Urteil des OLG Stuttgart vom 18.02.2009

OLG Stuttgart (vergleich, befristung, höhe, abänderung, zpo, unterhalt, umstände, einkommen, begrenzung, aug)

OLG Stuttgart Urteil vom 18.2.2009, 15 UF 246/08
Nachehelicher Unterhalt: Abänderung eines im Scheidungsverbundverfahren geschlossenen
Prozessvergleichs; Unterhaltsbefristung
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts -Familiengericht - Besigheim vom 23.10.2008 - 5
F 1251/07 - in Nr. 1 und Nr. 2
abgeändert.
2. Der Beklagte wird verurteilt, in Abänderung des Vergleichs vom 29.06.2005 - 2 F 36/05 AG Schwäbisch Hall -
an die Klägerin vom 01.11.2008 bis 30.06.2011 monatlichen Unterhalt in Höhe von 723 EUR Elementarunterhalt
und 185 EUR Altersvorsorgeunterhalt, jeweils monatlich im Voraus bis zum 3. Werktag eines jeden Monats, zu
zahlen.
3. Die Widerklage wird abgewiesen.
4. Von den Kosten des Rechtsstreits im ersten Rechtszug tragen die Klägerin 1/5, der Beklagte 4/5.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert des Berufungsverfahrens:
10.896 EUR.
Gründe
I.
1
Im Streit ist die Abänderung des im Scheidungsverbundverfahren beim Amtsgericht - Familiengericht -
Schwäbisch Hall - 2 F 36/05 - mit Vergleich vom 29.06.2005 geregelten nachehelichen Unterhalts. Danach
hat sich der Beklagte zur Zahlung monatlichen Unterhalts in Höhe von insgesamt 555 EUR
(Elementarunterhalt 443 EUR, Altersvorsorgeunterhalt 112 EUR) verpflichtet. Wegen der Einzelheiten
sowie den Vergleichsgrundlagen wird auf den Vergleich (Bl. 91/99 2 F 36/05) Bezug genommen.
2
Auf Grund des Wegfalls der im Vergleich berücksichtigten Unterhaltsverpflichtung des Beklagten für seinen
Sohn J. sowie der Erhöhung seines Einkommens hat die Klägerin Erhöhung des Unterhalts ab September
2006 geltend gemacht.
3
Im Wege der Widerklage hat der Beklagte die Befristung des Unterhalts bis 01.07.2008, hilfsweise die
Herabsetzung ab 01.07.2008 auf 200 EUR monatlich, befristet bis 01.07.2009 begehrt.
4
Das Familiengericht hat den Unterhalt ab 01.11.2008 auf 723 EUR Elementarunterhalt und 185 EUR
Altersvorsorgeunterhalt erhöht und den Anspruch bis 31.12.2008 befristet. Für den Zeitraum vom
01.09.2006 - 31.10.2008 - insoweit mit der Berufung nicht angegriffen - hat es den Beklagten zur Zahlung
rückständigen Unterhalts von insgesamt 5.634,46 EUR nebst Zinsen verurteilt.
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Mit ihrer Berufung erstrebt die Klägerin den Wegfall der Befristung.
6
Sie macht geltend, dass der Beklagte mit dem Einwand der zeitlichen Begrenzung im Hinblick auf den
vergleichsweise vereinbarten Unterhalt präkludiert sei, da sämtliche für eine Befristung des
Unterhaltsanspruchs maßgeblichen Umstände schon bei Vergleichabschluss vorgelegen hätten. Durch die
Erweiterung der Begrenzungstatbestände durch das UÄndG 2007 habe sich vorliegend nichts geändert. Die
Präklusion entfalte jedoch nur hinsichtlich des Vergleichsbetrags Wirkung, so dass der erhöhte
Unterhaltsbetrag in Höhe der Hälfte der Ehedauer, mithin bis 30.06.2011 zu befristen sei.
