Urteil des OLG Stuttgart vom 17.03.2010

OLG Stuttgart (kläger, höhe, anlage, abweisung der klage, teilweise abweisung der klage, zpo, grobe fahrlässigkeit, geschäftsbedingungen, gutachten, sanierung)

OLG Stuttgart Urteil vom 17.3.2010, 3 U 160/09
Leitsätze
Zur Abgrenzung des Handelns als Privatperson (Verbraucher, § 13 BGB) von gewerblicher selbstständiger
Tätigkeit (Unternehmer, § 14 BGB) bei privater Vermögensverwaltung (hier: Vermietung von Gewerbehallen)
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Vorsitzenden der 5. Zivilkammer des Landgerichts Ellwangen
vom 21.08.2009 - 5 O 79/07 - teilweise
abgeändert
und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger Ziff. 1 und 2 als Gesamtgläubiger 43.413,19 EUR nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 41.596,39 EUR seit 20.01.2007 und aus
1.816,80 EUR seit 08.02.2007 zu bezahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, die Kläger Ziff. 1 und 2 von den Gutachtenkosten gem. Rechnungen des
Privatsachverständigen Prof. Dr.-Ing. R… vom 15.12.2006 und vom 19.07.2006 in Höhe von insgesamt 10.500,00
EUR netto freizustellen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt die Beklagte.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe
von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in
gleicher Höhe leisten.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert des Berufungsverfahrens: 53.913,19 EUR.
Gründe
A.
1
Die Kläger verlangen mit der vorliegenden Teilklage von der Beklagten die Zahlung eines Vorschusses und von
Schadensersatz wegen angeblichen Mängeln einer Gewerbehalle, die von der Beklagten errichtet worden ist.
2
Auf der Basis der Angebote vom 05.10.2001 (Anlage B 3), vom 05.04.2002 (Anlage K 19) und vom 25.04.2002
(Anlage K 20) bestätigte die Beklagte mit Auftragsbestätigung vom 13.07./12.09.2002 (Anlage K 1) gegenüber
den Klägern das Zustandekommen eines Bauwerkvertrages zur Errichtung einer gewerblichen Büro- und
Lagerhalle in K…. …, . Der zu bezahlende Kaufpreis belief sich auf pauschal 1,1 Mio. EUR netto, für das Dach
sah der Vertrag eine Dachneigung von 2° vor (unter Ziff. C. 2.). Außerdem lagen dem Vertrag laut Ziff. H. 1.
die Allgemeinen Lieferbedingungen der Beklagten Stand 9/2001 (Anlage B 1) zu Grunde sowie die
Verdingungsordnung für Bauleistungen.
3
Das Objekt wurde nach dem unstreitigen Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils im Februar 2003 fertig
gestellt und bezogen.
4
Wegen Dachundichtigkeiten erstattete der Privatgutachter Dr.-Ing. M… am 27.01.2006 im Auftrag der Kläger
ein Gutachten, das insbesondere zum Ergebnis kam, dass die Dachneigung von 2° nicht den anerkannten
Regeln der Technik entspreche und dass die Ränder der Sandwichelemente nicht fachgerecht geschnitten und
teilweise verbogen seien mit der Folge einer Beschädigung der Verzinkung und bereits erkennbarem Rotrost.
Darüber hinaus seien die Dichtringe beschädigt durch im Bereich des Querstoßes zu stark angezogene
Schrauben, weshalb die erforderliche Dichtigkeit der Verbindung nicht mehr gegeben sei (Anlage K 2).
5
Der Sanierungsvorschlag der Beklagten gemäß Schreiben vom 19.05.2006 (Anlage K 3 = Anlage B 7:
Anbringung einer zweiten Dachschale etc.) wurde von den Klägern abgelehnt. Diese beauftragten zur
Mangelbegutachtung zusätzlich den Privatgutachter Prof. Dr.-Ing. R…, der in seinem schriftlichen Gutachten
vom 19.07.2006 (Anlage K 4) im Wesentlichen das Auftreten von Wassereintritten an den Querstößen sowie an
den Längsstößen und eine unterhalb der Mindestdachneigung von 3° für eine Dachdeckung aus
Sandwichelementen liegende Dachneigung von ca. 2° festgestellt hat. Prof. Dr.-Ing. R… arbeitete gleichzeitig
verschiedene Sanierungskonzepte aus (Variante A: Dacheindeckung aus Sandwichelementen mit einer
Dachneigung von mindestens 5°; Variante B: Beibehaltung der Dachneigung von 2° mit einer anderen
Dachdeckung; Variante C: Dachneigung 2°, Beseitigung der übrigen Mängel durch Anbringung einer zweiten
Lage Sandwichelemente zwischen dem First und dem Längsbinder unterhalb des Querstoßes). Das von der
Beklagten angebotene Sanierungskonzept wurde vom Privatgutachter als nicht den anerkannten Regeln der
Technik entsprechend beurteilt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Gutachten gemäß Anlage K 4
Bezug genommen.
6
Auf das Anschreiben der Kläger vom 26.10.2006 (Anlage K 5) lehnte die Beklagte am 06.11.2006 (Anlage K 8)
die vorerwähnten Sanierungsvarianten A und B ab und bot eine Sanierung gemäß der Variante C an. Diese
Variante wurde wiederum von den Klägern nicht akzeptiert (Anlage K 9).
7
Im Ergänzungsgutachten vom 15.12.2006 (Anlage K 16) nahm der Privatgutachter Prof. Dr.-Ing. R… zu den zu
erwartenden Sanierungskosten für die unterschiedlichen Konzepte Stellung und stellte eine weitere Variante für
die Mangelbeseitigung vor (Variante D: Beibehaltung der bisherigen Dachneigung, Entfernung der vorhandenen
Dachdeckung, neuer Dachaufbau mit Stahltrapezprofilen und einer Wärmedämmung). Auch hierauf wird
verwiesen.
8
Nachdem die Kläger die Beklagte mit Schreiben vom 27.12.2006 ergebnislos zur Zahlung der voraussichtlichen
Sanierungskosten in Höhe von 674.801,40 EUR (Variante D) aufgefordert hatten (Anlage K 15), erhoben sie
Teilklage und nahmen die Beklagte auf Zahlung eines Vorschusses für die Mangelbeseitigung und von
Schadensersatz in Höhe von 53.913,19 EUR in Anspruch. Zuletzt haben die Kläger zur Begründung
vorgetragen, ihnen seien vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 5.773,60 EUR und Gutachterkosten
gemäß der Rechnung vom 19.07.2006 in Höhe von 6.350,00 EUR sowie gemäß der Rechnung vom 15.12.2006
in Höhe von 4.150,00 EUR jeweils netto entstanden. Außerdem seien zur Sanierung der Mängel am Dach der
Gewerbehalle mindestens 37.639,59 EUR aufzuwenden, nämlich für die Planung der notwendigen Maßnahmen
mindestens 20.000,00 EUR und für die örtliche Bauleitung durch einen Architekten mindestens weitere
25.000,00 EUR. Hilfsweise stützten die Kläger ihren Vorschussanspruch auf die vom Sachverständigen Prof.
Dr.-Ing. R… für die Sanierungsvariante D im Gutachten vom 15.12.2006 (Anlage K 16) ermittelten Kosten.
9
Wegen der tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts sowie wegen des Vorbringens der Parteien im
erstinstanzlichen Verfahren wird auf das Urteil des Landgerichts vom 21.08.2009 verwiesen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1
ZPO).
