Urteil des OLG Stuttgart vom 04.12.2009

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OLG Stuttgart Beschluß vom 4.12.2009, 12 W 59/09
Prozesskostenhilfe für ein selbstständiges Beweisverfahren: Erfolgsaussichts- und Mutwilligkeitsprüfung
Leitsätze
1. Wird Prozesskostenhilfe für die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens beantragt, sind nicht die
Erfolgsaussichten einer beabsichtigten Klage, sondern die des Beweisverfahrens ausschlaggebend. Daher kann
Prozesskosenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussichten einer beabsichtigten Klage nur verneint werden, wenn ein
Anspruch offensichtlich besteht.
2. Auch bei der Prüfung des Tatbestandsmerkmals der Mutwilligkeit kann grundsätzlich nicht auf die
Erfolgsaussichten eines etwaigen Hauptprozesses abgestellt werden.
Fortführung von OLG Hamm BauR 2005, 1360 und OLG Celle BauR 2004, 1659
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Ulm vom
1. September 2009 - 3 OH 1/09 - abgeändert.
1. Die Antragstellerin erhält Prozesskostenhilfe für die Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens
gegen die Antragsgegnerin gemäß den im Schriftsatz vom 14.10.2009 (Bl. 152 ff. d. A.) gestellten Anträge
bewilligt.
2. Der Antragstellerin wird Rechtsanwalt … zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts beigeordnet.
3. Die Antragstellerin hat keine Raten oder sonstige Leistungen aus ihrem Vermögen zu bezahlen.
Gründe
A.
1
Die Antragstellerin beauftragte zusammen mit Frau S. mit Vertrag vom 26.06.2006 die Antragsgegnerin mit der
Herstellung und Lieferung eines Hauses nach dem System „M. B.“ der Firma K. GmbH & Co. KG. Die
Lieferung der Bauteile erfolgte am 24.08.2006. Die Montage führte im Auftrag der Bauherren der vormalige
Antragsgegner Ziff. 2, J. G., durch.
2
Die Antragstellerin behauptet, dass das Haus erhebliche Mängel aufweise. Sie beantragt die Bewilligung von
Prozesskostenhilfe für die Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens.
3
Die Antragsgegnerin ist dem Antrag entgegen getreten. Sie behauptet, dass sie ihre vertraglichen Pflichten
vollständig und ordnungsgemäß erfüllt habe. Im Übrigen sei zwischen den Parteien vereinbart worden, dass
Gewährleistungsansprüche nur gegen die Firma K. M. geltend gemacht werden könnten.
4
Das Landgericht hat den Antrag zurückgewiesen, da die Rechtsverfolgung mutwillig sei. Die vorgetragenen
Mängel beträfen die Montage der Bauteile, die seitens der Antragsgegnerin nicht geschuldet gewesen sei. Eine
Partei, die ein selbstständiges Beweisverfahren selbst bezahlen müsste, würde davon absehen, wenn nicht
ersichtlich sei, dass Gewährleistungsansprüche bestünden.
5
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde, wobei im Beschwerdeverfahren der Antrag gegen den
vormaligen Antragsgegner 2 zurückgenommen wurde und die Beweisfragen eingeschränkt wurden. Die
Antragstellerin ist der Auffassung, dass die Beweisfragen Mängel der Statik, der Baukonstruktion und der
Bauteile beträfen. Hierfür sei zumindest auch die Antragsgegnerin verantwortlich.
6
Die Antragsgegnerin hat im Beschwerdeverfahren keine Stellungnahme abgegeben.
7
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen
verwiesen.
B.
I.
8
Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie ist nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthaft und wurde fristgerecht
eingereicht und begründet.
II.
9
Die sofortige Beschwerde ist auch begründet. Der Antragstellerin ist Prozesskostenhilfe für die zuletzt
gestellten Anträge zu bewilligen.
10 1. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein selbständiges Beweisverfahren ist - wovon auch das
Landgericht im Ansatzpunkt zutreffend ausgegangen ist - nicht ausgeschlossen (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 27.
Aufl., § 490 Rn. 5 m. w. N.).
11 2. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen vor (§ 114 ZPO).
12 a) Die Antragstellerin ist bedürftig.
13 b) Der beabsichtigte Antrag auf Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens hat hinreichende
Aussicht auf Erfolg.
14 aa) Wird Prozesskostenhilfe für die Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens beantragt, sind nicht
die Erfolgsaussichten einer beabsichtigten Klage sondern nur die des Beweisverfahrens ausschlaggebend
(OLG Hamm BauR 2005, 1360; OLG Celle BauR 2004, 1659). Insoweit kommt es darauf an, ob ein rechtliche
Interesse an der Beweiserhebung gemäß § 485 Abs. 2 ZPO vorliegt. Dabei ist der Begriff des rechtlichen
Interesses weit zu fassen. Insbesondere ist es dem Gericht grundsätzlich verwehrt, bereits im Rahmen des
selbstständigen Beweisverfahrens eine Schlüssigkeits- oder Erheblichkeitsprüfung vorzunehmen. Zwar kann
ein rechtliches Interesse dann verneint werden, wenn ein Rechtsverhältnis, ein möglicher Prozessgegner oder
ein Anspruch nicht ersichtlich ist. Dabei kann es sich aber nur um völlig eindeutige Fälle handeln, in denen
evident ist, dass der behauptete Anspruch keinesfalls bestehen kann (BGH NJW 2004, 3488).
15 bb) Ausgehend hiervon kann ein rechtliches Interesse hinsichtlich der zuletzt gestellten Anträge nicht verneint
werden. Die Aktivlegitimation der Antragstellerin folgt aus § 432 BGB, nachdem sie den Vertrag zusammen mit
Frau S. geschlossen hat. Ob die Beteiligten das Objekt in Wohnungseigentum überführt haben, ist für die
vertraglichen Ansprüche unerheblich. Was die behaupteten Mängel anbelangt, so ist es zumindest nicht
evident, dass die Antragsgegnerin hierfür nicht verantwortlich ist. Dass Gewährleistungsansprüche gegen die
Antragsgegnerin vollständig ausgeschlossen sind, kann dem Vertrag nicht entnommen werden.
16 c) Die Rechtsverfolgung ist hinsichtlich der zuletzt gestellten Anträge auch nicht mutwillig.
17 aa) Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann auch bei der Prüfung des Tatbestandsmerkmals der
Mutwilligkeit grundsätzlich nicht auf die Erfolgsaussichten eines etwaigen Hauptprozesses abgestellt werden,
da dies dem Wesen der Prozesskostenhilfe widersprechen würde. Das Grundgesetz gebietet - wenn auch
keine völlige Gleichstellung - eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten
bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (BVerfG FamRZ 2007, 1876). Wenn es aber - wie dargelegt - bei
der Entscheidung über einen Antrag nach § 485 ZPO nicht auf die Erfolgsaussichten eines
Hauptsacheprozesses ankommt, würde eine im Rahmen der Mutwilligkeit durchgeführte Schlüssigkeits- und
Erheblichkeitsprüfung den Zugang einer bedürftigen Partei zu einem selbständigen Beweisverfahren
grundlegend erschweren und damit dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit widersprechen.
18 bb) Andere Anhaltspunkte für eine Mutwilligkeit bestehen nicht. Zwar hat die Antragstellerin doch sehr
umfangreiche Beweisfragen gestellt. Allerdings trägt sie auch erhebliche Mängel an dem Bauwerk vor. Dem
Hilfsbedürftigen darf nicht verwehrt werden, den weitestgehenden Rechtsschutz zu wählen (Zöller/Philippi,
a.a.O., § 114 Rn. 33).
III.
19 Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Eine Kostenerstattung scheidet aus (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, besteht nicht.