Urteil des OLG Stuttgart vom 15.08.2006

OLG Stuttgart (aug, beschwerde, ziel, anmerkung, kläger, wert, partei, baden, höhe, verhandlung)

OLG Stuttgart Beschluß vom 15.8.2006, 8 W 327/06
Rechtsanwaltsgebühren: Erhöhte Terminsgebühr bei mitverhandelten nicht rechtshängigen Ansprüchen
Leitsätze
1. Erhöhte Terminsgebühr bei mit dem Ziel einer Einigung mitverhandelten nicht rechtshängigen Ansprüchen
2. Wird im Rahmen einer mündlichen Verhandlung in einem anhängigen Verfahren zugleich auch über nicht
rechtshängige Ansprüche mit dem Ziel der Einigung verhandelt, entsteht eine 1,2-Terminsgebühr aus dem aus den
Werten der rechtshängigen und der nicht rechtshängigen Ansprüche gebildeten Gesamtwert.
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten lit. A) (frühere Bevollmächtigte des Klägers) wird der
Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Heilbronn vom 7.4.2006 dahin
abgeändert ,
dass zusätzlich zu den festgesetzten 4.098,92 EUR nebst Zinsen weitere 882,53 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5
%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 14.3.2006 vom Kläger an die Beteiligten lit. A) zu erstatten sind.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten im Beschwerdeverfahren sind nicht zu
erstatten.
Gründe
1 Die sofortige Beschwerde der Beteiligten lit. A) ist gemäß § 11 Abs. 2 RVG statthaft und auch sonst zulässig.
Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.
2 Die Rechtspflegerin des Landgerichts hat es im angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss gegen die eigene
Partei zu Unrecht abgelehnt, die von den früheren Klägervertretern gegen den Kläger geltend gemachte 1,2-
Terminsgebühr aus dem festgesetzten Gesamtwert des Vergleichs vor dem Oberlandesgericht Stuttgart vom
14.12.2005 von 65.350,-- EUR festzusetzen. Die Festsetzung wurde zu Unrecht auf eine 1,2-Terminsgebühr
lediglich aus dem Wert der Berufung von 15.350,-- EUR beschränkt.
3 Die früheren Klägervertreter machen zutreffend geltend, dass im Fall der Vertretung einer Partei in einer
mündlichen Verhandlung, in der auch über nicht rechtshängige Ansprüche mit dem Ziel einer Einigung
verhandelt wird, die Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 VV / RVG auch aus dem Wert der nicht rechtshängigen
Gegenstände entsteht. In diesem Fall entsteht eine 1,2-Terminsgebühr dann aus dem Gesamtwert der
rechtshängigen und der nicht rechtshängigen Ansprüche. Diese Rechtsfolge ergibt sich mit hinreichender
Klarheit bereits aus der gesetzlichen Anmerkung Abs. 2 und 3 zu Nr. 3104 VV / RVG. Die in Anmerkung Absatz
2 getroffene Anrechnungsbestimmung für die Differenz-Terminsgebühr aus den im betreffenden Verfahren nicht
anhängigen Ansprüche auf eine wegen desselben Gegenstands in einer anderen Angelegenheit entstandene
Terminsgebühr setzt bereits denknotwendig voraus, dass im konkreten Verfahren aus den nicht rechtshängigen
Ansprüchen ebenfalls eine (Differenz-)Terminsgebühr entsteht. Weiter ergibt sich aus Anmerkung 3, dass diese
Differenzterminsgebühr lediglich dann nicht entsteht, wenn lediglich beantragt ist, eine Einigung der Parteien
oder mit Dritten über nicht rechtshängige Ansprüche zu Protokoll zu nehmen. Insoweit hat sich die Rechtslage
seit Geltung des RVG gegenüber der früher nach der BRAGO für die Verhandlungsgebühr geltenden Regelung
geändert (vgl. Gerold / Schmidt / Müller-Rabe, 17. Aufl., RNrn. 73 ff. und 77 zu Nr. 3104 VV RVG; so auch OLG
München, Beschluss vom 15.5.2006, AZ: 11 W 1334/05, zitiert nach Juris; offen gelassen Senat, MDR 05,
838).
4 Auf die sofortige Beschwerde der Bevollmächtigten des Klägers war der angefochtene
Kostenfestsetzungsbeschluss danach um die von der Rechtspflegerin vorgenommene Kürzung noch zu
ergänzen. Die Klägervertreter haben insoweit zutreffend insgesamt eine 1,2-Terminsgebühr aus dem
Gesamtstreitwert von über 65.000,-- EUR - netto 1.440,-- EUR - geltend gemacht, die im ergangenen
Kostenfestsetzungsbeschluss lediglich in Höhe einer 1,2-Terminsgebühr aus dem Streitwert von über 15.000,--
EUR - netto 679,20 EUR - berücksichtigt wurde. Um die Differenz von netto 760,80 zuzüglich 16 %
Umsatzsteuer - somit um insgesamt 882,53 EUR - nebst Zinsen war der Kostenfestsetzungsbeschluss danach
wie geschehen zu ergänzen.
5 Gerichtskosten fallen im Beschwerdeverfahren bei erfolgreicher Beschwerde nicht an. Außergerichtliche Kosten
sind auch im Beschwerdeverfahren gemäß § 11 Abs. 2 S. 6 2. Halbs. RVG nicht zu erstatten.