Urteil des OLG Stuttgart vom 01.10.2008

OLG Stuttgart (wiedereinsetzung in den vorigen stand, erste instanz, bedürftige partei, höhe, prozesskosten, scheidungsverfahren, zpo, betrag, aug, sozialhilfe)

OLG Stuttgart Beschluß vom 1.10.2008, 8 WF 161/08; 8 WF 162/08
Abänderung der Prozesskostenhilfebewilligung: Pflicht zur nachträglichen Einmalzahlung der
Prozesskosten des Scheidungs- und Unterhaltsverfahrens bei vergleichsweiser Zahlung einer
Unterhaltsabfindung
Tenor
1. Die sofortigen Beschwerden der Klägerin gegen die in den beiden vorbezeichneten Familiensachen erfolgte
Abänderung der der Antragsgegnerin im Scheidungsverfahren und als Klägerin im Verfahren wegen
miteinander
verbunden.
2. Die sofortigen Beschwerden der Antragsgegnerin bzw. Klägerin gegen die in den beiden Verfahren je mit
Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts vom 25.6.2006 angeordnete Einmalzahlung von Prozesskosten
werden
z u r ü c k g e w i e s e n .
3. Die Antragsgegnerin (Klägerin) hat die im verbundenen Verfahren aufgrund der Zurückweisung ihrer
Beschwerden anfallende gerichtliche Festgebühr zu tragen.
Gründe
I.
1
Der Antragsgegnerin bzw. Klägerin (im folgenden nur: Antragsgegnerin) wurde sowohl im
Scheidungsverbundverfahren als auch im Verfahren wegen Trennungsunterhalt unter Beiordnung ihrer
Prozessbevollmächtigten jeweils ratenfrei Prozesskostenhilfe bewilligt.
2
Das Verfahren wegen Trennungsunterhalt endete im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Stuttgart
(AZ: 15 UF 219/05) durch gerichtlichen Vergleich vom 28.9.2005, in dem sich der Beklagte zur Zahlung von
rückständigem Unterhalt und zur Zahlung von laufendem Trennungsunterhalt ab Oktober 2005 in Höhe von
400,-- EUR verpflichtete. Dabei wurde gemäß dem Vorschlag des Oberlandesgerichts von einer
Erwerbsverpflichtung der Klägerin mit einem Monatseinkommen von über 700,-- EUR ausgegangen.
3
Im Scheidungsverfahren haben sich die Beteiligten durch gerichtlichen Vergleich vor dem Amtsgericht
Heilbronn vom 6.7.2007 auf eine Zahlung des Antragstellers an die Antragsgegnerin in Höhe von 84.600,-- EUR
geeinigt, durch die die Ansprüche der Antragsgegnerin auf Zugewinnausgleich und Unterhalt auch für die
Zukunft abgegolten wurden.
4
In beiden Verfahren wurden die Kosten gegeneinander aufgehoben.
5
Nachdem sich der frühere Ehemann der Antragsgegnerin gegenüber dem Amtsgericht dagegen verwahrt hat,
trotz der geleisteten Vergleichszahlungen zur Zahlung der gesamten Gerichtskosten im Scheidungsverfahren
herangezogen zu werden, hat die Rechtspflegerin des Amtsgerichts die Antragsgegnerin für beide Verfahren
darauf hingewiesen, dass eine Abänderung der bewilligten Prozesskostenhilfe - Zahlungsanordnung - wegen
verbesserter persönlicher und wirtschaftlicher Verhältnisse in Betracht komme.
6
Die Antragsgegnerin ist dem entgegen getreten.
7
Die Rechtspflegerin hat nach Anhörung der Bezirksrevisorin gleichwohl in beiden Verfahren jeweils mit
Beschluss vom 25.6. 2008 angeordnet, dass die Antragsgegnerin auf sie entfallende Prozesskosten - im
Scheidungsverfahren Gerichtsgebühren in Höhe von (hälftig) 1.362,76 EUR, im Verfahren wegen
Trennungsunterhalt hälftige Gerichtskosten und Anwaltskosten in Höhe von insgesamt 8.236,68 EUR - jeweils
als einmaligen Betrag zu zahlen hat.
