Urteil des OLG Stuttgart vom 09.02.2009

OLG Stuttgart (kläger, wohnung, terrasse, verhältnis zu, grundstück, beweisverfahren, gebäude, zpo, dauer, zustand)

OLG Stuttgart Urteil vom 9.2.2009, 10 U 146/08
Nachbarrecht: Anspruch auf Vermeidung von Sonnenlichtreflexionen durch ein Oberlicht eines
Gebäudes
Leitsätze
Starke, länger andauernde und damit nicht mehr zumutbare Sonnenlichtreflexionen muss der Nutzer einer
Wohnung auf seiner Terrasse und in seinem Wohn- und Esszimmer nicht hinnehmen, wenn der Störer, der für die
lichtreflektierende bauliche Anlage verantwortlich ist, nicht darlegt und ggf. beweist, dass die Lichtreflexionen mit
zumutbaren Mitteln nicht ausgeschlossen oder auf ein zumutbares Maß reduziert werden können.
Tenor
1. Das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 18. Juni 2008, Az. 18 O 505/07, wird abgeändert und die Beklagte
verurteilt, das fest verglaste Oberlicht auf dem Dach des Hauses 161 in Stuttgart - soweit dieses zum Grundstück
171 in Stuttgart hin ausgerichtet ist - durch geeignete Maßnahmen in den Zustand zu versetzen, der ausschließt,
dass von dem fest verglasten Oberlicht auf dem Haus 161 zu dem Grundstück 171 hin an sonnigen Tagen,
insbesondere im Zeitraum von März bis Oktober des Jahres, unzumutbare Reflexblendungen ausgehen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt die Beklagte. Die Kosten der Nebenintervention werden
nicht erstattet.
3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert des Berufungsverfahrens: 7.500,- EUR
Gründe
I.
1
Die Kläger begehren von der Beklagten die Beseitigung der Blendwirkung, die von einem Oberlicht des
Gebäudes der Beklagten auf die Wohnung der Kläger einwirkt.
2
Bezüglich des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des Urteils des Landgerichts Stuttgart vom 18.6.2008
verwiesen.
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Mit dieser Entscheidung hat das Landgericht Stuttgart die Klage abgewiesen. Ein Beseitigungsanspruch der
Kläger bestehe gemäß §§ 903, 1004 BGB nicht. Die Reflexionswirkung des Sonnenlichts durch das Oberlicht
des Gebäudes der Beklagten sei nicht so wesentlich, dass die Kläger von der Beklagten Umbaumaßnahmen
verlangen könnten. Die Umbaumaßnahmen des Oberlichts verursachten einen erheblichen Aufwand der
Beklagten, während eine Vielzahl anderer Reflexionsmöglichkeiten hingenommen werden würde. Der
Sachverständige im selbständigen Beweisverfahren habe Störungen je nach Jahreszeit von 20 bis 30 Minuten
und insgesamt von einer dreiviertel Stunde ermittelt. Wenn der Sachverständige Beeinträchtigungen von einer
halben Stunde für intolerabel halte, sei dies angesichts der Regelungen für künstliche Lichtquellen nicht
nachvollziehbar.
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Die Kläger hätten eine Vielzahl von Möglichkeiten, die Auswirkungen der Lichtreflexe wesentlich zu verringern.
Bei Abwägung aller dieser Umstände sei ein Eingriff der Nachbarn in ihre Dachkonstruktion nicht zumutbar.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Landgerichts Stuttgart
verwiesen.
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Dagegen wendet sich die Berufung der Kläger. Das Oberlicht, von dem die Blendwirkung ausgehe, sei erst
nachträglich am 12.7.2001 baurechtlich genehmigt worden. In der Nachtragsbaugenehmigung sei auf die
Nebenbestimmungen der ursprünglichen Baugenehmigung verwiesen worden. Dort sei in der Nebenbestimmung
Nr. 14 ausgeführt, dass insbesondere bei Verwendung von stark reflektierendem Material für das Dach
entsprechende Maßnahmen gegen Beeinträchtigungen durch Reflexblendungen notwendig seien. Dabei sei
auch zu berücksichtigen, dass die streitgegenständlichen Gebäude in einem reinen Wohngebiet lägen.
