Urteil des OLG Stuttgart vom 04.05.2006

OLG Stuttgart (zpo, uvg, bedingung, beschwerde, aug, land, aufnahme, festsetzung, nachweis, prozessstandschaft)

OLG Stuttgart Beschluß vom 4.5.2006, 15 WF 110/06
Vereinfachte Festsetzung von Kindesunterhalt: Klage der Unterhaltsvorschusskasse auf künftige
Leistungen gegen den Unterhaltsschuldner; Aufnahme einer Bedingung in die stattgebende
Entscheidung; Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde
Leitsätze
1. In die einer Klage auf künftige Leistungen stattgebende Entscheidung ist die Bedingung aufzunehmen, dass die
Festsetzung bezüglich der laufenden Unterhaltsleistungen nur gilt, soweit tatsächlich Leistungen nach dem UVG
erbracht werden, längstens bis zur Vollendung des 12. Lebensjahrs des Kinds, insgesamt nicht mehr als 72
Monate.
2. Gegen die Aufnahme dieser Bedingung ist im vereinfachten Festsetzungsverfahren nach §§ 645 ff ZPO das
Rechtsmittel der Beschwerde nach § 652 ZPO statthaft.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig; das AZ. des BGH lautet XII ZB 104/06.
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Heilbronn vom
06.03.2006 - 110 FH - 83/05 - wird kostenpflichtig
zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Beschwerdewert: bis zu 700 EUR.
Gründe
I.
1 Die Beschwerde, mit der sich der Antragsteller gegen die in dem Unterhaltsfestsetzungsbeschluss vom
06.03.2006 enthaltene Bedingung, dass die Festsetzung bezüglich der laufenden Unterhaltsleistungen nur gilt,
soweit tatsächlich Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz erbracht werden, längstens bis zur
Vollendung des 12. Lebensjahrs des Kindes, insgesamt nicht für mehr als 72 Monate, wendet, ist nach § 652
Abs. 1 ZPO statthaft. Die Unanfechtbarkeit des den Antrag zurückweisenden Beschlusses nach § 646 Abs. 2
S. 2 ZPO betrifft nur den Fall, dass der Antrag wegen der Nichteinhaltung der in §§ 645, 646 ZPO geregelten
Angaben zurückgewiesen wird. Soweit im Festsetzungsbeschluss aus anderen Gründen eine teilweise
Zurückweisung des Antrags erfolgt, verbleibt es bei der nach § 652 Abs. 1 ZPO eröffneten Anfechtung durch die
sofortige Beschwerde. Dem steht auch nicht die Entscheidung des OLG Zweibrücken (FamRZ 2004, 1796)
entgegen, da diese Entscheidung eine Zurückweisung des Antrags wegen Fehlens der Voraussetzungen nach §
646 ZPO als im vereinfachten Verfahren als unzulässig betroffen hat.
II.
2 Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, so dass die mit der Vorlage an das Beschwerdegericht konkludent
erfolgte Nichtabhilfeentscheidung zurecht erfolgt ist.
3 1. Bei der dem Land als Träger der Unterhaltsvorschusskasse in § 7 Abs. 4 UVG eingeräumten Möglichkeit, den
Unterhaltsschuldner auf künftige Leistungen zu verklagen, handelt es sich um einen Fall der gesetzlichen
Prozessstandschaft, da das Land, solange es die Leistungen nach dem UVG noch nicht erbracht hat, ein
fremdes Recht des Unterhaltsgläubigers geltend macht (vgl. OLG Karlsruhe, FamRZ 2004, 1796). Den
Unterhaltsanspruch des Kindes erwirbt das Land nach § 7 Abs. 1 S. 1 UVG erst nach und nur im Umfang der
Erbringung von Leistungen nach dem UVG. Insoweit liegt ein aufschiebend bedingter Forderungsübergang vor,
so dass in der der Klage auf künftige Leistungen stattgebenden Entscheidung wie auch im vereinfachten
Festsetzungsverfahren nach §§ 645 ff ZPO die der - gesetzlichen Regelung des Forderungsübergangs nach § 7
Abs. 1 UVG entsprechende - Bedingung in die Entscheidung aufzunehmen ist (vgl. OLG Köln, FamRZ 2003,
107; Münder, NJW 1994, 494, 497; BGH, FamRZ 1992, 797 ff. zu § 90 BSHG a.F.). Dies gilt gleichermaßen für
die in der angefochtenen Entscheidung enthaltenen zeitlichen Befristung.
4 2. Entgegen der auf die Entscheidung des OLG Karlsruhe (FamRZ 2004, 1796 f.) gestützten Auffassung des
Beschwerdeführers hat sich durch die in § 91 Abs. 3 S. 2 BSHG (jetzt § 94 Abs. 4 S. 2 SGB XII) und in § 7
Abs. 4 UVG eingeräumte Befugnis zur Klage auf künftige Leistungen nichts geändert. Mit dieser
Gesetzesänderung wurde allein die in der Rechtsprechung aus § 259 ZPO hergeleitete Befugnis des
Sozialhilfeträgers bzw. des Landes, im Wege der Prozessstandschaft (vgl. BGH, FamRZ 1992, 797 ff. zu § 90
Abs. 2 BSHG) auf künftige Leistungen zu klagen, ausdrücklich gesetzlich normiert. Eine Änderung hinsichtlich
des durch die Leistungserbringung aufschiebend bedingten Forderungsübergangs ist hingegen nicht erfolgt, so
dass auch weiterhin die Bedingung in den Entscheidungstenor aufzunehmen ist (vgl. OLG Köln a.a.O; OLG
Celle, FamRZ 1997, 1074; a.A. OLG Koblenz, FamRZ 1996, 756 jeweils zu § 91 BSHG sowie
Fichtner/Schaefer/Wolf, BSHG 2. Aufl. § 91 Rz. 74; Fichtner/Wenzel/Wolf, Grundsicherung 3. Aufl., § 94 SGB
XII, Rz. 75).
5 3. Die Aufnahme der Einschränkung in den Entscheidungstenor mit der Folge, dass das Land im Hinblick auf §
726 ZPO in der Zwangsvollstreckung den Forderungsübergang nachweisen muss, ist auch sachgerecht, da
ansonsten dem Unterhaltsschuldner das Risiko einer doppelten Inanspruchnahme aufgebürdet würde. Der
Nachweis des Forderungsübergangs stellt einen Umstand dar, der in der Sphäre des Landes liegt, und dem der
Nachweis der Leistung unschwer möglich ist.
III.
6 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
7 Die Rechtsbeschwerde wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung und wegen der Abweichung von dem
Beschluss des OLG Karlsruhe vom 25.02.2004 (FamRZ 2004, 1796) zur Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung zugelassen, § 574 Abs. 2 Nr. 1, 2 ZPO.