Urteil des OLG Stuttgart vom 24.04.2014

OLG Stuttgart: verbraucher, form, gestaltung, widerrufsrecht, muster, werbung, kennzeichnung, einwilligung, wiedergabe, staat

OLG Stuttgart Urteil vom 24.4.2014, 2 U 98/13
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Vorsitzenden der 1. Kammer für
Handelssachen des Landgerichts Ulm vom 17. Juli 2013 (Az.: 10 O 33/13 KfH)
a b g e ä n d e r t
Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch
Sicherheitsleitung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht
die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages
leistet.
4. Die Revision wird zugelassen, soweit der Klageantrag Ziffer 1 zurückgewiesen wird. Im
Übrigen wird sie nicht zugelassen.
Streitwert
Gründe
I.
1 Der Kläger macht wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche aus der Verwendung
einer Seite eines Formulars für Verbraucherdarlehen geltend.
2 Wegen des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem Urteil des
Vorsitzenden der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Ulm vom 17. Juli 2013
(Az.: 10 O 33/13 KfH) Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO).
3 Das Landgericht hat, der Klage insgesamt stattgebend, die Beklagte unter
Ordnungsmittelandrohung verurteilt:
4
1. Der Beklagten wird untersagt, im Zusammenhang mit der Vergabe von Darlehen an
Verbraucher eine Widerrufsbelehrung zu verwenden oder verwenden zu lassen, die nicht
deutlich gestaltet ist, wie nachfolgend geschehen in dem Vertragsformular 192 643.000
(Fassung November 2011): [es folgt die angegriffene Gestaltung].
5
2. Der Beklagten wird untersagt, im Zusammenhang mit der Vergabe von Darlehen an
Verbraucher eine Widerrufsbelehrung zu verwenden oder verwenden zu lassen, in der
das Ankreuzen von Belehrungsbestandteilen vorgesehen ist, soweit diese für den
jeweiligen Einzelfall einschlägig sind, wie geschehen in dem Vertragsformular 192
643.000 (Fassung November 2011).
6 Hierzu hat das Landgericht ausgeführt:
7
Die zulässige Klage sei aus §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. §§ 491, 503, 495 BGB, Art. 247 § 6
Abs. 2 S. 3 EGBGB begründet.
8
Die Widerrufsbelehrung bei Verbraucherkreditverträgen habe in deutlicher und
hervorgehobener Form zu erfolgen. Zwar sei in § 495 BGB auf § 360 Abs. 1 BGB nicht
Bezug genommen. Aber das Deutlichkeitsgebot in Bezug auf die Form ergebe sich aus
Art. 247 § 6 EGBGB, wie die Wortlautauslegung und die Auslegung nach der
Gesetzessystematik ergäben, durch Sinn und Zweck der Belehrung gestützt.
9
Eine inhaltlich zutreffende Belehrung versetze den Verbraucher noch nicht in die Lage,
sein Widerrufsrecht auszuüben, was eine in der Form hervorgehobene Belehrung
erfordere.
10 Die Argumentation der Beklagten führe dazu, dass bei weniger bedeutenden Verträgen,
die unter § 360 BGB fielen, strengere Anforderungen gälten.
11 Die angegriffene Verletzungsform (Klageantrag und Schriftsatz vom 19.06.2013 - GA 69)
in Ziffer 14 des Vertragstextes, unmittelbar nach den Ziffern 12 und 13 des
Vertragsmusters, gestaltet wie aus Anlage K 3 bzw. B 1 ersichtlich, genüge dem Gebot
deutlicher Hervorhebung nicht. Danach müsse sich die Widerrufsbelehrung gestalterisch
vom übrigen Text abheben. Das könne erfolgen durch mannigfache Varianten in
Schriftart, Schriftdicke, Umrahmungen, farbliche Unterlegungen usw., wenn dadurch der
bezweckte, nicht übersehbar, augenfällige Hinweis auf die Widerrufsbelehrung aus der
Sicht eines verständigen Darlehensnehmers gewahrt sei. Dem werde der Vertragstext
nicht gerecht (näher LGU 22 f.).
12 Das Ankreuzmodell sei als solches bereits unlauter, unabhängig davon, ob das passende
Kreuz, wie in der Anlage K 3, nicht gesetzt sei. Die Belehrung sei inhaltlich klar zu
erteilen. Zusätze, die zur Verdeutlichung der Belehrung nicht erforderlich sind, seien
unzulässig. Daher sei für jeden Vertragstyp grundsätzlich ein gesondertes Formular zu
verwenden. Durch die "Ankreuzoptionslösung" erfahre der Darlehensnehmer zwar, wenn
die entsprechenden, für den Vertrag geltenden Widerrufsbelehrungsinhalte angekreuzt
seien, welche Rechte er habe. Die Ankreuzoptionslösung widerspreche aber sowohl dem
inhaltlichen wie dem gestalterischen Deutlichkeitsgebot. Zum einen müsse der
Darlehensnehmer zunächst feststellen, welche Widerrufsbelehrung angekreuzt worden
sei. Das sei ihm zwar durchaus leicht möglich. Dadurch werde aber die Übersichtlichkeit
und Deutlichkeit der Gestaltung beeinträchtigt. Zum anderen werde der Darlehensnehmer
sich ggf. auch mit den nicht angekreuzten Optionen befassen. Dadurch werde er
möglicherweise irritiert. Die Widerrufsbelehrung werde bei der von der Beklagten
gewählten Lösung deutlich umfangreicher. Auch das widerspreche dem
Deutlichkeitsgebot.
13 Gegen dieses Urteil hat die Beklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt und ihr
Rechtsmittel prozessordungsgemäß begründet.