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Die Beeinträchtigungen durch die Blendwirkung des Oberlichts seien von den Klägern nicht hinzunehmen. Der
Sachverständige G., der die Beseitigung der Blend- und Reflexionsbildung des Tonnendaches zu überprüfen
hatte, habe in seinem Gutachten vom 21.5.2002 festgestellt, dass insbesondere vom Glasdachfenster zu
bestimmten Zeiten eine erhebliche Reflexblendung ausgehe. Maßnahmen gegen Reflexblendungen des
Oberlichts seien von der Beklagten wieder zurückgebaut worden, nachdem der hierfür verantwortliche
Handwerker dilettantisch gearbeitet habe und deshalb durch Schraubenlöcher im Rahmen des Oberlichts
Wasser bei Niederschlag habe eindringen können. Das selbständige Beweisverfahren zur Blendwirkung des
Oberlichts habe ergeben, dass von dem Oberlicht starke und für ein reines Wohngebiet wie im vorliegenden
Fall deutlich zu hohe, erheblich beeinträchtigende Lichtreflexionen ausgingen. Die Kläger verweisen auf die
Ausführungen des Sachverständigen K. im selbständigen Beweisverfahren des Landgerichts Stuttgart, AZ: 18
OH 4/04.
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Die Beklagte sei dafür verantwortlich, bei der Gestaltung des Daches eine Lösung zu finden, die unzumutbare
Reflexionen ausschließe. Die Beklagte habe sich über die auch für die Nachtragsbaugenehmigung geltenden
Nebenbestimmungen der Baugenehmigung hinweg gesetzt. Vor diesem Hintergrund sei eine Abänderung des
Oberlichts nicht unzumutbar. Den Klägern sei es nicht zuzumuten, im Hochsommer die Nutzung ihrer Terrasse
für solche Zeiten, die regelmäßig am späteren Nachmittag liegen, einzustellen und sich hinter
heruntergelassenen Rollläden zu verschanzen. Die Beeinträchtigung in den Sommermonaten von täglich etwa
45 bis 60 Minuten zwischen 17.30 Uhr und 18.30 Uhr mit einem Ausschluss der Nutzung der Terrasse aufgrund
der Reflexblendung und der eingeschränkten Nutzungsmöglichkeit des Wohn- und Esszimmers bewirke eine
erhebliche Wertminderung der Wohnung, die in keinem Verhältnis zu dem Aufwand stehe, der durch die
Beseitigung der Störungen durch die Beklagte entstehe. Die Wertminderung betrage mindestens 20 % des
Verkehrswertes der Wohnung. Die Umgestaltung des Oberlichts als Pultdach, wofür eine baurechtliche
Genehmigung nicht mehr eingeholt werden müsse, hätte beispielsweise vollen Erfolg. Auch das Bekleben des
Oberlichts mit einer Folie, die die Lichtdurchlässigkeit nicht einschränke, auf der anderen Seite aber die
Reflexionen ausschließe, würde die Störung beseitigen. Im übrigen wäre es der Beklagten ohne großen
Aufwand möglich gewesen, im Zusammenhang mit der Abänderung des Zinkdachs gemäß der Entscheidung
des Senats vom 9.10.2001 auch die Blendwirkung des Oberlichts zu beseitigen. Diese müssten die Kläger
nicht hinnehmen.
8
Die Kläger beantragen:
9
Das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 18.6.2008, Geschäfts-Nr. 18 O 505/07, wird abgeändert und die
Beklagte verurteilt, das fest verglaste Oberlicht auf dem Dach des Hauses 161 in Stuttgart - soweit dieses
zum Grundstück 171 in Stuttgart hin ausgerichtet ist - durch geeignete Maßnahmen in den Zustand zu
versetzen, der ausschließt, dass von dem fest verglasten Oberlicht auf dem Haus 161 zu dem Grundstück
171 hin an sonnigen Tagen, insbesondere im Zeitraum von März bis Oktober des Jahres, unzumutbare
Reflexblendungen ausgehen.
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hilfsweise,
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die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, dass das auf dem Dach des Hauses 161, Stuttgart fest
angebrachte Oberlicht zu dem Grundstück 171, Stuttgart hin bei entsprechenden Sonnenständen eine
unzumutbare Reflexblendung verursacht.
12 Die Beklagte und die Streithelferin beantragen,
13
die Berufung zurückzuweisen.
14 Unter Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen trägt die Beklagte vor, die Baugenehmigung habe für
die Errichtung des Gebäudes 161 die Verwendung eines einheitlichen Materials für die Dachfläche nicht
vorgegeben. Die Nebenbestimmung Nr. 14 der Baugenehmigung treffe ersichtlich auf das Oberlicht nicht zu.