10 Durch dieses Urteil wurde die Beklagte nach Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens, in
dem der Gutachter Dipl.-Ing. (FH) N… eine Sanierungsvariante E unterbreitet hat und das von ihm mündlich
erläutert worden ist, zur Zahlung von 53.913,19 EUR nebst Zinsen verurteilt und ein Teil der verlangten
Rechtsanwaltskosten abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Beklagte sei sowohl
zur Zahlung eines Vorschusses für die erforderliche Sanierung in Höhe von 41.596,39 EUR als auch zur
Zahlung von Schadensersatz (Gutachterkosten) in Höhe von 10.500,00 EUR verpflichtet, ferner seien den
Klägern vorgerichtlich angefallene Anwaltskosten in Höhe von 1.816,80 EUR zu erstatten. Die Kläger seien
aktivlegitimiert, weil der streitgegenständliche Auftrag nicht durch die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die die
Immobilie verwalte, erteilt worden sei. Die Kläger hätten beim Vertragsschluss als Verbraucher gehandelt,
weshalb die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten nicht wirksam in den Vertrag einbezogen
worden seien. Daher könne sich die Beklagte nicht auf die darin enthaltene Schiedsklausel berufen, ebenso
wenig auf die darin enthaltene Haftungsbeschränkung. Aus dem gleichen Grunde sei die VOB/B nicht
anwendbar. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei das von der Beklagten erstellte Werk mangelhaft. Der
gravierendste Mangel liege in der geringen Dachneigung von 2° in Verbindung mit einem Querstoß an den
Sandwichdachelementen. Zwar seien von der Beklagten bereits in einer zweiten Lage Sandwichdachelemente
über den Querstößen zu Nachbesserungszwecken angebracht worden, jedoch sei weiterhin mit einem
Eindringen von Feuchtigkeit zu rechnen. Da der Sanierungsvorschlag C auf einer Beibehaltung der zu geringen
Dachneigung beruhe, was nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspreche, sei die Funktion
des Daches hinsichtlich des Korrosionsschutzes und der Nutzungsdauer gemindert. Auf die von der Beklagten
vorgeschlagene Sanierungsvariante C müssten sich die Kläger deshalb nicht einlassen. Mit Sanierungskosten
sei mindestens in Höhe von 41.596,39 EUR zu rechnen. Allein für die Planung, Statik und Bauleitung habe der
Sachverständige N… pauschal 25.000,00 EUR veranschlagt, weiter für ein Gerüst 8.700,00 EUR und für eine
Unterkonstruktion aus Stahlblech-Hutprofilen Kosten in Höhe von 58.400,00 EUR gemäß der Variante E. Da die
von den Klägern eingeklagten Kosten bei weitem unterhalb der vom gerichtlichen Sachverständigen
geschätzten Sanierungskosten lägen, seien weitere Feststellungen nicht zu treffen. Aufgrund der komplizierten
Ausgangslage hätten sich die Kläger sachverständig beraten lassen dürfen, was zu Gutachterkosten in Höhe
von insgesamt 10.500,00 EUR netto geführt habe. Außergerichtlich angefallene Anwaltskosten seien aus
einem Streitwert bis 53.000,00 EUR erstattungsfähig, was zu einem zu ersetzenden Betrag in Höhe von
1.860,80 EUR führe.
11 Gegen dieses Urteil wendet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten,
die ihren erstinstanzlichen Antrag auf Abweisung der Klage weiterverfolgt. Sie macht hauptsächlich geltend, da
die Kläger den streitgegenständlichen Bauwerkvertrag als Unternehmer abgeschlossen hätten, sei die Klage
bereits unzulässig. Die in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Schiedsvereinbarung schließe
den ordentlichen Rechtsweg aus. Erstinstanzlich habe der Rechtsstreit zur Zuständigkeit der Kammer für
Handelssachen gehört. Aktivlegitimiert sei ausschließlich die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, der das
Grundstück, auf dem die Lagerhalle errichtet worden sei, gehöre. Bereits der Umstand, dass Gegenstand des
Bauwerkvertrages die Errichtung einer gewerblichen Büro- und Lagerhalle sei, deute darauf hin, dass das
Rechtsgeschäft in Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit geschlossen worden sei. Darauf lasse auch die
Vorsteuerabzugsberechtigung der Kläger schließen. Weil nach der Rechtsprechung bereits die Anmietung von
Geschäftsräumen dem unternehmerischen Handeln zuzurechnen sei, müsse dies erst recht für einen Vertrag
gelten, der der Errichtung und Vermietung von Büroräumen und einer Lagerhalle diene. Hinzu komme, dass die
Halle ausschließlich an die Fa. … GmbH vermietet sei, deren Geschäftsführer und Alleingesellschafter der
Kläger Ziff. 2 sei. Die Kläger erzielten hieraus Mieteinnahmen in Höhe von jährlich 140.400,00 EUR.
12 Aufgrund der wirksamen Einbeziehung ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen sei die Haftung auf Vorsatz
und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies schließe Ansprüche der Kläger aus, weil allenfalls eine fahrlässige
Verletzung von vertraglichen Pflichten in Betracht komme. Das Dach sei mangelfrei, zumal eine Dachneigung
von 2° von den Klägern gewünscht gewesen sei. Der Gutachter N… habe gerade nicht feststellen können,
dass jetzt noch Feuchtigkeit in das Dach eindringe. Die bestehende Dachneigung von 2° habe der gerichtlich
bestellte Gutachter als solche nicht bemängelt. Das Dach sei regendicht, was durch die Einholung eines
Gutachtens bewiesen werden könne. Ein Anspruch auf Vorschusszahlung scheide aus, da die Beklagte die
Nachbesserung entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen angeboten habe und der Auftragnehmer frei
darüber entscheiden könne, auf welche Art und Weise eine geschuldete Nachbesserung zu erfolgen habe.
Nach dem Inhalt der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sei vereinbart worden, dass die Bauweise und die
Auswahl der Bausubstanzen nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten mit dem größtmöglichen Kosten-
/Nutzeneffekt erfolgen solle. Von ihr, der Beklagten, sei stets eine ordnungsgemäße Nachbesserung angeboten
worden. Der Gutachter N… habe eingeräumt, dass eine Dachabdeckung auch mit einer sog. „Elefantenfolie“
bzw. mit einer PVC-Folie oder einer Bitumenschicht durchgeführt werden könne und gegenüber einer
Nachbesserung mit Aluminiumprofilen kostengünstiger sei. Ein funktionsfähiges Dach lasse sich so auch unter
Beibehaltung der bisherigen Dachneigung herstellen. Nach dem Kostenvoranschlag der Fa. B… (nach Bl. 245
d.A.) sei bei einer Dachsanierung mit Dachfolie lediglich mit Kosten in Höhe von ca. 110.245,00 EUR zu
rechnen. Ob die vom Gutachter N… vorgeschlagene Sanierungsvariante umsetzbar sei, sei offen, da diese in
statischer Hinsicht noch nicht überprüft worden sei. Dies müsse noch nachgeholt werden. Auf eine
Stahltrapezabdeckung hätten die Kläger keinen Anspruch. Für die Höhe eines etwaigen Vorschussanspruches
sei die Art und Weise der Sanierung von entscheidendem Gewicht, weshalb das Landgericht nicht habe offen
lassen dürfen, in welcher Art und Weise die Nachbesserung vorzunehmen sei. Wie sich aus der vom
Erstgericht übergangenen Stellungnahme des Statikers H… vom 17.07.2009 (Bl. 281 d.A.) ergebe, sei eine
Anhebung der Traufe um einige Zentimeter problemlos möglich, um eine Erhöhung der Dachneigung auf 4° zu
erreichen. Bei einer solchen Sanierungsmaßnahme würden allenfalls Kosten in Höhe von etwa 38.000,00 EUR
anfallen, weshalb nicht von der Kostenschätzung des Gutachters N… ausgegangen werden könne. Die Kosten
für eine Anhebung der Traufe lägen unterhalb des mit der Teilklage eingeforderten Betrages. Was die
Sanierungsvariante E mit einer hinterlüfteten Dachdeckung anlange, beruhe der Vorschlag des Gutachters N…
auf einer Unterkonstruktion mit hochwertigen Aluminiumprofilen, sodass eine Erhöhung von 15 cm nicht
notwendig sei. Darüber hinaus sei ein Abzug neu für alt zu berücksichtigen.
13 Ein Anspruch auf Erstattung von Gutachterkosten in Höhe von 10.500,00 EUR bestehe nicht. Der
Privatgutachter Prof. Dr.-Ing. R…. habe es versäumt, die statische Machbarkeit der von ihm vorgeschlagenen
Nachbesserungsvarianten überprüfen zu lassen, weshalb nicht von notwendigen Kosten die Rede sein könne.
Da entgegen den einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen über die Beauftragung des
Privatgutachters keine schriftliche Vereinbarung herbeigeführt worden sei, komme eine Ersatzpflicht der
Beklagten nicht in Betracht. Ein Zahlungsnachweis sei von den Klägern nicht vorgelegt worden.
14 Die Beklagte stellt den Antrag:
15
Das Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 21.08.2009 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.
16 Die Kläger beantragen,
17
die Berufung zurückzuweisen.
