Urteil des OLG Stuttgart vom 01.03.2011

OLG Stuttgart: ermessen, abstammung, vaterschaft, verfahrenskosten, belastung, verfügung, beteiligter, jugendamt, erbmasse, nachlass

OLG Stuttgart Beschluß vom 1.3.2011, 11 UF 286/10
Leitsätze
Es entspricht in der Regel nicht billigem Ermessen, im Falle einer erfolgreichen Vaterschaftsfeststellung der beteiligten Mutter Gerichtskosten
aufzuerlegen.
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Beteiligten Ziff. 3 und 4 wird der Beschluss des Amtsgerichts Aalen - Familiengericht - vom 18.10.2010 (2 F 135/10) im
Kostenpunkt
abgeändert:
Von der Erhebung der im ersten Rechtszug entstandenen Gerichtskosten wird abgesehen.
Im Übrigen trägt jeder Beteiligte die ihm entstandenen notwendigen Auslagen selbst.
2. Von der Erhebung einer Gerichtsgebühr im Beschwerdeverfahren wird abgesehen.
Eine Erstattung der den Beteiligten im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt.
Beschwerdewert: bis 1.200,00 EUR
Gründe
1.
1
Auf den Antrag des Beteiligten Ziff. 1 hat das Familiengericht in seinem Beschluss vom 18.10.2010 festgestellt, dass der am 08.09.2008
verstorbene G. W. der Vater des Beteiligten Ziff. 1 ist (Satz 1 des Beschlusstenors). In Satz 2 des Beschlusstenors hat das Familiengericht
bestimmt, dass die Kosten des Rechtsstreits die Beteiligten Ziff. 2 (Mutter des Beteiligten Ziff. 1), die Großmutter des Beteiligten Ziff. 1 und der
Bruder des Verstorbenen (Beteiligte Ziff. 3 und 4) als Gesamtschuldner tragen.
2
Gegen diese Kostenentscheidung haben die Beteiligten Ziff. 3 und 4 Beschwerde eingelegt, mit der sie erstreben, dass die ihnen auferlegte
Kostentragungspflicht aufgehoben wird. Hinsichtlich der Begründung wird auf den Schriftsatz des Beteiligten Ziff. 4 vom 04.11.2010 (Bl. 50/52)
und der Beteiligten Ziff. 3 vom 16.11.2010 (Bl. 53/64) verwiesen. Die Beteiligte Ziff. 2 und der durch das Jugendamt vertretene Beteiligte Ziff. 1
haben sich zu den Beschwerden nicht geäußert.
2.
3
Die Beschwerden der Beteiligten Ziff. 3 und 4 sind gemäß §§ 58 ff FamFG zulässig; sie sind insbesondere rechtzeitig eingelegt worden. Die
Beschwerdeführer sind auch beschwerdeberechtigt (§ 59 FamFG), da sie durch die Entscheidung, die ihnen die Kosten des Verfahrens auferlegt,
beschwert sind. Dabei kann die Kostenentscheidung isoliert (unabhängig von der Entscheidung über die Feststellung der Vaterschaft)
angefochten werden (Thomas/Putzo/Hüßtege, 30. Aufl., Vorbemerkung zu § 80 FamFG, Rn. 4; Schindler in MüKo, §. Auflage, § 81 FamFG, Rn.
78).
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Der Wert des Beschwerdegegenstandes überschreitet auch den Zulässigkeitswert der Beschwerde (600,00 EUR; § 61 Abs. 1 FamFG), da für die
Einholung des Sachverständigengutachtens 982,00 EUR an Kosten sowie an Gerichtsgebühren 73,00 EUR entstanden sind (ohne
Berücksichtigung von Auslagen für postalische Zustellungen).
3.
5
Die zulässigen Beschwerden sind auch in der Sache begründet. In Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft nach § 1600 d BGB gelten die
allgemeinen Kostenbestimmungen nach §§ 80 ff FamFG (Schulte-Bunert/Weinreich/Keske, § 183 FamFG, Rn. 2). Nach § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG
kann das Gericht die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Kosten des Verfahrens sind
nach § 80 FamFG die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur Durchführung des Verfahrens entstandenen notwendigen Auslagen
der Beteiligten.
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Beteiligter im Sinne des § 81 FamFG kann nur sein, wer nach § 7 FamFG formell am Verfahren beteiligt ist (KG FamRZ 1968, 472 zu § 13 a FGG;
Feskorn in Prütting / Helms, § 81 FamFG Rn. 3). Dies trifft im vorliegenden Fall gemäß § 172 Abs. 1 FamFG nur auf die Beteiligten Ziff. 1 (Kind)
und 2 (Mutter) zu, wobei streitig ist, ob nach § 81 Abs. 3 FamFG dem Kind auch in Abstammungsverfahren keine Kosten auferlegt werden dürfen
(vgl. Rechtsgutachten des DIJuF vom 01.04.2010, JAmt 2010, 284). Wessen Recht dagegen durch das Verfahren nur materiell betroffen sein
kann (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG), dem können grundsätzlich keine Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn er sich nicht selbst am Verfahren
beteiligt hat oder vom Gericht nicht als Beteiligter hinzugezogen worden ist (Keidel/Zimmermann, 16. Aufl., § 81 FamFG, Rn. 30). Hiernach kommt
eine Kostenbelastung der Beteiligten Ziff. 3 und 4 nicht in Betracht. Beide Beschwerdeführer wurden vom Familiengericht nicht als formell
Beteiligte behandelt; sie wurden lediglich durch den vom Gericht mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragten Sachverständigen zur
Entnahme von Blutproben im Rahmen der Feststellung der Abstammung (nach § 178 FamFG) herangezogen. Während der Bruder des
Verstorbenen seine Mitwirkung an einer Abstammungsfeststellung abgelehnt hat, hat sich die Mutter des Verstorbenen bereit erklärt, beim
Gesundheitsamt ihres Wohnorts eine Blutabnahme vornehmen zu lassen, ohne eine verfahrensrechtliche Stellung einzunehmen.
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Ist der Vater - wie vorliegend - bereits verstorben, so waren im sog. postmortalen Abstammungsverfahren nach § 55 b FGG (in Kraft bis
einschließlich 31.08.2009) anstelle des verstorbenen Vaters weitere Personen (soweit vorhanden) anzuhören bzw. am Verfahren zu beteiligen,
nämlich dessen Ehefrau, Lebenspartner, Eltern und Kinder. Ob darüber hinaus weitere Personen im Verfahren anzuhören oder zu beteiligen
sind, hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 27.04.2005 (FamRZ 2005, 1067) zur Beschwerdeberechtigung nach § 55 b Abs. 3
FGG ausdrücklich offen gelassen. In dem zum 01.09.2009 in Kraft getretenen Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) fehlt es insoweit an einer speziellen Regelung. Nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG wird man
jedoch weiterhin die oben genannten Personen, deren Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen sein kann, hinzuziehen (Stößer in
Prütting / Helms, § 172 FamFG Rn. 11; Schulte-Bunert/Weinreich/Schwonberg, § 172 FamFG, Rn. 27; Löhnig, FamRZ 2009, 1798).
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Selbst wenn hiernach zumindest die Mutter des Verstorbenen als Beteiligte im Sinne des § 81 FamFG anzusehen sein sollte, wäre ihre
Belastung mit den Kosten des Verfahrens unbillig. Zwar mag es auch in ihrem Interesse sein, dass die väterliche Abstammung des Kindes geklärt
wird. Dieser Gesichtspunkt ist jedoch für sich allein nicht ausreichend, sie mit den durch das Verfahren entstandenen Kosten zu belasten. Eine
andere Beurteilung könnte sich nur dann ergeben, wenn die Beschwerdeführerin (Mit-) Erbin nach dem verstorbenen Vater des Beteiligten Ziff. 1
geworden wäre und aus der Erbmasse die Kosten des Verfahrens ohne weiteres erstattet werden könnten. Dies trifft jedoch nicht zu. Der
Nachlass des verstorbenen Vaters des Beteiligten Ziff. 1 war, wie die vorgelegten Unterlagen des Bezirksgerichts Villach belegen, überschuldet,
im Übrigen war aufgrund einer letztwilligen Anordnung des Verstorbenen eine andere Person als die Beschwerdeführerin testamentarische
Erbin, die im Übrigen im Hinblick auf die Überschuldung des Nachlasses keine Erbantrittserklärung abgegeben hat.
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Auf die Beschwerden war die vom Familiengericht ausgesprochene Belastung der Beschwerdeführer mit den Verfahrenskosten aufzuheben.
Allerdings findet keine Erstattung der den Beschwerdeführern entstandenen Auslagen statt, sondern diese sind von ihnen selbst zu tragen.
4.
10 Nach dem Wegfall der Kostentragungspflicht der Beschwerdeführer ist auch die vom Familiengericht getroffene Kostenbelastung der Beteiligten
Ziff. 2, die hiernach allein die gesamten Gerichtskosten des Verfahrens zu tragen hätte, von Amts wegen zu ändern; eine Bindung besteht
insoweit nicht (BGH MDR 1981, 928). Die Regelbeispiele des § 81 Abs. 2 FamFG, bei deren Vorliegen es der Billigkeit entspricht, einem
Beteiligten die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise aufzuerlegen, liegen in der Person der Beteiligten Ziff. 2 nicht vor. Nach dem Tod des
Vaters des Kindes stand der Mutter keine andere Möglichkeit zur Verfügung, als im Wege des postmortalen Abstammungsverfahrens nach §§
169 ff. FamFG die Vaterschaft des Kindes zu klären. Da sie hiermit in erster Linie das Interesse ihres Kindes an der Kenntnis seiner Abstammung
wahrgenommen hat, entspricht es nicht billigem Ermessen, ihr die Verfahrenskosten aufzuerlegen; gemäß § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG ist daher ihr
gegenüber von der Erhebung der Kosten abzusehen (insoweit übereinstimmend Finke, Die Kostenentscheidung in Familiensachen nach dem
FamFG im Überblick, FPR 2010, 331, 333; Anmerkung Knittel zu einer Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 11.10.2010, Jugendamt 2010,
497, 499).
5.
11 Von der Erhebung der im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten wird gemäß § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG abgesehen.
12 Dagegen entspricht es nicht billigem Ermessen, die den Beschwerdeführern im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der
Beteiligten Ziff. 2 aufzuerlegen; sie sind vielmehr von den Beschwerdeführern selbst zu tragen.