15 Eine Änderung des Oberlichts wegen angeblicher Blendung sei ohne rechtliche Verpflichtung vorgenommen
worden. Diese habe jedoch einen Wassereinbruch zur Folge gehabt. Erst nach zahlreichen
Nachbesserungsversuchen sei das Oberlicht wieder dicht gewesen.
16 Entgegen dem Vortrag der Klägerin gehe von dem Oberlicht keine Blendung für einen Zeitraum von 45 bis 60
Minuten aus. Reflexionen seien nur unter vier Prämissen festzustellen:
17
- Nur im Zeitraum April bis September
- nur bei sonnigem wolkenlosen Wetter
- nur zwischen 17.30 Uhr und 18.30 Uhr und
- an einem Standort nur für wenige Minuten.
18 Auch wenn das Gebiet N. formal als reines Wohngebiet ausgewiesen sei, handle es sich insbesondere
aufgrund der Lärmimmissionen tatsächlich um ein allgemeines Wohngebiet.
19 Zwar möge der gerichtlich bestellte Sachverständige K. subjektiv nicht zumutbare Reflektionen festgestellt
haben. Damit sei aber keine Unzumutbarkeit im Sinn der §§ 906, 1004 BGB festgestellt. Im übrigen sei das
Gutachten des Sachverständigen K. nicht schlüssig bzw. in sich widersprüchlich. Die Stärke bzw. Intensität
der Blendung auf der Terrasse der Beklagten sowie im Wohn- und Esszimmer sei zumutbar. Die Wohnung
befinde sich im innerstädtischen Bereich, wo aufgrund der relativ engen Bebauung ohnehin mit Reflexionen zu
rechnen sei. So sei zum Beispiel aufgrund von Sonnenkollektoren auf Dächern mit Reflexionen zu rechnen. Die
reflektierende Fläche sei mit circa 0,65 qm relativ gering. Von einer solchen Fläche gehe nur eine
unwesentliche, allenfalls punktuelle Beeinträchtigung aus. Die Wohnung der Kläger inklusive Terrasse werde
deshalb nur punktuell beeinträchtigt. Der wesentliche Teil der Terrasse und auch der wesentliche Teil des
Wohn- / Esszimmers sei daher auch bei gewissen Blendungen ohne jegliche Beeinträchtigung nutzbar.
Angesichts der zahlreichen Prämissen für die Blendwirkung sei die Dauer und Häufigkeit von
Beeinträchtigungen nur gering und am jeweiligen Standort nur während weniger Minuten festzustellen.
20 Die von den Klägern behauptete Wertminderung der Wohnung werde bestritten.
21 Ihre Verpflichtung aus dem Urteil des Senats vom 9.10.2001 hätten die Beklagten selbstverständlich erfüllt.
22 Das Aufbringen einer Folie auf das Oberlicht sei sicherlich akzeptabel. Eine geeignete Folie sei jedoch von den
Klägern nicht benannt worden.
23 Der Streithelfer behauptet darüber hinaus, der Sachverständige K. sei im selbständigen Beweisverfahren nicht
zu dem Ergebnis gekommen, dass die Reflexblendwirkungen eine nicht hinnehmbare Beeinträchtigung
darstellen würden.
24 Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf die gewechselten
Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.
II.
25 Die zulässige Berufung ist begründet.
26 1. Der Unterlassungsanspruch der Kläger, unzumutbare Blendungen durch Reflexionen von Sonnenlicht durch
das Oberlicht des Gebäudes der Beklagten künftig zu vermeiden, ergibt sich aus § 1004 BGB i.V.m. §§ 906
Abs. 1, 903 BGB.
27 a) Zutreffend stellt das Landgericht auf der Grundlage der Ausführungen des Sachverständigen K. im
selbständigen Beweisverfahren vor dem Landgericht Stuttgart, 18 OH 4/04, fest, dass eine Eigentumsstörung
durch die vom Oberlicht des Gebäudes der Beklagten verursachte Reflexionswirkung des Sonnenlichtes
ausgeht. Dies steht im Einklang mit der Feststellung des Sachverständigen G., der als ursprünglich gerichtlich
bestellter Sachverständiger in dem Verfahren 9 O 362/2000 (LG Stuttgart) = 10 U 35/01 nach Abschluss des
Erkenntnisverfahrens am 21.5.2002 ein Gutachten über die Beseitigungsmaßnahmen am Blechdach gefertigt
und in diesem Zusammenhang festgestellt hat, dass insbesondere vom Glasdachfenster zu bestimmten Zeiten
(flache Sonne) eine erhebliche Reflexblendung zur Wohnung Mütze ausgehe.