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Die Klägerin beantragt,
8
in Abänderung von Nr. 1, 2 und 6 des Urteils des Amtsgerichts -Familiengericht -Besigheim vom
23.10.2008, 5 F 1251/07,
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1. den Beklagten in Abänderung des Vergleichs vom 29.06.2005 (2 F 36/05 AG Schwäbisch Hall) zu
verurteilen, an die Klägerin ab 01.11.2008 Elementarunterhalt in Höhe von 723 EUR und
Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von 185 EUR monatlich zu bezahlen, jeweils monatlich im Voraus
bis zum 3. Werktag des Monats, befristet bis 30.06.2011,
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2. festzustellen, dass es für die Zeit ab dem 01.07.2011 bei dem Vergleich des Amtsgerichts -
Familiengericht - Schwäbisch Hall vom 29.06.2005 - 2 F 36/05 - (Elementarunterhalt monatlich 443
EUR zzgl. Altersvorsorgeunterhalt 112 EUR) verbleibt.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er verweist darauf, dass der Befristungseinwand nicht präkludiert sei. Angesichts der Ehedauer von rund
14 Jahren sei im Vorprozess eine Befristung gemäß § 1573 Abs. 5 BGB a.F. nicht in Betracht gekommen.
14
Er macht weiter geltend, dass sich sein Einkommen durch die Inanspruchnahme von Altersteilzeit
verringert habe. Außerdem werde angesichts der schon im Jahr 2008 verzeichneten extremen
Auftragsrückgänge im Jahr 2009 keine Prämie mehr ausbezahlt.
15
Die Inanspruchnahme der Altersteilzeit sei krankheitsbedingt erfolgt, da er an Niereninsuffizienz, Diabetes
und Bluthochdruck leide.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand der angefochtenen
Entscheidung sowie ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II.
17
Die Berufung ist begründet.
18
Die Abänderung des vorliegenden Prozessvergleichs beurteilt sich ausschließlich nach materiellem Recht,
§ 313 BGB. Die Präklusionsvorschrift des § 323 Abs. 2 ZPO findet insoweit keine Anwendung, weil
Prozessvergleiche nicht in Rechtskraft erwachsen (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., § 323 Rz. 44
m.w.N.).
1.
19
Der Klägerin steht gemäß § 1573 Abs. 2 BGB ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt in der vom
Familiengericht ermittelten Höhe von insgesamt 908 EUR (Elementarunterhalt 723 EUR,
Altersvorsorgeunterhalt 185 EUR), die von den Parteien nicht angegriffen ist, zu. Ab 01.07.2011 ist der
Anspruch im Hinblick auf § 308 ZPO auf den im Vergleich titulierten Unterhaltsbetrag von insgesamt 555
EUR (Elementarunterhalt 443 EUR, Altersvorsorgeunterhalt 112 EUR) beschränkt. Der Wegfall der
Unterhaltsverpflichtung des Beklagten gegenüber seinem Sohn sowie die Erhöhung seines
Nettoeinkommens stellen eine erhebliche Änderung der dem Vergleich zu Grunde gelegten Umstände dar
und rechtfertigen eine Anpassung gemäß § 313 BGB.
2.
20
Das Familiengericht hat zutreffend die Verringerung des Einkommens des Beklagten, die durch die mit
Wirkung ab 01.07.2008 vereinbarte Altersteilzeit eingetreten ist, unberücksichtigt gelassen, weil insoweit
ein Verstoß gegen die unterhaltsrechtlichen Obliegenheiten vorliegt und dem Beklagten deshalb weiter das
Einkommen, das er ohne die Altersteilzeit erzielen würde, fiktiv zuzurechnen ist. Dass die
Inanspruchnahme von Altersteilzeit aus gesundheitlichen Gründen erfolgt ist, ist durch die Angaben des
Beklagten in der mündlichen Verhandlung widerlegt. Der Beklagte hat selbst bekundet, dass er keine
Einschränkungen in seiner Erwerbsfähigkeit und auch keine Erwerbsunfähigkeitsrente beantragt hat.
3.