14 Sie trägt gegen das landgerichtliche Urteil vor:
15 Rechtsirrig gehe das Landgericht davon aus, dass es bei Verbraucherdarlehensverträgen
entgegen den gesetzlichen Vorgaben nicht ausreiche, wenn die Pflichtangaben „klar und
verständlich" im Vertrag enthalten sind.
16 § 495 Abs. 2 Nr. 1 BGB hebe ausdrücklich hervor, dass die Pflichtangaben i.S.v. Art. 247
§ 6 Abs. 2 EGBGB die Widerrufsbelehrung ersetzten. Dem Wortlaut des Art. 247 § 6 Abs.
1 EGBGB lasse sich entnehmen, dass weder eine optische Hervorhebung der
Widerrufsbelehrung noch eine optische Hervorhebung der Pflichtangaben erforderlich sei.
Demgemäß verpflichteten die Regelungen der §§ 491a Abs. 1, 492 Abs. 2 BGB den
Darlehensgeber lediglich zur Erteilung der in Art. 247 EGBGB näher aufgeführten
Informationen, die allerdings inhaltlich klar und verständlich formuliert sein müssten.
17 Dies erkenne im Grunde auch das Landgericht (LGU 20), komme dann aber zu einem
unverständlichen Ergebnis, indem es sich zu unrecht auf die Gesetzesbegründung
beziehe, die gerade ergebe, dass Art. 247 § 6 EGBGB lediglich die Pflichtangaben im
Verbraucherdarlehensvertrag regele, weswegen nach Art. 247 § 6 EGBGB auch nur
„klare und prägnante Angaben" im Darlehensvertrag enthalten sein müssten und
weswegen auch nur diese Pflichtangaben „aus sich heraus auch für den
Darlehensnehmer verständlich sein" müssten (vgl. BT-Drs. 16/11643, S. 127 und zu § 495
Abs. 2 Satz 1 BGB BT-Drs. 16/11643, S. 83, linke Spalte).
18 Dies ergebe sich auch aus der Systematik des Art. 247 § 6 EGBGB und dem Bezug auf §
495 f. BGB.
19 Die Muster gem. Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB seien später eingeführt worden. Ob der
Kreditgeber sie verwende, stehe ihm frei. Der Norm komme über die darin enthaltene
Gesetzlichkeitsfiktion hinaus keinerlei weitere Bedeutung im Hinblick auf die Ausweisung
der Pflichtangaben zu.
20 BT-Drs. 17/1394, S. 21, werde vom Landgericht stark verkürzt und damit verfälschend
zitiert. Weil verschiedentlich konstatiert worden sei, dass ohne konkrete Richtschnur des
Gesetzgebers die Gefahr unwirksamer Widerrufsinformation drohe, offeriere der
Gesetzgeber in Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB optional - gleichsam als sicheren Hafen -
eine Gestaltungsvariante, bei der die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben aus Art. 247
§ 6 Abs. 2 S. 1 und 2 EGBGB fingiert werde. Dadurch werde der Gleichklang mit § 355
Abs. 2 S. 1 und § 360 Abs. 1 S. 1 BGB hergestellt.
21 § 495 Abs. 2 BGB erkläre nur die §§ 355 bis 359a BGB für entsprechend anwendbar,
nicht aber § 360 Abs. 1 BGB. Dies sei aufgrund der europarechtlichen Vorgaben
(Vollharmonisierungsgebot in Art. 22 Abs. 1 der Verbraucherkreditrichtlinie; vgl. zum
Umsetzungswillen BT Drs. 17/1394 S. 1, 21) unterblieben.
22 Eine unübersehbare und deutliche Erteilung der Widerrufsbelehrung sowie der
Pflichtangaben sei außerdem gegeben. Das Landgericht vermenge schon
Widerrufsbelehrung mit Widerrufsinformation. Der Beurteilung müsse der gesamte
Vertragstext zugrunde gelegt werden. Die Widerrufsinformation sei der einzige
Vertragsbestandteil, der neben der fettgedruckten Balkenumrahmung, dem größeren
Schriftbild und der hellgrauen Unterlegung zusätzlich eine gesonderte Überschrift „14
Widerruf" außerhalb des Rahmens enthalte.
23 Die Widerrufsinformation sei optisch deutlich abgehoben, was die Berufung näher
ausführt. Sie genüge damit sogar den Vorgaben des § 360 BGB. Dem trage die
Argumentation des Landgerichts nicht Rechnung.
24 Das Landgericht habe offensichtlich den Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom
08.07.2013, S.4 f., "in keinster Weise berücksichtigt". Ein unvollständiger Sachverhalt
könne jedoch keine tragfähige Entscheidungsgrundlage darstellen.
25 Andere Informationen wie die „Einwilligungen in die Datenweitergabe" gemäß § 4 a Abs.
1 S. 4 BDSG hätten deutlich hervorgehoben werden müssen. Dass diese Erklärung fett
umrandet und hellgrau hinterlegt sei, spiegele lediglich die rechtskonforme Gestaltung
des Vertrages wider und könne der Beklagten nicht zum Nachteil gereichen.
26 § 495 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 EGBGB erlaube kein separates Dokument
zu verwenden, welches ausschließlich die Widerrufsinformation enthalte.
27 Angesichts mehrerer hervorzuhebender Hinweise stelle sich die Frage der praktischen
Umsetzung.
28 Das gewählte Ankreuzmodell sei nicht unlauter. Der Darlehensnehmer werde durch das
Ankreuzen der entsprechenden zutreffenden Alternativen ausreichend darüber in
Kenntnis gesetzt, welche Rechte ihm im konkreten Einzelfall zustünden. Die weitere
Argumentation des Landgerichts überzeuge nicht.
29 Irreführende Angaben oder Zusatzinformationen mit eigenem Erklärungswert, die weder
für das Verständnis noch für die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung von Bedeutung
seien und die deshalb von ihr ablenkten, seien hier gerade nicht gegeben.
30 Aus der Sicht eines unbefangenen durchschnittlichen Verbrauchers, auf die abzustellen
sei, werde durch eine Sammelbelehrung insbesondere auch nicht das zutreffende
Verständnis der in seinem Fall einschlägigen Belehrungsalternative erschwert.
31 Die Beklagte beantragt:
32 Unter Abänderung des am 17.07.2013 verkündeten und am 22.07.2013 zugestellten
Urteils des Landgerichts Ulm Az.: 10 O33/13 KfH wird die Klage abgewiesen.
33 Der Kläger beantragt,
34 die Berufung zurückzuweisen.
35 Er verteidigt die Verurteilung:
36 Wie sich aus BT-Drs. 17/1394, S. 21 (K 8, dort S. 1, re. Spalte) ergebe, habe sich der
Gesetzgeber in Bezug auf die Darstellungsweise der Widerrufsbelehrung in
Verbraucherdarlehensverträgen einerseits und bei sonstigen belehrungspflichtigen
Rechtsgeschäften andererseits für einen Gleichklang entschieden.
37 Die Ansicht der Beklagten führe dazu, dass derjenige, der das im Gesetz in Bezug
genommene Muster verwende, strengeren Anforderungen unterliege als derjenige, der
nicht darauf zurückgreife.
38 Die Bedeutung von Verbraucherkreditverträgen verbiete es, bei diesen hinter den
Anforderungen für andere Verbraucherverträge nach § 360 BGB zurückzubleiben (vgl.
BT-Drs. 16/11643, S. 127, linke Spalte Mitte und BT-Drs. 16/11643, S. 83, linke Spalte).
39 Abweichungen von dem Muster seien nur bei deutlich hervorgehobener Information
zugelassen. Dass § 495 Abs. 2 BGB nur auf die §§ 355 bis 359a BGB verweise, nicht
hingegen auf § 360 Abs. 1 BGB, widerlege dies nicht.
40 Art. 10 Abs. 2 der Verbraucherkreditrichtlinie (RL 2008/48/EG) gebe vor, dass die in dieser
Vorschrift aufgezählten Angaben in „klarer" Form anzugeben seien, was "unterscheidbar"
bedeute. Wie dies gewährleistet werde, überlasse der europäische Gesetzgeber dem
nationalen. Dies könne auch im Zuge einer Hervorhebung gefordert werden.
41 Die Gestaltung der Information durch die Beklagte sei, da sie als eine unter mehreren
Informationen erscheine, unzureichend. Es sei schon falsch, dass die Beklagte auf das
gesamte Dokument abstellen wolle, um dies zu beurteilen. Die Klägerin bestimme den
Streitgegenstand. Untersagt werden solle der Beklagten die von ihr gewählte Darstellung
auf der konkret im Unterlassungsantrag abgebildeten Seite. Maßgeblich sei daher allein,
ob die Widerrufsbelehrung in Bezug auf die vorausgehenden vertraglichen Regelungen
auf eben dieser Seite hervorgehoben sei. Entscheidend sei, was der Verbraucher
wahrnehme, wenn er den Vertrag flüchtig durchblättere.
42 Das Landgericht habe die Unterschiede gewürdigt, sei aber zu dem richtigen Ergebnis
gelangt.
43 Es gebe keine gesetzliche Pflicht, die Hinweise in Ziffer 12 grafisch hervorzuheben. Zu
Ziffer 13 setze § 4a Abs. 1 S. 4 BDSG nicht zwingend voraus, dass diese Einwilligung im
Vertragstext selbst enthalten sein müsse, sondern verlange lediglich, eine Hervorhebung,
falls die Einwilligung mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt werde.
44 Die konkrete Ausgestaltung der Widerrufsbelehrung als „Ankreuzvariante" erweise sich
schon deshalb als rechtswidrig, weil die Beklagte in der Praxis die einzelnen Kästchen
gar nicht ankreuzen lasse (vgl. K 3, S. 5 f.). Selbst bei korrekter Auswahl verstieße die
„Ankreuzvariante" gegen das Deutlichkeitsgebot. Die Anlage stelle keinen Einzelfall dar.
Die Beklagte sei schon nicht im Stande, zu gewährleisten, dass ihre Mitarbeiter das
Ankreuzformular richtig ausfüllten. Jeglicher Zusatz sei schädlich
45 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens im zweiten Rechtszug nimmt der
Senat Bezug auf die im Berufungsverfahren eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen und
auf die Sitzungsniederschrift vom 20. März 2014.
II.
46 Die Berufung ist zulässig und begründet. Sie führt daher zur Abweisung der Klage.
A
47 Die Klage ist zulässig. Insbesondere bestehen gegen den Klageantrag Ziffer 1 keine
durchgreifenden Bedenken im Hinblick auf die hinreichende Bestimmtheit (§ 253 Abs. 2
Nr. 2 ZPO). Dadurch, dass die Klage sich nur gegen die konkrete Verletzungsform richtet
und diese als Anlage in den Antrag einbezogen ist, ist durch die Nennung der
Widerrufsbelehrung als Gegenstand des Anstoßes und die Beanstandung der Deutlichkeit
in der Zusammenschau mit der Anspruchsbegründung der Kern der gerügten Verletzung
und damit der Streitgegenstand (vgl. BGHZ 194, 314, bei juris Rz. 18 f. -
Biomineralwasser) hinreichend beschrieben.
B
48 Die Klage ist jedoch mit beiden Anträgen unbegründet.
1.
