Urteil des OLG Stuttgart vom 17.05.2010

OLG Stuttgart (wiedereinsetzung in den vorigen stand, zustellung, zpo, verteidiger, die post, auflage, stpo, wiedereinsetzung, vertretung, stand)

OLG Stuttgart Beschluß vom 17.5.2010, 2 Ws 48/10
Leitsätze
Ein Empfangsbekenntnis muss die persönliche Entgegennahme durch einen Adressaten, der durch seine
berufliche Stellung i.S.v. § 174 Abs. 1 ZPO qualifiziert ist, erkennen lassen.
Der Adressat einer Zustellung gegen Empfangsbekenntnis kann einen "Assessor" nicht mit seiner Vertretung
ermächtigten, da "Assessor" keine berufliche Qualifikation i.S.v. § 174 Abs. 1 ZPO ist.
Tenor
Der Beschluss des Landgerichts Stuttgart - 36. Kleine Strafkammer - vom 01. März 2010 wird
aufgehoben.
Die Sache wird dem Landgericht Stuttgart - 36. Kleine Strafkammer - zur Zustellung des Urteils vom 04. Februar
2010
zurückgegeben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen
trägt die Staatskasse.
Gründe
1
Der Angeklagte wendet sich mit seiner sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts - 36.
Kleine Strafkammer - Stuttgart vom 01.03.2010, mit dem sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand wegen Versäumung der Berufungsverhandlung vom 04.02.2010 als unzulässig verworfen wurde.
I.
2
Der Angeklagte wurde mit Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 04.11.2009 wegen Diebstahls zu der
Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Seine hiergegen eingelegte Berufung verwarf das Landgericht
Stuttgart am 04.02.2010, nachdem der Angeklagte trotz ordnungsgemäßer Ladung bis ca. 09.20 Uhr nicht zu
der auf 09.00 Uhr terminierten Berufungsverhandlung erscheinen war. Sein Ausbleiben war nach Ansicht des
Gerichts nicht entschuldigt, obwohl an diesem Tag die öffentlichen Verkehrsmittel flächendeckend bestreikt
wurden und der Angeklagte kurz vor der Sitzung noch angerufen und mitgeteilt hatte, dass er an der
Straßenbahnhaltstelle stehe, keine Straßenbahn komme und er sich verspäten werde.
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Einen Tag nach Urteilverkündung ging beim Landgericht ein Schriftsatz vom 26.01.2010 ein, mit dem sich
Rechtsanwalt ... als Verteidiger des Angeklagten legitimierte. Mit Verfügung vom 05.02.2010 ordnete der
Vorsitzende die Zustellung des schriftlichen Urteils gegen Empfangsbekenntnis an den Verteidiger an. Der
Angeklagte wurde hierüber unterrichtet. Das dem Gericht zurück übersandte Empfangsbekenntnis des
Rechtsanwalts trägt das Datum des 17.02.2010. Über dem Feld „ Unterschrift des Empfängers “ ist ein
Kanzleistempel mit dem Namen und der (ehemaligen) Adresse des Verteidigers angebracht. Unterschrieben
wurde das Empfangsbekenntnis nicht vom Rechtsanwalt persönlich, sondern von „ Ass. ... “. In der Folgezeit
stellte der Verteidiger einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der
Berufungsverhandlung. Zeitgleich legte er gegen das Urteil des Landgerichts Revision ein, ohne diese
allerdings innerhalb der durch den Wiedereinsetzungsantrag nicht gehemmten Frist des § 345 Abs. 2 StPO
weiter zu begründen.
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Den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lehnte das Landgericht mit Beschluss vom 01.03.2010
als unzulässig ab. Es führt zur Begründung aus, dass der Angeklagte für ein unverschuldetes Nichterscheinen
weder eine schlüssige Begründung vorgebracht habe, noch habe er Mittel der Glaubhaftmachung vorgelegt. Auf
die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde des Angeklagten legte das Landgericht die Akten dem
Oberlandesgericht zur Entscheidung vor.
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Auf Nachfrage des Senats bestätigte der Verteidiger, dass das Empfangsbekenntnis nicht von ihm persönlich,
sondern von einem Assessor („ Ass .“) unterschrieben wurde, der weder Zustellungsbevollmächtigter im Sinne
des § 30 BRAO noch der allgemein bestellte Vertreter im Sinne des § 53 BRAO ist.
II.
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Der angefochtene Beschluss des Landgerichts vom 01.03.2010 ist aufzuheben, weil die Strafkammer noch
nicht befugt war, über das Wiedereinsetzungsgesuch des Angeklagten zu dessen Nachteil zu entscheiden.
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Der Angeklagte kann im Falle der Verwerfung seiner Berufung wegen nicht genügend entschuldigtem
Ausbleiben gemäß § 329 Abs. 3 StPO binnen einer Woche nach der Zustellung des Urteils die
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter den in den §§ 44 und 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen
beantragen. Diese Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags hat vorliegend noch nicht zu laufen
begonnen, da das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 04.02.2010 noch nicht wirksam zugestellt ist. Die
Ablehnung eines Wiedereinsetzungsantrags gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung darf erst
nach Ablauf einer Woche nach Zustellung des Urteils erfolgen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.07.1998, 2
Ws 385/98).
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Den Akten, insbesondere dem unter dem Datum des 17.02.2010 ausgefüllten Empfangsbekenntnis ist nicht zu
entnehmen, ob und wann der Verteidiger des Angeklagten das Urteil des Landgerichts vom 04.02.2010
persönlich als zugestellt entgegen genommen hat. Das von dem Assessor unterzeichnete
Empfangsbekenntnis genügt nicht den Anforderungen (an den Nachweis) einer wirksamen Zustellung an den
Adressaten nach §§ 37 Abs. 1 StPO i.V.m. 174 Abs. 1 ZPO. Für eine wirksame Zustellung gegen
Empfangsbekenntnis ist entscheidend, dass (neben der Übermittlung des Schriftstücks in Zustellungsabsicht)
eine Empfangsbereitschaft des Empfängers vorliegt. Anders als die Zustellung durch einen
Gerichtswachtmeister oder durch die Post setzt eine Zustellung nach dieser Vorschrift die persönliche
Beteiligung des Rechtsanwalts voraus. Das bedeutet, dass das gemäß §§ 37 Abs. 1 StPO i.V.m. 174 Abs. 1
ZPO zuzustellende Schriftstück grundsätzlich von dem als Zustellungsadressat bezeichneten Rechtsanwalt
persönlich als zugestellt entgegen genommen werden muss. § 174 Abs. 4 S. 1 ZPO verlangt infolgedessen für
den Nachweis der Zustellung auch eine Unterschrift " des Adressaten " (zur persönlichen Beteiligung des
Zustellungsadressaten: BSG, Beschluss vom 23.04.2009, B 9 VG 22/08 B; Stein/Jonas, ZPO, 22. Auflage
2004, § 174, Rz 12; Zöller, ZPO, 28. Auflage 2010, § 174, Rz 6; Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Auflage 2006, §
174, Rz 17, 21).
9
Der Verteidiger konnte den Assessor weder ganz noch teilweise zur Vertretung bei der Zustellung des Urteils
vom 04.02.2010 gegen Empfangsbekenntnis ermächtigen. Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob und
insbesondere durch wen in welchem Umfang eine Vertretung bei der Zustellung gegen Empfangsbekenntnis
nach § 174 Abs. 1 ZPO und/oder bei der Unterschriftsleistung nach § 174 Abs. 4 S. 1 ZPO überhaupt zulässig
ist. Ein Rechtsanwalt als Adressat einer Zustellung gegen Empfangsbekenntnis kann jedenfalls einen
Assessor weder für den Einzelfall noch allgemein hierzu ermächtigten. Die Befugnis, eine Zustellung gegen
Empfangsbekenntnis zu beurkunden, steht gemäß § 174 Abs. 1 ZPO nur einem besonders privilegierten
Personenkreis zu, zu denen aufgrund ausdrücklicher Aufzählung neben dem Anwalt auch der Notar, der
Gerichtsvollzieher, der Steuerberater oder eine sonstige Person zählt, „ bei der auf Grund ihres Berufes von
einer erhöhten Zuverlässigkeit ausgegangen werden kann “. Die Befugnis beim Anwalt ist Bestandteil der
privilegierten Stellung, die er als Organ der Rechtspflege inne hat. Einem Rechtsanwalt stehen kraft Gesetzes
nur der Zustellungsbevollmächtigte im Sinne des § 30 BRAO, der allgemein bestellte Vertreter im Sinne des §
53 BRAO oder der Abwickler im Sinne des § 55 BRAO gleich. Der Anwalt ist, wie auch die anderen
ausdrücklich genannten privilegierten Personen und Berufsgruppen, in besonderem Maße standesrechtlichen
Verpflichtungen unterworfen, die das ihm von Gesetzes wegen zugesprochene Maß an Zuverlässigkeit
rechtfertigen (speziell für Zustellungen, vgl. § 14 der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA)). An andere
Personen kann ein Schriftstück nicht gegen Empfangsbekenntnis wirksam zugestellt werden. Hierzu heißt es
in der Gesetzesbegründung: „ An alle Personen die Zustellung gegen Empfangsbekenntnis zuzulassen, ist …
nicht möglich, da eine Mitwirkung bei der Zustellung nicht generell von allen erwartet werden kann. Damit
bestünde die Gefahr, dass der Zustellungsempfänger aus Nachlässigkeit oder böswillig das
Empfangsbekenntnis nicht zurücksendet. …. Dies bedeutete Verzögerungen und erheblichen Mehraufwand bei
der Zustellung “ (Gesetzentwurf der Bundesregierung - Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Verfahrens bei
Zustellungen im gerichtlichen Verfahren (Zustellungsreformgesetz – ZustRG), BT-Drs. 14/4554, S. 18).
Sowenig an eine nicht zum privilegierten Personenkreis gehörende Person ein Schriftstück gegen
Empfangsbekenntnis wirksam zugestellt werden kann, so wenig kann ein Anwalt nach Sinn und Zweck der
Vorschrift andere als die genannten Personen ganz oder teilweise mit seiner Vertretung ermächtigten.
Jedenfalls bei einem Assessor kann nicht generell auf Grund seines Berufes von einer erhöhten
Zuverlässigkeit ausgegangen werden, der Assessor unterliegt keinen vergleichbaren standesrechtlichen
Verpflichtungen (zur Unzulässigkeit der Vertretung eines Anwalts durch Büroangestellte: BSG, Beschluss vom
23.04.2009, B 9 VG 22/08 B; zur (Un-)Zulässigkeit der Vertretung allgemein: Stein/Jonas, ZPO, 22. Auflage
2004, § 174, Rz 10, 12, 19; Münchener Kommentar zur ZPO, 3. Auflage 2008, § 174 Rz 4, 11; Zöller, ZPO, 28.
Auflage 2010, § 174, Rz 2, 3, 15; Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Auflage 2006, § 174, Rz 5, 9, 10, 51).
10 Aus alledem folgt, dass der Verteidiger ausweislich des Empfangsbekenntnisses das ihm als Adressat
zuzustellende Schriftstück noch nicht persönlich als zugestellt entgegen genommen hat. Die Befugnis zur
Entgegennahme von Schriftstücken gegen Empfangsbekenntnis i.S.d § 174 Abs. 1 ZPO oder auch nur zur
Leistung der Unterschrift auf dem Empfangsbekenntnis gemäß § 174 Abs. 4 S. 1 ZPO konnte vom Verteidiger
des Angeklagten jedenfalls nicht auf einen Assessor übertragen werden. Der Assessor war weder
Zustellungsbevollmächtigter im Sinne des § 30 BRAO, noch allgemein bestellter Vertreter im Sinne des § 53
BRAO. Da auch im Übrigen kein Nachweis in den Akten vorhanden ist, ob und wann der Verteidiger das Urteil
persönlich als zugestellt angenommen hat, ist die Zustellung des Berufungsurteils vom Landgericht (erneut)
vorzunehmen.
11 Der Angeklagte wird danach zu entscheiden haben, ob er binnen einer Woche nach der Zustellung des Urteils
seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsverhandlung
ergänzt. Maßgeblich für die Wiedereinsetzung ist, ob neue Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht
werden, die dem Berufungsgericht bei Erlass des Urteils noch nicht bekannt waren und die zur Entschuldigung
des Angeklagten geeignet sind (Meyer-Goßner, StPO, 52. Auflage 2009, § 329, Rz 42). Soll die
Fehlerhaftigkeit des Verwerfungsurteils des Landgerichts wegen Ausbleibens des Angeklagten beanstandet
werden, etwa weil das Gericht angesichts der besonderen Umstände des Streiks und des kurz vor der
Verhandlung erfolgten Anrufs des Angeklagten länger als die üblichen 15 bis 20 Minuten hätte zuwarten
müssen, muss dies mit der Revision geschehen. Diese wäre dann innerhalb der mit der Zustellung des
Berufungsurteils beginnenden Revisionsbegründungsfrist des § 345 Abs. 2 StPO mit einer insoweit
erforderlichen Verfahrensrüge zu begründen.
12 Bei dem Verfahrensstand ist dem Senat eine eigene Sachentscheidung verwehrt. Die Zustellung seines Urteils
obliegt ausschließlich dem Landgericht, das erst nach Ablauf der Antragsfrist über den
Wiedereinsetzungsantrag befinden kann (OLG Düsseldorf, a.a.O.).