Urteil des OLG Stuttgart vom 28.03.2007

OLG Stuttgart (kläger, berufliche tätigkeit, evangelische kirche, offener brief, tätigkeit, krieg, zpo, auseinandersetzung, person, rückzug)

OLG Stuttgart Urteil vom 28.3.2007, 4 U 158/06
Allgemeines Persönlichkeitsrecht: Namentliche Berichterstattung im Internet über den Leiter eines
Weiterbildungsseminare veranstaltenden Instituts und Vorstandsmitglied eines sich mit Sekten, Kulten
und dem Psychomarkt beschäftigenden Vereins
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 06.07.2006 wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert des Berufungsverfahrens: 12.000,-- EUR
Gründe
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Der Kläger war von 1981 bis Ende des Jahres 2000 Leiter eines Instituts I., das Weiterbildungsseminare im
Rahmen der beruflichen Fortbildung veranstaltete. Der Beklagte ist Vorstandsmitglied eines Vereins A., der
sich mit Sekten, Kulten und dem Psychomarkt beschäftigt. Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist der
Antrag des Klägers auf Unterlassung einer Reihe der in diesem Internetauftritt enthaltenen kritischen
Äußerungen über den Kläger und sein damaliges Institut. Der Beklagte hat sich in der erstinstanzlichen
mündlichen Verhandlung am 18.05.2006 in einer Unterwerfungserklärung zur Unterlassung eines Teils der vom
Kläger beanstandeten Äußerungen verpflichtet. Der Kläger hat dies jedoch nicht als Teilerfüllung seines
Unterlassungsanspruchs angesehen, sondern an dem ursprünglich angekündigten Unterlassungsantrag
festgehalten. Das Landgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen und dem Kläger die Kosten des
Rechtsstreits auferlegt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Feststellungen im landgerichtlichen Urteil
Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO).
I.
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Die Berufung des Klägers richtet sich gegen die nach der Unterwerfungserklärung noch verbliebenen vier
beanstandeten Äußerungen im Internetauftritt. Der Kläger hält die Äußerung, er führe einen Kleinkrieg bzw.
Krieg gegen Kritiker, für eine überzogene, auf Gewaltbereitschaft und Krieg ausgerichtete Beschreibung seiner
Haltung. Mit der Formulierung, der Kläger befinde sich auf dem Rückzug, bringe der Beklagte zum Ausdruck,
jener gebe sich den gegen ihn erhobenen diffamierenden und unbegründeten Anschuldigungen geschlagen, weil
diese stimmig und zutreffend seien. Unrichtig sei auch die in diesem Zusammenhang vermittelte
Schlussfolgerung, der Kläger nehme von seinem Krieg gegen Kritiker keinen Abstand, weil er einen solchen
Krieg nicht geführt habe. Soweit auf den Internetseiten auf Karlheinz Wolfgangs „hiesige Rechtsauffassung“
Bezug genommen werde, sei die Darstellung deshalb falsch, weil der Kläger lediglich die Rechtsauffassung
des Bundesgerichtshofs wiedergebe.
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Der Kläger meint weiter, der Beklagte sei nicht berechtigt, ihn namentlich in die Öffentlichkeit zu „zerren“. Der
Kläger habe zwar selbst in einer extremen Notwehrsituation gegenüber einer Diffamierungskampagne
Streitschriften verfasst, die verunsicherten Kunden, Freunden und Mitgeschädigten zugänglich gemacht
worden seien. Einen gegenwärtigen Meinungskampf des Klägers mit seinen Kritikern gebe es aber nicht. Der
Kläger ist der Auffassung, die Nennung seines Namens ziele nicht auf eine Auseinandersetzung mit der Sache
- hier Sektenverfolgung -, sondern auf seine Herabsetzung. Er werde zusammen mit Kinderschändern und Sex
- Gurus als Sektenanbieter genannt. Eine Prangerwirkung ergebe sich insbesondere auch daraus, dass die
betreffenden Äußerungen weltweit im Internet abrufbar seien.
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Der Kläger beantragt:
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1. Das Urteil des LG Stuttgart Az. 17 O 163/03 wird aufgehoben.
2. Dem Beklagten wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung
festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder
Ordnungshaft bis zu 6 Monaten untersagt, den Kläger namentlich in der Öffentlichkeit zu nennen im
Zusammenhang mit den nachstehenden Äußerungen und diese zu verbreiten,
- „[der Kläger] und sein Institut I. führen einen Kleinkrieg gegen Kritiker“;
- [der Kläger] führt einen „Krieg gegen Kritiker“;
- [der Kläger] sei auf dem Rückzug
- „[des Klägers] ´hiesige Rechtsauffassung´“
insbesondere wenn dies geschieht wie nachfolgend auf den Internetseiten (…) wiedergegeben (es folgt
ein verkleinerter Abdruck der den Kläger betreffenden Internetseiten, Stand: 10.03.2006, Bl. 209 f.).