28 b) Diese Eigentumsstörung beruht, obwohl sie Folge der Sonneneinstrahlung und damit eines Naturereignisses
ist, auf dem von der Beklagten hergestellten und unterhaltenen Zustand ihres Gebäudes. Während
Natureinwirkungen allein keine Zustandshaftung begründen (Palandt-Bassenge, BGB 67. Aufl. § 1004 RN 19),
ist ein Abwehranspruch aus § 1004 BGB gegeben, wenn der Nachbar durch eigene Handlungen die Störung
(mit-)verursacht hat (OLG Brandenburg BauR 2004, 1044, Juris RN 35). Die streitgegenständliche Einwirkung
des Sonnenlichts ist hier kein Naturereignis, sondern die insoweit störende Ablenkung des Lichts hat ihre
Ursache in der besonderen Gestalt des Oberlichts am Gebäude der Beklagten und ist deshalb der Beklagten
zurechenbar (vgl. VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 11.8.2004, AZ: 2 A 21/04, Juris RN 18).
29 c) Die Rechtswidrigkeit wird durch die Beeinträchtigung indiziert (Palandt-Bassenge, a.a.O. RN 12). Die für
einen Unterlassungsanspruch zur Abwehr künftiger Beeinträchtigungen erforderliche Wiederholungsgefahr
ergibt sich aus dem Fortbestand des Oberlichts in seiner bisherigen Form, das jährlich nach den
Feststellungen des Sachverständigen von circa Mitte April bis Mitte September zu störenden Sonnlichtreflexen
führt.
30 d) Nach § 1004 Abs. 2 BGB entfällt jedoch ein Unterlassungsanspruch, wenn der Eigentümer den
beeinträchtigenden Zustand dulden muss. Dabei handelt es sich um eine Einwendung, für die die Beklagte
darlegungs- und beweisbelastet ist. Gleiches gilt für die Einwendung einer Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit
(vgl. Palandt-Bassenge, a.a.O. RN 34, 52).
31 Gemäß § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB kann ein Eigentümer unwesentliche Beeinträchtigungen durch die Zuführung
unter anderem von Licht nicht verbieten. Bei der Frage der Zumutbarkeit ist dabei nicht auf die persönlichen
Verhältnisse des Eigentümers abzustellen, sondern auf das Empfinden eines verständigen, durchschnittlichen
Benutzers des Grundstücks in seiner örtlichen Beschaffenheit, Ausgestaltung und Zweckbestimmung (BGHZ
159, 168, Juris RN 15; BGHZ 157, 33 Juris RN 27). Die Frage, wann Lichtimmissionen erheblich belästigend
und damit nicht mehr zumutbar sind, ist nach der durch die Gebietsart und die tatsächlichen Verhältnisse zu
bestimmenden Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der betroffenen Nachbarschaft zu beurteilen, wobei
wertende Elemente wie Herkömmlichkeit, soziale Adäquanz und allgemeine Akzeptanz einzubeziehen sind. Es
kommt also nicht allein auf Art, Stärke und Dauer der Lichteinwirkung und die gegebenenfalls hervorgerufene
Blendwirkung an (VG Düsseldorf, Urteil vom 18.3.2008, AZ: 16 K 3722/07, Juris RN 14 m.w.N. zu § 22
Bundesimmissionsschutzgesetz). Die Gebäude liegen in einem reinen Wohngebiet. Die folgenden
Ausführungen gelten jedoch auch, wenn man vom Vortrag der Beklagten ausgeht, wonach die tatsächlichen
Verhältnisse einem allgemeinen Wohngebiet entsprächen.
