Urteil des OLG Stuttgart vom 17.07.2007

OLG Stuttgart (zpo, aug, beschwerde, baden, bedürftigkeit, glaubhaftmachung, württemberg, einkommen, einkünfte, anrechnung)

OLG Stuttgart Beschluß vom 17.7.2007, 18 WF 134/07
Prozesskostenhilfe: Glaubhaftmachung der Bedürftigkeit
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragsstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Calw
vom 30.04.2007 wird
zurückgewiesen.
Gründe
1 Die nach §§ 127 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte, gemäß §§ 569, 127 Abs. 2 Satz 3
ZPO form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Antragsstellerin unbegründet, weil sie eine
Bedürftigkeit im Sinn von § 114 ZPO nicht glaubhaft gemacht hat.
2 Zu Recht hat das Familiengericht unter Bezugnahme auf die Berechnungen der Bezirksrevisorin beim
Landgericht Tübingen vom 24.05.2007 (BI. 14/15) die beigebrachten Belege als unvollständig betrachtet und die
verbleibenden Lücken zu Lasten der Antragsstellerin geschlossen. Zwar wird durch die Belegpflicht gemäß §
117 Abs. 2 ZPO kein zusätzliches Formerfordernis aufgestellt; vielmehr kann es genügen, dass die Verhältnisse
ohnehin glaubhaft sind (OLG Karlsruhe, FamRZ 2006, 1852; Zöller/ Philippi, ZPO, 26. Aufl. , 2007, § 117 Rd.
19). Fehlt es hingegen an einer Glaubhaftmachung, ist über den Antrag - so wie er gestellt ist - zu entscheiden
(§ 118 Abs. 2 S. 4 ZPO). Dies bedeutet vorliegend, dass die von der Antragsstellerin nicht belegten bzw.
unerläutert gebliebenen besonderen Belastungen im Sinne des § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 ZPO bei der Würdigung
außer Betracht bleiben. Hinzu kommt, dass die vorgelegte Verdienstbescheinigung für den Monat März 2007
keine Rückschlüsse auf zusätzliche Bezüge, etwa Urlaubs- und Weihnachtsgeld zulassen. In einem solchen
Fall können die Einkünfte durch Multiplikation des mitgeteilten Monatsbezugs mit 14/12 geschätzt werden
(Beschluss des OLG Karlsruhe vom 25.02.2003 - 16 WF 177/02 - juris-).
3 Hingegen erübrigt sich hier ein Eingehen auf Einzelheiten, weil die Antragsstellerin nicht nur ihr Einkommen
unzureichend belegt, sondern darüber hinaus die Höhe ihres Bausparguthabens nicht beziffert hat. Nach § 115
Abs. 2 ZPO i. V. m. § 90 SGB XII hat aber die Partei ihr gesamtes verwertbares Vermögen einzusetzen, soweit
es nicht nach § 90 Abs. 2 und 3 SGB XII einer Anrechnung entzogen ist. Deshalb ist eine Bedürftigkeit im Sinne
des § 114 ZPO schon von vorneherein nicht glaubhaft gemacht (§ 118 Abs. 2 S. 4 ZPO), wenn Angaben zu
vorhandenen Vermögenswerten fehlen.