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Der Beklagte meint, dass die namentliche Nennung des Klägers zulässig sei, da der Meinungskampf der
Parteien andauere. Hintergrund dieses Meinungskampfes sei, dass der Kläger maßgeblich daran beteiligt
gewesen sei, Verfahren der Behandlung Kranker - insbesondere die Individualpsychologie - in kommerziellem
Umfang zu nutzen, um Arbeitnehmer zu beeinflussen.
II.
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Die Berufung des Klägers ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Das Landgericht ist zutreffend
davon ausgegangen, dass dem Beklagten kein Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 S. 2 analog i. V.
m. § 823 Abs. 1, 2 BGB; Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG zusteht. Weder auf Grund der Namensnennung als
solcher noch auf Grund ihres sonstigen Inhalts sind die beanstandeten Äußerungen als rechtswidrig
einzustufen.
10 1. Der Kläger kann sich gegenüber der namentlichen Berichterstattung im Internet über seine Person
grundsätzlich auf sein allgemeines Persönlichkeitsrecht berufen, das unter anderem auch beinhaltet, in frei
gewählter Anonymität zu bleiben und die eigene Person nicht in der Öffentlichkeit dargestellt zu sehen
(BVerfGE 35, 202, 220 - Lebach; 54, 148, 155 - Eppler). Dieses Grundrecht wird jedoch auch in dieser
Ausprägung nicht grenzenlos gewährt. Vielmehr kann im Einzelfall das Informationsinteresse der Öffentlichkeit
den Vorrang haben. Das ist hier der Fall.
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a) Es geht um eine namentliche Berichterstattung des Beklagten über die berufliche Tätigkeit des Klägers
bis zum Jahr 2000 und über die Auseinandersetzung des Klägers mit seinen Kritikern über diese berufliche
Tätigkeit, die noch mindestens bis in das Jahr 2005 angedauert hat. Bei der beruflichen Tätigkeit des
Klägers handelt es sich um einen Vorgang aus seiner „Sozialsphäre“. Berührt die Berichterstattung über
eine Person deren Sozialsphäre, so kommt einem Informationsinteresse der Öffentlichkeit ein erheblicher
Rang zu. Wer sich im Wirtschaftsleben oder in der Verbandspolitik betätigt, muss sich in weitem Umfang
der Kritik aussetzen (BGH AfP 1995, 404, 407 f. - Dubioses Geschäftsgebaren). Zu einer solchen Kritik
gehört auch die Namensnennung. Die Öffentlichkeit hat in solchen Fällen ein legitimes Interesse daran zu
erfahren, um wen es geht. Der Persönlichkeitsschutz darf nicht dazu führen, dass Bereiche des
Gemeinschaftslebens von öffentlicher Kritik und Kommunikation allein deshalb ausgesperrt werden, weil
damit beteiligte Personen gegen ihren Willen ins Licht der Öffentlichkeit geraten. Äußerungen zur
Sozialsphäre einer Person dürfen daher nur im Falle schwerwiegender Auswirkungen auf das
Persönlichkeitsrecht mit negativen Sanktionen verknüpft werden, so etwa dann, wenn eine
Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder Prangerwirkung zu besorgen ist (BGH, Urteil vom 21.11.2006 -
VI ZR 259/05 -).
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b) Im vorliegenden Fall besteht ein erhebliches Informationsinteresse der Öffentlichkeit hinsichtlich der
früheren beruflichen Tätigkeit des Klägers. Er war über einen Zeitraum von fast zwei Jahrzehnten (1981 -
2000) als Institutsleiter sowie in freier Beraterpraxis auf dem Seminarmarkt tätig. Dabei hat er nach seinen
Angaben insgesamt etwa 600 Seminare mit je 40 - 150 Teilnehmern durchgeführt, und sein Institut war
eine der größten Weiterbildungsorganisationen in Deutschland. Außerdem hat er im Jahr 1983 zusammen
mit Partnern einen Berufsverband B. ins Leben gerufen.
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c) Es kann dahingestellt bleiben, ob der seit Beendigung der beruflichen Tätigkeit verstrichene Zeitraum
von rund sieben Jahren es unter Umständen rechtfertigen könnte, das Anonymitätsinteresse des Klägers
höher einzustufen als das Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Das Landgericht hat insoweit zutreffend
darauf abgestellt, dass der Kläger sich auch nach Aufgabe seiner Seminartätigkeit weiterhin aktiv am
Meinungskampf mit seinen Kritikern beteiligt hat. Dies zeigt sich an zwei vom Kläger im Jahr 2003
erstellten Streitschriften, die auch heute noch vertrieben werden. An die entsprechende Feststellung im
angefochtenen Urteil ist der Senat gebunden (§ 314 S. 1 ZPO), auch wenn der Kläger die Schriften in der
Berufungsbegründung lediglich als interne Studien bezeichnet. Die streitbare Vorgehensweise des Klägers
demonstriert auch ein „Offener Brief“ vom 28.01.2003 (unter dem Briefkopf „I.“ mit dem Zusatz „in
Auflösung“), in dem er eine seiner Kritikerinnen als „pathologische Lügnerin“ bezeichnete. Schließlich
attestierte der Kläger in einem Beschwerdeschreiben vom 03.02.2005 an den Deutschen Presserat (unter
dem Briefkopf „Arbeitsgemeinschaft B., Sprecher [der Kläger], Ehemaliger Leiter des Instituts I.“)
derselben Kritikerin fachliche und moralische „Verkommenheit“.
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d) Anhaltspunkte für eine Stigmatisierung oder soziale Ausgrenzung des Klägers durch die
Namensnennung bestehen nicht. Eine Verbindung des Klägers zu Sex - Gurus und Kriminellen wird nicht
hergestellt. Gegenstand des Internetauftritts sind zwar außer dem „Psychomarkt“ auch Sekten und Kulte.
Es wird aber nicht - auch nicht stillschweigend - behauptet, der Kläger sei Mitglied oder Führer einer Sekte
oder Kultgemeinschaft. Thematisiert wird ausschließlich die Tätigkeit des Klägers und seines Instituts auf
dem „Psychomarkt“ im Rahmen der beruflichen Weiterbildung und die darauf bezogene Diskussion mit
seinen Kritikern.
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Aus der weltweiten Verbreitung der Äußerungen über den Kläger im Internet lässt sich eine Prangerwirkung
ebenfalls nicht herleiten. Das Medium Internet bringt es zwar mit sich, dass Äußerungen weltweit und
permanent abrufbar und mit Suchmaschinen auch leicht zugänglich sind. Solange es sich jedoch - wie
vorliegend - um eine sachbezogene Berichterstattung handelt, ist damit keine Bloßstellung des namentlich
genannten Klägers verbunden.
16 2. Auch aus dem sonstigen Inhalt der angegriffenen Äußerungen lässt sich ein Unterlassungsanspruch nicht
herleiten.
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a) Die Äußerung, der Kläger und sein Institut I. führten einen Kleinkrieg gegen Kritiker, wird vom Kläger
lediglich wegen der Formulierung „Kleinkrieg gegen Kritiker“ angegriffen. Dies ergibt sich aus der
Berufungsbegründung (dort S. 8 = Bl. 215 d. A.). Der Unterlassungsanspruch wegen des Satzteils „sein
Institut I.“ ist nicht mehr Streitgegenstand. Insoweit ist der Unterlassungsanspruch auch bereits durch die
Unterwerfungserklärung vom 18.05.2006 erledigt.
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aa) Die Formulierung „Kleinkrieg gegen Kritiker“ beinhaltet einerseits die Tatsachenbehauptung, der
Kläger führe eine kontroverse Auseinandersetzung mit seinen Kritikern. Diese Tatsachenbehauptung
ist angesichts der oben (unter 1. c)) erwähnten Streitschriften und Äußerungen des Klägers erweislich
wahr.
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bb) In dem vorliegenden Sinnzusammenhang liegt in der Äußerung aber auch die Meinungsäußerung,
der Kläger verhalte sich gegenüber seinen Kritikern aggressiv. Diese Meinungsäußerung ist nicht zu
beanstanden. Die Abwägung zwischen dem Grundrecht der Informationsfreiheit einerseits und dem
Allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers andererseits führt zum Ergebnis, dass kein
Unterlassungsanspruch des Klägers besteht.
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Da es der Sinn jeder zur Meinungsbildung beitragenden öffentlichen Äußerung ist, Aufmerksamkeit zu
erregen, sind angesichts der heutigen Reizüberflutung einprägsame und auch starke Formulierungen
hinzunehmen (BVerfGE 24, 278, 286). Erst wenn bei einer Äußerung nicht mehr die
Auseinandersetzung mit der Sache, sondern die Herabsetzung der Person im Vordergrund steht, die
jenseits polemischer und überspitzter Kritik herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt
werden soll, hat die Äußerung regelmäßig hinter dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen
zurückzutreten (BVerfGE 82, 272, 283 f.). Eine solche auf die Person des Klägers abzielende, den
Sachbezug verdrängende Schmähungsabsicht oder eine Formalbeleidigung kann der beanstandeten
Äußerung, der Kläger führe einen „Kleinkrieg gegen Kritiker“ nicht entnommen werden. Der Bezug auf
die Auseinandersetzung des Klägers mit seinen Kritikern, die tatsächlich stattgefunden hat, steht im
Vordergrund.
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Bei der gebotenen Interessenabwägung zwischen der Äußerungsfreiheit einerseits und dem
Persönlichkeitsrecht des Klägers andererseits ist auf der Seite des Persönlichkeitsrechts zu beachten,
dass es sich lediglich um einen Eingriff in die Sozialsphäre des Klägers handelt. Auf der Seite der
Meinungsfreiheit fällt ins Gewicht, dass es sich bei der beruflichen Weiterbildung um ein Thema von
erheblichem öffentlichem Interesse handelt. Die berufliche Tätigkeit des Klägers liegt zwar geraume
Zeit zurück, das Informationsinteresse wird dadurch gemindert. Andererseits hat sich der Kläger selbst
mindestens bis zum Jahr 2005 mit aktiven Beiträgen an der Diskussion über seine frühere Tätigkeit
beteiligt (s. o. 1. c)). Bei der gebotenen Gesamtabwägung dieser Umstände stellt sich die Äußerung im
konkreten Kontext noch als zulässig und nicht als rechtswidrig dar.
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b) Die Äußerung, der Kläger führe einen „Krieg gegen Kritiker“ ist nach dem oben unter 2. a) Gesagten
ebenfalls zulässig.
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c) Die weiter beanstandete Äußerung, „Wolfgang sei auf dem Rückzug“, ist in dieser Form oder sinngemäß
auf den Internetseiten nicht zu finden. Das Wort „Rückzug“ ist vielmehr in der Überschrift des betreffenden
Abschnitts mit einem Fragezeichen versehen. Im anschließenden Text kommt unmissverständlich zum
Ausdruck, dass der Kläger zwar eventuell geschäftlich auf dem Rückzug sei, mit seinen Kritikern aber
kämpfe und sich vor diesen nicht zurückziehe.
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Die Äußerung über den Rückzug des Klägers enthält also ähnlich den oben genannten Äußerungen über
den „Kleinkrieg / Krieg mit Kritikern“ den wahren Tatsachenkern, der Kläger habe eine Auseinandersetzung
mit seinen Kritikern. Darüber hinaus enthält sie die vom Grundrecht der Meinungsfreiheit gedeckte (s. o. 2.
a) bb)) Meinungsäußerung, der Kläger bekämpfe seine Kritiker aggressiv.
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d) Die Formulierung „Wolfgangs hiesige Rechtsauffassung“ ist substanzarm und beinhaltet außer der
Namensnennung lediglich die Tatsachenbehauptung, dass der Kläger eine Rechtsauffassung geäußert hat.
Diese Tatsachenbehauptung ist erweislich wahr, denn der Kläger hat in der Mitteilung des Instituts I.
wörtlich die Rechtsauffassung geäußert, dass „die in der Öffentlichkeit verbreiteten unsubstantiierten
Meinungsäußerungen zurückgenommen“ werden müssten. Es handelt sich dabei nicht lediglich um die
Wiedergabe einer Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs. Vielmehr hat der Kläger in dieser
Institutsmitteilung den Standpunkt vertreten, die in einem anderen Rechtsstreit des Klägers (mit der
katholischen Kirche) vom Bundesgerichtshof im Urteil vom 20.02.2003 (NJW 2003, 1308) dargelegte
Rechtsauffassung sei auch auf die Rechtsstreitigkeit des Klägers mit der Evangelischen Kirche
übertragbar, und die Evangelische Kirche müsse deshalb die ihn betreffenden Meinungsäußerungen
zurücknehmen.
III.
26 Auch im Kostenpunkt hat es bei der im landgerichtlichen Urteil getroffenen Entscheidung zu bleiben, und zwar
auch soweit der Beklagte erstinstanzlich eine Unterwerfungserklärung abgegeben hat. Durch die Abgabe dieser
Erklärung erlosch die Wiederholungsgefahr, ohne dass es der Annahme durch den Kläger bedurfte (vgl. BGH
GRUR 1984, 214, 216 - Copy - Charge). Spätestens zu diesem Zeitpunkt war die Klage auch insoweit
unbegründet und war mit der Kostenfolge des § 91 ZPO abzuweisen.
27 Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO, diejenige zur
vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der
in § 543 Abs. 2 ZPO genannten Zulassungsgründe vorliegt. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche
Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
eine Entscheidung des Revisionsgerichts.