Urteil des OLG Stuttgart vom 01.08.2003

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OLG Stuttgart Beschluß vom 1.8.2003, 4 Ss 343/2003; 4 Ss 343/03
Verkehrsordnungswidrigkeit Rotlichtverstoß: Vorliegen eines einfachen Rotlichtverstoßes bei Wiederanfahrt hinter einer Haltelinie nach
Lichtzeichenwechsel; Bußgeldbemessung
Tenor
1. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Bad Urach vom 11. März 2003 im Rechtsfolgenausspruch
aufgehoben.
2. Der Betroffene wird wegen fahrlässiger Nichtbeachtung eines Wechsellichtzeichens zu der
Geldbuße von 50.– EUR
verurteilt.
3. Von den Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und den insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Betroffenen tragen die
Staatskasse 2/3, er selbst 1/3.
Gründe
I.
1
Das Amtsgericht Bad Urach hat den Betroffenen durch Urteil vom 11. März 2003 wegen einer Ordnungswidrigkeit des "fahrlässigen
Nichtbefolgens des Rotlichts der Lichtzeichenanlage (Rotphase länger als eine Sekunde)" zu der Geldbuße von 250,– EUR verurteilt.
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Gegen dieses Urteil hat der Betroffene mit der allgemeinen Sachrüge Rechtsbeschwerde eingelegt. Die Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart
hat beantragt, die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen.
3
Mit Beschluss vom 31. Juli 2003 wurde die Rechtsbeschwerde zugelassen, um die Nachprüfung des Urteils zur Vereinheitlichung des
Rechts zu ermöglichen, und die Sache vom Einzelrichter auf den Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.
II.
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Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und hat mit der Sachrüge hinsichtlich der Höhe der Geldbuße Erfolg.
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Nach den vom Amtsgericht Bad Urach getroffenen Feststellungen befuhr der Betroffene am 7. Dezember 2002 mit einem PKW die B 28 in M.
in Richtung L.. In dichtem Verkehr überquerte er die Haltelinie zu einer Fußgängerampel, als das Lichtzeichen für seine Fahrtrichtung
Grünsignal zeigte, musste jedoch verkehrsbedingt ca. einen Meter nach dem Haltebalken anhalten. Von seinem Standpunkt aus konnte er
die Lichtzeichenanlage nicht mehr sehen; dies wäre ihm jedoch durch kurzes Zurücksetzen möglich gewesen. Als die Verkehrslage das
Weiterfahren gestattete, zeigte die Lichtzeichenanlage bereits länger als 1,5 Sekunden Rotsignal. Der Betroffene fuhr gleichwohl weiter,
nachdem er sich vergewissert hatte, dass für die Fußgänger Rotsignal gezeigt wurde. Gefährdet wurde niemand.
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Durch diese Feststellungen wird der Schuldspruch wegen fahrlässiger Nichtbeachtung einer Wechsellichtzeichenanlage entgegen §§ 37
Abs. 2 Nr. 2, 49 Abs. 3 Nr. 2 StVO i. V. m. § 24 StVG getragen. Dies entspricht der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung zu § 37
Abs. 2 StVO.
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Ein Rotlichtverstoß liegt vor, wenn gegen das Gebot des § 37 Abs. 2 Nr. 1 S. 7 StVO verstoßen wird, ein Fahrzeugführer also bei Rotlicht in
den durch die Lichtzeichenanlage gesicherten Bereich einfährt (vgl. BGHSt 43, 285, 291). Auch in Fällen, in denen das Überfahren der
Haltlinie und das Einfahren in den geschützten Bereich nicht nahtlos ineinander übergehen, etwa weil zwischen beiden Verkehrsvorgängen
ein längerer, verkehrsbedingter Halt liegt, kann ein Rotlichtverstoß gegeben sein. Schaltet nämlich eine Lichtzeichenanlage auf Rot,
nachdem ein Fahrzeugführer zuvor bei Grün die vorgelagerte Haltlinie überfahren hatte, so gilt für ihn ab dem Zeitpunkt des Umschaltens
das Haltgebot, auch wenn dann keine von dem Verkehrsteilnehmer zu beachtende – weil bereits passierte – Haltlinie mehr vorhanden ist.
Diese Verkehrssituation unterscheidet sich nicht wesentlich von einem Sachverhalt, in dem eine Haltlinie fehlt.
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Vorliegend befand sich der Betroffene nach den Feststellungen bei Umschalten der Lichtzeichenanlage erst einen Meter hinter der
Haltelinie, mithin noch vor dem geschützten Bereich. Somit durfte er nach Rotlichtbeginn nicht weiterfahren (vgl. BGHSt 45, 134-139; KG
Berlin Beschluss vom 1. September 2000, 2 Ss 85/00). Er konnte auch die Signale der Lichtzeichenanlage beobachten. Wenn dazu ein –
kurzes – Zurücksetzen notwendig und möglich ist, muss ein Verkehrsteilnehmer diese Möglichkeit nutzen und darf sich nicht einfach über
das Signal hinweg setzen.
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Keinen Bestand haben kann jedoch der Rechtsfolgenausspruch des Urteils.
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Dabei ist nicht entscheidend, dass das Amtsgericht die Rechtsfolge der Nr. 34.2 des Bußgeldkatalogs (offensichtlich alter Fassung)
entnimmt, denn – abgesehen von der Euroumstellung – hat sich die Regelsanktion im nunmehr gültigen Bußgeldkatalog, Nr. 132.2, nicht
geändert.
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Es handelt sich jedoch nach den vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen nicht um einen sogenannten "qualifizierten" Rotlichtverstoß.
12
Grundlage für die Zumessung der Geldbuße sind nach § 17 Abs. 3 OWiG die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit, der Vorwurf, der den Täter
trifft und gegebenenfalls dessen wirtschaftliche Verhältnisse. Etwaige besondere Umstände des Einzelfalls müssen dabei bedacht und
berücksichtigt werden.
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Dies gilt auch, soweit für den begangenen Verstoß nach der Bußgeldkatalogverordnung für Verkehrsordnungswidrigkeiten eine
Regelsanktion vorgesehen ist. Aus der Natur der Regelandrohung ergibt sich, dass bei Vorliegen besonderer Umstände zugunsten des
Betroffenen von der vorgesehenen Sanktion abzuweichen sein kann. Insgesamt müssen die Höhe der Geldbuße bzw. ein Fahrverbot zu
dem Grad des vorwerfbaren Handelns des Täters in einem angemessenen Verhältnis stehen (OLG Düsseldorf VRS 90, 149, 151 m. w. N.).
Im vorliegenden Fall hat das Amtsgericht zu Unrecht die Tat des Betroffenen dem Regelfall eines Verstoßes gegen § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7,
Nr. 2 StVO im Sinne der Nr. 132.2 des Bußgeldkataloges gleichgesetzt. Zwar kann grundsätzlich ein sogenannter "qualifizierter
Rotlichtverstoß" auch dann vorliegen, wenn der Betroffene bei Grünsignal die Haltelinie passiert hat (BGHSt 45, 134-139), das Amtsgericht
hat aber die besonderen Umstände unberücksichtigt gelassen, welche die Tat hier als weit weniger schwerwiegend erscheinen lassen und
deshalb eine Abweichung von der gemäß § 1 Abs. 2 BKatV von gewöhnlichen Tatumständen ausgehenden Regelbuße erfordern. Nr. 132.2
BKatV erlaubt eine schärfere Ahndung besonders schwerwiegender Rotlichtverstöße. Die – häufig im Zusammenhang mit überhöhter
Geschwindigkeit begangene – Missachtung eines Wechsellichtzeichens, obgleich die Rotphase bereits länger als eine Sekunde andauert,
ist nach der amtlichen Begründung (VerkBl. 1991, 702, 704) als besonders gefährlich anzusehen, weil sich der Querverkehr – insbesondere
auch Fußgänger – nach dieser Zeit bereits in dem Bereich der durch Rotlicht gesperrten Fahrbahn befinden kann. Von einem derart
gravierenden Rotlichtverstoß seitens des Betroffenen kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden, obwohl nach den
Feststellungen die Wechsellichtzeichenanlage bereits länger als eine Sekunde Rotlicht gezeigt hat. Der Betroffene hat die Haltelinie
überquert, als für ihn noch Grünsignal galt. Zu dem Zeitpunkt, in dem er sein Fahrzeug wieder in Bewegung setzte, galt für Fußgänger
Rotsignal und es wurde deshalb auch niemand gefährdet. Schließlich ist auch nicht erkennbar, dass das Verhalten des Betroffenen auf
grobe Nachlässigkeit, Rücksichts- oder Verantwortungslosigkeit zurückzuführen ist. Angesichts dieser besonderen Umstände des
vorliegenden Falles ist für die Regelahndung der Tat gemäß Nr. 132.2 des Bußgeldkataloges kein ... Raum (zum Ganzen vgl. OLG Stuttgart
NStZ-RR 2000, 279-280).
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Danach ist die Regelrechtsfolge der Nr. 132 des Bußgeldkatalogs in der Fassung vom 13. November 2001 zu entnehmen. Die
Regelgeldbuße beträgt 50,– EUR, ein Regelfahrverbot ist nicht vorgesehen.
15
Auf diesem Fehler beruht das Urteil.
III.
16
Die fehlerhafte Rechtsfolgenentscheidung führt nicht zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz. Da nicht zu erwarten ist, dass im
Falle der Zurückverweisung weitere für die Höhe der Geldbuße oder die Anordnung eines Fahrverbots bedeutsame Feststellungen getroffen
werden können, macht der Senat von der ihm durch § 79 Abs. 6 OWiG erteilten Befugnis zur eigenen Sachentscheidung Gebrauch.
Angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Falles erachtet der Senat die für den "einfachen" Rotlichtverstoß in Nr. 132 des
Bußgeldkataloges vorgesehene Geldbuße von 50,– EUR für ausreichend, zumal der Betroffene bislang verkehrsrechtlich noch nicht
nachteilig in Erscheinung getreten ist. Im Übrigen wird der Urteilstenor dem Gesetzeswortlaut angepasst.
IV.
17
Die Kosten- und Auslagenentscheidung für das Rechtsbeschwerdeverfahren beruht auf §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 4 StPO. Für das
Verfahren im ersten Rechtszug verbleibt es bei der amtsgerichtlichen Kostenentscheidung.