21
Der weitere Einwand des Beklagten, dass sich das ihm zugerechnete fiktive Einkommen im Jahr 2009
dadurch verringern werde, dass wegen des konjunkturell bedingten Umsatzrückgangs die Geschäftsziele
im Jahr 2008 nicht erreicht worden seien und dies Auswirkungen auf die Prämienzahlungen habe, greift
nicht durch. Da nach dem eigenen Vortrag des Beklagten seitens des Arbeitgebers noch nicht entschieden
ist, ob und in welcher Höhe für das Jahr 2008 noch eine Prämie bezahlt wird, ist jedenfalls derzeit eine
sichere Prognose hinsichtlich des für das Jahr 2009 zu Grund zu legende Einkommen nicht möglich.
4.
22
Die vom Familiengericht vorgenommene Begrenzung des Unterhaltsanspruchs auf 3 1/2 Jahre, mithin bis
zum 31.12.2008, ist nach Auffassung des Senats unter Berücksichtigung der Ehedauer von 13 1/2 Jahren
bis zur Zustellung des Scheidungsantrags sowie in Anbetracht der kurzen Trennungszeit zwar
grundsätzlich nicht zu beanstanden.
23
Einer Abänderung des Vergleichs vom 29.06.2005 dahingehend, dass der Unterhalt gemäß § 1578 b Abs.
1 BGB auf den angemessenen Unterhalt begrenzt oder gemäß § 1578 b Abs. 2 BGB befristet wird, steht
jedoch entgegen, dass insoweit eine Änderung der dem Vergleich zu Grunde gelegten Umstände nicht
eingetreten ist, § 313 BGB i.V.m. § 36 Nr. 1 EGZPO. Sämtliche Umstände wie die Dauer der - kinderlos
gebliebenen - Ehe und das Fehlen ehebedingter Nachteile auf Seiten der Klägerin, die der Beklagte
nunmehr zur Begründung der Begrenzung vorbringt, waren bereits im Zeitpunkt des Vergleichabschlusses
vorhanden und nach der bei Vergleichabschluss geltenden Rechtslage gemäß § 1573 Abs. 5 BGB a.F. auf
entsprechenden Vortrag auch zu berücksichtigen.
24
Zwar ist eine Änderung der dem Vergleich zu Grunde gelegten Verhältnisse auch dann gegeben, wenn sich
ihre Bewertung auf Grund einer Gesetzesänderung oder Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung
ändert. Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor. Durch das UÄndG 2007 wurden zwar die
Begrenzungstatbestände gemäß § 1578 b BGB auf sämtliche Unterhaltstatbestände ausgedehnt. Eine
Änderung des bereits im Vergleich ausschließlich auf § 1573 Abs. 2 BGB gestützten Unterhaltsanspruchs
wurde durch die Gesetzesänderung jedoch nicht bewirkt, weil schon nach der früheren Rechtslage eine
Befristung des Aufstockungsunterhalts nach § 1573 Abs. 5 BGB a.F. möglich war.
25
Auch ist nach dem Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses keine Änderung der höchstrichterlichen
Rechtsprechung im Hinblick auf die nach § 1573 Abs. 5 a.F. BGB für eine Befristung maßgeblichen
Kriterien eingetreten.
26
Selbst wenn bis zur Entscheidung des BGH vom 12.04.2006 (FamRZ 2006, 1006 ff.) der Ehedauer ein
ausschlaggebendes Gewicht beigemessen wurde, war im Rahmen der nach § 1573 Abs. 5 BGB a.F. zu
treffenden Billigkeitsentscheidung selbst bei einer über 10 Jahre dauernden Ehe immer auch zu prüfen,
inwieweit ehebedingte Nachteile eingetreten sind, die die dauerhafte Aufrechterhaltung des in der Ehe
erreichten Lebensstandards rechtfertigen. So hat der BGH bereits in seinem Urteil vom 09.06.2004
(FamRZ 1357, 1360) darauf hingewiesen, dass nach der Änderung der Rechtssprechung zur eheprägenden
Haushaltsführung (vgl. BGH, FamRZ 2001, 986, Aufgabe der Anrechnungsmethode) die Begrenzung und
Befristung des Anspruchs auf nachehelichen Ehegattenunterhalt ein stärkeres Gewicht gewonnen hat.
III.
27
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht
auf § 708 Nr. 10 ZPO i.V.m. 713 ZPO.
28
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben.