Urteil des OLG Stuttgart vom 28.05.2013

OLG Stuttgart: wichtiger grund, aufsichtsrat, abberufung, rechtliches gehör, versendung, geschäftsordnung, liquidität, treu und glauben, wirtschaftliche einheit, neues vorbringen

OLG Stuttgart Beschluß vom 28.5.2013, 20 U 5/12
Leitsätze
1. Zur Auslegung einer gegen eine Aktiengesellschaft "vertreten" durch ein namentlich
benanntes Mitglied des Aufsichtsrats unter Angabe dessen Zustelladresse gerichteten Klage
dahingehend, dass die Klage gegen die Aktiengesellschaft, diese vertreten durch den
Aufsichtsrat als Gesamtorgan, erhoben ist, verbunden mit der Erklärung, dass die Klage an das
benannte Aufsichtsratsmitglied unter der angegebenen Zustelladresse zugestellt werden soll.
2. Zu Umfang und Grenzen eines nach § 283 ZPO gewährten Schriftsatzrechts sowie zur Pflicht
des Gerichts zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach Eingang eines
nachgelassenen Schriftsatzes, um der gegnerischen Partei rechtliches Gehör zu einem von dem
Schriftsatzrecht gedeckten Vorbringen zu gewähren.
3. Zum Nachschieben von nach § 84 Abs. 3 AktG erforderlichen wichtigen Gründen für die
Abberufung des Vorstands einer Aktiengesellschaft im Prozess.
4. Die bewusste Nichtbedienung der fälligen Rate eines der Aktiengesellschaft ausgereichten
Darlehens kann einen wichtigen Grund zur Abberufung des Vorstands im Sinne von § 84 Abs. 3
AktG bilden. Entsprechendes gilt für den Abschluss eines die Aktiengesellschaft bindenden
Prozessvergleichs durch den Vorstand unter Verstoß gegen die sich für ihn aus § 111 Abs. 4
Satz 2 AktG ergebende Bindung.
Die Berufung wurde zurückgenommen.
Tenor
1.
Klägers gegen das Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Rottweil vom
14.09.2012 - 5 O 45/12 KfH - gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
2.
der Berufung
bis 24.06.2013
Streitwert des Berufungsverfahrens: 10.000,00 EUR.
Gründe
1
Die Voraussetzungen für die Zurückweisung der Berufung durch Beschluss (§ 522 Abs. 2
ZPO) sind erfüllt.
A.
2
Der am 06.10.2010 zum Mitglied des Vorstands der Beklagten bestellte Kläger (Anlage K
2) wendet sich gegen seine Abberufung aus wichtigem Grund durch Beschluss des
Aufsichtsrats der Beklagten vom 02.04.2012 (Anlage K 1). Der Kläger bringt vor, wichtige
Gründe für die Abberufung hätten nicht vorgelegen.
3
Die Beklagte hat in erster Instanz die Zulässigkeit der Klage gerügt, weil auf ihrer Seite
ein Vertretungsmangel vorliege und zudem die erhobene Gestaltungsklage unstatthaft
sei.
4
Sie hat sich zur Rechtfertigung der Abberufung aus wichtigem Grund auf den als solchen
unstreitigen Umstand gestützt, dass der Kläger das als Anlage B 3 vorgelegte Schreiben
vom 22.12.2011 an den Darlehensgeber (vgl. den als Anlage B 2 vorgelegten
Kreditvertrag vom 01.04.2002) und Hauptaktionär der Beklagten Y. Inc. versandte, in dem
der Kläger ankündigte, die nächstfällige Darlehensrate werde nicht bis zum Ende des
Jahres 2011, sondern allenfalls erst im März 2012 bedient. Außerdem hat die Beklagte
dem Kläger die nicht fristgerechte Bedienung der Rate zum Jahresende 2011 als solche
vorgeworfen und vorgebracht, der Kläger sei für die Bereitstellung der dazu
erforderlichen Liquidität verantwortlich gewesen. Im Zusammenhang mit diesem
Gesellschafterdarlehen habe der Kläger seine Kompetenzen im Innen- wie im
Außenverhältnis bewusst überschritten und dadurch die Beklagte geschädigt sowie
existenziell gefährdet.
5
Ferner hat die Beklagte als wichtigen Grund für die Abberufung angeführt, dass der
Kläger - unstreitig - im Dezember 2011 eine Vereinbarung zur einvernehmlichen
Beendigung eines Rechtsstreits schloss, den die Fa. E. & P. S. N. C. gegen die X ...
GmbH & Co. KG, eine Tochtergesellschaft der Beklagten, geführt hatte; auch in diesem
Verhalten des Klägers liege eine Verletzung seiner Bindungen im Innen- wie im
Außenverhältnis.
6
Wegen der von der Beklagten geltend gemachten wichtigen Widerrufsgründe verweist
der Senat im Übrigen auf die Sachdarstellung im angefochtenen Urteil.
7
Das Landgericht hat die Klage für zulässig gehalten, sie in der Sache aber abgewiesen,
weil ein wichtiger Grund zum Widerruf jedenfalls in der Nichtzahlung der zum
Jahresende 2011 fälligen Darlehensrate liege, worin eine grobe Pflichtverletzung des
Klägers zu sehen sei, die der Beklagten die Fortsetzung des Organverhältnisses
unzumutbar gemacht habe. Der Senat verweist auf die Entscheidungsgründe des
angefochtenen Urteils.
8
Zur Sachdarstellung im Übrigen wird auf die in erster Instanz gewechselten Schriftsätze
verwiesen.
9
Gegen das klagabweisende Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Er
verteidigt das landgerichtliche Urteil zwar, soweit das Landgericht Zulässigkeitsmängel
nicht für gegeben erachtet hat, bekämpft jedoch die sachliche Klagabweisung.
10 Das Landgericht habe gegen Verfahrensrecht verstoßen, indem es seiner Entscheidung
das Vorbringen der Beklagten zugrunde gelegt habe, es stelle eine Pflichtverletzung des
Klägers dar, dass er die zum Jahresende 2011 fällige Tilgungsrate nicht bedient und es
versäumt habe, für ausreichende Liquidität zu sorgen. Zudem liege in diesem Vorbringen
ein unzulässiges Nachschieben von Widerrufsgründen, was das Landgericht ebenfalls
verkannt habe.
11 Der Auffassung des Landgerichts sei auch im Übrigen nicht zu folgen. Ein wichtiger
Grund zum Widerruf liege weder in den Vorgängen um die Nichtzahlung der
Darlehensrate sowie um die Versendung des Schreibens vom 22.12.2011 noch sei ein
solcher Grund im Zusammenhang mit der Vereinbarung gegeben, die der Kläger zur
Beendigung des Rechtsstreits zwischen der Fa. E. & P. S. N. C. und der X .... GmbH &
Co. KG geschlossen habe.
12 Zur Darstellung des Berufungsvorbringens verweist der Senat auf die
Berufungsbegründung des Klägers vom 24.10.2012 (Bl. 307 ff.).
13 Der Kläger beantragt,
14
das Urteil des Landgerichts abzuändern und den Widerruf der Bestellung des Klägers
zum Mitglied des Vorstands der Beklagten durch Beschluss des Aufsichtsrats vom
02.04.2012 für unwirksam zu erklären.
B.
15 Die Berufung des Klägers hat keine Aussicht auf Erfolg. Das angefochtene Urteil beruht
weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die vom Senat zugrunde zu
legenden Tatsachen eine andere Entscheidung, § 513 ZPO.
I.
16 Der Senat folgt dem Landgericht in seiner Beurteilung, die hier erhobene
Gestaltungsklage sei statthaft.
17
1.
begehrt - wie es hier der Kläger tut - das Vorstandsmitglied, die Abberufung für
unwirksam zu erklären, weil ein wichtiger Grund fehle, der sie trage; ist eine
Beschlussfassung nämlich nur überhaupt erfolgt und dem Vorstandsmitglied mitgeteilt
worden, ist der Widerruf wirksam (s. § 84 Abs. 3 Satz 4 AktG) und bedarf es einer
gerichtlichen, in der entsprechenden Feststellung liegenden Gestaltung, um diese
Wirkung zu beseitigen (vgl. etwa OLG Hamm, AG 2010, 789 - Tz. 35; Mertens/Cahn, in:
Kölner Kommentar zum AktG, 3. Aufl., § 84 Rn. 135 f.; Hüffer, AktG, 10. Aufl., § 84 Rn. 34;
Oltmanns, in: Heidel, Aktienrecht, 2. Aufl., § 84 AktG Rn. 27; Spindler, in: Münchener
Kommentar zum AktG, 3. Aufl., § 84 Rn. 132 f.).
18
2.
Feststellungsklage in Betracht komme (so etwa Spindler, in: Münchener Kommentar zum
AktG, 3. Aufl., § 84 Rn. 137; Mertens/Cahn, in: Kölner Kommentar zum AktG, 3. Aufl., § 84
Rn. 135; Oltmanns, in: Heidel, Aktienrecht, 2. Aufl., § 84 AktG Rn. 27) oder ob auch dann
noch Raum für eine Gestaltungsklage sein kann (in diesem Sinne OLG Hamm, AG 2010,
789 - Tz. 37 f.), muss der Senat nicht entscheiden. Dass die Amtsperiode des am
06.10.2010 zum Vorstandsmitglied der Beklagten bestellten Klägers ohnehin inzwischen
abgelaufen wäre, ist nicht ersichtlich und macht die Beklagte nicht geltend. Der Kläger
war auf fünf Jahre bestellt, wie sich - sollte eine ausdrückliche Befristung bei der
Bestellung versäumt worden sein - mangels anderer Anhaltspunkte aus einer Auslegung
der Bestellung ergibt (vgl. Hüffer, AktG, 10. Aufl., § 84 Rn. 7 m. w. N.; Spindler, in:
Münchener Kommentar zum AktG, 3. Aufl., § 84 Rn. 38; Mertens/Cahn, in: Kölner
Kommentar zum AktG, 3. Aufl., § 84 Rn. 16), wofür zudem der in den ersten Satz unter
Ziff. 2 der als Anlage K 5 vorgelegten Vereinbarung vom 06.10.2010 (Bl. 28)
aufgenommene Hinweis spricht, der unabhängig von der Wirksamkeit dieser
Vereinbarung zumindest im hier vorliegenden Zusammenhang als
Auslegungsgesichtspunkt herangezogen werden kann.
II.
19 Der Senat folgt dem Landgericht ferner in seiner Beurteilung, ein zur Unzulässigkeit der
Klage führender Vertretungsmangel auf Seiten der Beklagten liege nicht vor. Zwar ist die
Klage mit Schriftsatz vom 25.04.2012 (Bl. 1 ff.) gegen die Beklagte „vertreten durch das
Mitglied des Aufsichtsrats Herrn Wirtschaftsprüfer/Steuerberater Dr. rer. pol. B. R.,
geschäftsansässig ... Straße .. , L.“ erhoben und an dieses Mitglied des Aufsichtsrats in
der Folge auch zugestellt worden (Bl. 40). Das hatte aber nicht einen Vertretungsmangel
zur Folge. Die sach- und interessengerecht in diesem Sinne auszulegende Klage war
vielmehr von Anfang an gegen die Beklagte, vertreten durch deren Aufsichtsrat als
Gesamtorgan, erhoben, was das Landgericht auf die - zulässigerweise (vgl. etwa
Münchener Kommentar zur ZPO/Becker-Becker-Eberhard, 4. Aufl., § 253 Rn. 61) -
nachträglich erfolgte namentliche Benennung aller Mitglieder des Aufsichtsrats in dem
auf die richterliche Verfügung vom 02.05.2012 (Bl. 37) hin eingereichten Schriftsatz des
Klägers vom 24.05.2012 (Bl. 46 f.) durch die Aufnahme aller Aufsichtsratsmitglieder in
das Rubrum nachvollzog.
20
1.
Vorstandsmitgliedern gegenüber gerichtlich und außergerichtlich. Gesetzlicher Vertreter
der Gesellschaft nach § 51 Abs. 1 ZPO ist der Aufsichtsrat als Gesamtorgan, nicht das
einzelne Aufsichtsratsmitglied (vgl. etwa Hopt/Roth, in: Großkommentar zum AktG, 4.
Aufl., § 112 Rn. 76). Ein Vertretungsmangel, der insbesondere bei Vertretung der
Gesellschaft durch ein einzelnes Aufsichtsratsmitglied vorliegt, führt zur Unzulässigkeit
der Klage (vgl. Habersack, in: Münchener Kommentar zum AktG, 3. Aufl., § 112 Rn. 33;
Hüffer, AktG, 10. Aufl., § 112 Rn. 8).
21
2.
Fassung des Rubrums in der Klageschrift vom 25.04.2012 nicht vor. Die dort
vorgenommene Bezeichnung ist der Auslegung fähig und dahin auszulegen, dass die
Klage von Anfang an gegen die Beklagte, vertreten durch den Aufsichtsrat als
Gesamtorgan, gerichtet war. Die Zustellung konnte wirksam an das in der Klage
bezeichnete Mitglied des Aufsichtsrats erfolgen (§§ 112 Satz 2, 78 Abs. 2 Satz 2 AktG
und 170 Abs. 3 ZPO; vgl. nur OLG Hamburg, Urt. v. 04.05.2001 - 11 U 274/00 - Tz. 45, 50;
Hüffer, AktG, 10. Aufl., § 112 Rn. 4 a).
22
a)
Person bereits in einer Klage bezeichnet (zur Frage der Erforderlichkeit dieser Angabe s.
etwa Münchener Kommentar zur ZPO/Becker-Becker-Eberhard, 4. Aufl., § 253 Rn. 61 f.)
oder ist eine Person benannt, an die die Zustellung - etwa, wie hier, nach § 170 Abs. 3
ZPO - erfolgen soll (vgl. etwa Bacher, in: Vorwerk/Wolf, Beck-OK-ZPO, Stand:
30.10.2012, § 253 Rn. 47 mit 47.1), so ist die jeweilige Bezeichnung vom Standpunkt
eines objektiven Betrachters aus auszulegen (vgl. OLG Hamburg, Urt. v. 04.05.2001 - 11
U 274/00 - Tz. 39). Eine Klage gegen eine Aktiengesellschaft, vertreten durch den
Aufsichtsratsvorsitzenden, ist - wie in Rechtsprechung und Literatur anerkannt ist (s. OLG
Hamburg, Urt. v. 04.05.2001 - 11 U 274/00 - Tz. 39; Habersack, in: Münchener
Kommentar zum AktG, 3. Aufl., § 112 Rn. 33; Hopt/Roth, in: Großkommentar zum AktG, 4.
Aufl., § 112 Rn. 112) - mangels anderer Anhaltspunkte dahin auszulegen, dass die
Gesellschaft durch den Aufsichtsrat als Gesamtorgan vertreten und die Klage an den
Aufsichtsratsvorsitzenden zugestellt werden soll.
23
b)
24
aa)
sondern ein Mitglied des Aufsichtsrats der Beklagten, ändert nichts. Die genannten
Grundsätze gelten für den hier vorliegenden Fall nicht minder als für den in
Rechtsprechung und Literatur erörterten Fall der missverständlichen Benennung des
Aufsichtsratsvorsitzenden als Vertretungsberechtigten bzw. als Zustelladressat. Dass bei
missverständlicher Benennung des Aufsichtsratsvorsitzenden eher davon auszugehen
sei, diese Benennung sei nur zum Zwecke der Zustellung erfolgt, als dies unter den hier
gegebenen Umständen der Fall ist, vermag der Senat nicht zu erkennen. Im Gegenteil
liegt die Annahme, der Aufsichtsrat könne in einem Rechtsstreit der Aktiengesellschaft
gegen ein Vorstandsmitglied allein durch den Vorsitzenden vertreten werden, eher näher
als die Annahme, eine solche Vertretung sei auch durch ein einfaches
Aufsichtsratsmitglied möglich. Die dargestellten Grundsätze gelten somit erst recht unter
Umständen wie im Streitfall.
25
bb)
(Bl. 1) angegebenen Rubrum liegen weitere objektive Anhaltspunkte dafür, der Kläger
habe - auch nur irrtümlich - die Klage gegen die Beklagte, alleinvertreten durch das
benannte Aufsichtsratsmitglied, erheben wollen (vgl. OLG Hamburg, Urt. v. 04.05.2001 -
11 U 274/00 - Tz. 39), nicht vor. Im Gegenteil bringt den Bezug auch der erwähnten
missverständlichen Formulierung auf S. 1 der Klagschrift auf den Aufsichtsrat als
vertretungsberechtigtes Gesamtorgan bereits der Umstand zum Ausdruck, dass das
namentlich benannte Aufsichtsratsmitglied gerade in dieser Funktion benannt worden ist
(vgl. OLG Hamburg, Urt. v. 04.05.2001 - 11 U 274/00 - Tz. 39). Zudem und vor allem heißt
es auf S. 6 der Klagschrift (Bl. 6), es genüge „gemäß §§ 112 Satz 1 und Satz 2 AktG, 78
Abs. 2 Satz 2 AktG, 170 Abs. 3 ZPO“ … „die Zustellung an ein Mitglied des Aufsichtsrats
der Beklagten“. Damit aber ist nicht nur auf § 112 Satz 1 AktG als der einschlägigen
Vorschrift verwiesen, aus der sich die gesetzliche Vertretungsmacht des Aufsichtsrats als
Gesamtorgan ergibt, was allein schon schwerlich die Deutung zuließe, der Kläger habe
die gesetzliche Vertretung der Beklagten durch dieses Gesamtorgan verkannt. Überdies
stellt die genannte Formulierung klar, dass die namentliche Benennung des
Aufsichtsratsmitglieds in der Klage - auch die in dem auf S. 1 der Klagschrift
angegebenen Rubrum - lediglich zum Zwecke der - ja tatsächlich u.a. allein an dieses
Mitglied möglichen - Zustellung der Klage erfolgt ist. Ein solches Vorgehen lag aus Sicht
des Klägers umso näher, als es sich bei dem angegebenen Aufsichtsratsmitglied um das
einzige handelte, an das in Deutschland zugestellt werden konnte, so dass der Kläger
nur durch die Benennung gerade dieses Mitglieds und die Bitte, an dieses zuzustellen,
eine Auslandszustellung vermeiden konnte.
III.
26 Ohne Erfolg macht die Berufung geltend, das Landgericht habe, indem es in seiner
Entscheidung eine die Abberufung aus wichtigem Grund tragende grobe
Pflichtverletzung des Klägers darin sah, dass dieser es unterlassen habe, für die
rechtzeitige Begleichung der nach dem als Anlage B 2 vorgelegten, mit der Y. Inc.
geschlossenen Darlehensvertrag vom 01.04.2002 zum Jahresende 2011 fälligen
Tilgungsrate Sorge zu tragen, sowie dass er es in diesem Zusammenhang versäumt
habe, für zu diesem Zeitpunkt ausreichende Liquidität der Beklagten zu sorgen, gegen
Verfahrensrecht verstoßen, insbesondere das rechtliche Gehör des Klägers verletzt.
27
1.
Beklagte habe in ihrem Schriftsatz vom 31.08.2012 (Bl. 241 ff.) neuen, von dem ihr im
Termin vor dem Landgericht am 20.07.2012 gewährten Schriftsatzrecht (s. das
Sitzungsprotokoll von diesem Tag, Bl. 227 f.) nicht gedeckten Sachvortrag gehalten,
indem sie in diesem Schriftsatz vorgetragen habe, es stelle eine Pflichtverletzung des
Klägers dar, dass er die erwähnte, zum Jahresende 2011 fällige Tilgungsrate nicht
bedient und es versäumt habe, für ausreichende Liquidität zu sorgen. Dementsprechend
teilt der Senat nicht die Auffassung der Berufung, insoweit habe Vorbringen im Sinne von
§ 296 a ZPO vorgelegen, das das Landgericht - ohne Wiedereröffnung der Verhandlung -
habe unberücksichtigt lassen müssen, das es also verfahrensfehlerhaft seiner
Entscheidung zugrunde gelegt habe.
28
a)
Vorbringen, es stelle eine Pflichtverletzung des Klägers dar, dass er die erwähnte, zum
Jahresende 2011 fällige Tilgungsrate nicht fristgerecht bedient habe, ist die
Beanstandung der Berufung schon deshalb unzutreffend, weil dieser Vorwurf tatsächlich
bereits Gegenstand des Schriftsatzes der Beklagten vom 22.06.2012 (dort S. 5, 7 f. [Bl.
52, 54 f.]) gewesen ist. Die Beklagte hat ihn in ihrem Schriftsatz vom 31.08.2012 lediglich
präzisiert und konkretisiert.
29
b)
selbst von einem der Beklagten im Termin vom 20.07.2012 nur unter Einhaltung der von
§ 283 ZPO gezogenen Grenzen eingeräumten Schriftsatzrecht gedeckt, so dass
dahinstehen kann, ob dieses Schriftsatzrecht, das immerhin umfassend formuliert ist,
nicht ohnehin ohne Rücksicht auf die einschränkenden Voraussetzungen dieser
Vorschrift gewährt war, was möglicherweise die Pflicht des Landgerichts begründet hätte,
jeden im Schriftsatz vom 31.08.2012 von der Beklagten nachgebrachten Vortrag zu
berücksichtigen (vgl. etwa Musielak/Foerste, ZPO, 9. Aufl., § 283 Rn. 12;
Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., § 283 Rn. 14).
30
aa)
eingehende Schriftsätze nur insoweit von einem lediglich nach Maßgabe der von § 283
ZPO gezogenen Grenzen eingeräumten Schriftsatzrecht gedeckt sind, wie sie mit dem
Vorbringen in dem verspäteten Schriftsatz des Gegners in Zusammenhang stehen, durch
diesen veranlasst sind und sich als Erwiderung darauf darstellen; entscheidend ist also
der sachliche Zusammenhang mit dem verspäteten Vorbringen, mit dem sich die
Erwiderung befassen muss (vgl. etwa Musielak/Foerste, ZPO, 9. Aufl., § 283 Rn. 12;
Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 283 Rn. 5; Münchener Kommentar zur ZPO/Prütting, 4.
Aufl., § 283 Rn. 21).
31
bb)
gemachte Vorbringen jedoch. Der Kläger hatte in seinem Schriftsatz vom 18.07.2012 (Bl.
200 ff.) u.a. die Fälligkeit der im Streit stehenden Darlehensforderung zum Ende des
Jahres 2011 in Abrede gestellt (S. 10 dieses Schriftsatzes [Bl. 209]) sowie vorgebracht,
die Nichtleistung der fälligen Darlehensrate sei nicht in seinen Verantwortungsbereich
gefallen, er habe alles ihm Mögliche und Zumutbare dafür getan, dass die Beklagte die
Darlehensraten habe bedienen können, für angebliche Risiken, die aus der
Nichtbegleichung der fälligen Darlehensrate entstanden sind, sei allein der Aufsichtsrat
der Beklagten und nicht der Kläger verantwortlich (s. S. 13 ff. dieses Schriftsatzes [Bl. 212
ff.]; dort insbesondere S. 13 und 16 [Bl. 212, 215]). Das von der Berufung im hier
erörterten Zusammenhang aufgegriffene Vorbringen der Beklagten in ihrem
nachgebrachten Schriftsatz vom 31.08.2012 (dort S. 5 ff. [Bl. 245 ff.]) steht hiermit in dem
erforderlichen Sachzusammenhang.
32
c)
des § 283 ZPO gedeckt, handelte es sich nicht um Prozessstoff, den das Landgericht
nach § 296 a ZPO unberücksichtigt lassen musste, womit die weiteren von der Berufung
gezogenen Folgerungen entfallen.
33
2.
Auffassung, das Landgericht sei im Hinblick auf das von der Berufung aufgegriffene
Vorbringen in dem nachgebrachten Schriftsatz zur Wiedereröffnung der Verhandlung
nach § 156 Abs. 1 ZPO gehalten gewesen. Er sieht auch keinen sonstigen Verstoß des
Landgerichts gegen Verfahrensrecht. Zudem könnte der Berufung selbst ein solcher -
unterstellter - Verstoß nicht zum Erfolg verhelfen.
34
a)
nachgebrachten Schriftsatz nochmals zu erwidern (s. Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 283
Rn. 6). Die Wiedereröffnung nach § 156 Abs. 1 ZPO ist allerdings geboten, berücksichtigt
das Gericht von einem Schriftsatzrecht nach § 283 ZPO gedecktes neues Vorbringen, zu
dem der Partei, deren verspäteter Vortrag das Schriftsatzrecht auslöste, noch rechtliches
Gehör zu gewähren ist (vgl. etwa Musielak/Foerste, ZPO, 9. Aufl., § 283 Rn. 13;
Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 283 Rn. 6; Münchener Kommentar zur ZPO/Prütting, 4.
Aufl., § 283 Rn. 22; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., § 283 Rn. 32; vgl. auch BGH,
NJW-RR 2011, 1558 - Tz. 5). Das war hier jedoch nicht der Fall. Bei dem von der
Berufung aufgegriffenen Vorbringen handelte es sich nicht um in diesem Sinne neues.
Der Vorwurf, der Kläger habe seine Pflichten dadurch verletzt, dass er die zum
Jahresende 2011 fällige Tilgungsrate nicht fristgerecht bedient habe, war - wie schon
erwähnt - bereits Gegenstand des Schriftsatzes der Beklagten vom 22.06.2012 (dort S. 7
f. [Bl. 54 f.]), der Kläger konnte sich hierzu bereits in seinem Schriftsatz vom 18.07.2012
(Bl. 200 ff.) äußern und hat dies auch getan (vgl. oben unter III 1 a und b bb).
Insbesondere der Vortrag der Beklagten in ihrem nachgebrachten Schriftsatz vom
31.08.2012 (dort S. 6 f. [Bl. 246 f.]), der Kläger habe es versäumt, für ausreichende
Liquidität zu sorgen, stellt lediglich eine Erwiderung auf das in dem eben erwähnten
Schriftsatz des Klägers vom 18.07.2012 enthaltene Vorbringen dar, der Kläger habe alles
ihm Mögliche und Zumutbare dafür getan, dass die Beklagte die Darlehensraten habe
bedienen können (s. S. 13 ff. dieses Schriftsatzes [Bl. 212 ff.]; dort insbesondere S. 13
und 16 [Bl. 212, 215]).
35
b)
allerdings die Wiedereröffnung geboten hätte (§ 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO; vgl.
Musielak/Foerste, ZPO, 9. Aufl., § 283 Rn. 13; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., § 283
Rn. 32; Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 156 Rn. 3) - gehalten gewesen, auf das
Vorbringen der Beklagten in dem nachgelassenen Schriftsatz zu den von der Berufung
aufgegriffenen Gesichtspunkten zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung
einen Hinweis nach § 139 Abs. 2 ZPO zu geben (vgl. hierzu etwa Musielak/Stadler, ZPO,
9. Aufl., § 139 Rn. 17 ff.) oder sonst eine Maßnahme der Prozessleitung nach § 139 ZPO
zu ergreifen, bevor es eine Entscheidung traf, so könnte der Senat dieser Sicht ebenfalls
nicht folgen, und zwar im Kern aufgrund der soeben dargelegten Umstände. Die nun
aufgegriffenen Gesichtspunkte waren zwischen den Parteien erörtert, deren Erheblichkeit
konnte nicht zweifelhaft sein.
36
c)
nämlich das Landgericht nach § 156 ZPO zur Wiedereröffnung verpflichtet gewesen
wäre, diese also verfahrensfehlerhaft unterlassen hätte, oder aber einer der anderen
behaupteten Verfahrensmängel vorgelegen haben sollte, hatte der Kläger jedenfalls in
der Berufungsinstanz die Möglichkeit, umfassend vorzutragen. Der Senat hat den in
erster wie den in zweiter Instanz von dem Kläger gehaltenen Vortrag umfassend
berücksichtigt und legt ihn seiner Sachentscheidung zugrunde, wozu er jedenfalls
berechtigt ist. Eine Aufhebung und Zurückweisung nach § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO
(vgl. Münchener Kommentar zur ZPO/Rimmelspacher, 4. Aufl., § 538 Rn. 32) kommt
schon deshalb nicht in Betracht, weil die Sache entscheidungsreif ist.
IV.
37 Ebenfalls zu Unrecht rügt die Berufung, die Beklagte habe die Aspekte der Nichtzahlung
der in Rede stehenden Darlehensrate sowie der ungenügenden Liquiditätsplanung des
Klägers in unzulässiger Weise als Abberufungsgründe im Prozess nachgeschoben. Der
Senat folgt der Berufung schon nicht in ihrer Beurteilung, insoweit liege ein
Nachschieben von Widerrufsgründen vor.
38
1.
des Klägers noch nicht abgelaufen ist, es also im vorliegenden Rechtsstreit um dessen
Wiedereinsetzung geht (s. oben unter I 2), im Prinzip zulässiges (vgl. Mertens/Cahn, in:
Kölner Kommentar zum AktG, 3. Aufl., § 84 Rn. 135, 140; Oltmanns, in: Heidel,
Aktienrecht, 2. Aufl., § 84 AktG Rn. 27) - Nachschieben von Widerrufsgründen eines
weiteren ausdrücklichen Beschlusses des Aufsichtsrates bedarf, wonach die Abberufung
auch auf diesen Grund gestützt werden soll (s. OLG Hamm, AG 2010, 789 - Tz. 51;
Mertens/Cahn, in: Kölner Kommentar zum AktG, 3. Aufl., § 84 Rn. 140; Fleischer, in:
Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 84 Rn. 133; Seibt, in: K. Schmidt/Lutter, AktG, 2. Aufl., § 84
Rn. 53; Spindler, in: Münchener Kommentar zum AktG, 3. Aufl., § 84 Rn. 134). Überdies
ist eine solche nachträgliche Geltendmachung, lagen die nachgeschobenen Gründe
bereits zum Zeitpunkt des ersten Abberufungsbeschlusses vor und waren sie dem
Aufsichtsrat damals schon bekannt, entweder schon regelmäßig nach Grundsätzen der
Verwirkung ausgeschlossen (so Fleischer, in: Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 84 Rn. 133;
Hüffer, AktG, 10. Aufl., § 84 Rn. 34; wohl noch weitergehend Oltmanns, in: Heidel,
Aktienrecht, 2. Aufl., § 84 AktG Rn. 27; Spindler, in: Münchener Kommentar zum AktG, 3.
