Urteil des OLG Stuttgart vom 15.01.2003

OLG Stuttgart: urheberrechtsgesetz, deutschsprachige schweiz, senderecht, miturheber, satellit, ausstrahlung, wiederholungsgefahr, aufspaltung, produktion, form

OLG Stuttgart Urteil vom 15.1.2003, 4 U 140/02
Filmkooperationsvereinbarung: Erstreckung der Senderechtsübertragung auf neue, weiterreichende Satelliten; Anwendbarkeit der
Übergangsregelung auf nationale Koproduktionsverträge; Rechtsfolgen der Beendigung der territorialen Aufspaltung des
Satellitensenderechts
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 18.07.2002 – AZ.: 17 O 643/01 –
abgeändert:
Die Klage wird
abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR
10.000,– abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Streitwert der Berufung: EUR 100.000,–
Gründe
I.
1
Die Klägerin erstrebt mit der Klage, der Beklagten zu untersagen, den Spielfilm "man spricht deutsch" ohne ihre Zustimmung als europäische
Satellitensendung auszustrahlen. Sie ist neben der M. GmbH (im folgenden: M.) Koproduzentin dieses 1987 hergestellten Spielfilms. Nach
der Koproduktionsvereinbarung (K 1) sind die Vertragsparteien gemeinschaftlich Inhaber sämtlicher Nutzungs- und Leistungsschutzrechte
und zwar im Verhältnis 3 zu 1 zugunsten der Klägerin. Bezüglich der Nutzungsrechte/Auswertung ist folgendes in der
Koproduktionsvereinbarung vereinbart:
2
"V. überträgt und räumt der M. mit Ablieferung der sendefertigen Produktion die zeitlich unbefristeten räumlich auf die Bundesrepublik
Deutschland, DDR, Österreich einschließlich Südtirol und die deutschsprachige Schweiz beschränkten Rechte für die rundfunkmäßige
Verwendung des Films durch alle bekannten Nutzungsarten, einschließlich Kabelfernsehen, Übertragung durch Satelliten oder durch
ähnliche technische Einrichtungen ein ... Alle sonstigen Verwertungsrechte an der Produktion soweit sie nicht nach diesem Vertrag der
M. ausdrücklich eingeräumt sind, verbleiben der V. ...".
3
Die M. übertrug ihr Senderecht an dem Film auf die Beklagte zum Zwecke der Ausstrahlung im dritten Fernsehprogramm (vgl. Bestätigung
vom 29.08.2001 = Bl. 27 der Beiakte 17 O 334/01 LG Stuttgart, einstweiliges Verfügungsverfahren). Dort wurde der Film am 22.07.2001
gesendet, wobei die Beklagte über das Satellitendirektsystem A. sendete/sendet, das europaweit über Satellitenempfangsschüsseln zu
empfangen ist. Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte habe dadurch ihr Urheberrecht verletzt; da der Kooperationsvertrag Klägerin/M.
ein Altvertrag im Sinne von § 137 h Abs. 2 Urheberrechtsgesetz sei, hätte der Film nur mit ihrer Zustimmung ausgestrahlt werden dürfen.
4
Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen des Urteils des Landgerichts Stuttgart vom 18.07.2002 (AZ.: 17 O 643/01), das den
Unterlassungsantrag für begründet erachtete, Bezug genommen.
5
Mit der Berufung verfolgt die Beklagte ihren erstinstanzlichen Klagabweisungsantrag weiter. Die Klägerin behauptet nunmehr (vgl. Protokoll
des Senatstermins vom 13.11.2002 = Bl. 144), bei der Einräumung der Rechte an M. sei klar gewesen, dass durch die Beschränkung auf
den deutschsprachigen Raum nicht gemeint gewesen sei, der Film dürfe nicht im außerdeutschsprachigen Raum empfangen werden
können, vielmehr bedeute diese, dass (nur) aus dem deutschsprachigen Raum per Satellit gesendet werden dürfe.
II.
6
Die zulässige Berufung der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg. Der Klägerin steht kein Unterlassungsanspruch gem. § 97 Abs. 1
Urheberrechtsgesetz zu, da ihr Urheberrecht am Spielfilm nicht verletzt ist. Zu einem anderen Ergebnis ist das Landgericht nur deshalb
gelangt, weil es zu Unrecht § 137 h Abs. 2 Urheberrechtsgesetz vorliegend für anwendbar hielt.
1.
7
Die Klägerin und M. haben den Film in Koproduktion hergestellt und sind deshalb Miturheber bezüglich des ausschließlichen Rechts des
Filmherstellers gem. §§ 94, 8 Urheberrechtsgesetz. Das Recht zur Veröffentlichung und Verwertung steht ihnen gem. § 8 Abs. 2 Satz 1
Urheberrechtsgesetz zur gesamten Hand zu.