8
Die Antragsgegnerin hat gegen beide, ihr jeweils am 4.7.2008 zugestellte Beschlüsse unter ordnungsgemäßer
Adressierung an das Amtsgericht (Postfach) sofortige Beschwerde eingelegt, die am 4.8.2008 zunächst
versehentlich beim Finanzamt Heilbronn einging und danach am 8.8.2008 beim Amtsgericht Heilbronn.
9
Sie macht geltend, die Rechtspflegerin sei in den angefochtenen Beschlüssen zu Unrecht davon ausgegangen,
dass sie in den nächsten 13 Jahren bis zum Eintritt ihrer Rentenberechtigung von monatlich 400,-- EUR -
insgesamt also 62.400,-- EUR - leben könne. Ihr Unterhaltsbedarf betrage monatlich mindestens 780,-- EUR.
Bei angemessener Berücksichtigung ihrer Kosten für Miete und allgemeine Lebenskosten einschließlich
Kosten für Krankenversicherung benötige sie den - nach Begleichung ihrer Anwaltskosten im
Scheidungsverfahren unmittelbar gegenüber ihrem Prozessbevollmächtigten - verbleibenden Betrag von
72.474,64 EUR vollständig für ihren künftigen Unterhalt. Im übrigen habe sie schon mit Schreiben vom
13.1.2008 mitgeteilt, dass sie den erhaltenen Betrag (schon damals) bis auf knapp 28.200,-- EUR verbraucht
habe. Müsste sie die jetzt angeforderten Prozesskosten bezahlen, werde sie künftig Sozialhilfe in Anspruch
nehmen müssen. Eine Arbeitsstelle in ihrem erlernten Beruf als Floristin habe sie trotz Bemühungen noch nicht
finden können.
10 Die Rechtspflegerin hat das Rechtsmittel in beiden Verfahren ohne Abhilfe dem Oberlandesgericht zur
Entscheidung vorgelegt.
II.
11 Die Rechtsmittel der Antragsgegnerin sind gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 127 Abs. 2 ZPO statthaft und auch
sonst zulässig. Der Antragsgegnerin ist wegen einem von ihr nicht verschuldeten Versehen der Post - offenbar
Einlegung der Beschwerde in ein falsches Postfach - von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
gemäß §§ 233 ff. ZPO zu bewilligen, da die Rechtsmittel ohne das Versehen der Post noch fristgerecht beim
Amtsgericht eingegangen wären.
12 Beide Verfahren waren wegen der zugrunde liegenden gleichen Problematik zur gemeinsamen Entscheidung
miteinander zu verbinden.
13 In der Sache hat das Rechtsmittel der Antragsgegnerin keinen Erfolg.
14 Gemäß § 120 Abs. 4 ZPO kann im Fall der Verbesserung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
eines Beteiligten die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wieder aufgehoben werden. Eine wesentliche
Verbesserung ist dann zu bejahen, wenn bei entsprechenden Verhältnissen bereits zum Zeitpunkt der
Bewilligung von Prozesskostenhilfe diese entweder nicht oder nur gegen Ratenzahlung zu bewilligen gewesen
wäre.
15 Gemäß diesen Voraussetzungen hat die Rechtspflegerin eine wesentliche Verbesserung der persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragsgegnerin im Umfang der von dieser noch zu tragenden Prozesskosten
aufgrund der von ihr erlangten Vergleichszahlung jedenfalls im Ergebnis zutreffend bejaht.
1.
16 Die den Zahlungsanordnungen der Rechtspflegerin zugrunde gelegten Prozesskostenschulden der
Antragsgegnerin sind richtig ermittelt.
17 Für das Scheidungsverfahren wurden bei der dort geltenden Kostenaufhebung zutreffend lediglich die Hälfte der
entstandenen Gerichtskosten gegen die Antragsgegnerin angesetzt, nachdem diese die von ihr selbst zu
tragenden außergerichtlichen Kosten gemäß der vorgelegten Kostennote ihrer Prozessbevollmächtigten selbst
beglichen hat, indem sie zugestimmt hat, dass die von ihren Prozessbevollmächtigten vereinnahmte
Vergleichszahlung an sie lediglich unter Abzug von deren Gebührenforderungen ausgekehrt wurde. Die
Antragsgegnerin hat insoweit noch eine Summe in Höhe von 72.474,64 EUR erlangt.
18 Im Verfahren wegen Trennungsunterhalt hat die Rechtspflegerin bei ebenfalls geltender Kostenaufhebung
zutreffend jeweils die Hälfte der angefallenen Gerichtskosten beider Rechtszüge in Höhe von 702,82 EUR
(erste Instanz) und 311,00 EUR (zweite Instanz) zuzüglich der außergerichtlichen Wahlanwaltskosten für die
Bevollmächtigten der Antragsgegnerin (dort Klägerin) mit insgesamt 8.236,68 EUR ermittelt.
19 Das Verfahren wegen Trennungsunterhalt und das Scheidungsverfahren stellten getrennte Rechtsstreite dar, in
denen jeweils eigenständig Gerichts- und Anwaltskosten entstanden sind. Inwieweit die Antragsgegnerin das
Verfahren veranlasst hat, ist für die Kostentragung ohne Belang.
2.
20 Jedenfalls im Ergebnis zutreffend ist die Rechtspflegerin auch zu der Feststellung gelangt, dass die
Antragsgegnerin verpflichtet ist, von dem erhaltenen Vergleichsbetrag die insgesamt angeforderten
Prozesskosten aufzubringen.
21 Im Ausgangspunkt zutreffend hat die Rechtspflegerin dabei angenommen, dass die Antragsgegnerin nicht
verpflichtet ist, eine künftige Unterhaltsabfindung insoweit für Prozesskosten zu verwenden, als sie die
Unterhaltsabfindung zur Bestreitung ihres künftigen Unterhalts selbst benötigt.
22 Allerdings kann bei einer grundsätzlich arbeitsfähigen Partei auch bei einem Alter von über 50 Jahren nicht
ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass diese künftig keine Arbeit mehr finden kann und deshalb bis
zum Eintritt ihrer Rentenberechtigung nur von erhaltenen Unterhaltsabfindungen leben muss. Ist eine Partei
arbeitslos, so kann in der Regel lediglich eine Abfindung auf allenfalls 18 bis 24 Monate als angemessen
angesehen werden (vgl. Zöller / Philippi, 26. Aufl., RN 5 zu § 115 ZPO m.w.N.).
23 Vorliegend gilt nichts anderes. Die Antragsgegnerin wurde bereits bei Abschluss des gerichtlichen Vergleichs
im Trennungsunterhaltsverfahren vor dem Oberlandesgericht Stuttgart am 28.9.2005 darauf hingewiesen, dass
sie grundsätzlich erwerbsverpflichtet ist. Ausreichende Bemühungen insoweit hat sie nicht hinreichend
vorgetragen. Bemühungen lediglich um eine neue Arbeitsstelle in ihrem erlernten Beruf als Floristin genügen
insoweit nicht. Sie hat des weiteren auch nicht geltend gemacht, sich über die öffentliche Arbeitsvermittlung
um eine neue Arbeitsstelle bemüht zu haben.
24 Das erkennende Gericht folgt der Auffassung des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart danach für
das vorliegende Prozesskostenhilfeverfahren jedenfalls insoweit, dass davon auszugehen ist, dass die
Antragsgegnerin bei entsprechenden Bemühungen zumindest innerhalb von zwei Jahren eine neue
Arbeitsstelle finden kann, in der sie ein ausreichendes Einkommen zur Bestreitung ihres
Mindestunterhaltsbedarfs gemäß den nachstehenden Feststellungen erzielen kann.
25 Als Unterhaltsbedarf ist prozesskostenhilferechtlich lediglich ein Betrag von monatlich 386,-- EUR als
allgemeiner Freibetrag anzuerkennen zuzüglich etwaiger angemessener Unterkunftskosten, die jedoch aus
tatsächlich anfallen müssen und gegebenenfalls Kosten für eine Krankenversicherung. Auf eine
Gewährleistung des früheren ehelichen und unterhaltsrechtlich gegebenenfalls auch nachehelichen
Unterhaltsstandards hat eine bedürftige Partei im Rahmen der Gewährung von Prozesskostenhilfe als
besonderer Form der Sozialhilfe gegenüber dem Staat keinen Anspruch.
26 Demgemäß beträgt der derzeitige Unterhaltsbedarf der Antragsgegnerin lediglich 386,-- EUR zuzüglich 131,49
EUR für die belegte Kranken- und Pflegeversicherung, insgesamt somit 517,49 EUR. Unterkunftskosten fallen
bei der Antragsgegnerin derzeit nicht an.
27 Saldiert man diesen Bedarf für zwei Jahre, so ergibt sich ein Betrag von unter 12.500,-- EUR. Die auf die
Antragsgegnerin entfallenden Prozesskosten von in beiden Verfahren insgesamt 9.599,44 EUR kann die
Antragsgegnerin danach auch schon von dem ihr nach eigenen Angaben noch verbliebenen Vergleichsbetrag
bestreiten.
28 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Antragsgegnerin auf die Anschaffung und Unterhaltung eines Pkw’
s prozesskostenhilferechtlich keinen Anspruch hatte. Dies wäre allenfalls dann in Betracht gekommen, wenn
sie einen Pkw berufsbedingt - etwa um ihren Arbeitsplatz erreichen zu können - benötigt hätte. In Anbetracht
der beiden laufenden streitgegenständlichen Familienrechtsstreite durfte sich die Antragsgegnerin insoweit von
vornherein schon keinen Pkw mehr anschaffen (vgl. Zöller / Philippi, a.a.O., RN 38 m.w.N.).
29 Im übrigen ist auch darauf hinzuweisen, dass die Antragsgegnerin bezogen auf den vorstehend festgestellten
Bedarf keine Umstände hinreichend substantiiert dafür vorgetragen hatte, dass sie bis zum Abschluss des
Vergleichs vom 2.7.2007 Darlehen von Verwandten und Bekannten zur Bestreitung ihres Unterhaltsbedarfs in
Höhe von 30.000,-- EUR aufnehmen durfte. In der Vergangenheit hatte ihr damaliger Ehemann monatlich
Unterhalt in Höhe von 500,-- bzw. jedenfalls 400,-- EUR bezahlt, der ihren Unterhaltsbedarf bereits zu einem
wesentlichen Teil auch dann abgedeckt hat, wenn sie damals noch eine eigene Wohnung unterhalten hatte.
30 Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass auch die Bewilligung bzw. Belassung von Prozesskostenhilfe lediglich
eine besondere Form der Gewährung von Sozialhilfe darstellt, so dass die Antragsgegnerin Sozialhilfe in Form
von Prozesskostenhilfe nicht allein mit der Begründung in Anspruch nehmen kann, dass ansonsten künftig
eine nicht ausschließbare Gefahr besteht, dass sie die allgemeine staatliche Sozialhilfe in Anspruch nehmen
muss.
3.
31 Die sofortigen Beschwerden der Antragsgegnerin waren danach zurückzuweisen.
32 Gemäß § 97 Abs. 1 ZPO hat die Antragsgegnerin die aufgrund dieser Zurückweisung im gerichtlichen
Verfahren anfallende Festgebühr gemäß Nr. 1812 KV / GKG zu tragen.
33 Etwaige außergerichtliche Kosten im Beschwerdeverfahren sind gemäß § 127 Abs. 4 ZPO unabhängig vom
Ausgang des Rechtsmittels nicht zu erstatten.