18 Sie verteidigen das angegriffene Urteil und heben insbesondere hervor, sie hätten zu keinem Zeitpunkt einen
Gewerbebetrieb geführt, das streitgegenständliche Objekt habe allein der privaten Vermögens- und
Altersvorsorge gedient. Die Verwaltung dieser Vermögensanlage habe einen geringen bürotechnischen
Aufwand erfordert, da ein langfristiger Mietvertrag mit nur einem Mieter vorliege. Dass zur Umsatzsteuer optiert
worden sei, ändere nichts daran, dass der Abschluss des Bauvertrages weder gewerblichen noch selbstständig
beruflichen Tätigkeiten zugerechnet werden könne. Die erzielten Mieteinkünfte seien steuerlich nicht als
Einkünfte aus Gewerbebetrieb, sondern als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung behandelt worden.
Demnach habe der Abschluss des Bauvertrages ein Verbrauchergeschäft dargestellt. Da ihnen nicht die
Möglichkeit verschafft worden sei, in zumutbarer Weise von dem Inhalt der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen der Beklagten Kenntnis zu nehmen und da ein Einverständnis mit der Geltung dieser
Bestimmungen nicht erklärt worden sei, seien die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten nicht
Vertragsbestandteil geworden. Eine wirksame Schiedsvereinbarung liege somit nicht vor. Das von der
Beklagten am 19.05.2006 vorgeschlagene Sanierungskonzept sei inakzeptabel gewesen, da hiermit die
vorhandenen Mängel am Dach nicht hätten beseitigt werden können. Die von der Beklagten nachfolgend
angebotene Variante C stelle eine „Sonderkonstruktion“ dar, die nicht den anerkannten Regeln der Technik
genüge. Die von der Fa. B… angebotene Lösung mit einer „Elefantenfolie“ oder einer PVC-Folie bzw. einer
Bitumenschicht sei nicht ausreichend, um eine ordnungsgemäße Sanierung zu gewährleisten. Bereits
erstinstanzlich sei die Zustimmung zur Sanierungsvariante E erklärt worden. Weil die Stellungnahme des
Statikers H… vom 17.07.2009 nach Schluss der mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 28.07.2009
vorgelegt worden sei, handele es sich um verspäteten Vortrag, der nicht mehr berücksichtigt werden könne.
Zwar sei es aus statischer Sicht zulässig, die Firsthöhe um ein solches Maß anzuheben, dass eine
Dachneigung von 3 bis 5° erzielt werden könne. Die dafür anfallenden Kosten seien vom Privatgutachter Prof.
Dr.-Ing. R… im Gutachten vom 15.12.2006 (Kostenschätzung für die Variante A) mit netto minimal 751.745,00
EUR veranschlagt worden, weshalb die Behauptung der Beklagtenseite, bei einer solchen Maßnahme sei mit
Kosten in Höhe von 38.000,00 EUR zu rechnen, unzutreffend sei. Die Einwendungen gegen das Gutachten N…
seien unbegründet. Ob eine Hinterlüftung mit 15 cm Höhe nach den Fachregeln des Handwerks erforderlich sei,
sei bislang ungeklärt. Die vom Gutachter N… vorgeschlagene Sanierung mit Aluminium-Stehfalzprofilen sei
kostengünstiger als die Verwendung einer Folie bzw. von Bitumen. Das Dach sei nach wie vor nicht regendicht.
Eine Dachneigung von 2° sei von Klägerseite nicht vorgegeben worden. Ein Abzug von 30 % unter dem
Gesichtspunkt neu für alt sei nicht zu machen. Eine Vorteilsausgleichung sei nicht zumutbar, weil die
Nachbesserungsarbeiten von der Beklagten mit erheblicher Verspätung ausgeführt worden seien. Inzwischen
sei die vom Sachverständigen N… vorgeschlagene Sanierungsvariante E statisch überprüft worden. Nach der
Berechnung der Fa. …-… GmbH sei diese Variante in statischer Hinsicht durchführbar.
19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags der Parteien im zweiten Rechtszug wird auf die
gewechselten Schriftsätze sowie auf die zu den Akten gereichten schriftlichen Unterlagen verwiesen.
20 Der Senat hat beim Sachverständigen Dipl. Ing. (FH) N… ein Ergänzungsgutachten eingeholt, das mündlich
erläutert worden ist. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 22.02.2010 (Bl.
473/477 d.A.) und auf die Sitzungsniederschrift vom 24.02.2010 (Bl. 503/508 d.A.) Bezug genommen.
B.
21 Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache lediglich zu einem geringen Teil Erfolg. Zu korrigieren
war des erstinstanzliche Urteil nur insoweit, als die Kläger mangels Nachweises einer Bezahlung der
streitgegenständlichen Sachverständigenkosten im Prozess insoweit keine Zahlung von der Beklagten
verlangen können, sondern nur Freistellung hiervon.
I.
22 Die Klage ist zulässig.
23 1. Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Beklagten unter Ziff. 11. enthaltene
Schiedsvereinbarung (vgl. Anlage B 1) steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen. Unstreitig wurde den
Klägern durch die Beklagte nicht die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise vom Inhalt der fraglichen
Allgemeinen Geschäftsbedingungen Kenntnis zu nehmen (§ 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Bei einem
Vertragsschluss unter Abwesenden ist grundsätzlich die Übersendung der AGB erforderlich (BGH NJW 2009,
1486), bei Vertragsschluss unter Anwesenden hat der Verwender die AGB vorzulegen oder zumindest die
Vorlage anzubieten, wobei bei einem entsprechenden ausdrücklichen Hinweis genügend ist, dass die AGB zur
Einsicht bereit gehalten werden (BGH NJW-RR 2007, 32; Palandt/Grüneberg, BGB, 69. Aufl. 2010, § 305 Rn.
34). Die Beklagte behauptet selbst nicht, dass diese Anforderungen bei Vertragsschluss eingehalten wurden.
Die erleichterten Voraussetzungen, unter denen gemäß § 310 Abs. 1 S. 1 BGB durch bloße - ggf. auch
stillschweigende - Willensübereinstimmung Allgemeine Geschäftsbedingungen in einen Vertrag einbezogen
werden können, sind hier nicht erfüllt, weil die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten nicht
gegenüber einem Unternehmer verwendet wurden. Weder die Klägerin noch der Kläger haben beim
Vertragsabschluss in Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit im Sinne von §
14 Abs. 1 BGB gehandelt.
24 a) Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer
gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (§ 13 BGB). Die
Verwaltung und die Anlage eigenen Vermögens erfüllt grundsätzlich nicht den Unternehmerbegriff des § 14
BGB (BGH NJW 1996, 2156; BGH NJW 2000, 3496, 3497). Der private Vermögensverwalter ist aber dann
Unternehmer, wenn der mit der Vermögensverwaltung verbundene organisatorische und zeitliche Aufwand
insgesamt nach den Umständen des Einzelfalles das Bild eines planmäßigen Geschäftsbetriebes vermittelt
(BGHZ 149, 80 = NJW 2002, 368; Palandt/Ellenberger, a.a.O., § 14 BGB Rn. 2; Habermann in Staudinger,
2004, § 14 BGB Rn. 37). Wer GmbH-Geschäftsanteile hält, ist Verbraucher (BGH NJW 2007, 759), ebenso der
GmbH-Geschäftsführer, und zwar selbst dann, wenn er eine Schuld seiner GmbH mit übernimmt oder sich für
sie verbürgt (BGHZ 133, 71; BGH NJW 2006, 431). Diese Grundsätze gelten auch für den geschäftsführenden
Alleingesellschafter (BGHZ 144, 370; BGH NJW 2006, 431). Wer sich auf die Anwendung von
Verbraucherschutzvorschriften beruft, trägt die Beweislast dafür, dass deren Voraussetzungen vorliegen (BGH
NJW 2007, 2619; Palandt, a.a.O., § 13 BGB Rn. 4).
25 b) Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist mit dem Landgericht davon auszugehen, dass die Kläger bei
Abschluss des streitgegenständlichen Bauwerkvertrages als Verbraucher gehandelt haben. Unter diesen
Umständen kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg auf die Geltung ihrer AGB berufen.
26 aa) Die Klägerin Ziff. 1 ist Mitglied der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), der die Immobilie R… in K.
gehört und von der dieses Grundstück verwaltet wird. Die Immobilie wurde zu gewerblichen Zwecken an die Fa.
… GmbH vermietet, was nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten zu Mieteinnahmen der
GbR in Höhe von ca. 150.000,00 EUR jährlich führt. Außerdem gehörte der Klägerin Ziff. 1 - zusammen mit
dem Geschäftsführer der Beklagten - in der Rechtsform einer GbR eine weitere gewerblich genutzte Immobilie
in W…, die an einen einzelnen Mieter (Fa. N…) vermietet war (Mieteinnahmen der GbR: jährlich ca. 135.000,00
EUR). Darüber hinaus war die Klägerin Ziff. 1 Mieteigentümerin zur Hälfte eines weiteren Gewerbeobjekts
(„R…“) in W…, aus der Mieteinnahmen in Höhe von insgesamt mindestens 72.000,00 jährlich resultierten, wie
die Anhörung der Parteien im Termin vom 24.02.2010 ergeben hat. Danach standen der Klägerin Ziff. 1 2002
ca. 175.000,00 EUR an Miet- bzw. Pachteinnahmen zu. Die aus der streitgegenständlichen Immobilie erzielten
Einnahmen hat die Klägerin Ziff. 1 steuerlich als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung veranlagt (vgl.
den Bescheid des Finanzamtes S… für 2005 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von
Besteuerungsgrundlagen, Bl. 158 d.A.). Unstreitig ist die Klägerin Ziff. 1 - ebenso wie der Kläger Ziff. 2 -
vorsteuerabzugsberechtigt. Die Mieterin hat sämtliche Nebenkosten für die streitgegenständliche Gewerbehalle
zu tragen, eine Nebenkostenabrechnung wird nach den Angaben der Klägerin nicht vorgenommen.
zu tragen, eine Nebenkostenabrechnung wird nach den Angaben der Klägerin nicht vorgenommen.
27 Unter Berücksichtigung dieser Umstände kann das streitgegenständliche Rechtsgeschäft nicht einer
gewerblichen Tätigkeit der Klägerin Ziff. 1 zugerechnet werden. Die Vermietung der Gewerbehalle in K… ist
dem Bereich der privaten Vermögensverwaltung zuzuordnen, weshalb Gleiches auch für den hier in Rede
stehenden Bauvertrag gelten muss, durch den eine Vermietung erst ermöglicht wird. Daran ändert sich durch
die beträchtliche Höhe der durch die Klägerin Ziff. 1 vereinnahmten Mietzinsen nichts, denn der Umfang der
Einnahmen aus Vermietung bzw. Verpachtung ist für die Frage, ob das hier in Rede stehende Geschäft zu
privaten oder gewerblichen Zwecken abgeschlossen wurde, ohne rechtliche Relevanz. Nach der zitierten
Spruchpraxis ist insoweit allein auf das Vorliegen eines planmäßigen Geschäftsbetriebs abzustellen. Dass der
mit der Vermietung verbundene organisatorische und zeitliche Aufwand einen planmäßigen Geschäftsbetrieb
erfordert, ist hier nicht ersichtlich, nachdem die Fa. G… GmbH Alleinmieterin und nicht einmal eine
Abrechnung der Nebenkosten notwendig ist. Damit beschränkt sich der Verwaltungsaufwand für diese
Immobilie auf ein Minimum. Die weitere gewerblich genutzte Halle in W…. war ebenso nur an eine Mieterin
vermietet. Aus diesem Grunde war und ist mit der Verwaltung des Vermögens der Klägerin kein zeit- oder
arbeitsintensiver Aufwand verbunden.
28 Eine andere Betrachtung ist auch nicht deswegen gerechtfertigt, weil die Klägerin Ziff. 1 (wie auch der Kläger
Ziff. 2) umsatzsteuerrechtlich als Unternehmer behandelt wird. Wer eine Liegenschaft (Grund und Boden,
Gebäude, Eigentumswohnung) vermietet oder verpachtet, ist selbständig und nachhaltig zur Erzielung von
Einnahmen tätig und damit gem. § 2 Abs. 1 UStG Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts (Klenk in
Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer, 62. Auflage September 2009, § 2 Rn. 176). Die Vermietung und die Verpachtung
von Grundstücken ist grundsätzlich umsatzsteuerfrei nach § 4 Nr.12 UStG. Jedoch kann der Vermieter (oder
Verpächter) unter den Voraussetzungen des § 9 UStG zur Umsatzsteuer optieren mit der Folge, dass ihm auch
das Recht auf Vorsteuerabzug nach § 15 UStG zusteht. Hiervon haben die Kläger Gebrauch gemacht. Für die
zivilrechtliche Fragestellung, ob ein Vertragspartner bei Abschluss des Geschäfts als Verbraucher gem. § 13
BGB oder als Unternehmer i.S.v. § 14 BGB gehandelt hat, kann die umsatzsteuerrechtliche Betrachtung
indessen keine Rolle spielen. Insoweit kommt es, wie bereits dargelegt worden ist, bei der
Vermögensverwaltung allein auf das Erfordernis eines planmäßigen Geschäftsbetriebes an. Hierfür können die
umsatzsteuerrechtliche Unternehmereigenschaft bzw. die Vorsteuerabzugsberechtigung nicht einmal indiziell
von Bedeutung sein.
29 bb) Was den Kläger Ziff. 2 anlangt, hat dieser bei Vertragsabschluss ebenfalls als Privatperson gehandelt.
Auch bei ihm ist das streitgegenständliche Geschäft zur privaten Vermögensverwaltung zu zählen. Nach der
zitierten Rechtsprechung führt seine Stellung als Geschäftsführer und Alleingesellschafter der Mieterin nicht zu
einem gewerblichen Geschäftszweck. Da das Büro- und Lagergebäude in Kirchberg nur an eine Mieterin
vermietet ist, kann bei ihm gleichfalls nicht von einem für die Vermietung erforderlichen planmäßigen
Geschäftsbetrieb gesprochen werden.
30 cc) Schließlich ist der Vertragsschluss auch dann nicht einer unternehmerischen Tätigkeit der Kläger
zurechenbar, wenn berücksichtigt wird, dass beide Kläger durch den gemeinsam gefassten Entschluss, die
Beklagte mit der Errichtung einer gewerblich zu nutzenden Halle zu beauftragen, wohl eine (Innen-)
Gesellschaft bürgerlichen Rechts gebildet haben. Auch eine GbR kann Verbraucherin sein (BGHZ 149, 80).
Erst der Hallenbau hat es ermöglicht, Erlöse aus dem Immobilienbesitz zu erwirtschaften, weshalb auch
insoweit nur eine private Vermögensverwaltung gegeben war.
31 c) Eine individualvertraglich wirksam vereinbarte Schiedsklausel liegt nicht vor. Gemäß § 1031 Abs. 5 BGB ist,
sofern - wie hier - ein Verbraucher Vertragspartei ist, hierfür die Einhaltung einer Schriftform notwendig, die in
Bezug auf die Schiedsklausel in Ziff. 11 der AGB der Beklagten nicht gewahrt worden ist.
32 2. Mit der Rüge der Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen im Verfahren erster Instanz ist die Beklagte
nach § 513 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen. Diese Vorschrift umfasst auch den Fall, dass das Erstgericht seine
funktionelle Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat (Zöller/Heßler, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 513 Rn. 7). Sie
wäre auch in der Sache unberechtigt.
II.
33 Die Kläger können von der Beklagten Zahlung eines Vorschusses in Höhe von 41.596,39 EUR verlangen nebst
Zinsen wie aus dem Tenor ersichtlich (1.). Außerdem steht ihnen ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe
von 1.816,80 EUR nebst Zinsen gegen die Beklagte zu. Was die geltend gemachten Beträge aus den beiden
Rechnungen des Privatgutachters Prof. Dr.-Ing. R… anlangt, ist nur ein Schaden in Form einer Belastung mit
einer Verbindlichkeit belegt, sodass von der Beklagten nur Freistellung hiervon begehrt werden kann (2.).
34 1. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Landgericht den Klägern wegen Mängeln des von der Beklagten
errichteten Bauwerks einen Vorschuss für die zur Mangelbeseitigung erforderlichen Kosten in Höhe von
41.596,39 EUR zugesprochen hat. Ein Anspruch der Kläger in dieser Höhe folgt aus §§ 633, 634 Nr. 2, 637
Abs. 1 bis 3, 323 Abs. 1 BGB.
35 a) Die Kläger sind aktivlegitimiert. Der Vertragsschluss ist nicht durch eine (Außen-) Gesellschaft bürgerlichen
Rechts auf Seiten der Auftraggeber erfolgt. Wie sich aus der Auftragsbestätigung (Anlage K 1) ergibt, wurde
diese an beide Kläger persönlich gerichtet. Anhaltspunkte, aus denen hätte entnommen werden können, dass
die Kläger gegenüber der Beklagten und damit im Rechtsverkehr bei den Vertragsverhandlungen als
Gesellschaft bürgerlichen Rechts aufgetreten seien, werden von der Beklagten nicht vorgebracht und sind auch
sonst nicht ersichtlich.
36 b) Da, wie bereits dargelegt worden ist, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten nicht einbezogen
wurden, ist die VOB/B nicht einvernehmlich zur Grundlage der Vertragsbeziehungen gemacht worden.
Gewährleistungsansprüche der Kläger richten sich daher nach BGB.
37 c) Das Dach der von der Beklagten errichteten Büro- und Lagerhalle ist aus verschiedenen Gründen mangelhaft
im Sinne von § 633 BGB. Zum einen stellt die Dachneigung von 2° einen Mangel des Bauwerks dar, zum
anderen wurden die von der Beklagten inzwischen angebrachten neuen Sandwichelemente nicht entsprechend
den allgemein anerkannten Regeln der Technik abgedichtet.
38 aa) Nach der Meinung sämtlicher Sachverständiger stellt die Dachneigung von 2° in Verbindung mit der
konkreten Bauausführung einen Sachmangel dar. Diese Auffassung hat nicht nur der Privatgutachter Dr.-Ing.
M… vertreten (Gutachten vom 27.01.2006, Anlage K 2, dort S. 5), sondern auch der Privatgutachter Prof. Dr.-
Ing. R… (im Gutachten vom 19.07.2006, Anlage K 4, dort S. 34). Dieser Ansicht hat sich der gerichtliche
Sachverständige N… im Gutachten vom 28.08.2008 angeschlossen (dort S. 11). Nach den anerkannten Regeln
der Technik ist bei einer Dachdeckung aus Sandwichelementen mit Querstößen eine Mindestdachneigung von
3° erforderlich, die das vorhandene Dach unstreitig nicht aufweist. An dieser Beurteilung ändert sich nichts
dadurch, dass die Parteien im Bauwerkvertrag eine Dachneigung von 2° vereinbart haben (Anlage K 1, dort
Ziff. C 2.). Denn für einen Mangel haftet der Unternehmer auch dann, wenn er auf einen Wunsch des Bestellers
zurückzuführen ist (BGH BauR 1981, 577; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 12. Aufl., Rn. 1516). Im
vorliegenden Fall liegt die Ursache des Mangels darin, dass die Beklagte die Kläger nicht darüber aufgeklärt
hat, dass eine Dachneigung von 2° nicht dem Stand der Technik entspricht mit der Folge, dass sich die
Beklagte den fraglichen Sachmangel zurechnen lassen muss.
39 bb) Wie der Sachverständige N… weiter überzeugend ausgeführt hat, wurden die Sandwichelemente, die von
der Beklagten zwischenzeitlich über den ursprünglichen Querstößen in einer zweiten Lage, die bis zum First
geführt ist, angebracht wurden, nicht entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik abgedichtet.
So fehlen z.B. die Profilfüller und die Aufkantungen der Sandwichuntergurte unter dem Firstblech, weshalb bei
Regen in Verbindung mit Wind immer noch ungehindert Wasser unter die neuen Sandwichelemente gelangen
kann. Die gleiche Situation besteht am traufseitigen Ende der neuen Sandwichelemente, weil dort gleichfalls
die Profilfüller fehlen. Dadurch kann auch hier bei Wind das Regenwasser unter die neuen Sandwichelemente
getrieben werden (S. 11 des Gutachtens vom 28.08.2008).
40 cc) Für die Annahme eines Sachmangels genügt es, dass die allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht
eingehalten wurden. Denn die geschuldete Funktionsfähigkeit eines Werks fehlt nach h.M. unter
Berücksichtigung von § 633 Abs. 2 Nr. 2 BGB bereits dann, wenn es nicht den allgemein anerkannten Regeln
der Technik entspricht (Werner/Pastor, a.a.O., Rn. 1457 unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien). Daher
kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht darauf an, ob seit dem Nachbesserungsversuch der
Beklagten erneut Wasser in den Dachbereich eindringen konnte. Bei dieser Rechtslage ist die Einholung eines
weiteren Sachverständigengutachtens zur Überprüfung der Dichtigkeit des Daches nicht erforderlich. Im
Übrigen ist anzumerken, dass der Sachverständige N… keinen Zweifel daran gelassen hat, dass bei
entsprechender Wetterlage weiterhin Wasser über den ursprünglichen Querstoß in die Halle eindringen kann (S.
15 des Gutachtens).
41 dd) Eine Überprüfung durch den Gutachter N… hat weiter ergeben, dass die zum Teil stark verformten
Obergurte, Kalotten und Dichtscheiben im Schraubenbereich darauf schließen lassen, dass diese Schrauben
zu stark angezogen wurden. Die entsprechenden Verformungen entsprechen ebenfalls nicht den Regeln der
Technik und stellen einen weiteren Sachmangel dar (S. 13 des Gutachtens).
42 d) Zu Unrecht beruft sich die Beklagte auf die in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene
Haftungsbegrenzung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Eine solche Haftungsbegrenzung wurde nicht
wirksam vereinbart, da die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten nicht Grundlage des Vertrages
geworden sind.
43 e) Eine ausreichende Frist zur Nacherfüllung nach § 323 Abs. 1 BGB wurde der Beklagten durch die Kläger
gesetzt. Dies ist geschehen durch das Aufforderungsschreiben vom 26.10.2006 (Anlage K 5). Darin wurde die
Beklagte zur Sanierung gemäß dem Gutachten Prof. Dr.-Ing. R… aufgefordert unter Fristsetzung bis zum
31.12.2006. Die Fristsetzung ist wirksam, da die Art der Sanierung nicht vorgegeben worden ist. Das
Antwortschreiben der Beklagten vom 06.11.2006 (Anlage K 8) ist als Verweigerung der Nacherfüllung zu
werten. Darin wurde zwar die Bereitschaft zur Sanierung gemäß der Variante C angeboten, die der
Privatgutachter Prof. Dr.-Ing. R… vorgeschlagen hat. Diese Sanierungsvariante entsprach jedoch nicht den
allgemein anerkannten Regeln der Technik, sodass sich die Kläger hierauf nicht einlassen mussten (BGH
NJW-RR 2006, 1311). Denn die Sanierungsvariante C war dadurch gekennzeichnet, dass die zu geringe
Dachneigung einschl. der Sandwichelemente verbleiben sollten mit der Folge, dass der vorerwähnte
Sachmangel, der in der Dachneigung von 2° besteht, nicht beseitigt worden wäre (so der Privatgutachter Prof.
Dr.-Ing. R… auf S. 44 des Gutachtens vom 19.07.2006 und in Übereinstimmung hiermit der Sachverständige
N… auf S. 16 des Gutachtens vom 28.08.2008). Dass hierdurch möglicherweise ein regendichter Zustand hätte
herbeigeführt werden können, genügt, wie bereits dargelegt worden ist, für eine ordnungsgemäße Werkleistung
nicht. Durch die Ablehnung einer ordnungsgemäßen Nachbesserung hat die Beklagte ihr Nachbesserungsrecht
verloren.
44 f) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme belaufen sich die erforderlichen Selbstvornahmekosten
einschließlich der Regiekosten mindestens auf 41.596,39 EUR.
45 aa) Die sehr kostenintensive Sanierungsvariante A, die der Privatgutachter Prof. Dr.-Ing. R… erarbeitet und mit
751.745,00 EUR bis 1.023.960,00 EUR veranschlagt hat (S. 9 des Gutachtens vom 15.12.2006), wird von den
Klägern nicht verfolgt. Die Sanierungsalternative C scheidet aus den bereits beschriebenen Gründen aus. Mit
der vom Sachverständigen N… vorgeschlagenen Sanierungsvariante E haben sich die Kläger im Prozess
einverstanden erklärt (Bl. 228 d.A.). Hierfür ist laut Dipl. Ing. (FH) N… bei Verwendung von
Stehfalzdachelementen aus Aluminium voraussichtlich mit Kosten von 299.956,00 EUR netto zu rechnen (S.
18 des Gutachtens).
46 bb) Einen Abzug „neu für alt“ müssen sich die Kläger nicht gefallen lassen. Die Beklagte hatte eine neue Halle
zu errichten. Die Fertigstellung und Abnahme erfolgte nach dem unstreitigen Tatbestand des angegriffenen
Urteils im Jahr 2003. Bereits wenig später zeigten sich Undichtigkeiten im Dachbereich, was zur Einschaltung
des Privatgutachters Dr.-Ing. M… Ende 2005 führte (Anlage K 2). Die Beklagte, die Undichtigkeiten im
Dachbereich gar nicht in Abrede gestellt hatte (vgl. dazu ihr Schreiben vom 13.09.2005, Anlage B 14), hat im
Anschluss an die Begutachtung durch Prof. Dr.-Ing. R… einen unbrauchbaren Sanierungsvorschlag unterbreitet
und dadurch eine Sanierung des Objekts verzögert mit der Folge, dass die Klägerin gerichtliche Hilfe in
Anspruch nehmen musste. Unter diesen Umständen ist ein Abzug für die mit der Sanierung verbundene
längere Lebensdauer der Werkleistung nicht gerechtfertigt. Dazu hat der BGH entschieden, dass eine
Anrechnung jedenfalls dann nicht in Betracht kommt, wenn diese Vorteile ausschließlich auf einer Verzögerung
der Mängelbeseitigung beruhen und sich der Auftraggeber jahrelang mit einem fehlerhaften Werk begnügen
musste. Der Auftragnehmer darf dadurch, dass der Vertragszweck nicht sogleich, sondern erst viel später im
Rahmen der Gewährleistung erreicht wird, keine Besserstellung erfahren. Ein solches Ergebnis widerspräche
dem Gesetzeszweck der Gewährleistung im Werkvertragsrecht (BGHZ 91, 206 = NJW 1984, 2457). So liegt
der Fall auch hier. Bis heute ist eine Beseitigung von Mängeln nicht erfolgt.
47 cc) Selbst unter Berücksichtigung von Sowieso-Kosten ist ein Vorschussanspruch in Höhe des vom
Landgericht zuerkannten Betrages zu bejahen.
48 (1) Der Aufwendungsersatz- bzw. Schadensersatzanspruch des Auftraggebers ist stets um die Mehrkosten zu
kürzen, um die die Bauleistung bei einer ordnungsgemäßen Ausführung von vornherein teurer gewesen wäre
(sog. Sowieso-Kosten). Bei der Bezifferung dieser Sowieso-Kosten sind diejenigen Mehraufwendungen zu
ermitteln, die bei der Befolgung des zur Mangelbeseitigung vorgesehenen Konzepts entstanden wären (BGH
BauR 1993, 722; BGHZ 91, 206). Abschließend kann über deren Höhe regelmäßig erst dann befunden werden,
wenn endgültig feststeht, welche Maßnahmen zur Mängelbehebung erforderlich sind (Werner/Pastor, a.a.O.,
Rn. 1594). Sowieso-Kosten führen zu einer Anspruchsminderung und beschränken von vornherein den
Kostenvorschuss (BGH BauR 2002, 86).
49 (2) In den durch den gerichtlichen Sachverständigen ermittelten Kosten der Sanierungsvariante E dürften
Sowieso-Kosten in der Größenordnung von etwa 100.000,00 EUR enthalten sein.
50 Die Frage der Sowieso-Kosten wurde im Verfahren erster Instanz nicht näher beleuchtet. Der Gutachter
Dipl.Ing. (FH) N… hat im Gutachten vom 28.08.2008 nur zu einer Wertsteigerung des Daches durch die
Verwendung einer Stehfalzeindeckung sowie zu einem möglicherweise verbleibenden Materialwert der
Aluminiumbleche am Ende der Nutzungsdauer Stellung genommen (S. 19 des Gutachtens). Diese
Überlegungen und Berechnungen sind zur Feststellung etwaiger Sowieso-Kosten ungeeignet, weil sie nicht den
vorerwähnten Vorgaben der Rechtsprechung entsprechen. Deshalb hat der Senat gem. Verfügung vom
05.02.2010 den Sachverständigen Dipl. Ing. (FH) N… zu möglichen Sowieso-Kosten ergänzend befragt, der
näher ausgeführt hat, dass für die ursprüngliche Sandwich-Dacheindeckung 131.400,00 EUR netto
aufzuwenden waren, während für einen Dachaufbau mit Stahltrapezprofilen 230.680,00 EUR netto zu
veranschlagen sind (S. 3/4 des Ergänzungsgutachtens vom 22.02.2010). Wird der Differenzbetrag von
99.280,00 EUR von der bisherigen Kostenschätzung für die Variante E in Höhe von 299.956,00 EUR in Abzug
gebracht, verbleiben immer noch Mehrkosten von über 200.000,00 EUR, die die Beklagte vorzuschießen hat
und die weit über dem eingeklagten Betrag liegen.
51 Die Auffassung der Kläger, es seien allenfalls Sowieso-Kosten im Umfang von ca. 18.000,00 EUR zu
berücksichtigen, geht fehl. Der gerichtlich bestellte Sachverständige hat wie nach der höchstrichterlichen
Rechtsprechung geboten die Kosten der tatsächlichen Bauausführung mit denjenigen verglichen, die durch das
zur Mangelbeseitigung vorgesehene Konzept entstehen, d.h. mit den Kosten der Variante E. Es trifft nämlich
nicht zu, dass die zur Durchführung gelangte Bauausführung mit einer solchen Ausführung kostenmäßig zu
vergleichen ist, die eine Dachneigung von 5 ° oder gar 7 ° aufweist, wie die Kläger meinen (vgl. dazu den
Schriftsatz vom 22.02.2010, Bl. 481 ff. d.A.). Denn auch dann, wenn die bisherige Dachneigung von 2 °
beibehalten wird, lässt sich, sofern gewisse Bedingungen eingehalten werden, ein den anerkannten Regeln der
Technik entsprechendes Bauwerk erzielen. So stellt etwa die Sanierungsvariante E eine der möglichen
zulässigen und korrekten Vorgehensweisen für die Mangelbeseitigung dar, die bei einer Dachneigung von 2 °
gewählt werden kann, weil insbesondere die Stehfalzelemente - anders als Sandwichelemente - ohne
Querstöße verlegt werden können. Es verhält sich daher nicht so, dass nur bei einer Erhöhung der
Dachneigung auf mindestens 5 ° eine ordnungsgemäße Sanierung gewährleistet ist. Aus diesem Grunde
können die Kläger keinesfalls zwingend von der Beklagten die Herstellung eines Daches mit einer Neigung von
mindestens 5 ° verlangen, sondern allenfalls dann, wenn dadurch eine günstigere Mangelbeseitigung erreicht
werden könnte. Davon ist aber laut Gutachter gerade nicht auszugehen, weil die schon erwähnte Variante A,
die auf der Prämisse einer Dachneigung von 5 ° beruht (S. 40 des Gutachtens Prof. Dr.-Ing. R… vom
19.07.2006), die teuerste Sanierungsmethode ist und daher von den Klägern auch gar nicht umgesetzt werden
soll. Somit kann hinsichtlich der Sowieso-Kosten auch nicht auf die Ausführungen des Gutachters R… im
weiteren Gutachten vom 26.10.2007 zurückgegriffen werden, da sich die dort angestellte Kalkulation von
Sowieso-Kosten von ca. 17.810,00 EUR bis 21.425,00 EUR netto auf die Variante A bezieht (vgl. Bl. 491 d.A.).
52 Zu Unrecht nehmen die Kläger ferner an, ein Abzug von Sowieso-Kosten sei aus Rechtsgründen bei einem
Pauschalpreisvertrag von vornherein ausgeschlossen. Richtig ist zwar, dass es dem Unternehmer nicht
gestattet ist, sich über die Möglichkeit der Geltendmachung von Sowieso-Kosten seiner werkvertraglichen
Erfolgshaftung zu entziehen. Daher muss in jedem Einzelfall die geschuldete Leistung konkret ermittelt und
aus dem Vertrag heraus festgestellt werden. Hat der Auftragnehmer einen bestimmten Erfolg zu einem
bestimmten Preis versprochen, so bleibt er im Grundsatz an seine Zusage selbst dann gebunden, wenn sich
die beabsichtigte Ausführungsart nachträglich als unzureichend erweist und aufwändigere Maßnahmen
erforderlich werden (vgl. BGH BauR 1984, 510). Hat der Auftragnehmer daher den Erfolg pauschal ohne jede
Leistungsbeschreibung oder Leistungsverzeichnis versprochen, so können Sowieso-Kosten nur in dem Umfang
entstehen, in dem die Pauschalierung überschritten wird (vgl. BGH BauR 1994, 776).
53 Hier ist das Bausoll aber durch ein Leistungsverzeichnis konkret festgelegt worden (vgl. Anlage K 1). Richtet
sich die Kalkulation des Unternehmers - wie vorliegend - nach einem konkreten Leistungsverzeichnis, sind
dann später notwendige Zusatzarbeiten gesondert zu vergüten (OLG Braunschweig BauR 2008, 1323; OLG
Schleswig-Holstein BauR 2000, 1201). Aus dem von den Klägern angeführten Urteil des BGH vom 12.10.1989 -
VII ZR 140/88, NJW-RR 1990, 16 - resultiert nichts anderes. Es betraf fehlerhafte Planungsleistungen, bei
denen die Besonderheit bestand, dass eine fehlerfreie Planung keine höhere Vergütung nach sich gezogen
hätte als die tatsächlich erstellte. So ist es bei der von der Beklagten errichteten Gewerbehalle gerade nicht.
Es liegt auf der Hand, dass die Variante E, die jetzt zur Umsetzung ansteht, bei einer Ausführung von
vornherein teurer gewesen wäre als die tatsächlich gewählte Ausführung mit Sandwichelementen. Dies zeigt
bereits die Verwendung von Hutprofilen aus Stahlblech als Unterkonstruktion sowie die Montage von
Stehfalzdachelementen aus Aluminium zur Überschirmung der Sandwichelemente. Die diesbezüglichen
Feststellungen des Gutachters N… sind ohne weiteres einleuchtend und nachvollziehbar. Sie macht sich der
Senat zu eigen.
54 Abschließend braucht über die Frage der Sowieso-Kosten aber nicht entschieden zu werden, da sie nicht zu
einer (teilweisen) Abweisung der Teilklage führen können.
55 dd) Die statische Realisierbarkeit der Variante E wurde inzwischen durch statische Berechnungen der Fa. I…
GmbH ausreichend belegt, die die Kläger per E-Mail vorgelegt haben und die der Beklagten zur Kenntnis
gebracht worden sind. Einwendungen hiergegen wurden von der Beklagten nicht erhoben. Es liegt insoweit
zwar neuer Sachvortrag im Berufungsverfahren vor (§§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 ZPO). Er ist jedoch zuzulassen,
da es sich um unstreitiges Vorbringen handelt (BGH NJW 2009, 2532; BGH NJW 2009, 685).
56 ee) Soweit die Beklagte behauptet, eine Sanierung sei kostengünstiger bei Verwendung einer „Elefantenfolie“
bzw. einer PVC-Folie oder von Bitumenbahnen unter Verzicht auf die Aluminiumprofile, ist darauf hinzuweisen,
dass die Fa. B… gem. Schätzung vom 12.10.2008 für diese Art der Ausführung den Sanierungsaufwand auf
110.245,00 EUR beziffert hat (nach Bl. 245 d.A.), mithin auf einen Betrag, der weit oberhalb des eingeklagten
Vorschusses liegt. Sowieso-Kosten spielen bei dieser Art der Mangelbeseitigung keine nennenswerte Rolle,
wie der Gutachter N… weiter dargelegt hat (S. 5 des Protokolls vom 24.02.2010). Nach dessen Dafürhalten
sind für zusätzliche Positionen sogar noch ca. weitere 18.000,00 EUR hinzuzurechnen (S. 4 des Protokolls
vom 24.02.2010).
57 Demnach kann offen bleiben, ob die Kläger gehalten sind, sich auf diese Variante einzulassen. Daran bestehen
insofern Zweifel, als die Realisierbarkeit dieser Sanierungsmethode in statischer Hinsicht bislang noch nicht
überprüft worden ist.
58 ff) Mit ihrem weiteren Vorbringen, eine Sanierung im Wege der Dacherhöhung koste lediglich 38.000,00 EUR,
kann die Beklagte nicht mehr gehört werden. Gleiches gilt für die von der Beklagten zusätzlich zu den Akten
gereichte Stellungnahme des Statikers H… vom 17.07.2009 (Bl. 281 d.A.). Dieser Sachvortrag ist nach
Schluss der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung vom 20.07.2009 durch nicht nachgelassenen
Schriftsatz vom 28.07.2009 (Bl. 277 ff. d.A.) angebracht worden. Er ist demnach neu im Sinne von §§ 529
Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO (Zöller/Heßler, a.a.O., § 531 ZPO Rn 8) und schon aus diesem Grunde im
Berufungsverfahren nicht mehr zu berücksichtigen. Entschuldigungsgründe im Sinne von § 531 Abs. 2 Nr. 3
ZPO wurden von der Beklagten nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Die Kostenberechnungen des
Gutachters R… für das Konzept A datieren vom 15.12.2006, sodass für die Beklagte vor und im Prozess
ausreichend Gelegenheit bestand, sich zu dieser Problematik anderweitig beraten zu lassen. Deshalb beruht
der diesbezügliche späte Sachvortrag der Beklagten auf Nachlässigkeit gem. § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO.
59 Im Übrigen hat die Beklagte ihre Kostenschätzung nicht näher aufgeschlüsselt (vgl. Bl. 281 a/b d.A.), weshalb
sie für den Senat nicht nachvollziehbar ist. Es fehlt dazu bisher auch jegliche gutachterliche Stellungnahme.
Sie lässt ferner außer Betracht, dass nach dem Gutachten von Dipl.-Ing. (FH) N… allein für die Planung, Statik
und Bauleitung mit Kosten in der Größenordnung von 25.000,00 EUR gerechnet werden muss (S. 18 des
Gutachtens vom 28.08.2008). Wenn dieser Betrag zu den vorerwähnten 38.000,00 EUR hinzuaddiert wird,
dürften sich die Kosten für eine Dacherhöhung mindestens auf 63.000,00 EUR belaufen, die immer noch über
dem Streitgegenstand der Teilklage liegen. Mit den Ermittlungen des Privatsachverständigen Prof. Dr.-Ing. R…
zu den voraussichtlichen Kosten einer Dacherhöhung (vgl. Anlage 3 des Gutachtens vom 15.12.2006) lassen
sich die Behauptungen der Beklagten jedenfalls nicht in Einklang bringen.
60 g) Die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung ist unbegründet.
61 aa) Die Verjährungsfrist beträgt nach § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB 5 Jahre, sie beginnt mit der Abnahme (§ 634 a
Abs. 2 BGB). Die kürzere Verjährungsfrist der VOB/B gilt, wie bereits dargelegt wurde, nicht. Der Umfang der
Hemmung der Verjährung durch Klageerhebung wird durch den Streitgegenstand bestimmt (BGH NJW 2005,
2004), erfasst werden auch hilfsweise geltend gemachte Ansprüche (BGH NJW-RR 1994, 514; BGH NJW
1997, 3164). Eine Teilklage hemmt die Verjährung nur in Höhe des eingeklagten Betrages (BGH NJW-RR 2008,
521).
62 bb) Danach kann Verjährung frühestens im Februar des Jahres 2008 eingetreten sein. Die Abnahme ist laut
dem unstreitigen Tatbestand im angefochtenen Urteil im Februar 2003 erfolgt. Einen Beginn der Verjährung vor
Februar 2003 hat die Beklagte nicht nachgewiesen, die insoweit beweisbelastet ist (BGH NJW 2008, 2576). Da
die vorliegende Klage am 07.02.2007 erhoben wurde (Bl. 14 d.A.), wurde der Ablauf der Verjährungsfrist
rechtzeitig gehemmt gem. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB.
63 Entgegen der Ansicht der Beklagten ist Verjährungshemmung auch hinsichtlich derjenigen Positionen
eingetreten, die erst nachträglich von den Klägern in den Prozess eingeführt wurden. Die Kläger haben mit der
Klage zunächst u.a. Umsatzsteuer in Höhe von 8.212,71 EUR geltend gemacht, obwohl sie zum
Vorsteuerabzug berechtigt sind. Aus diesem Grund wurde die Klage gem. Schriftsatz vom 10.05.2007 über
schon rechtshängig gewesene Planungskosten im Umfang von 35.700,00 EUR hinaus auf die weiteren vom
Gutachter Prof. Dr.-Ing. R… mitgeteilten Sanierungskosten gestützt (Bl. 97/98 d.A.), die mit Schriftsatz vom
14.08.2007 (Bl. 162 ff. d.A.) näher substantiiert und konkretisiert worden sind. Außerdem wurden mit dem
zuletzt genannten Schriftsatz hilfsweise Positionen im Umfang von 420.418,00 EUR einbezogen. All dies ist
vor Februar 2008 geschehen. Dabei bildeten Vorschussansprüche den Streitgegenstand, die weit über die
vorliegende Teilklage hinausgingen.
64 cc) Es kann demnach dahinstehen, ob für den Zeitraum der vor dem Prozess erfolgten Privatbegutachtung
nach § 203 BGB von einem Hemmungstatbestand auszugehen ist. Ebenfalls kann offen bleiben, ob es der
Beklagten in Anbetracht des gegenüber der Fa. G…. GmbH erklärten Verzichts auf die Einrede der Verjährung
vom 21.10.2005 (Bl. 509 d.A.) verwehrt ist, sich im Verhältnis zu den Klägern auf diese Einrede zu berufen,
nachdem unstreitig nicht die GmbH, sondern der Kläger Ziff. 2 Vertragspartner der Beklagten geworden ist.
65 2. Zusätzlich schuldet die Beklagte Schadensersatz in Höhe von 1.816,80 EUR nach §§ 633, 634 Nr. 4, 280,
249 BGB. Im Umfang von weiteren 10.500,00 EUR besteht nur ein Freistellungsanspruch der Kläger.
66 a) Die Beklagte hat den Klägern vorgerichtlich angefallene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.816,80 EUR zu
erstatten. Auch derartige Rechtsanwaltskosten sind Teil des materiell-rechtlichen
Kostenerstattungsanspruches (Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 249 BGB Rn. 57). Auf das Vorliegen eines
Verzuges kommt es nicht an (Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 249 BGB Rn. 56).
67 Das Landgericht hat der Berechnung der Rechtsanwaltskosten zutreffend einen Streitwert in Höhe von bis zu
53.000,00 EUR zu Grunde gelegt. Zur Verjährung kann auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden.
68 b) Hingegen steht den Klägern wegen der Kosten der Beauftragung des Gutachters Prof. Dr.-Ing. R… kein
Zahlungsanspruch zur Seite.
69 aa) Mit Recht hat das Landgericht die Sachverständigenkosten als durch die Durchsetzung des
Gewährleistungsanspruches verursachte Kosten und damit im Grundsatz als erstattungsfähig angesehen
(Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 249 BGB Rn. 56). Rechtlich ohne Bedeutung ist es, dass die Kläger keine
schriftliche Vereinbarung für die Beauftragung des Privatgutachters herbeigeführt haben (Ziff. 8 der
Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten), weil diese nicht Bestandteil der Vertragsbeziehungen
geworden sind. Der Umstand, dass die Kläger zunächst den Sachverständigen Dr.-Ing. M… hinzugezogen
haben, lässt die Erstattungsfähigkeit nicht entfallen, weil die Beklagte im Mai 2006 keine umfassende und
ordnungsgemäße Mangelbeseitigung angeboten hatte und weil die Kläger berechtigt waren, die Vorschläge der
Beklagten hinsichtlich ihrer Brauchbarkeit sachverständig überprüfen zu lassen. Es kommt hinzu, dass Dr.-Ing.
M… keinen konkret ausgearbeiteten Sanierungsvorschlag gemacht und auch keine Kostenschätzung für
Sanierungsmaßnahmen vorgenommen hat.
70 bb) Die Rüge der Beklagten hinsichtlich der Höhe der Gutachterkosten bleibt ohne Erfolg. Wenn - wie bei
komplexen Sachverhalten wie hier durchaus üblich - mit einem Stundensatz eines Bausachverständigen von
85,00 EUR gerechnet wird, ergeben sich bei dem von Prof. Dr.-Ing. R… verlangten Honorar von 10.500,00 EUR
netto etwa 123,5 Arbeitsstunden. Ein solcher Arbeitsumfang erscheint dem Senat angesichts der Schwierigkeit
und des Umfangs der in Auftrag gegebenen Arbeiten nach der Lebenserfahrung durchaus angemessen (§ 287
ZPO).
71 cc) Indessen fehlt es an einem Nachweis, dass die fraglichen Kosten von den Klägern auch bezahlt wurden.
Zwar haben die Kläger die beiden Rechnungen des Privatgutachters Prof. Dr.-Ing. R… vom 19.07.2006 über
6.350,00 EUR netto und vom 15.12.2006 über 4.150,00 EUR netto auf die Aufforderung des Senats zu den
Akten gereicht (Bl. 440/441 d.A.). Jedoch hat die Beklagte im Prozess die Bezahlung dieser Kosten durch die
Kläger bestritten (Bl. 57 d.A.), was vom Landgericht übersehen worden ist. Der Verfügung des Berichterstatters
vom 03.02.2010, die Bezahlung zu belegen, sind die Kläger nicht fristgerecht nachgekommen. Erst nach
Schluss der mündlichen Verhandlung vom 24.02.2010 und damit verspätet ging eine Zahlungsbestätigung beim
Senat ein (Bl. 510/512 d.A.). Wegen § 296a ZPO können diese Beweismittel für die zu treffende Entscheidung
nicht mehr verwertet werden. Eine Wiedereröffnung der Verhandlung nach § 156 ZPO war nicht geboten,
nachdem den Klägern ausreichend Gelegenheit eingeräumt worden ist, die fehlenden Nachweise zu
beschaffen.
72 Aus prozessualen Gründen ist daher anzunehmen, dass der Schaden der Kläger in Bezug auf diese
Gutachterkosten nur in Form einer Belastung mit einer Verbindlichkeit besteht. Demzufolge kann der den
Klägern zustehende Ersatzanspruch (§ 249 Abs. 1 BGB) nur auf Befreiung von dieser Verbindlichkeit gerichtet
sein (Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 249 BGB Rn. 4). In diesem Punkt war das erstinstanzliche Urteil
abzuändern. Die Freistellung stellt ein Minus zur verlangten Bezahlung dar, eine gänzliche Abweisung kam
somit, obwohl ein Freistellungsantrag nicht gestellt worden ist, nicht in Betracht.
73 3. Nach alledem beläuft sich die Gesamtforderung der Kläger auf 43.413,19 EUR (41.596,39 EUR zuzügl.
1.816,80 EUR). Einer näheren Aufschlüsselung des zuerkannten Vorschusses bedarf es nicht, weil die
Sanierungsmethode noch nicht endgültig feststeht und weil die Kläger die tatsächlich bei der
Mangelbeseitigung anfallenden Kosten noch mit der Beklagten abrechnen müssen. Weder das Vorliegen einer
Teilklage noch die erhobene Verjährungseinrede führen zu einer anderen Betrachtung. Insofern kann sich für
einen Folgeprozess allein die Frage stellen, ob über den hier titulierten Betrag hinausgehende Ansprüche
verjährt sein können, mit der der Senat nicht befasst ist. Für die Beurteilung dieser Fragestellung kommt es auf
die von der Beklagten vermisste Aufschlüsselung nicht an.
74 4. Verzugszinsen hinsichtlich des Vorschussanspruches in Höhe von 41.596,39 EUR schuldet die Beklagte
aufgrund des Mahnschreibens vom 27.12.2006 mit Fristsetzung bis zum 19.02.2007 (Anlage K 15) seit
20.02.2007 (§§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1, 187 Abs. 1 BGB). Was den Schadensersatz von 1.816,80 EUR
anlangt, ist Rechtshängigkeit am 07.02.2007 eingetreten, sodass Zinsen ebenfalls in gesetzlicher Höhe seit
08.02.2007 verlangt werden können (§ 187 Abs. 1 BGB).
C.
75 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 und 2 ZPO. Die teilweise Abweisung der Klage
zieht keine Quotelung der Kosten nach sich. Die Kläger haben, was den Befreiungsanspruch anbelangt, den
Rechtsstreit nicht ganz verloren, sondern nur zu einem Teil. Denn ein Leistungsanspruch ist vom Senat bejaht
worden, gegenüber dem Zahlungsanspruch besteht ein Unterschied nur bei der Zwangsvollstreckung. Der
Senat schätzt das Unterliegen auf ¼ (§ 3 ZPO). Ein Viertel von 10.500,00 EUR sind 2.625,00 EUR, was zur
Konsequenz hat, dass bei einem Streitwert von 53.913,19 EUR die Klägerin zu ca. 95 % obsiegt. Unter diesen
Umständen liegt ein Anwendungsfall von § 92 Abs. 2 ZPO vor.
76 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
77 Die Revision wird nicht zugelassen. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Fragen von
einer über den vorliegenden Einzelfall hinausgehenden Bedeutung sind nicht ersichtlich. Die Fortbildung des
Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des
Revisionsgerichtes nicht. Dies gilt auch für die hier bejahte Heranziehung von § 13 BGB.
78 Die Meinung der Beklagten, eine umsatzsteuerrechtliche Qualifizierung als Unternehmer schließe ein
Verbrauchergeschäft aus, wird weder in der Rechtsprechung noch in der Literatur vertreten.