehung beanstandet.
II.
3 Die zulässige Revision hat (vorläufigen) Erfolg, weil die Verurteilung wegen vorsätzlicher Tatbegehung von den
getroffenen Feststellungen nicht getragen wird.
4 Die Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart hat in ihrer Zuschrift vom 09. November 2009 ausgeführt:
5 Das Gericht hat seine Überzeugung insoweit allein auf die Blutalkoholkonzentration und die daraus errechnete
Trinkmenge gestützt. Das Gericht führt aus (UA S. 4), dass die Auswirkungen großer Mengen Alkohols auf die
Fahrtüchtigkeit allgemein bekannt seien. Ebenso wisse jeder, dass es zum Abbau erheblicher Alkoholmengen
erheblicher Zeit bedürfe. Aufgrund der genossenen Alkoholmenge habe der Angeklagte nicht davon ausgehen
können, dass er noch sicher Motorrad fahren könne.
6 Das Gericht hat seiner Überzeugung vom Vorsatz des Angeklagten mithin einen Erfahrungssatz des Inhalts
zugrunde gelegt, dass ein Fahrzeugführer nach dem Konsum erheblicher Mengen Alkohol mit der darauf
beruhenden Fahrunsicherheit rechne. Einen solchen Erfahrungssatz gibt es nach der in der
Revisionsbegründungsschrift vom 10.09.2009 zitierten obergerichtlichen Rechtsprechung indes nicht. Auch
wenn die Annahme von Vorsatz naheliegen mag, müssen die diesbezüglichen Feststellungen in dem
angefochtenen Urteil daher als lückenhaft angesehen werden.
7 Dem schließt sich der Senat an. Ergänzende Feststellungen etwa zum Verhalten des Angeklagten vor dem
Unfall sind nicht ausgeschlossen.