Urteil des OLG Stuttgart vom 13.09.2005

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OLG Stuttgart Beschluß vom 13.9.2005, 13 W 43/05
Beweis durch Sachverständige: Pflicht des Sachverständigen zur Wiederherstellung des vorherigen Zustands der zu begutachtenden Sache
Leitsätze
Hat der Sachverständige einen Motor zerlegt, ohne diesen wieder zusammenzufügen, hat das Gericht den Sachverständigen entsprechend
anzuweisen.
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der 3. Zivilkammer (Einzelrichter) des Landgerichts Tübingen vom 23.6.2005 -
3 OH 4/2005 –
abgeändert.
Der Sachverständige wird angewiesen, den zum Zwecke der Erstellung seines Gutachtens zerlegten Motor wieder zusammenzubauen.
2. Der Beschwerdewert wird auf EUR 250,00 festgesetzt.
Gründe
1
Sachverhalt: s. letzte Seite
2
Die Beschwerde ist zulässig und begründet.
3
Gemäß § 404a Abs. 1 ZPO hat das Gericht die Tätigkeit des Sachverständigen zu leiten und kann ihm für Art und Umfang seiner Tätigkeit
Weisungen erteilen.
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Das Landgericht hat dem Sachverständigen durch Beweisbeschluss vom 4.5.2005 in Verbindung mit seinem Auftragsschreiben vom 9.5.2005
schlüssig die Anweisung erteilt, den Motor zu zerlegen, soweit dies für die Begutachtung erforderlich ist. Der Antragsteller hat sein hierzu
erforderliches Einverständnis durch die Antragstellung in Verbindung mit seinem Beweisangebot über die Vorführung des Fahrzeugs beim
Sachverständigen konkludent erteilt. Der Sachverständige hat bei seinem Ortstermin am 6.6.2005 den Motor durch die Firma R. in M. zerlegen
lassen, ohne den anschließenden Zusammenbau zu veranlassen.
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Das Landgericht hat bei einem Eingriff der vorliegenden Art auf Antrag der betroffenen Partei gem. § 404a Abs. 1 ZPO dafür Sorge zu tragen,
dass der Sachverständige - notfalls unter Hinzuziehung geeigneter Hilfskräfte - den Motor wieder zusammenbaut (so auch OLG Celle, OLGR
1998, Seite 71, OLG Düsseldorf OLGR 1997, Seite 198; OLG Koblenz, OLGR 2001, Seite 501; Thomas-Putzo, ZPO, 26. Aufl., § 404a, Rdnr. 2;
Zöller-Greger, ZPO, 25. Aufl., § 404a Rdnr. 4).
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Nach Ansicht des Senates ist hierfür maßgeblich, dass der Antragsteller durch seinen Antrag vom 9.6.2005 zu erkennen gegeben hat, dass er
seine erforderliche Zustimmung zur Zerlegung des Motors daran geknüpft hat, dass der Motor nach Abschluss der Begutachtung wieder
zusammengebaut wird.
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Zwar obliegt es dem Antragsteller als Beweisführer, das Fahrzeug bzw. dessen Motor zwecks Zerlegung zur Verfügung zu stellen, wenn er im
Beweisverfahren Nachteile für sich selbst vermeiden will. Der Vorbehalt des anschließenden Zusammenbaues des Motors führt jedoch weder zur
Beweisfälligkeit im Falle seiner eigenen Beweislast noch zur Beweisvereitelung im Falle der Beweisbelastung des Gegners. Denn weder die
Durchführung der Beweisaufnahme noch das Ergebnis der Beweisaufnahme werden durch diesen Vorbehalt berührt.
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Die vom Landgericht im angegriffenen Beschluss und in der Verfügung vom 13.6.2005 geäußerten Bedenken im Hinblick auf die prozessualen
Pflichten der Prozeßbeteiligten sowie im Hinblick auf die Stellung und die Haftung des Sachverständigen greifen nicht durch.
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Der Sachverständige hat den Motor selbst oder unter Einschaltung von Hilfskräften zu zerlegen und im vorgefundenen Zustand wieder
zusammenzubauen. Er ist dabei der weisungsgebundene Gehilfe des Gerichts und wird durch den Zusammenbau nicht zum Vertragspartner
einer Partei. Seine Haftung beschränkt sich auf den normalen Umfang der ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Berufspflichten (OLG Frankfurt,
BauR 1998, Seite 1052).
10 Die Obliegenheit des Beweisführers geht nicht so weit, dass sie dem Sachverständigen den Begutachtungsgegenstand kostenfrei
augenscheinsmäßig zu präsentieren hat (OLG Frankfurt aaO). Beispielsweise muss jeder medizinische Sachverständige gegebenenfalls
Untersuchungen vornehmen, die mit körperlichen Eingriffen verbunden sind, für deren sachgerechte Ausführung er verantwortlich ist, und die er
nicht durch den Beweisführer ausführen lassen kann. Bei derartigen Begutachtungen kann er die Untersuchung nicht schon - gewissermaßen
auf halbem Wege - zu dem Zeitpunkt beenden, zu dem er die Befunde zur Erstellung seines Gutachtens erhoben hat. Vielmehr muss er auch hier
den körperlichen Eingriff nach den Regeln der ärztlichen Kunst zu Ende führen.
11 Die Kosten des Zusammenbaues sind Kosten der Beweisaufnahme. Sofern der geleistete Vorschuss des Antragstellers und Beweisführers nicht
ausreicht, ist weiterer Vorschuss nachzufordern.
12 Einer Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bedarf es nicht. Der angefochtene Beschluss ist als Entscheidung im laufenden
Verfahren keiner Kostenentscheidung fähig. Insoweit bilden die durch die Beschwerde entstandenen Kosten einen Teil der Gesamtkosten des
Verfahrens.
13 Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch für die Fortbildung des Rechts
oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO).
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Sachverhalt
15 Im Rahmen eines Beweissicherungsverfahrens über Mängel und deren Ursachen am streitgegenständlichen Fahrzeug, insbesondere an dessen
Motor, ordnete das Landgericht durch Beschluss vom 4.5.2005 die Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen an. Zwecks Erstellung
seines Gutachtens zerlegte der Sachverständige am 6.6.2005 den Motor, ohne anschließend den Zusammenbau zu veranlassen.
16 Der Antragsteller begehrt die Weisung des Gerichts an den Sachverständigen, den im Rahmen der Gutachtenerstellung zerlegten Motor des
Fahrzeugs wieder zusammenzubauen. Das Landgericht wies den Antrag zurück. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner
Beschwerde.