Urteil des OLG Stuttgart vom 11.06.2007

OLG Stuttgart: unentgeltliche zuwendung, dingliches recht, internationale zuständigkeit, umkehr der beweislast, lex rei sitae, zwangsvollstreckung, anwendbares recht, lex fori, dingliche sicherheit

OLG Stuttgart Urteil vom 11.6.2007, 5 U 18/07
Gläubigeranfechtung: Anwendbares Recht im Zusammenhang mit einem Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung in ein in Österreich
gelegenes Grundstück
Leitsätze
Verschenkt ein inländischer Schuldner ein im Ausland gelegenes Grundstück, so scheidet die Anwendung deutschen Anfechtungsrechts auch dann
aus, wenn die Gläubigerbenachteiligung im Inland eintritt.
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten Ziff. 1 und 2 wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 23.08.2006 - 21 O 111/05 - abgeändert und die Klage
gegen die Beklagten Ziff.1 und Ziff.2 abgewiesen.
2. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz hat die Klägerin 71 % der Gerichtskosten zu tragen, der Beklagte Ziff.3 29 %.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten Ziff.1 und 2 in erster Instanz hat die Klägerin zu tragen.
Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten Ziff.3 in erster Instanz hat die Klägerin 56 % zu tragen.
Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin in erster Instanz hat der Beklagte Ziff.3 29 % zu tragen.
Im Übrigen tragen der Beklagte Ziff.3 und die Klägerin ihre außergerichtlichen Kosten des ersten Rechtszugs selbst.
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin und der Beklagte Ziff. 3 können die gegen sie gerichtete Vollstreckung jeweils durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenseite vor der
Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Streitwert:
- in erster Instanz: Klage: Antrag Nr.1 und 2: 156.256,27 EUR, Nr.3: 156.256,27 EUR, Widerklage: 125.005,01 EUR (156.256,27 EUR x 0,8),
insgesamt:
437.517,56 EUR
- Berufung der Klägerin und der der Beklagten Ziff.1 und 2 jeweils: 99.826, 44 EUR, insgesamt:
199.652,88 EUR
Gründe
I.
1
Gestützt auf das Recht der Gläubigeranfechtung verlangt die Klägerin von den Beklagten, die Zwangsvollstreckung in ein in Österreich
gelegenes Grundstück zu dulden. Sie behauptet, die Beklagten Ziff. 1 und 2 hätten in anfechtbarer Weise das Eigentum an dem Grundstück
erlangt, wodurch die zwangsweise Durchsetzung ihrer Forderungen gegen W. Sch. - den Vater der Beklagten Ziff. 1 und 2 - vereitelt worden sei.
Die nach der Übertragung des Grundeigentums auf die Beklagten Ziff. 1 und 2 zu Gunsten des Beklagten 3 - einem Bekannten von W. Sch. -
vollzogene Bestellung eines Grundpfandrechts sei ebenfalls anfechtbar.
2
Die Klägerin erwirkte am 24.08.2001 gegen W. Sch. ein rechtskräftiges Versäumnisurteil des Landgerichts Stuttgart (25 O 334/01), durch das ein
Zahlungsanspruch in Höhe von 292.853,09 EUR zuzüglich Zinsen tituliert wurde (K1; Bl.12). Die Forderung der Klägerin hat ihren Grund in einer
Bürgschaft, die W. Sch. am 22.03.2000 für Kreditverbindlichkeiten der Firma E. GmbH (nachfolgend E .) bei der Klägerin übernommen hatte. W.
Sch. war Mitgesellschafter und Mitgeschäftsführer der E .. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der E . wurde am
14.09.2001 mangels Masse abgelehnt. Die Klägerin betrieb aufgrund des Versäumnisurteils erfolglos die Zwangsvollstreckung gegen W. Sch.,
der am 26.07.2004 die eidesstattliche Versicherung abgab (K 5), berichtigt bzw. ergänzt durch die weitere eidesstattliche Versicherung vom
09.08.2004 (K 6).
3
W. Sch. war Eigentümer eines bebauten Grundstücks in N., G. 36, in Österreich. Spätestens durch den Notariatsakt vom 26.02.2001 - beurkundet
in S., Österreich - kam W. Sch. mit seinen Töchtern - den Beklagten Ziff. 1 und 2 - überein, dass diese das Grundstück als Schenkung erhalten
sollten. Die Beklagen räumten ihrem Vater im Gegenzug ein Fruchtgenussrecht auf Lebenszeit an dem Grundstück ein und verpflichteten sich,
das Grundstück nicht ohne Zustimmung ihres Vaters zu veräußern oder zu belasten. Zu Gunsten der Beklagten Ziff. 1 und 2 wurde in Bezug auf
den Eigentumserwerb am 05.06.2001 zunächst eine Vormerkung eingetragen (B3, Bl.114). Nach Vorlage der Unbedenklichkeitsbescheinigung
des Finanzamts vom 27.02.2002 erfolgte im Grundbuch am 13.03.2002 die Anmerkung der so genannten Rechtfertigung (K13, Bl. 155).
4
Zu Gunsten des Beklagten Ziff. 3 erging am 29.03.2004 ein Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Stuttgart gegen W. Sch. (K7) über einen
Zahlungsbetrag in Höhe von 211.521,45 EUR, wobei als Anspruchsgrund ein Darlehen angegeben war, das der Beklagte Ziff. 3 in der Zeit vom
01.01.1996 bis 31.12.2000 gewährt habe. Durch Notariatsakt am 02.04.2004 wurde an dem auf die Beklagten Ziff. 1 und 2 übertragenen
Grundstück zu Gunsten des Beklagten Ziff. 3 ein Sicherungspfandrecht über einen Betrag von 240.000,00 EUR bestellt.
5
Die Klägerin meint, die Beklagten Ziff. 1 und 2 seien verpflichtet, wegen der zunächst noch 156.256,27 EUR betragenden und zuletzt noch
offenen Schuld in Höhe von 99.826,44 EUR die Zwangsvollstreckung in das streitgegenständliche Grundstück zu dulden. Sie behauptet, der
Vater der Beklagten Ziff. 1 und 2 habe seinen Töchtern das Grundstück in Österreich zum Zwecke der Vollstreckungsvereitelung geschenkt und
an sie übereignet. Sie meint, die Grundstücksübertragung sei gemäß §§ 3 und 4 AnfG anfechtbar. Die Anfechtbarkeit sei dabei gemäß § 19 AnfG
nach deutschem Recht zu beurteilen.
6
Der Beklagte Ziff. 3 sei verpflichtet, mit dem zu seinen Gunsten an dem streitgegenständlichen Grundstück bestehenden Pfandrecht in Höhe von
240.000,00 EUR im Range nach einem aufgrund der Klage gegen die Beklagten Ziff. 1 und 2 zu Gunsten der Klägerin einzutragenden
Sicherungspfandrechtes zurückzutreten. In diesem Zusammenhang seien die Beklagten Ziff. 1 und 2 verpflichtet, die Zwangsvollstreckung in den
bereits bestehenden oder künftig entstehenden Anspruch auf Rückübertragung des zu Gunsten des Beklagten Ziff. 3 bestellten
Sicherungspfandrechtes in Höhe von 240.000,00 EUR zu dulden. Auch die Bestellung des Grundpfandrechts zu Gunsten des Beklagten Ziff. 3
sei anfechtbar. Der Vater der Beklagten Ziff. 1 und 2 habe - ebenfalls in der Absicht, seine Gläubiger zu benachteiligen - den
Vollstreckungsbescheid zu Gunsten des Beklagten Ziff. 3 ergehen lassen und im Zusammenwirken mit seinen Töchtern dem Beklagten Ziff. 3 das
Pfandrecht an dem Grundstück bestellt, um die rechtswidrige Vermögensverschiebung zu Gunsten der Beklagten Ziff. 1 und 2 abzusichern. Der
Beklagte Ziff. 3 habe alle Umstände gekannt, aus denen sich die Anfechtbarkeit der Übereignung des Grundstücks auf die Beklagten Ziff.1 und
Ziff.2 ergebe. Die behaupteten Darlehen habe der Beklagte Ziff.3 in Wahrheit nie gewährt. Der Anfechtungsgrund ergebe sich danach aus § 3
Abs. 1 Anfechtungsgesetz.
7
Die Beklagten sind der Auffassung, die Gläubigeranfechtung richte sich gemäß § 19 AnfG nicht nach deutschem, sondern nach österreichischem
Recht. Nach österreichischem Recht seien die Anfechtungsfristen aber bereits verstrichen. Eine Absichtsanfechtung komme nicht in Betracht, da
die Schenkung erfolgt sei, um Steuern zu sparen und nicht um die Zwangsvollstreckung der Klägerin zu vereiteln. Die Schenkung sei auch
bereits Anfang September 2000 erfolgt und vollzogen worden. Nach österreichischem Recht sei für eine Grundstücksübereignung die Schriftform
nicht zwingend erforderlich, die „grundbücherliche" Wahrung von Rechtsakten schaffe nur eine widerlegliche Vermutung für die Richtigkeit des
Grundbuches, sei aber nicht von konstitutiver Bedeutung. Aber selbst wenn ihr Vater die Absicht gehabt hätte, seine Gläubiger zu benachteiligen,
hätten die Beklagten Ziff.1 und Ziff.2 hiervon keine Kenntnis gehabt.
8
Die Bestellung der Sicherungsgrundschuld für den Beklagten Ziff.3 sei auf Bitte ihres Vaters erfolgt. Dem seien sie nachgekommen, da der
Beklagte Ziff.3 den Bau und Ausbau des Hauses in Österreich mitfinanziert habe.
9
Der Beklagte Ziff 3 trägt dazu vor, er habe W. Sch. sukzessive Darlehen für den Aus- und Umbau des Hauses in Österreich in der Größenordnung
von etwa 420.000,00 DM gewährt, ohne dass dies schriftlich festgehalten worden wäre. Es sei ihm darum gegangen, das von ihm mitfinanzierte
Haus in Österreich im Urlaub mit seiner Familie unentgeltlich nutzen zu können. Nach anwaltlicher Beratung habe er, um dies zu sichern, den
Vollstreckungsbescheid erwirkt und ihm sei daraufhin das Grundpfandrecht bestellt worden. Deshalb habe er auf eine entsprechende Eintragung
im Grundbuch gedrängt. Aus seiner Sicht habe es auch keinerlei Anhaltspunkte dafür gegeben, dass W. Sch. das Grundstück zum Zwecke der
Vollstreckungsvereitelung schenkungsweise übertragen gehabt habe. Von finanziellen Schwierigkeiten des W. Sch. sei ihm zum Zeitpunkt der
Eintragung des Sicherungspfandrechtes nichts bekannt gewesen.
10 Der Beklagte Ziff.3 hat eine Widerklage gegen die Klägerin erhoben, gerichtet auf die Feststellung, dass die Klägerin wegen ihrer vollstreckbaren
Forderungen aus dem Versäumnisurteil des Landgerichts Stuttgart vom 24.08.2001 und dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts
Stuttgart vom 21.09.2001 bereits befriedigt sei. Der Klägerin seien nach einem Vergleich in einem Rechtsstreit vor dem LG Bochum (13 0 199/01)
180.000,00 EUR zugeflossen. Darüber hinaus seien weitere Zahlungen erfolgt. Die Hauptforderung gegen die E . sei bei Klagerhebung am
25.02.2005 vollständig befriedigt gewesen.
11 Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen im ersten Rechtszug und auf die tatsächlichen Feststellungen im
Urteil des Landgerichts Stuttgart Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
12 Das Landgericht hat nach Vernehmung des Zeugen Sch., der unter Berufung auf ein Zeugnisverweigerungsrecht keine Angaben gemacht hat,
und Vernehmung der Beklagten Ziff.1 und 2 der Klage gegen die Beklagten Ziff.1 und 2 antragsgemäß mit folgendem Tenor stattgegeben:
13
1. Die Beklagten Ziff. 1 und 2 werden als Gesamtschuldner verurteilt, zur Hereinbringung des Betrages von 99.826,44 EUR nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit 25.11.2005 gemäß Versäumnis-Urteil des Landgerichts Stuttgart vom
24.08.2001 (Aktenzeichen: 25 O 334/01) die Zwangsvollstreckung/Exekution in die österreichische Liegenschaft N. mit der Grundstücksnummer
und der Grundstücksadresse G. zu dulden.
14
2. Die Beklagten Ziff.1 und 2 werden als Gesamtschuldner verurteilt, zur Hereinbringung des Betrages von 99.826,44 EUR nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. 25.11.2005 gemäß Versäumnis-Urteil des Landgerichts Stuttgart vom
24.08.2001 (Aktenzeichen: 25 O 334/01) die Zwangsvollstreckung in den bereits bestehenden oder künftig entstehenden Anspruch auf
Rückübertragung des zu Gunsten des Beklagten Ziff. 3 bestellten und an dem österreichischen Grundstück, N mit der Grundstücksnummer und
der Grundstücksadresse G. eingetragenen Sicherungspfandrechtes in Höhe von 240.000,00 EUR zu dulden.
15
3. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache in Höhe von 49.906,92 EUR in Ansehung des hereinzubringenden Betrages Ziff.
1 und 2 dieses Tenors erledig ist.
16 Die Klage gegen den Beklagten Ziff.3 und die Widerklage hat es abgewiesen. Die schenkweise Übertragung des Grundeigentums sei gemäß § 4
AnfG anfechtbar. Auf den Sachverhalt sei gemäß § 19 AnfG deutsches Recht anzuwenden. Mit den Wirkungen im Sinne von § 19 AnfG seien die
Nachteile gemeint, die der Klägerin durch Entzug des Zugriffsobjektes entstanden seien. Diese Wirkungen seien in Deutschland eingetreten. Die
Gesamtumstände des Falles würden für eine Anwendung deutschen Rechts sprechen. Demnach sei der Tatbestand der Schenkungsanfechtung
(§ 4 AnfG) erfüllt und die Anfechtung sei fristgerecht erfolgt. Soweit dem Vater der Beklagten Ziff. 1 und 2 ein Fruchtgenussrecht eingeräumt
wurde, stehe das der Unentgeltlichkeit der Zuwendung nicht entgegen. Demgegenüber habe die Klage gegen den Beklagten Ziff. 3 keinen
Erfolg, da nicht nachgewiesen sei, dass der Beklagte Ziff. 3 zur Zeit der Bestellung des Grundpfandrechts Kenntnis von einer
Benachteiligungsabsicht des W. Sch. gehabt habe. Insbesondere stehe nicht fest, dass der Beklagte Ziff. 3 W. Sch. in Wahrheit kein Darlehen
gegeben habe und der Vollstreckungsbescheid ohne rechtliche Grundlage ergangen sei. Die Widerklage sei unbegründet, da die Klägerin
hinreichend belegt habe, dass ihr noch eine Hauptforderung in Höhe von mindestens 99.826,44 EUR zustehe.
17 Gegen das Urteil des Landgerichts haben sowohl die Klägerin als auch die Beklagten Ziff. 1 und 2 Berufung eingelegt.
18 Die Klägerin wendet sich gegen die Abweisung ihrer Klage gegen den Beklagten Ziff. 3 mit der Begründung, das Landgericht habe nicht
berücksichtigt, dass gewichtige Gründe für eine Absichtsanfechtung bestünden. Insbesondere hätte der Zeuge W. Sch. zu der Behauptung der
Klägerin gehört werden müssen, der Zeuge habe vom Beklagten Ziff. 3 nie ein Darlehen erhalten. Im Verhältnis zum Beklagten Ziff. 3 stehe W.
Sch. kein Zeugnisverweigerungsrecht zu. Das Landgericht habe nicht erwogen, dass die Bestellung des Grundpfandrechts zu Gunsten des
Beklagten Ziff. 3 eine inkongruente Deckung darstelle. Unabhängig davon ergebe sich die Anfechtbarkeit der Bestellung des Grundpfandrechts
auch aus § 15 Abs. 2 Nr. 3 AnfG, da der Beklagte Ziff. 3 die dingliche Sicherheit unentgeltlich erhalten habe. Die Bestellung der Sicherheit wäre
nur dann entgeltlich gewesen, wenn W. Sch. gegenüber dem Beklagten Ziff. 3 hierzu verpflichtet gewesen wäre. Eine solche Pflicht, die
Darlehensforderung zu sichern habe jedoch nicht bestanden.
19 Die Klägerin beantragt:
20
Auf die Berufung der Klägerin hin wird der Beklagte Ziff. 3 verurteilt, zur Hereinbringung eines Betrages von EUR 99.826,44 nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 25.11.2005 gemäß Versäumnis-Urteil des Landgerichtes Stuttgart vom
24.08.2001 (AZ 25 0 334/01) hinter einem für die Klägerin aufgrund des Urteils des Landgerichtes Stuttgart vom 23.08.2006 (AZ 21 0 111/05)
gemäß Urteilstenor Ziff. 1 erwirkten Sicherungspfandrechtes auf der in Österreich belegenen Liegenschaft N., Grundstucksnummer ....
zurückzutreten und/oder im Rahmen einer von der Klägerin betriebenen Zwangsvollstreckung/Zwangsversteigerung der vorbenannten
Liegenschaft im Grundbuch .... N. eingetragenes Sicherungspfandrecht in Höhe von EUR 240.000,00 im Verhältnis zur Klägerin nicht geltend
zu machen.
21 Der Beklagte Ziff. 3 beantragt,
22
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
23 Er verteidigt das landgerichtliche Urteil unter Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen und hebt hervor, dass die Bestellung der
Sicherheit nicht unentgeltlich erfolgt sei. Vielmehr liege die Gegenleistung darin, dass die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid
zurückgestellt worden sei. Die Klägerin schulde auch nach wie vor den Beweis für eine Benachteiligungsabsicht des W. Sch. und eine
entsprechende Kenntnis der Beklagten hiervon. Da sich W. Sch. in der notariellen Schenkung vom 26.02.2001 ein Fruchtgenussrecht habe
einräumen lassen, liege auch keine unentgeltliche Zuwendung vor. Die Beklagten Ziff. 1 und 2 hätten das Grundstück deshalb unanfechtbar
erworben.
24 Die Beklagten Ziff.1 und 2 beantragen,
25
auf ihre Berufung das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 23.08.2006 - 21 O 111/05 - abzuändern und die Klage gegen die Beklagten Ziff. 1
und 2 abzuweisen.
26 Zur Begründung führen die Beklagten Ziff. 1 und 2 insbesondere aus, das Landgericht habe zu Unrecht deutsches Anfechtungsrecht
angewendet. Gemäß § 19 AnfG sei allein maßgebend, dass die Wirkungen der anzufechtenden Rechtshandlungen, nämlich die Veränderung
der Vermögenslage des Schuldners, ausschließlich in Österreich eintreten konnten. Auch sei der Tatbestand der Schenkungsanfechtung nicht
erfüllt. Nachdem W. Sch. zu Gunsten seiner Töchter bereits am 01.09.2000 eine Handschenkung vorgenommen habe, sei er am 26.02.2001
verpflichtet gewesen, das Grundeigentum auf die Beklagten Ziff. 1 und 2 zu übertragen. Rechtsfehlerhaft sei auch die Annahme, die Übertragung
des Grundstücks sei unentgeltlich erfolgt. Angesichts des dem Vater überlassenen Fruchtgenussrechts und den damit verbundenen
Eigentumsbeschränkungen liege mangels eines eigenen Nutzungsrechts der Beklagten Ziff. 1 und 2 keine wahre Schenkung im Sinne des
österreichischen Rechts vor. Auch die Voraussetzungen einer Absichtsanfechtung seien nicht gegeben. Die Beklagten Ziff1. und 2 hätten
jedenfalls bis Ende 2002 keine Kenntnisse von wirtschaftlichen Schwierigkeiten ihres Vaters gehabt.
27 Die Klägerin beantragt,
28
die Berufung der Beklagten Ziff. 1 und 2 zurückzuweisen.
29 Das Landgericht habe zu Recht deutsches Recht angewendet. Da die Gläubigeranfechtung schuldrechtlichen Charakter habe, müsse für die
Wirkungen im Sinne von § 19 AnfG maßgeblich sein, welches Recht auf die Schuldrechtsbeziehungen der Beteiligten anzuwenden sei. Dies sei
hier das deutsche Recht. Kollisionsrechtlich sei also auf das Personalstatut abzustellen. Damit sei auch nicht vereinbar, wenn auf die lex rei sitae
abgestellt werde. Dies stehe auch im Widerspruch zu der Tatsache, dass Anfechtungsklagen nicht im dinglichen Gerichtsstand gemäß Art. 22 Nr.
1 EuGVVO erhoben werden könnten. Im vorliegenden Fall sei der absolute Schwerpunkt der Rechtsbeziehungen der Beteiligten in Deutschland.
Wenn die Beklagten Ziff. 1 und 2 behaupteten, bereits im September 2000 sei mündlich eine Schenkung vereinbart worden und eine Übergabe
der Liegenschaft durch gemeinsames Begehen der Grenzen und Übergabe der das Grundstück betreffenden Plan- und Verwaltungsunterlagen
erfolgt - wie auch im Notariatsakt vom 26.02.2001 vermerkt sei -, sei dies nicht glaubwürdig. Zum Zeitpunkt der Schenkung habe es auch keinen
nachvollziehbaren Grund hierfür gegeben. Nicht plausibel sei auch die Behauptung, die Schenkung sei durch die Ersparnis von Steuern
motiviert gewesen. Soweit es auf eine Absichtsanfechtung ankomme, habe das Landgericht nicht hinreichend gewürdigt, dass eine
unentgeltliche Zuwendung in gleicher Weise wie eine inkongruente Deckung ein wesentliches Indiz für eine Benachteiligungsabsicht und die
Kenntnis des Anfechtungsgegners hiervon sei.
30 Wegen des weiteren Vortrags der Parteien in zweiter Instanz wird auf sämtliche Schriftsätze und die vorgelegten Urkunden verwiesen.
II.
31 Die zulässige Berufung der Beklagten Ziff. 1 und 2 hat Erfolg. Die gegen sie erhobene Klage ist zwar zulässig, in der Sache aber unbegründet.
32 1. Gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen keine Bedenken. Eine internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte, die trotz § 513 Abs.2
ZPO auch in zweiter Instanz von Amts wegen zu prüfen ist (BGH NJW 2003, 426; Zöller-Gummer/Heßler ZPO, 26. Aufl. § 513 Rn.8), besteht
gemäß Art. 2 Abs.1 EuGVVO. Die Frage der internationalen Zuständigkeit stellt sich, da über einen Sachverhalt mit Auslandsberührung zu
entscheiden ist. Für den Auslandsbezug reicht aus, dass sich das Grundstück, dessen Übereignung und Belastung angefochten werden, in
Österreich befindet. Zwar ist zweifelhaft, ob der Anwendungsbereich der EuGVVO gemäß Art. 1 Abs. 2b) für Insolvenzanfechtungsklagen eröffnet
ist (Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 2. Aufl., A.1 Art. 1 Rn. 130 f.; Thomas/Putzo, ZPO, 28. Aufl., EuGVVO Art.1 Rn.7).
Anwendbar ist die Verordnung aber auf die Gläubigeranfechtung außerhalb des Insolvenzverfahrens zur Sicherung der
Einzelzwangsvollstreckung (Zöller/Geimer, ZPO 26. Aufl., Anh. I. Art. 1 EuGVVO Rn.22). Die Beklagten haben ihren Wohnsitz in Deutschland (Art.
2 Abs. 1 EuGVVO) und sie haben zuletzt auch ihre Rüge, die deutschen Gerichte seien international nicht zuständig, fallen gelassen (Art. 24
EuGVVO). Ein vorrangiger ausschließlicher Gerichtsstand, der eine Zuständigkeit aufgrund der genannten Normen ausschließen würde, ist nicht
gegeben. Insbesondere ist Art. 22 Nr. 1 EuGVVO nicht einschlägig, da mit der Gläubigeranfechtung kein dingliches Recht an einem Grundstück
geltend gemacht wird (Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 2. Aufl., A.1 Art. 22 Rn. 55 m.w.N.; Kropholler, Europäisches
Zivilprozessrecht, 8. Aufl., S.256). Sowohl nach deutschem als auch nach österreichischem Anfechtungsrecht begründet eine anfechtbare
Rechtshandlung einen persönlichen Anspruch des Anfechtungsberechtigten (§ 11 AnfG und § 13 der österreichischen AnfO). Die Anfechtung ist
also schuldrechtlicher und nicht sachenrechtlicher Natur (Huber, AnfG, 10. Aufl., Einf. Rn.23). Auch Art. 22 Nr. 5 EuGVVO ist nicht einschlägig. Die
Gläubigeranfechtungsklage betrifft nicht die Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen. Sie dient vielmehr dem Schutz des Zugriffs eines
Gläubigers im Hinblick auf eine spätere Zwangsvollstreckung (EuGH IPRax 1993, 28; Geimer/Schütze, aaO., Rn.274).
33 2. Die Klage ist in der Sache nicht begründet. Der Grundstückserwerb durch die Beklagten Ziff. 1 und 2 ist nicht anfechtbar. Eine Anwendung
deutschen Anfechtungsrechts scheidet gemäß § 19 AnfG aus (a). Die Voraussetzungen für eine Anfechtung nach österreichischem Recht sind
nicht gegeben (b).
34 a) Die Klägerin kann ihren Anspruch nicht auf deutsches Anfechtungsrecht stützen. Gemäß § 19 AnfG richtet sich die Anfechtbarkeit nach
österreichischem Recht.
35 aa) § 19 AnfG ist auf den vorliegenden Fall anzuwenden, da die Rechtshandlungen, deren Anfechtbarkeit in Betracht zu ziehen ist, sämtlich nach
dem 01.01.1999 - dem maßgeblichen Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vorschrift - vorgenommen wurden (§ 20 Abs. 1 AnfG). Gegenstand des
Rechtsstreits ist auch ein Sachverhalt mit Auslandsberührung im Sinne von § 19 Anfechtungsgesetz. Hierfür genügt, dass sich der
Anfechtungsgegenstand im Ausland befindet (Huber, AnfG, 10. Aufl., § 19 Rn 4; Kemper in Kübler/Prütting, InsO, Anh. I, AnfG, § 19 Rn.4).
36 bb) Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist für die Bestimmung der einschlägigen Rechtsordnung nicht entscheidend, dass die
nachteiligen Wirkungen der Grundstücksveräußerung die Klägerin hier in Deutschland treffen. § 19 AnfG stellt nicht darauf ab, wo die
Gläubigerbenachteiligung eintritt, sondern darauf, welche Rechtsordnung die Wirkungen der anfechtbaren Rechtshandlung regelt. Unter
Wirkungen in diesem Sinne sind die unmittelbaren Rechtswirkungen der angefochtenen Handlung zu verstehen. Es ist also die Rechtsordnung
anzuwenden, die für die Rechtshandlung selbst maßgeblich ist (Kemper in Kübler/Prütting, InsO, Anh. I, AnfG, § 19 Rn.7; Reithmann/Martiny,
Internationales Vertragsrecht, 6. Aufl., Rn.250; Staudinger/Magnus, Einl. Zu Art. 27-37 EGBGB, Rn. A 78.; Huber, AnfG, 10. Aufl., § 19 Rn.6 ff).
37 Dieses Ergebnis ist schon dem Wortlaut der Norm zu entnehmen. § 19 AnfG knüpft an den im Anfechtungsgesetz zentralen Begriff der
Rechtshandlung an. Darunter sind Handlungen des Schuldners mit rechtlicher Wirkung zu verstehen - ohne dass damit nur Rechtsgeschäfte
gemeint wären. Es kommt nicht darauf an, ob die rechtliche Wirkung gewollt war (Huber, AnfG, 10. Aufl., § 1 Rn.5 ff.,16, Kemper in Kübler/Prütting,
InsO, Anh. I, AnfG, § 19 Rn.5). Dieses Verständnis kommt auch in § 8 Abs.1 AnfG zum Ausdruck, wenn der Zeitpunkt der Vornahme der
anfechtbaren Handlung mit dem Eintritt ihrer rechtlichen Wirkungen gleichgesetzt wird. Die rechtliche Wirkung der anfechtbaren Handlung liegt
darin, dass zugunsten des Anfechtungsgegners ein Gegenstand aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben
wird. Sie tritt also in der Rechtsbeziehung zwischen Schuldner und Anfechtungsgegner ein. Gerade an diese rechtlichen Wirkungen knüpft § 19
AnfG auch die kollisionsrechtliche Zuweisung. Maßgeblich ist, welchem Recht diese Wirkungen unterliegen, das heißt, nach welcher
Rechtsordnung zu beurteilen ist, ob und welche Wirkungen aufgrund der anfechtbaren Handlung eintreten. Auch der Gesetzesbegründung ist zu
entnehmen, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass mit den Wirkungen der Rechtshandlung die unmittelbaren Rechtswirkungen
gemeint sind. So wird in der Gesetzesbegründung zu § 19 AnfG (BT-Drcks. 12/3803, S.58 f.) als Anwendungsbeispiel genannt, dass inländisches
Anfechtungsrecht maßgeblich sein soll, wenn sich die Wirksamkeit einer Vertragserklärung nach inländischem Recht richtet.
38 Der Wortlaut der Norm und die Systematik des Gesetzes bieten keinen Anhalt dafür, dass der Begriff der Wirkungen der Rechtshandlung anders
zu verstehen wäre. Damit steht auch die Interpretation der Klägerin - der sich das Landgericht angeschlossen hat -, mit den Wirkungen im Sinne
von § 19 AnfG seien die nachteiligen Folgen der anfechtbaren Handlung für den Gläubiger gemeint, in Widerspruch zum Wortlaut des Gesetzes.
Wirkungen der Rechtshandlungen im Sinne des Anfechtungsgesetzes und damit auch gemäß § 19 AnfG sind die unmittelbaren Wirkungen der
Handlung, also die Rechtswirkungen, kraft derer der fragliche Gegenstand aus dem Vermögen des Schuldners fällt. Demgegenüber ist der
Nachteil, der dem Gläubiger daraus erwächst, dass sein Vollstreckungszugriff vereitelt wird, nur eine mittelbare Folge tatsächlicher Natur, an die
das Anfechtungsrecht anknüpft und Rechtswirkungen für den Anfechtungsberechtigten erst begründet. Es ist also zu unterscheiden zwischen
den Wirkungen der Rechtshandlung und der als Folge eintretenden Gläubigerbenachteiligung. Diese Differenzierung würde bei der Auslegung
des § 19 AnfG überspielt, wenn die nachteiligen Folgen für den Gläubiger unter den Begriff der Wirkungen der Rechtshandlung gefasst würden.
Hätte der Gesetzgeber diese Wirkungen für maßgeblich erklären wollen, hätte es nahe gelegen, generell das Recht des Staates zur Anwendung
zu berufen, in dem der benachteiligte Gläubiger seinen Sitz hat.
39 Gründe, diese begriffliche Herleitung nach Sinn und Zweck des Gesetzes zu korrigieren, bestehen nicht. Vor Inkrafttreten des § 19 AnfG enthielt
das Anfechtungsrecht keine Kollisionsnorm. Es war deshalb in Rechtsprechung und Schrifttum heftig umstritten, welches Recht bei
Sachverhalten mit Auslandsberührung gelten und was der dabei maßgebliche Anknüpfungspunkt sein soll (dazu Hohloch, IPRax 1995, 306, 307;
Kubis IPrax 2000, 501). Der BGH hat sich auf keine bestimmte Kollisionsregel festgelegt, sondern im Einzelfall darauf abgestellt, auf welche
Rechtsordnung die wesentlichen Verhältnisse persönlicher und sachlicher Art hindeuten (BGH NJW 1999, 1395). Durch die Einführung von § 19
AnfG wollte der Gesetzgeber diesen Streit und die daraus erwachsenden Unsicherheiten beenden. Mit der Anknüpfung an die Wirkungen der
Rechtshandlung wurde eine einfache Lösung angestrebt, die insbesondere den Interessen des Rechtsverkehrs gerecht werden soll (BT-Drcks.
12/3803, S.58 f.). Mit den Interessen des Rechtsverkehrs stellt der Gesetzgeber also die Rechtssicherheit in Bezug auf die anfechtbare
Rechtshandlung in den Vordergrund. Die Beteiligten sollen sich darauf verlassen können, dass sich auch die Anfechtbarkeit nach der
Rechtsordnung richtet, die auch im Übrigen die Bedingungen und Wirkungen der vorgenommenen Handlung regelt. Geschützt ist damit also
insbesondere der Anfechtungsgegner in seinem Vertrauen, dass ein Rechtserwerb, der nach dem für den Erwerbsvorgang geltenden Recht
unanfechtbar ist, Bestand hat (Nerlich/Niehus, AnfG, § 19 Rn.3; Schack, Internationales Zivilverfahrensrecht, 4. Aufl., § 20, Rn.998). Auch nach
Sinn und Zweck von § 19 AnfG kann deshalb mit dem für die Wirkungen einer Rechtshandlung maßgeblichen Recht nur das Recht gemeint sein,
das für die Rechtshandlung selbst maßgeblich ist.
40 Demnach hat der Gesetzgeber - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht den schuldrechtlichen Charakter der Gläubigeranfechtung in den
Vordergrund gestellt und auch nicht die Schuldrechtsbeziehung zwischen Gläubiger und Schuldner zur Grundlage der kollisionsrechtlichen
Anknüpfung gemacht.
41 cc) Gemäß § 19 AnfG richtet sich die Anfechtbarkeit deshalb nach österreichischem Recht, da die Wirkungen der in diesem Fall in Betracht
kommenden anfechtbaren Rechtshandlungen nach dieser Rechtsordnung zu bestimmen sind.
42 Der Grundstückserwerb unterliegt in seiner Gesamtheit österreichischem Recht. Für die Übereignung des Grundstücks an die Beklagten Ziff.1
und Ziff.2 folgt dies aus Art. 43 Abs. 1 EGBGB, da das Grundstück in Österreich liegt. Aber auch die der Übereignung zugrunde liegende
Schenkung richtet sich gemäß Art. 27, 28 EGBGB nach österreichischem Recht. Es spricht schon viel dafür, dass hinsichtlich der Schenkung
gemäß Art. 27 Abs. 1 EGBGB eine Rechtswahl getroffen und der in Österreich notarielle beurkundete Vertrag durch Bezugnahme auf Institute des
österreichischen Rechts dieser Rechtsordnung unterstellt wurde. Unabhängig davon gelangt man auch bei Anwendung von Art. 28 EGBGB zur
Geltung österreichischen Rechts. Der Schenkungsvertrag hat die engste Verbindung mit dem österreichischen Recht (Art. 28 Abs. 1 EGBGB). Da
der Vertrag ein dingliches Recht an einem Grundstück zum Gegenstand hat, wird gemäß Art. 28 Abs. 3 EGBGB vermutet, dass das Recht des
Staates anzuwenden ist, in dem das Grundstück liegt. Hinreichende Gründe, die geeignet wären, diese Vermutung zu entkräften und gemäß Art.
28 Abs. 5 EGBGB eine engere Verbindung der Schenkung zum deutschen Recht begründen würden, sind nicht gegeben. Der Umstand, dass
alle Parteien des Schenkungsvertrages deutsche Staatsangehörige sind, ist insoweit nicht ausreichend. Dies wird aufgewogen durch die
Tatsache, dass der Vertrag in Österreich geschlossen und notariell beurkundet wurde.
43 Das österreichische Recht nimmt diese Verweisung auch an, das Problem einer möglichen Rückverweisung stellt sich also nicht. Da das
österreichisches IPR keine besondere Kollisionsregel für die Gläubigeranfechtung außerhalb des Konkurses kennt, ist nach der Grundnorm in §
1 Abs.1 IPRG darauf abzustellen, zu welcher Rechtsordnung die stärkste Beziehung besteht. Nach der Rechtsprechung des OGH ist danach
maßgeblich, in welchem Land sich das der Befriedigung entzogene Schuldnervermögen zum Zeitpunkt der Verletzung des Befriedigungsrechts
befand. Soweit es um ein Grundstück geht, begründet auch der Umstand, dass die an dem Erwerbsvorgang Beteiligten Angehörige eines
anderen Staates sind, in dem sie sich auch gewöhnlich aufhalten, keine stärkere Beziehung zum Recht dieses Staates. Die Lage des
Grundstücks hat insoweit größeres Gewicht (OGH IPRax 1986, 244; OGH ZfRV 1986, 290, 291).
44 dd) § 19 AnfG sieht keine Ausweichklausel vor, die eine Korrektur der Kollisionsregel erlauben würde, wenn besondere Umstände für eine
engere Verbindung zu einem anderen Recht als dem durch die Regelanknüpfung bezeichneten bestehen. Ob es hier Raum für eine Analogie zu
anderen Ausweichklauseln - insbesondere zu Artt. 28 Abs.5, 41 Abs.1, 46 EGBGB – gibt, muss nicht entschieden werden (erwogen wird dies von
Kemper in Kübler/Prütting, InsO, Anh. I, AnfG, § 19 Rn.11; Hohloch IPRax 1995, 306, Huber, AnfG, 10. Aufl., § 19 Rn.10). Es liegen keine
besonderen Umstände vor, die eine Abweichung von der Anknüpfung gemäß § 19 AnfG begründen könnten.
45 Eine Analogie zu anderen Ausweichklauseln darf jedenfalls nicht dazu führen, die Entscheidung des Gesetzgebers zu korrigieren. Nachdem der
kollisionsrechtliche Anknüpfungspunkt durch § 19 AnfG festgelegt ist, besteht kein Raum mehr, einen grundsätzlich anderen Anknüpfungspunkt
zu wählen, weil dieser für angemessener erachtet wird. Das Gericht kann auch nicht mehr frei beurteilen, welche Anknüpfung nach den
persönlichen und sachlichen Verhältnissen des Einzelfalles angemessen erscheint. Der früher bestehende Meinungsstreit und die
Rechtsprechung des BGH zu dieser Frage sind durch die gesetzliche Regelung überholt.
46 Besondere Umstände, die die Annahme rechtfertigen würden, es liege abweichend von der Regel in § 19 AnfG eine engere Verbindung zum
deutschen Recht vor, bestehen nicht. Insbesondere ist insoweit nicht ausreichend, dass sämtliche am Anfechtungsvorgang beteiligten Personen
deutsche Staatsangehörige mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland sind. Wollte man dies genügen lassen, würden die Zwecke des § 19
AnfG letztlich unterlaufen. Entscheidend ist, dass der Erwerbsvorgang trotz der Herkunft der beteiligten Personen österreichischem Recht
unterliegt. Kein relevantes Kriterium ist in diesem Zusammenhang die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte. Zwar gilt für den
Anfechtungsprozess vor deutschen Gerichten nach der lex fori deutsches Prozessrecht (Huber, AnfG. 10. Aufl., § 19 Rn.6). Darin liegt aber kein
Anknüpfungspunkt für das materielle Kollisionsrecht. § 19 AnfG trifft eine andere Reglung. Im Übrigen würde eine verfahrensrechtliche
Qualifikation auch nicht in Betracht kommen, da das Anfechtungsrecht als Anspruch ausgestaltet ist (Hohloch, IPRax 1995, 306, 307).
47 b) Nach österreichischem Recht steht der Klägerin in Bezug auf den Grundstückserwerb der Beklagten Ziff.1 und 2 kein Anfechtungsrecht zu. Ein
Anfechtungsgrund gemäß §§ 1 bis 3 AnfO ist nicht gegeben. Wie das deutsche Anfechtungsrecht knüpft auch die österreichische
Anfechtungsordnung (AnfO) die Gläubigeranfechtung an das Vorliegen bestimmter Anfechtungstatbestände. Rechtshandlungen des Schuldners
zum Nachteil der Gläubiger sind anfechtbar, wenn der Schuldner in der Absicht gehandelt hat, seine Gläubiger zu benachteiligen (§ 2 a) AnfO),
im Rahmen von Kauf- Tausch- und Lieferungsverträgen Vermögen verschleudert hat (§ 2 b) AnfO) oder wenn er zu Gunsten des
Anfechtungsgegners eine unentgeltliche Verfügung getroffen hat (§ 3 AnfO). Diese Umstände begründen ein Anfechtungsrecht allerdings nur,
wenn der Schuldner die fraglichen Handlungen innerhalb bestimmter Anfechtungsfristen vorgenommen hat. So kommt eine
Schenkungsanfechtung und die Anfechtung einer Rechtshandlung des Schuldners, die er in Benachteiligungsabsicht zu Gunsten eines nahen
Angehörigen vorgenommen hat, nur in Betracht, wenn die Handlung innerhalb von zwei Jahren vor der Anfechtung erfolgt ist. Da die Anfechtung
mittels einer Klage geltend zu machen ist (§ 12 AnfO), kommt es für die Bestimmung der Anfechtungsfrist auf die Erhebung der Anfechtungsklage
an. Eine längere Anfechtungsfrist als zwei Jahre sieht die AnfO nur für den Fall vor, dass der Schuldner in der Absicht gehandelt hat, seine
Gläubiger zu benachteiligen und dies dem Anfechtungsgegner bekannt war. Gemäß § 2 a) Nr. 1 AnfO ist für diesen Fall der Absichtsanfechtung
eine Anfechtungsfrist von 10 Jahren vorgesehen.
48 Der für das Vorliegen der Voraussetzungen der Anfechtung des Grunderwerbs denkbar späteste Zeitpunkt ist der 05.06.2001. Denn an diesem
Tag wurde zugunsten der Beklagten Ziff.1 und 2 die Vormerkung im Grundbuch eingetragen mit der Folge, dass sie das Eigentum an dem
Grundstück bedingt erworben und damit eine dinglich gesicherte Rechtsposition in Form einer Anwartschaft erlangt haben (Koziol-Welser,
Bürgerliches Recht, Band I, 13. Aufl., S.358, 196). Ob bereits auf einen früheren Zeitpunkt abzustellen ist - etwa auf die notarielle Beurkundung
der Schenkung am 26.02.2001 oder gar auf die von den Beklagten behauptete Handschenkung Anfang September 2000 -, muss nicht
entschieden werden, denn die Klägerin hat ihre Anfechtungsklage erst am 25.02.2005 eingereicht mit der Folge, dass alle
Anfechtungstatbestände der AnfO ausscheiden, die eine Anfechtungsfrist von nur zwei Jahren vorsehen. Die danach einzig in Betracht
kommende Absichtsanfechtung gemäß § 2 Nr. 1 AnfO scheidet ebenfalls aus, da ihr Tatbestand nicht erfüllt ist.
49 Unterstellt, der Vater der Beklagten Ziffer 1 und Ziffer 2 hat in der Absicht gehandelt, seine Gläubiger zu benachteiligen, ist nicht bewiesen, dass
die Beklagten Ziff.1 und 2 vor dem 05.06.2001 hiervon Kenntnis hatten. Da die Klägerin, die sich auf ein Anfechtungsrecht beruft, die Merkmale
des Anfechtungstatbestandes zu beweisen hat, geht dies zu Lasten der Klägerin. Das Landgericht hat zu Recht festgestellt, dass auf Grundlage
der Vernehmungen der Beklagten Ziff. 1 und 2 nicht zweifelsfrei angenommen werden kann, dass diese zum maßgeblichen Zeitpunkt Kenntnis
von einer Absicht ihres Vaters hatten, seine Gläubiger zu benachteiligen. Die Einlassung der Beklagten, sie seien über die geschäftliche
Situation ihres Vaters nicht informiert gewesen, weil dieser Geschäftliches und Privates stets getrennt habe und sie im maßgeblichen Zeitraum
auch nicht mehr zu Hause gewohnt hätten, ist nicht widerlegt. Es gibt keinen Erfahrungssatz, dass Kinder grundsätzlich über die wirtschaftliche
Situation ihrer Eltern informiert sind. Im Umgang mit geschäftlichen Fragen sind insoweit ganz unterschiedliche Verhaltensmuster denkbar. Es
kann insbesondere nicht ausgeschlossen werden, dass ein Vater seine erwachsenen Kinder über seine geschäftlichen Schwierigkeiten nicht
informiert, sondern diese bewusst geheim hält. Zwar ist der Klägerin zuzugeben, dass die Weggabe eines wertvollen Vermögensgegenstands
ohne Gegenleistung ein gewichtiges Indiz für die Absicht des Schuldners sein kann, seine Gläubiger zu benachteiligen (BGH NJW-RR 2002,
478). Doch führt dies allein weder zur Umkehr der Beweislast noch reicht dieser Gesichtspunkt im vorliegenden Fall aus. Gerade im Verhältnis
der Eltern zu ihren Kindern gibt es nachvollziehbare Motive für eine schenkweise Grundstücksübertragung auf die nächste Generation, zumal bei
Verbindung mit einem Nießbrauch- bzw. Fruchtgenussrecht zugunsten des Schenkers. Dass für die Wahl des Zeitpunkts der Übertragung auch
steuerliche Gesichtspunkte eine Rolle spielen oder gegenüber gutgläubigen Kindern angegeben werden, ist durchaus nachvollziehbar.
III.
50 Die zulässige Berufung der Klägerin gegen die Abweisung der Klage gegen den Beklagten Ziff. 3 ist unbegründet.
51 Da der Grundstückserwerb durch die Beklagten Ziff. 1 und 2 nicht anfechtbar ist und damit Bestand hat, folgt daraus, dass die Beklagten Ziff. 1
und 2 als Berechtigte verfügt haben, als sie dem Beklagten Ziff. 3 das Grundpfandrecht an dem streitgegenständlichen Grundstück bestellt
haben. Damit scheidet ein Anfechtungsrecht der Klägerin auch in Bezug auf diese Verfügung zugunsten des Beklagten Ziff.3 aus.
IV.
52 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 97 Abs. 1, 91 Abs.1, 92 Abs.1, 100 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit
beruht auf §§ 708 Ziff. 10, 711 S. 1 ZPO.
53 Im Rahmen der Bestimmung des Streitwerts der Klage gegen den Beklagten Ziff.3 ist die begehrte Rangverbesserung analog § 23 Abs.3 S.1
KostO zu bestimmen (Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 12. Aufl., Rn.449 ff.). Danach ist der Wert des vortretenden Rechts, höchstens
jedoch der Wert des zurücktretenden Rechts maßgebend. Da es auf den Wert zum Zeitpunkt der Klageerhebung ankommt, (§ 40 GKG), beträgt
der Streitwert der Klage gegen den Beklagten Ziff.3 für die 1. Instanz 156.256,27 EUR und für die 2. Instanz 99.826,44 EUR.
54 Die Revision wird nicht zugelassen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.