49 Der in Ziffer 1 des landgerichtlichen Urteiltenors zugesprochene Unterlassungsanspruch
steht dem Kläger nicht zu. Zwar ist dem Landgericht in seiner Auffassung zu folgen, dass
nach dem für die Entscheidung maßgebenden derzeit noch geltenden Recht eine grafisch
hervorgehobene Darstellung des Widerrufsrechts (die Auseinandersetzung, ob statt
dessen von Widerrufsinformation zu sprechen sei, ist inhaltlich ohne Bedeutung und soll
daher hier nicht weiter vertieft werden; in Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB spricht der
Gesetzgeber selbst von einer erforderlichen Widerrufsbelehrung), geboten ist (dazu a).
Aber eine solche ist in dem allein angegriffenen Formular K 3 (hier GA 15 f.) entgegen der
Ansicht des Landgerichts hinreichend erfolgt (dazu b).
a)
50 Der Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB in seiner derzeit noch geltenden Fassung vom 04. August
2011 gibt in seinen Sätzen 3 ff. für die Widerrufsbelehrung nach § 495 BGB vor: "Enthält
der Verbraucherdarlehensvertrag eine Vertragsklausel in hervorgehobener und deutlich
gestalteter Form, die dem Muster in Anlage 6 entspricht, genügt diese den Anforderungen
der Sätze 1 und 2." (Satz 4 ist überholt). "Der Darlehensgeber darf unter Beachtung von
Satz 3 in Format und Schriftgröße jeweils von dem Muster abweichen." Dieser Wortlaut
des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB ist eindeutig. Daraus hat das Landgericht zutreffend
abgeleitet, dass eine grafische Hervorhebung geboten ist. Die übrigen Auslegungstopoi
führen zu keiner wortlautwidrigen Gesetzesauslegung. Auf die Argumentation des
Landgerichts kann vorab Bezug genommen werden, mit Ausnahme des Argumentes, eine
inhaltlich zutreffende Belehrung versetze den Verbraucher noch nicht in die Lage, sein
Widerrufsrecht auszuüben, was eine in der Form hervorgehobene Belehrung erfordere;
damit redet das Landgericht einem Verbraucherleitbild das Wort, das zwar aus dem
Gesichtspunkt einer Optimierung des Verbraucherschutzes verständlich ist, aber zur
höchstrichterlichen Rechtsprechung im Widerspruch steht, die auf einen durchschnittlich
informierten und verständigen Verbraucher abstellt, der der Werbung die der Situation
angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt (vgl. BGHZ 156, 250, 252 f. = GRUR 2004,
244, 245 – Marktführerschaft; BGH, GRUR 2012, 1053, Rn 19 – Marktführer Sport; auch
zum europarechtlichen Hintergrund Bornkamm, in Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl., Rn.
1.46 ff. zu § 5 UWG, m. zahlr. w. N.).
51 Die Angriffe der Berufung vermögen das landgerichtliche Urteil in diesem Punkt
gleichwohl im Ergebnis nicht zu erschüttern.
aa)
52 Der Angriff, eine hervorgehobene Gestaltung der Widerrufsbelehrung sei nicht geboten,
weil auf Verbraucherdarlehensverträge § 360 BGB nicht anwendbar sei, geht an der
Gesetzessystematik vorbei.
(1)
53 Im Verhältnis zwischen BGB und EGBGB gilt: Die Informationspflichten werden in § 495
BGB statuiert. Art 247 EGBGB regelt die Ausgestaltungsvorgaben zu diesen Pflichten.
Damit ist die Weichenstellung, die der Gesetzgeber dadurch getroffen hat, dass er in § 495
BGB nicht auch auf § 360 BGB verwiesen hat, zu beachten, aber - was letztlich auch die
Beklagte erkennt, indem sie ihre diesbezügliche Argumentation als nicht
entscheidungserheblich bezeichnet - unergiebig.
54 Von daher kann die Berufung auch nichts daraus herleiten, dass Art. 247 § 6 EGBGB an §
495 BGB anknüpft. Indem sie daraus ablesen will, der unterbliebene Verweis auf § 360
BGB zeige, dass eine hervorgehobene Information nicht verlangt sei, argumentiert sie
gegen die beschriebene Regelungssystematik.
55 Nichts anderes ist den §§ 491a Abs. 1, 492 Abs. 2 BGB zu entnehmen, die die Berufung
zumindest missverständlich ins Feld führt. Sie enthalten nur einen Verweis auf Art. 247 § 6
EGBGB und die dort vorgegebene Form der Verbraucherinformation und sind also
ungeeignet, diese Form zu beeinflussen.
(2)
56 Die Systematik des Art. 247 § 6 EGBGB stützt die Berufung gleichfalls nicht. Dessen
Absatz 1, aus dessen Wortlaut die Berufung den Maßstab für die Informationsgestaltung
herleiten will ("klar und verständlich") und der Absatz 2 haben unterschiedliche, einander
nicht überlappende Regelungsbereiche. Beide behandeln unterschiedliche Belehrungen
bzw. Hinweise. Dies lässt zwar die Möglichkeit offen, dass der Gesetzgeber einen
Gleichlauf gewollt habe. Der Umstand, dass er die Fälle eines Widerrufsrechts nach § 495
BGB in einem eigenen Absatz geregelt hat, steht aber dem Rückschluss entgegen, dass
dies gesichert der Normsystematik zu entnehmen sei.
bb)
57 Dass nach § 495 Abs. 2 Nr. 1 BGB die Pflichtangaben i.S.v. Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB
die Widerrufsbelehrung ersetzen, sagt weder etwas aus über die Auslegung des Art. 247 §
6 EGBGB, noch etwas über die inhaltlichen Vorgaben an den Belehrungspflichtigen. Über
die Zulässigkeit oder Gebotenheit einer in den Vertrag integrierten oder einer vom Vertrag
formal getrennten Widerrufsbelehrung streiten die Parteien vorliegend nicht.
cc)
58 Mit der Gesetzesbegründung zu Art. 247 § 6 EGBGB hat sich das Landgericht zutreffend
auseinandergesetzt. Die Berufungserwiderung verweist zurecht darauf, dass sie die
Auslegung der Berufung nicht stützt.
dd)
59 Durch das in Art. 247 § 6 EGBGB in Bezug genommene Muster wollte der Gesetzgeber
den Unternehmen eine Handreichung geben, wie sie risikolos ihre Informationspflichten
erfüllen können, verbunden mit der Freistellung von dessen genauer Übergabe in Form
und Schriftart (Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 5), nicht aber von dessen Inhalt. Ob dem Unternehmer
damit auch eine Freiheit in der inhaltlichen Widergabe belassen wurde, bedarf vorliegend
keiner Entscheidung, Denn der Rechtsstreit wird nur um die formale Gestaltung geführt.
60 Durch die formale Offenheit aus Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 5 EGBGB sollen aber nicht die in
derselben Norm gesetzten Vorgaben zur Gestaltung unterlaufen werden.
ee)
61 Die Beklagte will aus dem Vollharmonisierungsgebot (u.H. auf Art. 22 Abs. 1 der
Verbraucherkreditrichtlinie u.H. auf BT Drs. 17/1394 S. 1, 21) herleiten, der deutsche
Gesetzgeber habe sich vor diesem Hintergrund dagegen entschieden, die
Voraussetzungen des § 360 BGB auch auf Verträge nach § 495 BGB für anwendbar zu
erklären. Darin liegt aber noch keine Aussage über die Auslegung des Art. 247 § 6
EGBGB. Das Vollharmonisierungsgebot wird auch von der Berufung nicht dahin
verstanden, dass das Erfordernis einer grafisch hervorgehobenen Verbraucherinformation
europarechtswidrig sei.
ff)
62 Schließlich führt auch der Umstand, dass das Muster erst nachträglich eingeführt wurde,
nicht an den Vorgaben vorbei, die der Gesetzgeber mit seiner Einführung getroffen hat.
Selbst wenn er zunächst die von der Berufung vorgetragene Auslegung gewollt gehabt
hätte, wäre diese durch die Einführung des Art. 247 § 6 EGBGB in der noch geltenden
Fassung überholt.
b)
63 Die angegriffene Formulargestaltung genügt den gesetzlichen Vorgaben jedoch.
aa)
64 Diesbezüglich kann die Berufung aber mit ihrer Gehörsrüge keinen Erfolg haben, das
Landgericht habe "offensichtlich" den Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 08. Juli
2013, S.4 f., "in keinster Weise berücksichtigt".
(1)
65 Bestehen in einem Urteil Lücken in der Wiedergabe des Parteivorbringens oder befasst
sich das Gericht nicht ausdrücklich mit allen Argumenten einer Partei, so ist dies
grundsätzlich mit § 313 ZPO vereinbar. Es gilt gleichwohl die Vermutung, dass das Gericht
den ihm unterbreiteten Streitstand zur Kenntnis genommen und erwogen hat. Diese
Vermutung entfällt erst dann, wenn ein Klageanspruch übergangen oder wesentlicher
Sachvortrag ersichtlich nicht zur Kenntnis genommen und erwogen wurde (BVerfG, NJW
1985, 1149; 1982, 1453). "Ersichtlich" bedeutet, dass aus dem Urteil unmittelbar
erkennbar sein muss, dass das Gericht Streitstoff nicht wahrgenommen oder nicht
gewürdigt hat. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist nur dann gegeben, wenn im
Einzelfall besondere Umstände dies deutlich machen (vgl. BGH, Beschluss vom 03.
Dezember 2013 – XI ZR 301/11, WM 2014, 123, bei juris Rz,. 9, u.H. auf BGHZ 154, 288,
300; BVerfGE 25, 137, 140; 47, 182, 187 f.; 54, 86, 92; 65, 293, 295 f.; 69, 233, 246; 70,
288, 293; 85, 386, 404; 88, 366, 375 f.; BVerfG, NJW 1994, 2279; NVwZ 1995, 1096; NJW
1998, 2583, 2584; NJW-RR 2002, 68, 69). So wenn es falsche Angaben zum Vorbringen
der Partei enthält oder sich auf formelhafte oder unkritische Wendungen beschränkt (vgl.
BVerfG, Beschluss vom 15. Mai 2012 – 1 BvR 1999/09, bei juris Rz. 14). Dies hat die
Partei, die eine Gehörsrüge erhebt, im Einzelnen zusammen mit der Erheblichkeit dieser
Rechtsverletzung für die angegriffene Entscheidung darzulegen.
(2)
66 Dafür, dass das Landgericht Vortrag der Beklagten übergangen habe, trägt die Berufung -
an diesem Maßstab gemessen - nicht tragfähig vor. Weder legt sie Umstände dar, die
sicher darauf schließen ließen, das Landgericht habe ein bestimmtes tatsächliches
Vorbringen übergangen, noch dessen Ursächlichkeit für die landgerichtliche
Entscheidung.
bb)
67 Aber das Landgericht überspannt die Anforderungen an die Hervorhebung der
Widerrufsbelehrung.
(1)
68 Zweck der Hervorhebung ist es, sicherzustellen, dass der Verbraucher die Informationen
zu seinem Widerrufsrecht bei der gebotenen Lektüre des Vertrages wahrnimmt und nicht
über sie hinwegliest, insbesondere weil er sie an dieser Stelle nicht erwartet oder weil sie
aufgrund ihrer äußeren Form in anderen Informationen untergehen.
(2)
69 Zwar darf der Gesetzgeber dort, wo - wie im Verhältnis zwischen gewerblichem
Darlehensgeber und Darlehensnehmer - typischerweise von einem
Verhandlungsungleichgewicht auszugehen ist, in die Vertragsfreiheit eingreifen (vgl.
BVerfG, Beschluss vom 23. Oktober 2013 – 1 BvR 1842/11, 1 BvR 1843/11, bei juris Rz.
92). Die Eingriffsbefugnis findet eine Grenze aber in dem aus dem Rechtsstaatsgebot
abgeleiteten und damit gleichfalls verfassungsrechtlich fundierten Übermaßverbot. Dieses
verwehrt dem Gesetzgeber Grundrechtseingriffe und also auch Eingriffe in die durch Art. 2
Abs. 1, 12 Abs. 1 GG geschützte Vertragsgestaltungsfreiheit, die nicht zugleich geeignet
und erforderlich sind, den legitimen Zweck zu erreichen, oder die dem zwar genügen, aber
nicht angemessen im engeren Sinne sind, weil die Schwere des Eingriffs außer Verhältnis
zu dem angestrebten Erfolg steht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2014 – 1 BvR
1656/09, bei juris).
70 Dieser Verfassungsgrundsatz ist, obwohl die Grundrechte als Abwehrrechte die Freiheit
des Bürgers gegen den Staat schützen und nicht darauf abzielen, seine Freiheit
zugunsten anderer Bürger einzuschränken, auch bei der Gesetzesauslegung zu beachten,
wenn Vorgaben gesetzt werden, die zwar im Zivilrecht enthalten, ihrem materiellen Gehalt
nach aber Vorgaben des Staates an den Einzelnen sind, wie er sich im Rahmen einer
Vertragsgestaltung zu verhalten habe; also auch bei der Auslegung der Vorschriften zu
gesetzlich angeordneten Informationspflichten.
(3)
71 Ohne tragfähigen Anhalt kann nicht angenommen werden, der Gesetzgeber habe
Vorgaben statuieren wollen, die nicht erforderlich wären, um den Gesetzeszweck zu
erreichen. Daher ist, soweit nach den allgemeinen Auslegungsregeln vertretbar, ein
verfassungskonformer Gesetzesinhalt im Wege der Auslegung zu ermitteln.
(4)
72 Der Gesetzeszweck erfordert es nicht, dass eine Hervorhebung der Widerrufsbelehrung in
einer Form geschieht, die sich in dem Vertragsentwurf in gleicher Weise in Bezug auf
keine andere zu gebende Belehrung oder Information findet. Dass der Gesetzgeber
derartige Alleinstellungsgestaltungen nicht anordnen wollte, legt auch Art. 247 § 2 Abs. 2
S. 3 EGBGB in der Fassung vom 24. Juli 2010 nahe, wo ausdrücklich gleichartige
Hervorhebungen als gesetzeskonform angegeben sind. Dort heißt es: "Verwendet der
Darlehensgeber die Muster nicht, hat er bei der Unterrichtung alle nach den §§ 3 bis 5 und
8 bis 13 erforderlichen Angaben gleichartig zu gestalten und hervorzuheben.". Zwar
erfasst das ausdrückliche Gleichgestaltungsgebot § 6 nicht. Dies legt aber nicht den
Umkehrschluss nahe, der Gesetzgeber habe die Informationspflichten aus § 6 besonders
gestaltet sehen wollen. Dass er, wie die zitierte Norm zeigt, das Problem erkannt, in § 6
aber gleichwohl anders als in § 2 keine Vorgabe gesetzt hat, spricht dafür, dass er die
Gestaltung einer Information nach Maßgabe des § 6 dem Informationspflichtigen
überlassen wollte. Denn hätte er eine Hervorhebung des Widerrufsrechts in einzigartiger
Weise gewollt, so hätte es nahegelegen, dies auszusprechen. Und eine so grundlegend
höhere Bedeutung des Widerrufsrechts gegenüber den anderen Verbraucherrechten, die
durch die von Art. 247 § 2 Abs. 2 EGBGB miterfasst sind, dass ein
Alleinstellungserfordernis geradewegs selbstverständlich wäre, ist nicht gegeben.
(5)
73 Der Beurteilung, ob die Hervorhebung dem Gesetzeszweck genügt, muss der gesamte
Vertragstext zugrunde gelegt werden. Der Kläger bedient sich zur Begründung seiner
gegenläufigen Ansicht eines Kunstgriffs, indem er eine Seite des Formulars aus dem
Zusammenhang herausreißt und meint, diese über den Streitgegenstandsbegriff zum
alleinigen Prüfungsgegenstand machen zu können. Dies widerspricht aber schon der
neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum Streitgegenstand, derzufolge
grundsätzlich die gesamte angegriffene Werbemaßnahme Gegenstand der gerichtlichen
Überprüfung ist (vgl. BGHZ 194, 314, bei juris Rz. 19 - Biomineralwasser; BGH, Urteil vom
22. Januar 2014 – I ZR 164/12, bei juris Rz. 13 f., m.w.N.).
74 Außerdem verzerrt der Kläger durch die Isolierung eines Teils des Formulars das Bild, das
der angesprochene Verbraucher gewinnt, wenn ihm die Werbung entgegentritt. So wie
nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Ermittlung des Verständnisses
eines Verbrauchers von einer Werbeaussage regelmäßig von einer Gesamtschau der
Werbung auszugehen ist, ist auch die Frage, ob der Verbraucher hinreichend klar über
sein Widerrufsrecht unterrichtet wird, nur aus einer Gesamtbetrachtung des
Gesamtvertrages möglich. Dieser Bezugsrahmen entspricht auch dem Sinngehalt des
Wortes "hervorheben".
(6)
75 Wie Informations- und Aufklärungsobliegenheiten gegenüber dem Verbraucher aus
andren Rechtsnormen, beispielsweise diejenigen aus §§ 5, 5a UWG, sind auch die
Informationspflichten nach § 495 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 EGBGB am neuen
Verbraucherleitbild orientiert und haben daher nicht mehr den schwächsten Verbraucher
zum Maßstab, sondern einen situationsadäquat aufmerksamen und informierten
Durchschnittsverbraucher (vgl. dazu schon oben). Denn die Norm dient nicht dem Schutz
einer besonders schutzbedürftigen Gruppe, sondern dem jeder natürlichen Person.
cc)
76 Die von der Beklagten in dem Formular nach Anlage K 3 unstreitig gewählten
Abgrenzungszeichen sind ausreichend, den Gesetzeszweck zu erfüllen.
(1)
77 Ein Anzeichen dafür, dass die von der Beklagten gewählte Hervorhebung der Intention
des Gesetzgebers entspricht, liegt in der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat
unstreitig gebliebenen Tatsache, dass die Umrahmung derjenigen in dem in Art. 247 § 6
Abs. 2 EGBGB in Bezug genommenen Muster gleich gestaltet ist. Dies reicht zwar für sich
genommen nicht aus, belegt aber doch in einem Hervorhebungsaspekt die
Gesetzeskonformität.
(2)
78 Zu der stärker gedruckten Einrahmung kommen die im Fettdruck hervorgehobene, allein
gestellte, inhaltlich zutreffende und klare Überschrift sowie die weitere fettgedruckte
Überschrift innerhalb des Rahmens.
(3)
79 In ihrer Summe heben diese Elemente die Widerrufsbelehrung so augenfällig von dem
keine Belehrungen oder Pflichthinweise enthaltenden Vertragstext ab, dass ein
Verbraucher, der den Text mit der gebotenen Sorgfalt liest, sie besonders wahrnehmen
wird. Dies kann der aus Verbrauchern zusammengesetzte Senat aus eigener Kenntnis
beurteilen (vgl. BGH, Urteil vom 24. September 2013 – I ZR 89/12, GRUR 2013, 1253, bei
juris Rz. 17 und 26 - Matratzen Factory Outlet; OLG Stuttgart, Urteil vom 17. Januar 2013 –
2 U 92/12, WRP 2013, 648, bei juris Rz. 20).
2.
80 Dass das angegriffene Formular ein Ankreuzen verschiedener Belehrungstexte vorsieht,
macht seine Verwendung nicht unlauter.
aa)
81 Offen bleiben kann, welche rechtliche Bedeutung bei einem anderen Klageantrag dem
Umstand zukommen könnte, dass in einem konkreten Fall das zur Kennzeichnung der
zugehörigen Belehrung erforderliche Kreuz nicht gesetzt worden ist. Denn darauf ist der
Klageantrag nicht ausgerichtet. Er wendet sich schon nach seinem klaren Wortlaut
eindeutig und ausschließlich wegen der darin enthaltenen, zum Ankreuzen bestimmten
Varianten gegen die Verwendung des Formulars K 3, ganz unabhängig davon, ob das
nach dem Formular gebotene Kreuz gesetzt wird oder nicht. Ein auf Verwendungsfehler
oder eine Missbrauchsabsicht gestützter Unlauterkeitsvorwurf, wie ihn der Kläger in
zweiter Linie anspricht, hätte einen anderen Lauterkeitskern und findet in dem Klageantrag
nicht die gebotene Wiedergabe.
b)
82 Die angegriffene Formulargestaltung stellt keinen Verstoß gegen die Vorgaben des
Verbraucherkreditrechts in Verbindung mit Art. 247 EGBGB dar.
aa)
83 Das Widerrufsrecht bezweckt beim Verbraucherdarlehen ebenso wie beim
Fernabsatzgeschäft den Schutz des Verbrauchers vor Überrumpelung. Es soll die Defizite
ausgleichen, die vor dem Abschluss derartiger Verträge typischerweise zum Nachteil des
Verbrauchers bestehen. Wegen der Bedeutung des Widerrufsrechts für den Verbraucher
bei einem Verbraucherkreditvertrag schreibt § 495 BGB in Verbindung mit Art. 247 § 6
EGBGB ausdrücklich die Information des Verbrauchers vor.
84 Der Verbraucher soll durch die Belehrung über ein Widerrufsrecht nicht nur von seinem
Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses
auszuüben. Um die vom Gesetz bezweckte Verdeutlichung des Rechts zum Widerruf nicht
zu beeinträchtigen, darf die Widerrufsbelehrung grundsätzlich keine anderen Erklärungen
enthalten (vgl. BGHZ 180, 123, bei juris Rz. 14; BGH, Urteil vom 04. Juli 2002 - I ZR 55/00,
GRUR 2002, 1085, 1086 = WRP 2002, 1263 - Belehrungszusatz, zu § 355 Abs. 2 BGB
a.F. m.w.N.). Auch inhaltliche Zusätze zur Widerrufsbelehrung sind schädlich, wenn sie
die Erklärung in ihrer Deutlichkeit beeinträchtigen (BGH, Urteil vom 04. Juli 2002 - I ZR
55/00, GRUR 2002, 1085 - Belehrungszusatz).
85 Jedoch ist nicht jedweder Zusatz unzulässig. Zulässig sind dem Zweck entsprechend
Ergänzungen, die keinen eigenen Inhalt aufweisen und den Inhalt der Widerrufsbelehrung
verdeutlichen (BGHZ 180, 123, bei juris Rz. 18; zu Art. 246 EGBGB: BGH, Urteil vom 09.
November 2011 – I ZR 123/10, MDR 2012, 862, bei juris Rz. 24, u.H. auf BGH, GRUR
2002, 1085, 1086 - Belehrungszusatz, m.w.N.; s. ferner BGH, Urteile vom 11. März 2008 -
XI ZR 317/06, WM 2008, 828, 829, Tz. 13; und vom 13. Januar 2009 - XI ZR 118/08, WM
2009, 350, 351, Tz. 14, jeweils m.w.N.; BGH, Urteil vom 04. Juli 2002 - I ZR 55/00, a.a.O.).
86 So hat die höchstrichterliche Rechtsprechung den Zusatz, der Verbraucher habe von der
Widerrufsbelehrung Kenntnis genommen, als die Belehrung nicht verändernd
unbeanstandet gelassen (BGHZ 180, 123, bei juris Rz. 18, m.w.N.), Überschriften für
unbedenklich erklärt, weil die Überschrift nicht Teil der Widerrufsbelehrung selbst ist
(BGH, Urteil vom 09. November 2011 – I ZR 123/10, MDR 2012, 862, bei juris Rz. 25), und
einen Hinweis auf den persönlichen Geltungsbereich des Widerrufsrechts für zulässig
erklärt, weil für einen solchen Hinweis auf das Widerrufsrecht das Klarheits- und
Verständlichkeitsgebot (dort gemäß § 312c Abs. 1 Satz 1, § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F., §
312c Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB) nicht gelte. Dieses Recht
beziehe sich nach dem Wortlaut und nach Sinn und Zweck der genannten Vorschriften nur
auf die eigentliche Widerrufsbelehrung und nicht auch darauf, wem ein Widerrufsrecht
zustehe (BGH, a.a.O., bei juris Rz. 26).
bb)
87 Ausgehend von den Leitlinien dieser Rechtsprechung ist ein Formular, in dem für sich
genommen inhaltlich nicht zu beanstandende Widerrufsbelehrungen für verschiedene
Vertragstypen enthalten sind, dann nicht als unlauter zu beanstanden, wenn die einzelnen
Belehrungen klar und deutlich voneinander getrennt sind und für den Verbraucher leicht
zu erkennen ist, welche Erklärung sich auf den von ihm abgeschlossenen Vertrag bezieht.
(1)
88 Bei übersichtlicher grafischer Gestaltung ist ein derartiges "Baukastenformular" zwar im
Belehrungsteil wesentlich umfangreicher als ein Formular, das nur den einschlägigen
Belehrungstext enthält. Die Systematik der Kennzeichnung des einschlägigen Textes ist
dem Verbraucher seit Jahrzehnten aus vielerlei verschiedenen Vertragstypen bekannt, so
aus Mietverträgen, Darlehensverträgen und Dauerschuldverhältnissen unterschiedlichster
Art, bei denen eine Vertragslaufzeit aus mehreren auszuwählen ist. So unterschiedlich
solche Vertragsformulare in ihrem Inhalt sein mögen, sind sie doch darin gleich gelagert,
dass der Verbraucher - klare grafische Gestaltung vorausgesetzt - weiß, dass nur die
angekreuzte Variante für ihn von Bedeutung ist. Dies hat auch das Landgericht erkannt.
(2)
89 Nicht zu folgen ist dem Landgericht und dem Kläger aber darin, dass der Verbraucher
gleichwohl durch die anderen Texte irritiert und die Widerrufsbelehrung dadurch in ihrer
Klarheit beeinträchtigt werden könnte. Aufgrund der beschriebenen Erfahrung mit
Formularen, die Ankreuzvarianten enthalten, wird der Verbraucher regelmäßig die nicht
gekennzeichneten Varianten gar nicht in Betracht ziehen oder doch nur in der Erkenntnis,
dass sie für ihn unerheblich sind. Denn dann entnimmt er auch im Bereich der
Widerrufsbelehrung der Ankreuzoption, dass er unterschiedliche Vertragsgestaltungen vor
sich hat, von denen für ihn nur die angekreuzte Variante von Belang ist. Damit aber
scheidet eine verdunkelnde Auswirkung anderer Optionen auf die an sich zutreffende
Widerrufsbelehrung aus.
cc)
90 Den grafischen Anforderungen, diese Klarheit zu gewährleisten, genügt das beanstandete
Formular der Beklagten. Die einzelnen Belehrungen sind so deutlich voneinander
getrennt, dass der maßgebende Durchschnittsverbraucher (dazu schon oben) sie nicht
von vorneherein miteinander vermengt. Etwas anderes behauptet auch der Kläger nicht.
III.
A
91 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 51 Abs. 1
GKG i.V.m. § 3 ZPO (vgl. dazu schon die Ausführungen im landgerichtlichen Urteil).
B
92 Der Senat lässt die Revision in Ansehung des prozessual abtrennbaren Klageantrags
Ziffer 1 wegen Rechtsgrundsätzlichkeit zu, im Übrigen nicht. Soweit ersichtlich, hat der
Bundesgerichtshof bislang weder darüber entschieden, ob Art. 247 § 6 EGBGB eine
drucktechnisch hervorgehobene Belehrung fordert, noch darüber, ob diese Belehrung sich
darüber hinaus von anderen gebotenen Belehrungen grafisch absetzen muss. Zwar wäre
die erstgenannte Rechtsfrage für die Entscheidung nach der Rechtsauffassung des
Senates nicht erheblich, wohl aber die zweite. Eine Beschränkung der Revision auf eine
Rechtsfrage wäre aber, anders als diejenige auf einen abtrennbaren Teil des
Streitgegenstandes, unzulässig (BGH, Urteil vom 28. Januar 2014 – XI ZR 424/12, a.a.O.,
m.w.N.).
93 Über die Zulässigkeit des Ankreuzformulars K 3 kann auf der Grundlage der
höchstrichterlichen Rechtsprechung hinreichend sicher entschieden werden, so dass
insoweit die Revision trotz der vom Kläger ins Feld geführten abweichenden, offenbar
singulären obergerichtlichen Rechtsprechung nicht zuzulassen ist.