2.
8
In der Kooperationsvereinbarung (K 1) hat die Klägerin bezüglich dieses Rechts M. Alleinrechte in Form eines Nutzungsrechtes eingeräumt
(K 1 dort unter B.1.). Dem Urheber steht u.a. als Verwertungsrecht das Senderecht (§§ 15, 20 Urheberrechtsgesetz) zu, also das Recht, das
Werk bzw. den Film der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Beschränkt auf den deutschsprachigen Raum hat die Klägerin dieses
Senderecht der M. eingeräumt, wobei es sich dogmatisch um einen Verzicht auf den Anteil am diesbezüglichen Verwertungsrecht handelt,
der gegenüber dem Miturheber, also der M., zulässig ist (vgl. § 8 Abs. 4 Urheberrechtsgesetz). Fraglich ist allerdings, wie die
Rechteeinräumung inhaltlich auszulegen ist. Legt man die nunmehr von der Beklagten im Berufungsverfahren aufgestellte Behauptung
zugrunde, wonach die Rechtseinräumung bedeuten solle, dass M. – unabhängig von der Empfangbarkeit des Films – (nur) aus dem
deutschsprachigen Raum per Satellit senden durfte, so hätte die Beklagte, die das entsprechende Nutzungsrecht von M. eingeräumt
erhalten hatte, keine Rechte der Klägerin verletzt, da die Beklagte aus dem deutschsprachigen Raum (Deutschland) den Film gesendet hat.
Im folgenden soll jedoch – entsprechend der Auslegung des Landgerichts und des Senat im vorangegangenen einstweiligen
Verfügungsverfahren (17 O 324/01 LG Stuttgart bzw. 4 U 231/01 OLG Stuttgart) – davon ausgegangen werden, dass M. in alleiniger
Zuständigkeit nur so senden darf, dass der Film im deutschsprachigen Raum empfangen werden kann, nicht jedoch im außerdeutschen
(vom sog. "overspill" abgesehen). Dieses räumlich, nämlich von der Empfangsmöglichkeit her, begrenzte Senderecht darf M. durch alle
bekannten Nutzungsarten verwerten, einschließlich Kabelfernsehen, Übertragung durch Satelliten oder ähnliche technische Einrichtungen,
in jeder technischen Form und in jedem Verfahren. Damit haben die Vertragsparteien auch noch nicht bekannte technische Nutzungsformen
eingeschlossen, weshalb die Filmverbreitung über neue, weiterreichende Satelliten als im Zeitpunkt des Vertragsschlusses möglich keine
damals unbekannte Nutzungsform des Films ist (vgl. BGH GRUR 1997, 215, 217 – Klimbim). Das bedeutet jedoch nicht, dass damit auch
eine Erweiterung des Senderechts über den deutschsprachigen Bereich hinaus verbunden ist, vielmehr ist das Senderecht der M.,
unabhängig von der Fortentwicklung der Satellitentechnik bzw. Satellitenausstrahlung, nach dem geäußerten Willen der Klägerin und §§ 31,
32 Urheberrechtsgesetz analog auf den deutschsprachigen Raum geographisch beschränkt geblieben.
3.
9
Mehr Rechte als ihr selbst zustehen konnte M. an die Beklagte nicht weitergeben, weshalb infolge der gezielten europaweiten Ausstrahlung
des Films durch die Beklagte eine Verletzung des der Klägerin gemeinsam mit M. zustehenden Urheberrechts vorliegen könnte, die die
Klägerin ohne Mitwirkung der M. gem. § 8 Abs. 2 Satz 3 Urheberrechtsgesetz im Wege der Unterlassungsklage (Rechtswidrigkeit und
Wiederholungsgefahr indiziert, Verschulden und Schaden nicht erforderlich) verfolgen kann.
4.
10
Dem steht jedoch § 20 a Urheberrechtsgesetz entgegen.
a)
11
Die Filmsendung der Beklagten stellte eine europäische Satellitensendung im Sinne von § 20 a Urheberrechtsgesetz dar. Diese Vorschrift
wurde erst längere Zeit nach der Kooperationsvereinbarung der Klägerin/M. in das Urheberrechtsgesetz eingefügt, weshalb sie nach § 132
Urheberrechtsgesetz auf den Kooperationsvertrag keinen Einfluss hätte. In Abweichung davon sieht § 137 h Urheberrechtsgesetz jedoch
eine Übergangsregelung vor.
b)
12
Entgegen der Auffassung des Landgerichts hält der Senat § 137 h Abs. 2 Urheberrechtsgesetz, der die Anwendung von § 20 a
Urheberrechtsgesetz ausschließt, vorliegend nicht für anwendbar. Bei dieser Vorschrift handelt es sich um eine Umsetzung von Art. 7 Abs. 3
der Richtlinie 93/83/EWG des Rates vom 27. September 1993 zur Koordinierung bestimmter Urheber- und leistungsschutzrechtlicher
Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung (im folgenden: Richtlinie), die in Nordemann, Urheberrecht, 8. Aufl.