32 Grenzwerte für Sonnenlichtreflexionen oder sonstige Tageslichtimmissionen gibt es nach den nicht
angegriffenen Ausführungen des Sachverständigen K. nicht. Die Wesentlichkeit der Beeinträchtigung ist
deshalb anhand des Empfindens eines verständigen Durchschnittsmenschen zu ermitteln (BGHZ 140, 1, Juris
RN 7 f; LG Frankfurt DWW 1998, 57, Urteil vom 21.7.1995, zitiert nach Juris Leitsatz 5; VG Schleswig-
Holstein, a.a.O.). Die LiTG, die nur für künstliche Beleuchtung gilt, und die vom Sachverständigen daraus
entwickelten Bewertungskriterien können daher höchstens ein grober Anhalt für eine unzumutbare
Lichtimmission sein (vgl. BGH Z 140, 1, Juris RN 11 für Geruchsbelästigungen von einer Schweinehaltung;
BGHZ 121, 248 für Lärm). Während es zum Umfang der Immissionen sachverständiger Auskünfte bedarf, hat
das Gericht die Frage, welches Maß die Beeinträchtigungen nach dem Empfinden eines verständigen
Durchschnittsmenschen hat, selbst zu bewerten. Die Ansicht des Sachverständigen ist in die Würdigung des
Gerichts nach § 286 ZPO mit einzubeziehen.
33 Danach tritt die Sonnenblendwirkung in der Wohnung der Kläger und auf deren Terrasse von circa Mitte April
bis Mitte September etwa 20 bis 30 Minuten am Tag ein. Durch den flachen Einfall der untergehenden Sonne
wird die Reflexlichtblendung wesentlich verstärkt. Innerhalb dieser 20 bis 30 Minuten kommt es zu einer
starken Blendwirkung. Außerhalb dieses Zeitraums kommt es zu geringen Blendungen. Die Blendwirkung
wurde teilweise durch den Sachverständigen fotographisch dokumentiert. Die Blendwirkung über einen
Zeitraum von 20 bis 30 Minuten bezieht sich auf die einzelnen Messpunkte des Sachverständigen. Insgesamt
auf Terrasse und Wohnzimmer der Kläger zusammen bezogen hat der Sachverständige hohe blendende
Lichtimmissionen über den Zeitraum von ca. einer ¾ Stunde festgestellt.
34 Die von dem reflektierten Sonnenlicht verursachte Störung auf der Terrasse und in der Wohnung der Kläger ist
wesentlich. Dem kann nicht entgegengehalten werden, die nur bei Sonnenschein bzw. nur zu bestimmten
Tageszeiten auftretenden Lichteffekte seien wegen ihrer vorübergehenden Dauer unwesentlich. Denn auch
kurzfristige Lichtreflexe stören den ungehinderten Gebrauch der Wohnung, so dass es nicht nur auf deren
Dauer, sondern vor allem auch auf deren Intensität ankommt (VG Schleswig-Holstein a.a.O.). Der gerichtliche
Sachverständige hat hier - unter Berücksichtigung der Dauer und Stärke der Lichtimmissionen, Blendwinkel
sowie der Helligkeit des Umfelds - sehr starke Lichteinwirkungen festgestellt. Dabei ist hier insbesondere auch
der flache Lichteinfall - ausgehend von der untergehenden Sonne - von Bedeutung, der die Reflexlichtblendung
wesentlich erhöht. Bestätigt wird dies durch die Feststellung des Sachverständigen G. in seinem
Privatgutachten vom 21.5.2002, wonach insbesondere vom Glasdachfenster zu bestimmten Zeiten eine
erhebliche Reflexblendung ausgehe.
35 Die Lichtimmissionen betreffen in der Zweizimmerwohnung der Kläger Bereiche, die zu den Zeiten, in denen die
Blendwirkungen auftreten, gewöhnlich stark genutzt werden. Es handelt sich um Wohnraum, der als
Wohnzimmer und zum Essen genutzt wird. Darüber hinaus wird eine Terrasse gerade in den Sommermonaten
üblicherweise gegen Abend häufig genutzt, also zu der Zeit, in denen die Sonnenlichtreflexe auf der Terrasse
eintreten und eine Nutzung stören bzw. unmöglich machen. Eine solche Einschränkung der Nutzbarkeit von
Wohnzimmer und Terrasse am frühen Abend muss ein Nutzer der Wohnung der Kläger nicht hinnehmen. Es
handelt sich deshalb um eine wesentliche Beeinträchtigung.
36 2. a) Die Kläger trifft keine Obliegenheit, die Lichtreflexe durch Selbsthilfemaßnahmen abzuwenden. Für die
Terrasse könnte dies wohl nur durch eine dichte Bepflanzung oder durch eine Sichtschutzwand geschehen.
Beide engen jedoch die räumlichen und optischen Verhältnisse der Terrasse erheblich ein. Solche Maßnahmen
wären auch nicht lediglich auf Zeiten, in denen die Blendwirkung eintritt, begrenzt. Angesichts der
Höhenverhältnisse der Wohnung zum Oberlicht wird eine Markise keine Abhilfe verschaffen.
37 Betreffend ihr Wohnzimmer sind die Kläger nicht gehalten, ihre Wohnung für den Zeitraum der Lichtreflexe auch
nur teilweise abzudunkeln, weil auch insoweit die Nutzbarkeit der eigenen Wohnung erheblich leidet (vgl. auch
VG Schleswig-Holstein, a.a.O. Juris RN 19).
38 b) Die Kläger haben danach wegen einer wesentlichen Beeinträchtigung ihres Eigentums dann einen
Abwehranspruch, wenn diese wesentliche Beeinträchtigung auf die nicht ortsübliche Benutzung des
Grundstücks der Beklagten zurückzuführen wäre und / oder von ihr durch wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen
verhindert werden könnte (BGHZ 157, 33 Juris RN 31). Dies hat die Beklagte zu widerlegen (Palandt-
Bassenge, a.a.O. § 906 RN 24). Dieser Darlegungs- und Beweislast ist die Beklagte nicht schon dadurch
nachgekommen, dass sie vorträgt, die Kläger hätten ihr keine Folie benannt, die zur Verhinderung der
Lichtreflexionen auf das Oberlicht aufgebracht werden könnte.
39 Ob die Zumutbarkeit einer Beseitigungsmaßnahme gegeben ist, ist unter Berücksichtigung des nachbarlichen
Verhältnisses, der Vor- und Nachteile der technischen Möglichkeiten und der Leistungsfähigkeit eines
durchschnittlichen Benutzers des emittierenden Grundstücks festzustellen (Palandt-Bassenge, a.a.O. RN 23).
Der Sachverständige K. hat hierzu ausgeführt, dass durch eine nachträgliche Oberflächenbehandlung des
Glaselements dessen gerichtete Reflexion in eine streuende Reflexion umgewandelt werden könne, so dass
die Reflexionsleuchtdichte auf das Zumutbare reduziert werden könne. Dies könne durch außen angebrachte,
matt reflektierende streuend lichtdurchlässige Materialien wie zum Beispiel ein Rollo erreicht werden.
40 Allein eine frühere Erfahrung der Beklagten, wonach ein Handwerker beim Versuch eines Schutzes gegen
Reflexionen die Wasserdichtheit des Oberlichts aufgehoben und dadurch einen Wasserschaden verursacht hat,
ist nicht geeignet, die Unzumutbarkeit einer Beseitigungsmaßnahme zu begründen. Selbst wenn eine geeignete
Folie zum Aufkleben auf die Glasscheibe des Oberlichts nicht zur Verfügung stünde, ist nicht ausreichend
dargelegt, dass das fachmännische Anbringen eines Außenrollos ohne Beeinträchtigung der Wasserdichtheit
des Oberlichts nicht möglich wäre.
41 Darüber hinaus wäre denkbar, dass auf der der Wohnung der Kläger zugewandten Seite des Oberlichts ein
Glas eingesetzt wird, das nach außen eine satinierte oder sonst strukturierte Oberfläche hat, und der
Fensterrahmen auf dieser Seite mattiert wird. Es ist weder vorgetragen noch erkennbar, dass durch solche
verhältnismäßig einfache Maßnahmen die Immissionen auf die Wohnung der Kläger nicht auf ein zumutbares
Maß reduziert werden könnten. Die Funktion des Oberlichts, das im Treppenhaus des Gebäudes vor dem
Aufzug und in der Diele einer Wohnung tagsüber für Licht sorgen soll, bleibt dabei in seinem wesentlichen
Gehalt erhalten, auch wenn der Lichteinfall durch die Verwendung einer solchen Glasoberfläche auf der Hälfte
des Oberlichts etwas reduziert sein kann. Das Bedenken der Eigentümer der im Gebäude der Beklagten
betroffenen Wohnung, bei Verwendung strukturierter oder satinierter Gläser nachts in Stuttgart die Sterne nicht
mehr beobachten zu können, muss hinter dem zu schützenden, überwiegenden Interesse der Kläger
zurücktreten, zumal die Hälfte des Oberlichts von Änderungsmaßnahmen unberührt bleiben kann.
42 Angesichts der gravierenden Auswirkungen der Lichtreflexionen auf das Eigentum der Kläger und die
Nutzbarkeit von deren Wohnung wird die Beseitigung der beeinträchtigenden Wirkung auch durch erhebliche
Kosten nicht wirtschaftlich unzumutbar. Für Kosten, die die Schwelle der wirtschaftlichen Zumutbarkeit
überschreiten, gibt der Vortrag der Beklagten nichts her.
43 Auf die Frage der Ortsüblichkeit kommt es danach nicht mehr an.
44 c) Eines Rückgriffes auf einen Abwehranspruch aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis bedarf es
angesichts der Regelung des vorliegenden Sachverhalts durch § 906 BGB nicht. Ein zwingender Ausnahmefall,
der zur Anwendbarkeit dieses Rechtsinstituts führen könnte, liegt nicht vor, weil ein über die gesetzliche
Regelung hinausgehender billiger Ausgleich der widerstreitenden Interessen nicht dringend geboten erscheint
(BGHZ 157, 33, Juris RN 16).
45 3. Die Beklagte hat danach gemäß § 1004 Abs. 1 BGB die vom Oberlicht ihres Gebäudes ausgehenden
Blendwirkungen künftig zu verhindern, soweit die von den Klägern genutzte Wohnung im Gebäude .. Straße X
betroffen ist. Verbleiben nach Beseitigungsmaßnahmen für kurze Zeit auftretende Reflexionen oder nur
Reflexionen mit nicht sehr hoher Lichtintensität, können diese verbleibenden Einwirkungen für die Kläger
zumutbar und damit hinzunehmen sein.
46 Auch wenn sich der Hinweis auf zumutbare Reflexblendungen, die verbleiben dürfen, allein aus den
Urteilsgründen ergibt, stellt dies die Vollstreckungsfähigkeit des Urteils nicht in Frage.
47 Zwar erscheint auf den ersten Blick die allgemeine Fassung des Tenors mit dem Bestimmtheitsgebot des §
253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO schwer zu vereinbaren und dazu angelegt, einen Teil der Entscheidung des
Rechtsstreits in das Vollstreckungsverfahren zu verlagern, was im allgemeinen als nicht zulässig angesehen
wird. Die Besonderheiten der immissionsrechtlichen Unterlassungsklage erfordern aber eine unterschiedliche
Beurteilung. In diesem Bereich werden Anträge mit dem Gebot, allgemein Störungen bestimmter Art,
beispielsweise durch Geräusche und Gerüche, zu unterlassen, als zulässig erachtet (BGHZ 121, 248, Juris RN
11; BGHZ 140, 1, Juris RN 6). Es ist vielfach unmöglich, mit Worten das Maß unzulässiger Einwirkungen so
zu bestimmen, dass der Beeinträchtigte hinreichend geschützt wird und nicht schon eine geringfügige
Änderung der Einwirkung trotz einer fortdauernden, nicht zu duldenden Belästigung das Verbot hinfällig macht.
Auch für die Abwehr von Lichtimmissionen kann nicht geltend gemacht werden, der technische Stand der
Lichtmessung lasse im Zusammenhang mit Immissionsrichtwerten eine Angabe von eindeutigen Grenzwerten
zu. Die Messbarkeit einer Immission und die bestehenden Richtwerte können nicht die allein entscheidende
Rolle spielen (vgl. BGH a.a.O.). Eine Überschreitung der Richtwerte indiziert zwar eine wesentliche
Beeinträchtigung nach § 906 Abs. 1 BGB, ihre Unterschreitung zwingt aber im Einzelfall nicht zur Annahme,
die Immission sei unwesentlich. Maßgebend sind alle Umstände des Einzelfalles. Es muss deshalb
hingenommen werden, dass der Streit über die Wesentlichkeit von Lärmimmissionen gegebenenfalls im
Vollstreckungsverfahren erneut entschieden werden muss (BGH a.a.O.).
III.
48 Zum Rubrum wird darauf hingewiesen, dass nach der neueren Rechtsprechung des BGH eine WEG im
Außenverhältnis teilrechtsfähig und damit parteifähig ist. Im Rubrum musste deshalb eine Liste mit den
Mitglieder der WEG nicht aufgenommen werden.
49 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 91 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen
Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
50 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor.