Urteil des OLG Stuttgart vom 12.06.2008

OLG Stuttgart (verzicht, kind, zustimmung, beschwerdeführer, rechtsverhältnis, vertrag, antrag, ungewissheit, eltern, gebühr)

OLG Stuttgart Beschluß vom 12.6.2008, 8 WF 85/08
Rechtsanwaltsgebühr: Entstehung der Einigungsgebühr im Verfahren zur Regelung des Umgangs des
Kindes mit den Eltern
Leitsätze
Auch in Verfahren zur Regelung des Umgangs des Kindes mit den Eltern kann vom Rechtsanwalt grundsätzlich
eine Einigungsgebühr verdient werden.
Der Anfall der Einigungsgebühr nach Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 RVG-VV erfordert beim Abschluss des
Einigungsvertrages kein gegenseitiges Nachgeben im Sinne des § 779 BGB. Beim Vorliegen nur eines einseitigen
Nachgebens kann nicht ohne weiteres das negative Tatbestandsmerkmal des "ausschließlichen Anerkenntnisses
oder Verzichts" als erfüllt angenommen werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass beim einseitigen
Nachgeben in den Fällen der sorgsamen Abwägung der Für und Wider und schließlich Vernachlässigung der
eigenen Rechtsposition zu Gunsten des Rechtsfriedens sich der zwischen den Beteiligten abgeschlossene
Einigungsvertrag nicht "ausschließlich" auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht beschränkt und damit die
Einigungsgebühr entstehen lässt.
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Amtsgerichts Biberach -
Familiengericht - vom 28. Mai 2008, Az. 4 F 893/07,
abgeändert:
Auf die Erinnerung des Beschwerdeführers wird zu seinen Gunsten in Abänderung der Vergütungsfestsetzung des
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Biberach- Familiengericht - vom 26. März 2008, Az. 4 F
weitere Vergütung von 224,91 EUR
2. Das Erinnerungs- und das Beschwerdeverfahren sind gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden
nicht erstattet.
Gründe
1.
1
In der Familiensache wegen Regelung des Umgangs mit dem gemeinsamen Kind wurde der
Kindesmutter/Antragsgegnerin durch das Amtsgericht Biberach- Familiengericht - am 30. November 2007
Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung und unter Beiordnung des Beschwerdeführers bewilligt.
2
Das Verfahren war eingeleitet worden auf Antrag des Kindes/Antragstellers. Der Vater erklärte sich mit der von
seinem Sohn vorgeschlagenen Umgangsregelung einverstanden. Die Mutter gab zunächst am 30. November
2007 ihre Zustimmung ab, trat dann jedoch am 24. Dezember 2007 dem Antrag entgegen, weil sich die ihrer
Zustimmung zu Grunde gelegte Änderung der familiären Verhältnisse des Vaters noch nicht realisiert hatte. Am
1. Februar 2008 teilte sie erneut ihre Zustimmung mit und bat um Entscheidung im schriftlichen Verfahren, die
mit Beschluss des Familiengerichts vom 4. Februar 2008 auf der Grundlage der Einigung der Kindeseltern, die
dem Wunsch des Kindes entsprach, erging. Die Kosten wurden bei einem Gegenstandswert von 3.000 EUR
gegeneinander aufgehoben.
3
Am 12. Februar 2008 beantragte der Beschwerdeführer die Festsetzung seiner aus der Staatskasse zu
zahlenden Vergütung gem. § 55 RVG. Dem Antrag wurde entsprochen. Jedoch wurde die geltend gemachte
Einigungsgebühr von 189 EUR zuzüglich 19% Umsatzsteuer (35,91 EUR), insgesamt ein Betrag von 224,91
EUR, nicht in Ansatz gebracht - wie auch die beanspruchte Terminsgebühr nebst Umsatzsteuer, die aber nicht
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist.
4
Gegen die Vergütungsfestsetzung vom 26. März 2008 hat der Beschwerdeführer wegen der nicht bewilligten
Einigungsgebühr nebst MWSt. am 3. April 2008 Rechtsmittel (Erinnerung) eingelegt. Die Bezirksrevisorin war
deren Berücksichtigung bereits im Festsetzungsverfahren entgegengetreten und der Referatsrichter hat die
Erinnerung mit Beschluss vom 28. Mai 2008 zurückgewiesen. Diese am 3. Juni 2008 zugestellte Entscheidung
hat der Beschwerdeführer am 5. Juni 2008 ebenfalls angefochten.
5
Der Familienrichter hat die Akte ohne Abhilfe dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
2.
6
Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers ist statthaft, form- und fristgerecht erhoben und der
Beschwerdewert übersteigt 200 EUR, so dass das Rechtsmittel zulässig ist (§§ 56 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz
1, 33 Abs. 3 Satz 1 und 3, Abs. 7 RVG).
7
Es hat auch in der Sache Erfolg.
8
Bereits aus der gesetzlichen Regelung in § 48 Abs. 3 RVG ergibt sich mittelbar die Möglichkeit, dass der als
Verfahrensbevollmächtigter beigeordnete Rechtsanwalt die Einigungsgebühr nach Nr. 1000, 1003 RVG-VV
auch in einem Verfahren wegen Regelung des Umgangs des Kindes mit den Eltern (§ 1684 BGB) verdienen
kann.
9
Dabei reicht es nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 2007, 2187) für die Festsetzbarkeit einer
Einigungsgebühr aus, dass glaubhaft gemacht wird, dass die Parteien eine Vereinbarung im Sinne von Nr.
1000 Abs. 1 Satz 1 RVG-VV geschlossen haben. Die Protokollierung eines als Vollstreckungstitel tauglichen
Vergleichs nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist nicht erforderlich (OLG Stuttgart/Senat in NJW 2007, 3218). Der
Einigungsvertrag kann vielmehr auch stillschweigend geschlossen werden und ist nicht formbedürftig, sofern
dies materiell-rechtlich nicht besonders vorgeschrieben ist (BGH, a. a. O.).
10 Die Gebühr gemäß Nrn. 1000, 1003 RVG-VV entsteht für die Mitwirkung des Rechtsanwalts beim Abschluss
eines Vertrags, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt
wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht.
11 Für das Entstehen der Einigungsgebühr wird nicht mehr ein beiderseitiges Nachgeben im Sinne des § 779 BGB
gefordert, sondern durch diese Erfolgsgebühr soll jegliche vertragliche Beilegung eines Streits der Parteien
honoriert und dadurch ein Anreiz geschaffen werden, diesen Weg der Erledigung eines Rechtsstreits bzw.
Verfahrens zu beschreiten. Es kommt deswegen nicht mehr auf einen Vergleich im Sinne des § 779 BGB an,
sondern nur noch auf eine Einigung (BGH, a. a. O.), so dass ein einseitiges Nachgeben und damit Akzeptieren
des Rechtsanliegens der Gegenpartei den Anfall dieser Gebühr nicht ausschließt, solange noch ein Vertrag
abgeschlossen wird, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis
beseitigt wird.
12 Die Abgrenzung einer solchen die Gebühr auslösenden Einigung zur Beschränkung des Vertrags
"ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht" ist schwierig und am Einzelfall auszurichten.
Keinesfalls kann allein aus dem einseitigen Nachgeben in einem Vertrag auf ein "ausschließliches
Anerkenntnis" oder einen "ausschließlichen Verzicht" geschlossen und der Anfall der Einigungsgebühr verneint
werden. Denn dies würde der Intention des Gesetzgebers zuwiderlaufen und wie bei der früheren
Vergleichsgebühr des § 23 BRAGO ein gegenseitiges Nachgeben im Sinne des § 779 BGB zur Voraussetzung
des Entstehens der Einigungsgebühr nach Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 RVG-VV machen. Es muss deshalb jeweils
auch bei einem nur einseitigen Nachgeben hinterfragt werden, ob nicht doch ein Einigungsvertrag im Sinne der
Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 RVG-VV zur Beseitigung des Streites oder der Ungewissheit der Parteien über ein
Rechtsverhältnis geschlossen wurde.
13 Die Einigungsgebühr soll den Rechtsfrieden fördern, die mit der Einigung verbundene Mehrbelastung und
erhöhte Verantwortung des beteiligten Rechtsanwalts vergüten sowie die Gerichte entlasten (BGH, a. a. O.).
Diese Zielsetzung darf nicht durch eine rigorose Bejahung der negativen Tatbestandsmerkmale verhindert
werden (von Eicken in Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 17. Aufl. 2006, RVG-VV Nr. 1000
Rdnr. 27 und 28).
14 Zudem bedeutet Anerkenntnis oder Verzicht nicht immer, dass sich die betreffende Partei freiwillig in die Rolle
des Unterlegenen begibt, sondern es können der Erklärung andere Motive zu Grunde liegen, wie etwa die
Aufrechterhaltung oder Verbesserung der geschäftlichen, familiären oder sonstigen privaten Beziehungen, die
der Partei wichtiger erscheinen als die Durchsetzung oder Verteidigung ihres streitgegenständlichen
Anspruchs. In diesen Fällen der sorgsamen Abwägung der Für und Wider und schließlich Vernachlässigung der
eigenen Rechtsposition zu Gunsten des Rechtsfriedens wird nicht davon ausgegangen werden können, dass
sich der Einigungsvertrag "ausschließlich" auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht beschränkt und damit die
Einigungsgebühr nicht entsteht (von Eicken, a. a. O., RVG-VV Nr. 1000 Rdnr. 29).
15 Vorliegend haben beide Elternteile der vom Kind vorgeschlagenen Umgangsregelung im Interesse der
Aufrechterhaltung und Verbesserung der Eltern-Kind-Beziehungen zugestimmt. Die Mutter hat dies nach
vorheriger Ablehnung schließlich auf Grund der Mitwirkung ihres Verfahrensbevollmächtigten unter
Zurückstellung ihrer ursprünglichen Bedenken bezüglich der familiären Verhältnisse des Vaters und unter
Vernachlässigung ihrer eigenen Interessen beim Umgang mit dem Kind zu Gunsten des von ihrem Sohn
geäußerten Wunsches getan. Ob hierin überhaupt ein „Anerkenntnis“ im Sinne des Anerkennens einer Schuld
(§§ 780, 781 BGB) gesehen werden kann, ist bereits fraglich. Auf jeden Fall liegt in der gegebenen Zustimmung
nicht nur ein „bloßes (ausschließliches) Anerkenntnis“ des Antrages des Kindes, sondern eine vertragliche
Einigung der Beteiligten zur Beilegung des Streits über die Umgangsregelung. Sie haben dadurch mit dem
erforderlichen Rechtsbindungswillen die Erklärung einer Willensübereinstimmung abgegeben über die
Herbeiführung eines rechtlichen Erfolges - die Regelung des Umgangs mit dem Kind - (Heinrichs in Palandt,
BGB, 67. Auflage 2008, Einführung Rdnr. 1 vor § 145), der dann seine Umsetzung gem. § 1684 BGB in dem
Beschluss vom 4. Februar 2008 gefunden hat. Denn dieser stützt sich auf die "Einigung der Kindeseltern, die
offensichtlich dem Wunsch des Kindes entspricht" und ordnet gemäß "dem übereinstimmenden Wunsch der
Verfahrensbeteiligten nach einer Abänderung der Umgangsregelung" diese vereinbarte Änderung an.
Infolgedessen konnte als Entlastung des Gerichts auf die bereits vorgesehene Durchführung eines
Verhandlungstermins mit persönlicher Anhörung der Beteiligten und etwaiger weiterer Beweiserhebungen sowie
auf eine ausführliche, die gegenseitigen Rechtspositionen abwägende, beweiswürdigende und
streitentscheidende Beschlussbegründung verzichtet werden.
16 Die Zielsetzung der Einigungsgebühr gem. Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 RVG-VV ist damit erreicht, ohne dass von
einem "ausschließlichen Anerkenntnis" im Sinne dieser Vorschrift ausgegangen werden kann.
17 Demzufolge ist die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Einigungsgebühr von insgesamt 224,91 EUR
(einschließlich Mehrwertsteuer) gemäß Nrn. 1000, 1003 RVG-VV nicht nur entstanden, sondern auch im
Vergütungsfestsetzungsverfahren gem. § 55 RVG erstattungsfähig, weil sie durch den Akteninhalt hinreichend
glaubhaft gemacht ist.
18 Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers war deshalb unter Abänderung der angefochtenen
Entscheidung und der zu Grunde liegenden Vergütungsfestsetzung ein weiterer Betrag von 224,91 EUR
festzusetzen.
19 Das Erinnerungs- und das Beschwerdeverfahren sind gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 56
Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG).