Urteil des OLG Stuttgart vom 06.06.2003

OLG Stuttgart: bedingte entlassung, abschiebung, bewährung, haftentlassung, inhaftierung, wohnung, drogenabhängigkeit, ausweisung, schreinerei, schwiegereltern

OLG Stuttgart Beschluß vom 6.6.2003, 4 Ws 133/2003; 4 Ws 133/03
Strafrestaussetzung zur Bewährung: Positive Sozialprognose für einen abschiebungsbedrohten Ausländer
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Landgerichts – Strafvollstreckungskammer – Heilbronn vom 8. Mai
2003
aufgehoben.
2. Die Vollstreckung der Restfreiheitsstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Backnang vom 12. April 2000 und des Amtsgerichts
Schwäbisch Hall vom 15. Januar 2002 wird mit Wirkung zum 12. Juni 2003
zur Bewährung ausgesetzt.
a) Die Bewährungszeit beträgt zwei Jahre.
b) Innerhalb der Bewährungszeit hat der Verurteilte jeden Wohnsitzwechsel unaufgefordert und unverzüglich der
Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Heilbronn zum Aktenzeichen 4 StVK 520-521/03 mitzuteilen.
3. Eine Anrechnung gemäß § 43 Abs. 10 Nr. 3 StVollzG wird nicht ausgeschlossen.
4. Die Belehrung über die Bedeutung der Aussetzung des Strafrestes wird der Justizvollzugsanstalt H übertragen.
5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Gründe
1 Der Beschwerdeführer verbüßt zurzeit die Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren drei Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Schwäbisch Hall
vom 15. Januar 2002 wegen unerlaubten Handeltreibens mit nicht geringen Mengen Ecstasy-Tabletten in drei Fällen und die
Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Backnang vom 12. April 2000 wegen zweifachen vorsätzlichen
Fahrens ohne Fahrerlaubnis, Tatzeit Ende 1999. Der gemeinsame Zwei-Drittel-Zeitpunkt ist der 12. Juni 2003.
2 Mit dem in zulässiger Weise angefochtenen Beschluss vom 8. Mai 2003 hat es die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Heilbronn
abgelehnt, den Verurteilten vorzeitig bedingt zu entlassen.
3 Die sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.
4 Die bedingte Entlassung des Verurteilten kann unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden (§ 57
Abs. 1 StGB). Der 27jährige Beschwerdeführer ist Erstverbüßer, so dass grundsätzlich davon auszugehen ist, dass die erstmalige Strafhaft die
angestrebte Wirkung, nämlich den verurteilten so zu beeindrucken, dass er künftig nicht mehr straffällig wird, erreichen konnte. Das Vorverhalten
des Verurteilten, der zwar drei Voreintragungen aufwies, aber jeweils nur Geldstrafen erhielt, spricht nicht dagegen. Die Justizvollzugsanstalt H.
hat mitgeteilt, dass sein Vollzugsverhalten nicht zu beanstanden sei. Er wurde von den Werkbeamten der Schreinerei als zuverlässig und
arbeitsam beurteilt. Die Haftzeit hat er dazu genutzt, sich durch einen Stapler- und Computerkurs weiterzubilden. Auch die Entlassperspektiven
sind nicht ungünstig: Während der Dauer seiner bisherigen Inhaftierung wurde er regelmäßig von seiner Verlobten besucht. Nach seiner
Haftentlassung kann er wieder in die gemeinsame Wohnung zu seiner Verlobten ziehen. Der Beschwerdeführer hat auch einen Arbeitsplatz in
Aussicht, da er bei seinen zukünftigen Schwiegereltern in L. in einem Gastronomiebetrieb mitarbeiten kann. Darüber hinaus strebt der Verurteilte
von sich aus eine Drogentherapie an (obwohl sich aus den Verurteilungen und der Aktenlage keinerlei Anhaltspunkte für einen Zusammenhang
zwischen den Straftaten des Verurteilten und einer Drogenabhängigkeit ergeben). Alles in allem kann dem Verurteilten daher eine günstige
Zukunftsprognose gestellt werden.
5 Hieran ändert auch der von der Strafvollstreckungskammer in den Vordergrund gestellte Umstand nichts, dass er in ausländerrechtlicher Hinsicht
nach wie vor mit seiner Abschiebung rechnen muss, nachdem ein erster Abschiebungsversuch am 7. Mai 2003 mangels der erforderlichen
Personaldokumente scheiterte. Die Vorgänge um eine Ausweisung und Abschiebung des Verurteilten sind für die Entscheidung nach § 57 StGB
und die Beurteilung der Prognose – allenfalls – als ein Umstand von vielen von Bedeutung. Die mit einer ansonsten günstigen Prognose
verbundene Erwartung künftiger Straffreiheit ist nicht auf das Bundesgebiet beschränkt (vgl. KG, Beschluss vom 13. Juni 2000, 5 Ws 421-424/00,
zitiert nach juris; OLG Hamm StV 2002, 320; StV 2001, 304), zumal eine Entscheidung über die Strafrestaussetzung nach § 57 StGB auch dann zu
treffen wäre, wenn sich der Verurteilte nicht mehr in Strafhaft befände, weil er bereits in sein Heimatland abgeschoben wurde.
6 In Übereinstimmung mit dem Verteidiger hält der Senat daher die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung für gegeben.