Anhang V 3. abgedruckt ist. Sowohl aus der Erwägung Nr. 19 als auch der Richtlinienbestimmung selbst ergibt sich jedoch eindeutig, dass
die Vorschrift internationale Koproduktionsverträge meint. Schon der allgemeine Grundsatz der richtlinienkonformen Auslegung spricht somit
dafür, dass die Vorschrift auf – wie vorliegend – nationale Koproduktionsverträge nicht anwendbar ist. Hinzu kommt, dass der deutsche
Gesetzgeber in der Begründung seines Gesetzentwurfes zur Umsetzung der Richtlinie (dort noch unter § 137 g) ausdrücklich davon
ausgeht, dass der umzusetzende Artikel 7 Abs. 3 der Richtlinie Altverträge über internationale (Film-)Koproduktionen unter Beteiligung von
EU-Angehörigen betrifft. Wenn auch das Umsetzungsgesetz und somit § 137 h Abs. 2 Urheberrechtsgesetz nicht ausdrücklich auf
internationale Koproduktionsverträge abstellt, so ist dennoch zunächst davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die Vorgabe, nämlich
internationale Kooperationsverträge, regeln wollte. Zwar wäre theoretisch denkbar, dass der deutsche Gesetzgeber über die Richtlinie
hinausgehend auch nationale Kooperationsverträge in gleichem Sinne erfassen wollte, doch müsste in diesem Fall davon ausgegangen
werden, dass dies der deutsche Gesetzgeber zumindest in der Begründung zum Ausdruck gebracht hätte. Ein solches ist nicht geschehen.
Sieht man in Satz 2 von § 137 h Urheberrechtsgesetz eine Spezialvorschrift bzw. Ausnahme zu Abs. 1 dieser Norm, so dürfte der deutsche
Gesetzgeber eine Erweiterung auf nationale Verträge zudem nicht machen, da dies dann der Richtlinie zuwiderlaufen würde. Auch dieser
Gesichtspunkt spricht dagegen, dass der deutsche Gesetzgeber die Vorschrift auf nationale Kooperationsverträge ausdehnen wollte. Auch
eine etwaige analoge Anwendung der Vorschrift auf nationale Kooperationsverträge scheidet damit aus.
c)
13
Die Folge der Nichtanwendung von § 137 h Abs. 2 Urheberrechtsgesetz ist, dass Absatz 1 dieser Vorschrift zur Anwendung kommt und zwar
(nicht nur im Rahmen des Kooperationsvertrags Klägerin/M., sondern auch) innerhalb des Vertragsverhältnisses M./Beklagte, in dem die
Weiterübertragung des Nutzungsrechts/Senderechts von M. auf die Beklagte erfolgte. Dies bedeutet, dass ab 01.01.2000 § 20 a
Urheberrechtsgesetz anzuwenden ist und damit keine Urheberrechtsverletzung und Wiederholungsgefahr der Beklagten vorliegt, denn
diese durfte, ungeachtet der ursprünglich beschränkten Rechtseinräumung, aus Deutschland bzw. dem deutschsprachigen Raum durch
Satelliten den Film senden, auch wenn dieser europaweit und damit über den deutschsprachigen Raum hinaus empfangen werden konnte.
Mit dem 01.01.2000 verlor die territoriale Aufspaltung des Satellitensenderechts ihre Wirkung, wenn – wie vorliegend – das Recht jedenfalls
auch für das Land eingeräumt ist, das nach § 20 a Urheberrechtsgesetz als Sendeland gilt (vgl. Nordemann, Urheberrechtsgesetz, 9. Aufl., §
137 h Rn. 1), nämlich Deutschland. Der damit ggf. verbundene Eingriff in die Vereinbarung Klägerin/M. bzw. M./Beklagte mit der Folge eines
über die Vereinbarung hinausgehenden Rechtsverlustes der Klägerin bzw. M. ist nach dem Gesetzeswillen/Gesetzeszweck (kein
unterschiedlicher Rechtszustand bezüglich der vielen Altverträge) hinzunehmen und wird im Regelfall durch die Möglichkeit einer neuen
Vergütungsfestsetzung (vgl. 17. Erwägungsgrund zur Richtlinie) ausgeglichen.
5.
14
Das Urteil des Landgerichts ist somit aufzuheben und die Klage, da der Antrag nicht mangels Bestimmtheit unzulässig ist, als unbegründet
abzuweisen.
15
Kostenentscheidung: § 91 ZPO.
16
Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
17
Die Revision wird im Hinblick auf § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zugelassen.