Urteil des OLG Stuttgart vom 04.10.2010

OLG Stuttgart (bundesrepublik deutschland, land baden, verwaltungsverfahren, aug, zpo, antragsteller, baden, anerkennung, begründung, beschwerde)

OLG Stuttgart Beschluß vom 4.10.2010, 17 VA 1/10
Leitsätze
Keine Anwendbarkeit der Vorschriften über die Verfahrenskostenhilfe im Anerkennungsverfahren nach § 107 Abs.
1-4 FamFG.
Zur Kostenentscheidung für eine nach verweigerter VKH im Anerkenntnisverfahren eingelegten Beschwerde.
Tenor
1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss der Präsidentin des Oberlandesgerichts Karlsruhe
vom 24. Februar 2010 (Aktenzeichen 3465/09 - 463) betreffend die Versagung von Verfahrenskostenhilfe im
Verfahren zur Anerkennung des Ehescheidungsurteils der 12. Kammer des Familiengerichts Izmir / Türkei vom
24.7.2008 (Urteils-Nr. 2008/578) wird
zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
3. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
I.
1
Auf Antrag des Antragstellers sprach das Familiengericht Izmir / Türkei am 24.7.2008 die Scheidung seiner
Ehe mit der Antragsgegnerin aus, die ebenso wie der Antragsteller die türkische Staatsangehörigkeit innehat.
Das Scheidungsurteil ist seit 7.7.2009 rechtskräftig.
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Der Antragsteller beantragt nunmehr bei der Präsidentin des Oberlandesgericht Karlsruhe (im Folgenden: „OLG
Karlsruhe“), im Verfahren gem. § 107 FamFG dieses Scheidungsurteil in der Bundesrepublik Deutschland
anzuerkennen. Die Antragsgegnerin tritt dem entgegen, derzeit nur noch mit der Begründung, die türkischen
Gerichte seien für die Ehescheidung nicht zuständig gewesen. Zugleich beantragt sie, ihr für das
Anerkennungsverfahren Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen. Das OLG Karlsruhe hat diesen Antrag mit
Beschluss vom 24.2.2010 zurückgewiesen mit der Begründung, bei dem Anerkennungsverfahren handele es
sich nicht um ein Gerichts-, sondern um ein Verwaltungsverfahren. Da die Vorschriften über die
Verfahrenskostenhilfe nur für gerichtliche Verfahren gälten, könne der Antragsgegnerin keine
Verfahrenskostenhilfe für das vorliegende Verwaltungsverfahren bewilligt werden.
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Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin, die am 19.3.2010 beim OLG Karlsruhe einging.
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Zur Begründung bringt die Antragsgegnerin vor:
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Aus Gründen der verfassungsrechtlich gebotenen Gleichbehandlung bedürftiger und nicht bedürftiger Beteiligter
müsse der Antragsgegnerin Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden. Die Regelungslücke, die im Gesetz
dadurch entstehe, dass die Verfahrenskostenhilfe nur gerichtliche Verfahren, nicht hingegen justizielle
Verwaltungsverfahren betreffe, müsse durch eine verfassungsrechtlich gebotene Analogie geschlossen
werden.
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Im Übrigen nehme § 107 Abs. 7 S. 3 FamFG auf die Vorschriften der §§ 48 Abs. 2, 49 ff und 58 ff FamFG
Bezug. Durch diese Verweisung sei eine Anwendung der allgemeinen Vorschriften des FamFG, mithin auch der
§§ 76 ff FamFG eröffnet.
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Entgegen der Auffassung des OLG Karlsruhe lasse sich aus der Neuregelung der Gebühren für die
Anerkennung ausländischer Entscheidungen gem. § 1 Abs. 1, 2, Abs. 1 JKostVO nichts für die Anwendbarkeit
der Vorschriften über die Verfahrenskostenhilfe herleiten.
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Das OLG Karlsruhe hält an seiner Auffassung fest und legt die Akten, ohne abzuhelfen dem Oberlandesgericht
Stuttgart zur Entscheidung vor.
II.
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Der Rechtsbehelf der Antragsgegnerin ist zulässig, insbesondere in entsprechender Anwendung von § 107
Abs. 5 FamFG statthaft und gem. §§ 107 Abs. 7 S. 3, 63 Abs. 1, 64 Abs. 1, 2 FamFG form- und fristgerecht
eingelegt. Seine Statthaftigkeit und Zulässigkeit bestimmt sich hingegen nicht nach den Vorschriften der §§ 76
Abs. 2 FamFG, 127, 567 ff ZPO. Im vorliegenden Verwaltungsverfahren gem. § 107 Abs. 1 - 4 FamFG findet
ein Prüfungsverfahren auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nicht statt (s. u. Abschnitt II.), weshalb auch
kein entsprechender Instanzenzug nach den Vorschriften über das Verfahrenskostenhilfeverfahren eröffnet ist.
10 Dennoch muss zur Sicherung des verfassungsrechtlichen garantierten Rechtswegs, jedwede hoheitliche
Verwaltungstätigkeit durch unabhängige Gerichte überprüfen lassen zu können, auch für die vorliegend
angefochtene Zurückweisung des Verfahrenskostenhilfe-Antrags gerichtlicher Rechtschutz gewährt werden.
Dieser erfolgt durch eine entsprechende Anwendung der Rechtsschutzmöglichkeit des § 107 Abs. 5 FamFG in
den Formen, die für die Hauptsache vorgesehen ist, für die Verfahrenskostenhilfe begehrt wird.
II.
11 Das OLG Karlsruhe hat zu Recht die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe versagt.
12 1. Die Vorschriften über die Verfahrens- und Prozesskosthilfe greifen nämlich nur in gerichtlichen Verfahren
Platz (h. M., z. B. Zöller / Herget / Philippi, ZPO, 27. A., Vorbemerkungen vor § 111 ZPO Rdnr. 3). Das vom
Antragsteller in Gang gebrachte Verfahren zur Anerkennung des türkischen Scheidungsurteils gem. § 107 Abs.
1 - 4 FamFG hingegen stellt kein Gerichts-, sondern ein Verwaltungs verfahren dar. Dies ergibt sich bereits aus
der Zuständigkeitsregelung des § 107 Abs. 2 FamFG, wonach die Justizverwaltungen der Länder für die
Anerkennungsentscheidung zuständig sind: Dass vorliegend das OLG Karlsruhe (genauer: die Präsidentin des
Oberlandesgerichts) entschieden hat, beruht nur auf dem Umstand, dass das Land Baden-Württemberg von der
Ermächtigung des § 107 Abs. 3 FamFG Gebrauch gemacht und die Entscheidungskompetenz auf die
Präsidenten der Oberlandesgerichte übertragen hat. Dies ändert nichts daran, dass es sich bei der
Entscheidung weiterhin um Verwaltungshandeln, nicht um eine gerichtliche Entscheidung handelt (einhellige
Meinung, vgl. Musielak/Borth, FamFG, § 107 Rdnr. 10, 11; Bork/Jacoby/Schwab, FamFG, § 107 Rdnr 13;
MünchKomm-ZPO/Rauscher, 3. A., § 107 FamFG Rdnr. 43).
13 2. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus §§ 107 Abs. 7 S. 3, 49 ff FamFG. Diese Vorschriften regeln nicht
das Verwaltungsverfahren, sondern das Verfahren der gerichtlichen Überprüfung der ergangenen
Verwaltungsentscheidung. Die Antragsgegnerin begehrt jedoch nicht Verfahrenskostenhilfe für das
Beschwerdeverfahren, sondern für das vorausgegangene Verwaltungsverfahren.
14 3. Die Vorschriften über die Verfahrenskostenhilfe sind auch nicht entsprechend auf das Verwaltungsverfahren
anzuwenden. Hierfür fehlt es an einer Regelungslücke. Denn das Interesse der Antragsgegnerin an einem von
ihrer finanziellen Leistungskraft nicht behinderten Zugang zur effektiven Wahrnehmung ihrer Rechte wird
hinreichend durch die Regelungen des Beratungshilfegesetzes geschützt. Zugleich wahrt der Anspruch auf
Beratungshilfe das verfassungsrechtlich geschützte Recht der Antragstellerin auf Gleichbehandlung, der eine
Benachteiligung einer bedürftigen Partei gegenüber einer nicht bedürftigen verbietet.
III.
15 Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG. Auch wenn § 107 Abs. 7 S. 3 FamFG die
entsprechende Anwendung der Vorschriften über das Beschwerdeverfahren (§ 49 ff FamFG) anordnet, handelt
es sich sachlich beim vorliegenden Rechtsbehelfsverfahren um eine erstmalige gerichtliche Entscheidung,
nicht aber um die im Rechtszug nachgelagerte Überprüfung einer erstinstanzlichen Gerichtsentscheidung. Dies
rechtfertigt es, nicht die Soll-Vorschrift des § 84 FamFG anzuwenden, sondern die für ein erstinstanzliches
Verfahren maßgebliche Kostenvorschrift des § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG (so auch MünchKomm-ZPO/Rauscher,
3. A., § 107 FamFG, Rdnr. 59). Im Ergebnis führt allerdings auch dies dazu, dass die Kosten des gerichtlichen
Verfahrens von der Antragstellerin zu tragen. Es entspricht nämlich der Billigkeit, dass die Antragsgegnerin die
Kosten zu tragen hat, die durch ihren von vornherein aussichtslosen Verfahrenskostenhilfeantrag verursacht
worden sind.
IV.
16 Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, besteht nicht. Die aufgeworfene Rechtsfrage ist nicht
klärungsbedürftig; der Standpunkt, den der Senat vertritt, entspricht der einhelligen Auffassung in Literatur und
Rechtsprechung. Hierdurch hat die Sache weder grundsätzliche Bedeutung, noch ist eine Klärung durch eine
höchstrichterliche Entscheidung erforderlich.