Urteil des OLG Stuttgart vom 14.01.2009

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OLG Stuttgart Urteil vom 14.1.2009, 1 U 125/08
Rechtzeitigkeit einer Zahlung durch Übergabe eines Schecks
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Ulm vom 5.9.2008 (3 O 177/08 - (Bl. 51 ff.d.A.)
abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten beider Rechtszüge.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert im 2. Rechtszug: 7.500.-EUR
Gründe
1
(abgekürzt gemäß §§ 540 Abs.2, 313a Abs.1 ZPO)
2
Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache Erfolg. Die seitens des Beklagten betriebene
Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich des Landgerichts Ulm vom 8.2.2008 ( 3 O 219/07) ist nicht
unzulässig, so dass die Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) unbegründet ist.
I.
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1. In dem genannten Vergleich hat sich die Klägerin dazu verpflichtet, an den Beklagten den Betrag von
55.000.-EUR zu zahlen. Der Klägerin wurde nachgelassen, den Betrag in vier Raten zu je 12.500.-EUR, fällig
zum 1.3., 1.5., 1.7. und 1.9.2008 zu entrichten. Bei pünktlicher Zahlung sollte ihr der Rest erlassen werden.
Kam sie mit einer fälligen Rate mehr als 5 Tage in Rückstand, so sollte der noch ausstehende Restbetrag
sofort zur Zahlung fällig und ab diesem Zeitpunkt mit 8 Prozentpunkten über dem Basiszins zu verzinsen sein.
Die Parteien haben ausdrücklich vereinbart, dass für die Rechtzeitigkeit der Zahlung der Eingang auf dem
Konto der Beklagten bei der S. mit der Kontonummer ... maßgeblich sein sollte.
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2. Die Klägerin hat die am 1.5.2008 zahlungsfällige 2. Rate nicht pünktlich gezahlt, sondern ist mit mehr als
den im Vergleich genannten fünf Tagen in Rückstand geraten, so dass Gesamtfälligkeit eingetreten ist und die
Klägerin insgesamt einen Betrag von 55.000.-EUR sowie die vereinbarte Verzinsung schuldet. Insoweit ist
daher die von dem Beklagten betriebene Zwangsvollstreckung zulässig, die dagegen gerichtete Klage gemäß §
767 ZPO folglich unbegründet.
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a) Die Parteien haben im Vergleich vom 8.2.2008 eine ausdrückliche Vereinbarung getroffen, unter welchen
Voraussetzungen eine zu leistende Zahlung als „rechtzeitig“ anzusehen ist. Mit der Formulierung, dass der
„Eingang“ auf dem Konto maßgeblich sei, haben sie keinen Zweifel daran gelassen, dass nicht bereits die
Leistungshandlung genügte, sondern dass der Eintritt des Leistungserfolgs maßgeblich war. Daher trifft die
Erwägung des Landgerichts, dass es „im Zweifel“ auf die Rechtzeitigkeit der Leistungshandlung ankomme,
nicht die Besonderheiten des zu entscheidenden Sachverhalts.
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b) Dies gilt auch unter der Prämisse, dass - abweichend von den ursprünglichen Vorstellungen - die Zahlung
nicht durch Überweisung, sondern durch Scheck erfolgte. Ob eine Scheckzahlung nach dem Inhalt des
Vergleichs zulässig war, kann dahinstehen. Jedenfalls hat sich der Beklagte damit einverstanden erklärt,
indem er den Scheck entgegengenommen und zur Einlösung bei der S. eingereicht hat.
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Damit war aber keine Änderung der Regelung des Vergleichs in dem Sinne verbunden, dass für die
Rechtzeitigkeit der Zahlung bereits die bloße Übergabe des Schecks (Leistungshandlung) genügte, wenn es
später zu einer Gutschrift kam.
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Die Annahme des Schecks erfolgte vor allem im Interesse der Klägerin, die - aus welchen Gründen auch
immer - das Geld nicht überwies, sondern einer Zahlung per Scheck den Vorzug gab. Für den Beklagten
ergaben sich daraus keine Vorteile, vielmehr stand die Zahlung zunächst unter dem Vorbehalt, dass der
ergaben sich daraus keine Vorteile, vielmehr stand die Zahlung zunächst unter dem Vorbehalt, dass der
Scheck eingelöst und seinem Konto gutgeschrieben wurde. Daher gibt es keinen Anhalt dafür, dass die
Parteien übereinstimmend davon ausgingen oder der Vergleich ergänzend dahin auszulegen ist (§§ 133, 157
BGB), dass für die Rechtzeitigkeit der Zahlung schon die Scheckübergabe genügen sollte, wenn der Scheck
später zur Einlösung kam.
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Ebenso wenig ist anzunehmen, dass der Beklagte der Klägerin (konkludent) eine Stundung bis zur endgültigen
Gutschrift gewährt hat. Die Annahme eines Schecks erfüllungshalber mag zwar je nach Einzelfall mit einer
Stundung der Forderung bis zur Einlösung des Schecks verbunden sein (BGH NJW 1992, 684). Im
vorliegenden Fall haben die Parteien aber im Vergleich eine eindeutige Regelung getroffen, wonach für die
Rechtzeitigkeit der Zahlung der Eingang des Geldes auf dem Konto maßgeblich war. Im Hinblick darauf kann
nicht angenommen werden, dass der Beklagte der Klägerin eine weitere Stundung der am 1.5.2008 fälligen
Forderung gewähren wollte, jedenfalls lässt sich dies nicht allein aus dem Umstand entnehmen, dass er den
Scheck zur Einlösung eingereicht und nicht an die Klägerin zurückgegeben hat.
10 c) Eingegangen im Sinne der Regelung des Vergleichs ist das Geld nicht bereits mit der Gutschrift des
Schecks auf dem Konto der Beklagten am 5.5.2008 und auch nicht durch die Belastung des Kontos der
Klägerin am 6.5.2008, sondern erst am 14.5.2008, als der Geldbetrag dem Beklagten zur freien Verfügung
stand.
11 aa) Aus dem Schreiben der S. vom 19.6.2008 (Bl. 23 d.A.) ergibt sich, dass sie den Scheck zunächst unter
dem Vorbehalt der Deckung gutgeschrieben hatte und der Beklagte erst nach dem Wegfall des Vorbehalts
nach sechs Arbeitstagen, also am 14.5.2008, über das Geld verfügen konnte.
12 bb) Damit ist ein „Eingang“ im Sinne des Vergleichs aber erst am 14.5.2008 erfolgt. Die Vereinbarung der
Parteien kann sinnvoller Weise nicht anders verstanden werden, als dass es darauf ankommen sollte, dass der
zu zahlende Betrag dem Beklagten so zur Verfügung stand, dass er darüber als Zahlungsmittel disponieren
konnte. Solange der von der S. erklärte Vorbehalt bestand, war dies aber nicht der Fall. Aus Sicht des
Beklagten lag zwar eine bankmäßige Buchung vor, doch war diese wirtschaftlich für sie ohne Wert. Den
wirtschaftlichen Gegenwert der Zahlung erhielt er erst, als der Vorbehalt in Wegfall kam, was am 14.5.2008 und
damit mehr als 5 Tage nach Fälligkeit der Fall war.
13 Damit ist der vereinbarte Verfall eingetreten, so dass die Klägerin auch die noch ausstehenden 5.000.-EUR
schuldet und die Zwangsvollstreckung, auch wegen der Zinsen, zulässig ist.
14 cc) Die Vollstreckung verstößt auch nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB). Es war allein Sache der
Klägerin, für den rechtzeitigen Eingang des Geldes zu sorgen. Der Beklagte hat die nicht fristgerechte Zahlung
weder veranlasst, noch trägt er die Verantwortung für den verspäteten Eingang des Geldes. Insbesondere hat
er den Scheck umgehend bei der S. eingereicht, so dass ihm auch nicht vorgehalten werden kann, nicht das
ihm Mögliche und Zumutbare getan zu haben, um eine möglichst rasche Zahlung zu gewährleisten.
II.
15 Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs.1, 708 Ziff.10, 713 ZPO. Gründe, die die Zulassung der
Revision rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.