Aufl., § 84 Rn. 134) oder zumindest dann, wenn mit der Geltendmachung solcher Gründe
so lange zugewartet worden ist, dass das Vorstandsmitglied nach Treu und Glauben
annehmen durfte, die Abberufung werde sich auf die zunächst angegebenen Gründe
beschränken (so Mertens/Cahn, in: Kölner Kommentar zum AktG, 3. Aufl., § 84 Rn. 140;
ähnlich wohl Seibt, in: K. Schmidt/Lutter, AktG, 2. Aufl., § 84 Rn. 53; vgl. auch BGH, NJW-
RR 1992, 292, 293 f. [zur GmbH]).
39
2.
- und anders als es im angefochtenen Urteil zumindest anklingt - auch hinsichtlich der
von ihr angeführten Aspekte bereits an einem Nachschieben von Widerrufsgründen fehlt.
Ohne weiteres und ohne Rücksicht auf die für ein Nachschieben geltenden
einschränkenden Voraussetzungen berücksichtigen darf und muss das Gericht den
Sachverhalt, auf dem der angegriffene Aufsichtsratsbeschluss von vornherein beruht (vgl.
Fleischer, in: Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 84 Rn. 133; Mertens/Cahn, in: Kölner
Kommentar zum AktG, 3. Aufl., § 84 Rn. 139). Zu diesem Sachverhalt gehören hier auch
beide von der Berufung im hier interessierenden Zusammenhang angeführten
Gesichtspunkte.
40
a)
Beklagten von Anfang an damit begründet worden ist, dass er das Schreiben vom
22.12.2011 (Anlage B 3) verfasst und an den Darlehensgeber und Hauptaktionär
versandt habe. Zentraler Inhalt dieses Schreibens ist jedoch gerade - was die Berufung
an sich selbst sieht - die Erklärung, dass die in Rede stehende Darlehensrate nicht
fristgerecht zum Ende des Jahres 2011, sondern allenfalls erst im März 2012 bedient
werde. Schon deshalb steht der Umstand der nicht rechtzeitigen Bedienung des
Darlehens als solcher mit der Tatsache, dass der Kläger das erwähnte Schreiben
versandt hat, in unauflöslichem sachlich-inhaltlichem, im Übrigen aber auch zeitlichem
Zusammenhang, weil das in dem Schreiben angekündigte Verstreichenlassen der
letzten Möglichkeit, die Rate fristgerecht zu bedienen, unmittelbar bevorstand.
Abgesehen davon hat der Aufsichtsrat der Beklagten - wie auch die Berufung nicht in
Abrede stellt - die Abberufung von Anfang an auch und gerade mit Hinweis darauf
begründete, der Kläger habe mit der Versendung ihm zustehende Kompetenzen im
Innen- wie im Außenverhältnis verletzt, weil in dem Schreiben eine endgültige und
rechtsverbindliche Verweigerung gelegen habe, die in Frage stehende Darlehensrate
fristgerecht zu bedienen. Wesentliche Grundlage, ja geradezu materieller Kern des zur
Begründung der Abberufung herangezogenen Sachverhalts war damit - unabhängig
davon, dass auch auf die Manifestation der Zahlungsverweigerung nach außen
abgestellt und diese als Kompetenzverletzung durch den Kläger interpretiert worden ist -
gerade der Umstand, dass der Kläger die Darlehensrate eben nicht fristgerecht bedient
habe.
41
b)
des Schreibens vom 22.12.2011 und Nichtzahlung der Darlehensrate - durch die
Berufung schon von vornherein künstlich, jedenfalls wird sie dem engen
Zusammenhang, in dem die beiden Gesichtspunkte stehen, nicht gerecht. Rechtlich
entscheidend ist letztlich, dass es für die Frage, ob ein Nachschieben von
Widerrufsgründen vorliegt, darauf ankommt, ob der Aufsichtsrat dem Gericht einen neuen
Lebenssachverhalt unterbreitet oder ob er - wenn ggf. auch unter Ergänzung oder
Veränderung der einschlägigen rechtlichen Beurteilung oder der Verschiebung von
Schwerpunkten des an den Lebenssachverhalt geknüpften Vorwurfs - weiterhin den im
Kern identischen Lebenssachverhalt zur Rechtfertigung der Abberufung heranzieht und
zur Beurteilung durch das Gericht stellt. Der zuletzt genannte Fall, in dem es an einem
Nachschieben eines Widerrufsgrunds fehlt, liegt aus den genannten Gründen hier im
Hinblick auf den von der Berufung in diesem Zusammenhang aufgegriffenen Umstand
vor, dass der Kläger die fristgerechte Bezahlung der in Frage stehenden Darlehensrate
unterlassen habe. Auf die Zulässigkeitsvoraussetzungen für ein Nachschieben kommt es
deshalb hier so wenig an wie darauf, dass der Aspekt der Nichtzahlung der
Darlehensrate entgegen dem Vorbringen der Berufung auch nicht erstmals in dem
nachgelassenen Schriftsatz der Beklagten vom 31.08.2012 herangezogen worden ist (s.
oben unter III 1 a).
42
c)
Hinblick auf den Vorwurf der fehlenden bzw. ungenügenden Liquiditätsplanung durch
den Kläger für gegeben erachtet. Mit ihrem einschlägigen Vorbringen hat die Beklagte
von vornherein nicht einen eigenständigen Widerrufsgrund geltend gemacht, sondern
lediglich auf das in dem Schriftsatz des Klägers vom 18.07.2012 (Bl. 200 ff.) enthaltene
Vorbringen erwidert, der Kläger habe alles ihm Mögliche und Zumutbare dafür getan,
dass die Beklagte die Darlehensraten habe bedienen können (s. dazu bereits oben unter
III 1 b bb und III 2 a). Allenfalls läge hier demnach ein Heranziehen des Aspekts der
fehlenden bzw. ungenügenden Liquiditätsplanung durch den Kläger als Hilfstatsache zur
Ausfüllung des insbesondere in der nicht fristgerechten Bedienung der in Rede
stehenden Darlehensrate liegenden wichtigen Grundes vor, was nach allgemeiner
Auffassung zulässig wäre (s. etwa Spindler, in: Münchener Kommentar zum AktG, 3.
Aufl., § 84 Rn. 134; Fleischer, in: Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 84 Rn. 133; Kort, in:
Großkommentar zum AktG, 4. Aufl., § 84 Rn. 198; Mertens/Cahn, in: Kölner Kommentar
zum AktG, 3. Aufl., § 84 Rn. 139). Abgesehen davon steht jedenfalls auch dieser Aspekt
mit dem der Nichtzahlung der in Rede stehenden Darlehensrate in unauflöslichem
sachlich-inhaltlichem Zusammenhang und betrifft den identischen, von Anfang an der
Abberufung zugrunde gelegten und zur Entscheidung des Gerichts gestellten
Lebenssachverhalt, weshalb es schon deshalb auch insofern an einem Nachschieben
eines Abberufungsgrunds fehlt.
V.
43 Der Senat teilt im Ergebnis die Beurteilung des Landgerichts, die Abberufung des
Klägers vom 02.04.2012 sei von dem dafür erforderlichen wichtigen Grund im Sinne von
§ 84 Abs. 3 AktG gedeckt gewesen.
44
1.
es bewusst unterließ, für die rechtzeitige Begleichung der nach dem als Anlage B 2
vorgelegten, mit der Y. Inc. geschlossenen Darlehensvertrag zum Jahresende 2011
fälligen Tilgungsrate Sorge zu tragen, verletzte der Kläger in mehrfacher Hinsicht ihn als
Vorstandsmitglied der Beklagten treffende Pflichten.
45
a)
Verstoß des Klägers gegen die sich für ihn aus § 93 Abs. 1 Satz 3 AktG ergebenden
Pflichten lag, der ggf. als wichtiger Grund für eine Abberufung Bedeutung erlangen
könnte.
46
aa)
Geheimnisse der Gesellschaft Stillschweigen zu bewahren. Vertrauliche Angaben
können alle Informationen sein, die das Vorstandsmitglied in dieser Eigenschaft, nicht
notwendig durch eigene Tätigkeit, erlangt hat; für die Einstufung als vertraulich
entscheidend ist eine objektiv am Interesse der AG und ihres Unternehmens
ausgerichtete Beurteilung, nach der die Weitergabe der Information nachteilig sein kann
(vgl. OLG Stuttgart, NZG 2007, 72, 74; Hüffer, AktG, 10. Aufl., § 93 Rn. 7; Münchener
Kommentar zum AktG/Spindler, 3. Aufl., § 93 Rn. 103). Geheimnisse der Gesellschaft
sind Tatsachen, die nicht offenkundig sind und nach dem geäußerten oder aus dem
Geschäftsinteresse ableitbaren mutmaßlichen Willen der Gesellschaft auch nicht
offenkundig werden sollen, sofern ein objektives Geheimhaltungsbedürfnis besteht (vgl.
OLG Stuttgart, NZG 2007, 72, 74; Hüffer, AktG, 10. Aufl., § 93 Rn. 7; Münchener
Kommentar zum AktG/Spindler, 3. Aufl., § 93 Rn. 100).
47
bb)
an die Darlehensgeberin diese Voraussetzungen erfüllte, ist nach dem der Beurteilung
zugrunde zu legenden Sachvortrag der Parteien nicht abschließend zu beurteilen. Mit
dem Schreiben vom 22.12.2011 mag der Darlehensgeberin der Umstand zur Kenntnis
gelangt sein, dass innerhalb der Beklagten Diskussionen über eine Re- bzw.
Umfinanzierung im Gange waren, und dieser Umstand mag bis dahin nur einem eng
begrenzten Personenkreis bei der Beklagten bekannt gewesen sein. Die für das
Vorliegen eines wichtigen Grundes zur Abberufung und damit für die hier in Rede
stehende Pflichtverletzung in tatsächlicher Hinsicht darlegungs- und beweisbelastete
Beklagte (vgl. Hüffer, AktG, 10. Aufl., § 84 Rn. 27) hat jedoch dazu, dass gerade die
Weitergabe dieser Information an den Hauptaktionär - und nicht lediglich der Umstand,
dass die fällige Darlehensrate nicht fristgerecht bedient worden ist - der Beklagten
nachteilig sein konnte bzw. an der Geheimhaltung ein objektives Interesse der
Gesellschaft bestanden habe, nicht ausreichend vorgetragen; es ist hierzu auch sonst
nichts ausreichend Konkretes ersichtlich.
48
b)
rechtzeitige Begleichung der zum Jahresende 2011 fälligen Darlehensrate Sorge zu
tragen, verletzte der Kläger sich aus § 93 Abs. 1 Satz 1 AktG ergebende Pflichten.
49
aa)
der Kläger behauptet - zum Ende des ersten Quartals 2012, zur Zahlung fällig.
50
(1)
Bestimmung in Ziff. 3.1 des Darlehensvertrags, die die Zahlung von jährlichen („yearly“)
Raten vorsieht. Die Auslegung der Textfassung aus sich heraus führt zu dem Ergebnis,
dass die Fälligkeit der jährlichen Rate zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres
bestimmt ist. Der einschlägigen Regelung fehlt insbesondere jeder Bezug auf das
Geschäftsjahr der Beklagten im Sinne von § 18 ihrer Satzung (Anlage B 5), das nach
dieser Regelung am 1. April beginnt und am 31. März endet.
51
(2)
52
(a)
vorgetragen hat - von Anfang von einem entsprechenden Verständnis ausgegangen und
dementsprechend ist bis zum Jahr 2010 die Tilgung auch stets zum Ende des
Kalenderjahres erfolgt (vgl. die als Anlage B 13 vorgelegten Belege).
53
(b)
vom 15.06.2012 (Anlage B 14) sowie in der von dieser übersandten Rechnung von
diesem Tag (Anlage B 16) zum Ausdruck kommt.
54
(c)
22.12.2011 von der Fälligkeit der Rate zum Ende des Kalenderjahres 2011
ausgegangen. Das ergibt sich schon unmittelbar aus dem Inhalt dieses Schreibens. Bei
einer anderen Sicht des Klägers wäre im Übrigen nicht nachvollziehbar, warum er das
Schreiben überhaupt zu diesem Zeitpunkt versandt hat.
55
(3)
Rate sei erst Ende März 2012 fällig gewesen, liegen nicht vor. In Betracht kommt hierfür
allenfalls - worauf die Berufung auch abhebt - die Terminologie „business year“, die in
dem Schreiben der Darlehensgeberin vom 31.01.2012 (Anlage B 4) verwendet worden
ist und die in der von der Beklagten beigegebenen Übersetzung dem deutschen Begriff
des „Geschäftsjahrs“ gleichgesetzt wird. Allein auf die dort verwendete Formulierung
kann sich der Kläger jedoch schon angesichts der erwähnten gegenläufigen
Anhaltspunkte nicht mit Erfolg stützten. Abgesehen davon ist aus dem
Gesamtzusammenhang des erwähnten Schreibens ersichtlich, dass die
Darlehensgeberin den von ihr gebrauchten Begriff „business year“ nicht in dem Sinne
verstanden und verwendet hat, der dem deutschen Begriff „Geschäftsjahr“ in § 18 der
Satzung der Beklagten zukommt. Zudem dürfte diesem deutschen Begriff „Geschäftsjahr“
der englische Begriff „business year“ auch nicht entsprechen.
56
bb)
der Kläger ihn nach § 93 Abs. 1 Satz 1 AktG treffende Pflichten.
57
(1)
Lenkungsausschusses des Aufsichtsrats der Beklagten vom 14.02.2011 (Anlage B 15)
vorgetragen, dem Kläger sei in seiner Eigenschaft als Vorstandsmitglied von Anbeginn
seiner Vorstandstätigkeit für die Beklagte die Zuständigkeit für den Geschäftsbereich
Finanzen zugewiesen gewesen, was insbesondere die Liquiditätsplanung sowie die
Überwachung der Bedienung fälliger Forderungen umfasst habe.
58
(2)
Fleischer, in: Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 93 Rn. 57; Hopt, Großkommentar zum AktG,
4. Aufl., § 93 Rn. 96) ergebenden Pflichten hat der Kläger bewusst verletzt, als er nicht für
die rechtzeitige Begleichung der Darlehensrate Sorge trug (§ 93 Abs. 1 Satz 1 AktG).
59
(a)
sind, für die Bedienung fälliger Verbindlichkeiten der Gesellschaft sowie u.a. für die
Bereitstellung der dafür erforderlichen Liquidität zu sorgen (vgl. hierzu etwa Fleischer, in:
Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 93 Rn. 33; Münchener Kommentar zum AktG/Spindler, 3.
Aufl., § 93 Rn. 73; Hopt, Großkommentar zum AktG, 4. Aufl., § 93 Rn. 100), war jedenfalls
der Kläger unter den hier vorliegenden Umständen verpflichtet, die fristgerechte
Bedienung der in Frage stehenden Darlehensrate sicherzustellen.
60
(aa)
des Kreditvertrags vom 01.04.2002 die Möglichkeit hatte, bereits aufgrund der nicht
fristgerechten Bedienung der in Frage stehenden Rate das Darlehen, das noch Mitte des
Jahres 2012 in einer Höhe von etwa 6 Mio. EUR valutierte, insgesamt und mit sofortiger
Wirkung fällig zu stellen.
61
(aaa)
zumindest deshalb, weil eine solche Fälligstellung sofortigen Liquiditätsbedarf in
gewichtigem Umfang ausgelöst hätte. Dass die Beklagte ohne weiteres in der Lage
gewesen wäre, derartigen Liquiditätsbedarf kurzfristig zu decken, ist nicht ersichtlich,
zumal der Kläger selbst vorträgt, die Beklagte habe zum Jahreswechsel 2011/2012 nicht
einmal über die für die Begleichung der fälligen Darlehensrate erforderliche Liquidität
verfügt.
62
(bbb)
mit großer Wahrscheinlichkeit ihre Insolvenz zur Folge gehabt, zumindest erhebliche
wirtschaftliche Schwierigkeiten verursacht. Dem Vortrag der Beklagten, die Kündigung
hätte sie an den Rand der Insolvenz gebracht, ist der Kläger entgegengetreten, allerdings
lediglich mit dem Vorbringen, die Unternehmensgruppe der Beklagten habe über
ausreichend Liquidität verfügt, um das Darlehen insgesamt abzulösen (S. 17 des
Schriftsatzes vom 18.07.2012 [Bl. 216]); die Beklagte hat das in Abrede gestellt (S. 10
des Schriftsatzes vom 31.08.2012 [Bl. 250]). Auf die zwischen den Parteien umstrittene
Frage, ob der Bedarf grundsätzlich aus in der Unternehmensgruppe der Beklagten
ausreichend vorhandener Liquidität hätte gedeckt werden können, kommt es jedoch
zumindest deshalb nicht an, weil vom Kläger nicht aufgezeigt und auch sonst nicht
ersichtlich ist, dass eine für den Fall der Fälligstellung des Darlehens durch den
Darlehensgeber erforderliche kurzfristige Bereitstellung der erforderlichen Liquidität ohne
weiteres möglich gewesen wäre. Tatsächlich hätte die Beklagte eine sofortige
Fälligstellung des Darlehens unvorbereitet getroffen, verfügte die Beklagte zum
Jahreswechsel 2011/2012 doch - wie gesagt - unstreitig nicht einmal über die für die
Begleichung der fälligen Darlehensrate erforderliche Liquidität.
63
(ccc)
Darlehens absah, ändert - weil der Kläger gehalten war, schon das für die Beklagte
zumindest bestehende Risiko einer Fälligstellung und die damit verbundenen Gefahren
zu vermeiden (vgl. etwa Mertens/Cahn, in: Kölner Kommentar zum AktG, 3. Aufl., § 93
Rn. 86) - die Beurteilung nicht. Grundsätzlich unerheblich ist ferner, wie hoch die
Wahrscheinlichkeit einer solchen Fälligstellung durch die Darlehensgeberin im
konkreten Fall tatsächlich gewesen ist. Dafür, dass eine solche Fälligstellung eine
lediglich theoretische, nicht aber eine auch praktisch in Betracht kommende Möglichkeit
gewesen sei, ist nichts ersichtlich. Der Umstand, dass in dem Schreiben der
Darlehensgeberin vom 31.01.2012 (Anlage B 4) diese Option nicht erwähnt ist,
rechtfertigt einen solchen Rückschluss nicht. Im Übrigen legt das Schreiben vom
15.06.2012 (Anlage B 14) das Gegenteil nahe.
64
(bb)
Darlehensrate Schaden entstanden ist, kommt es im hier interessierenden
Zusammenhang nicht entscheidend an. Abgesehen davon lag ein solcher Schaden
zumindest in der Belastung der Beklagten mit der „Strafzahlung“ in Höhe von 39.000,00
EUR, die die Darlehensgeberin mit Schreiben bzw. mit Rechnung vom 15.06.2012
(Anlagen B 14 und B 16) gefordert und die die Beklagte nach ihrem unwidersprochen
gebliebenen Vortrag beglichen hat; dies gilt ungeachtet der Frage, ob die Forderung in
dieser Form gegen sie durchsetzbar gewesen wäre, weil die Zahlung - wie die
erwähnten Dokumente zeigen - zumindest erforderlich war, um das Risiko
auszuschließen, dass die Darlehensgeberin weitere Konsequenzen zog.
65
(b)
stehenden Darlehensrate zum Ende des Kalenderjahres 2011 gehindert gewesen sei, für
die rechtzeitige Bedienung der Darlehensrate bzw. die fristgerechte Bereitstellung der
dazu erforderlichen Liquidität zu sorgen, weil der Aufsichtsrat der Beklagten hierzu etwa
erforderliche Zustimmungen verweigert hätte (vgl. § 111 Abs. 4 AktG), ist schon nach
dem eigenen Vortrag des Klägers nicht ersichtlich.
66
(aa)
insbesondere im Laufe des Jahres 2011 bestrebt gewesen sein mag, eine
Refinanzierung der Beklagten unter Ablösung der Darlehensbeziehung zur
Hauptaktionärin zu erreichen, es ihm jedoch nicht gelang, die erforderliche Zustimmung
des Aufsichtsrats (dazu näher sogleich unter V 1 b cc 1) hierzu zu erreichen, rechtfertigt
nicht die Annahme, auch der fristgerechten Bedienung der am Jahresende 2011 fälligen
Darlehensrate bzw. der rechtzeitigen Bereitstellung der dazu nötigen Liquidität habe
entgegengestanden, dass der Kläger eine hierzu erforderliche Zustimmung des
Aufsichtsrats nicht habe erlangen können. Für einen solchen Sachverhalt fehlt es von
vornherein an Vortrag des Klägers. Dieser trägt im Gegenteil selbst vor, er habe
überhaupt erst unmittelbar nach Eingang des Schreibens der Darlehensgeberin vom
31.01.2012 erste Schritte unternommen, um die zur Bedienung der ausstehenden
Darlehensrate erforderliche Liquidität zu beschaffen (s. den Schriftsatz des Klägers vom
18.07.2012, dort S. 13, 15 [Bl. 212, 214]).
67
(bb)
nach dem 31.01.2012, kommt es für die Beurteilung der hier interessierenden, zeitlich im
Jahr 2011 liegenden Pflichtverletzung des Klägers nicht unmittelbar an. Nicht ersichtlich
ist jedenfalls, dass diese späteren Vorgänge den Rückschluss darauf zuließen, dass die
fristgerechte Bedienung der in Frage stehenden Darlehensrate selbst bei rechtzeitiger
Vorbereitung durch den Kläger bereits im Jahr 2011 an der Verweigerung erforderlicher
Zustimmungen durch den Aufsichtsrat gescheitert wäre. Das gilt unabhängig davon, ob
der Vortrag der Beklagten zutrifft, eine Beschlussfassung des Aufsichtsrats über die vom
Kläger seinerzeit beabsichtigte konzerninterne Dividendenausschüttung sei auch noch
nach dem 31.01.2012 schon daran gescheitert, dass die erforderlichen Unterlagen dem
Aufsichtsrat nicht vorgelegen hätten.
68
(c)
bewusst. Die Berufung trägt selbst vor, es sei „geradezu geboten“ gewesen, „die Zahlung
der Darlehensrate hinauszuschieben, um auf eine Einigung mit dem Aufsichtsrat über
eine Umfinanzierung hinzuwirken“, anstatt an dem „überteuerten Darlehen festzuhalten“
(S. 16 der Berufungsbegründung [Bl. 322]). Schon nach seinem eigenen Vortrag hat der
Kläger es demnach bewusst unterlassen, für die fristgerechte Bedienung der
Darlehensrate Sorge zu tragen, weil er stattdessen eine Refinanzierung der Beklagten
unter Ablösung der Darlehensbeziehung zur Hauptaktionärin zu erreichen suchte.
69
cc)
Darlehensrate nicht fristgerecht zu bedienen und dies der Darlehensgeberin gegenüber
mit Schreiben vom 22.12.2011 offen zu kommunizieren, im Kern mit dem Vorbringen, die
Darlehensbeziehung zur Hauptaktionärin sei für die Beklagte wirtschaftlich nachteilig
gewesen, weshalb er zumindest während des gesamten Jahres 2011 auf eine
Refinanzierung der Beklagten unter Ablösung der Darlehensbeziehung zur
Hauptaktionärin gedrängt habe, ohne dafür die Zustimmung des Aufsichtsrats der
Beklagten zu erlangen. Es sei deshalb - wie eben bereits zitiert - „geradezu geboten“
gewesen, „die Zahlung der Darlehensrate hinauszuschieben, um auf eine Einigung mit
dem Aufsichtsrat über eine Umfinanzierung hinzuwirken“, anstatt an dem „überteuerten
Darlehen festzuhalten“ (S. 16 der Berufungsbegründung [Bl. 322). Dieses Vorbringen des
Klägers indes ist nicht geeignet, die hier dargelegte Beurteilung zu ändern.
70
(1)
Refinanzierung der Zustimmung des Aufsichtsrats der Beklagten bedurft hätte, die dieser
aber unstreitig zu keinem Zeitpunkt erteilt hat. Angesichts dieses Parteivortrags bedarf
die Frage, worauf das einschlägige Zustimmungserfordernis hier im Einzelnen beruhte,
keiner Vertiefung. Als Grundlage in Betracht kommt in erster Linie § 7 Abs. 1 lit. f der
Geschäftsordnung des Vorstands der Beklagten (Anlage B 7), doch dürfte der
Aufsichtsrat der Beklagten unter den hier gegebenen Umständen auch nicht gehindert
gewesen sein, einen entsprechenden Zustimmungsvorbehalt ad hoc zu beschließen (s.
zur Rechtslage insoweit etwa BGHZ 124, 111, 127; Hüffer, AktG, 10. Aufl., § 111 Rn. 18
m. w. N.; Mertens, in: Kölner Kommentar zum AktG, 2. Aufl., § 111 Rn. 65 m. w. N.;
Hopt/Roth, Großkommentar zum AktG, 4. Aufl., § 111 Rn. 594 f., 650 f.; Götz, ZGR 1990,
633, 642 f.).
71
(2)
Zustimmung des Aufsichtsrats nicht erteilt war, trafen den Kläger die oben unter V 1 b bb
dargelegten Pflichten. Allein seine Bestrebungen zur Veränderung der bestehenden
Finanzierung waren nicht geeignet, an diesen Pflichten etwas zu ändern. Das gilt im
Übrigen unabhängig davon, wie hoch insbesondere gegen Ende des Jahres 2011 die
Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Aufsichtsrat die Zustimmung zu derartigen
Bestrebungen noch erteilt hätte, gewesen sein mag und ob etwa anzunehmen gewesen
sein sollte, dass er sie in nächster Zeit erteilt hätte, wofür allerdings ohnehin nichts
ersichtlich ist.
72
(3)
der Darlehensrate sicherzustellen und kommunizierte er dies sowie die bei der Beklagten
intern geführten Verhandlungen über eine Refinanzierung zudem mit dem Schreiben
vom 22.12.2011 offen gegenüber der Darlehensgeberin, vertieft der Umstand, dass es
bisher trotz der dazu geführten Verhandlungen nicht zu einer Verständigung mit dem
Aufsichtsrat gekommen war, geradezu die Pflichtwidrigkeit des Verhaltens des Klägers.
Denn unabhängig davon, ob auch schon die Versendung des Schreibens selbst der
Zustimmung des Aufsichtsrats bedurft hätte (dazu sogleich unter V 1 c bb), setzte sich der
Kläger mit seinem Verhalten und gerade mit den in dem Schreiben enthaltenen
Mitteilungen - nach seinem eigenen Vorbringen in der Berufung mit dem Ziel, „auf eine
Einigung mit dem Aufsichtsrat über eine Umfinanzierung hinzuwirken“ (S. 16 der
Berufungsbegründung [Bl. 322]) - bewusst in Widerspruch zur Linie des Aufsichtsrats, der
die erforderliche Zustimmung bisher versagt hatte. Das Verhalten des Klägers läuft in
dieser Situation auf den Versuch hinaus, den Druck auf den Aufsichtsrat zu erhöhen, um
die Chancen für die Umsetzung der von ihm präferierten Ziele zu fördern. Darin aber liegt
nicht nur eine bewusste Verschärfung der Konfrontation mit dem Aufsichtsrat, sondern
auch die Weigerung des Klägers, dessen gegenwärtige Entscheidung, einer Änderung
der bisherigen Finanzierungsstruktur nicht zuzustimmen, zu achten und die ihn als
Vorstandsmitglied treffende Finanzverantwortung im Einklang mit dieser Entscheidung
wahrzunehmen.
73
(4)
Aufsichtsrats, der von ihm präferierten Refinanzierung nicht zuzustimmen, sei seinerseits
pflichtwidrig gewesen bzw. er, der Kläger, selbst hätte sich pflichtwidrig verhalten, hätte
er für die fristgerechte Bedienung der in Rede stehenden Darlehensrate gesorgt, weil
allein die Ablösung der Kreditbeziehung zu der Hauptaktionärin angesichts der in ihr
enthaltenen, für die Beklagte wirtschaftlich ungünstigen Konditionen eine pflichtgemäße
Entscheidung dargestellt hätte. Unabhängig davon, ob - was offen bleibt - eine solche
Sachlage, wäre sie gegeben gewesen, das Verhalten des Klägers hätte rechtfertigen
können (vgl. in diesem Zusammenhang etwa Fleischer, in: Spindler/Stilz, AktG, 3. Aufl., §
82 Rn. 34; Mertens/Cahn, in: Kölner Kommentar zum AktG, 3. Aufl., § 76 Rn. 30, § 82 Rn.
41), ist bereits deshalb nicht ersichtlich, dass derartige Pflichtverletzungen vorlagen bzw.
drohten, weil die Behauptung des Klägers, nur die Ablösung der Kreditbeziehung zu der
Hauptaktionärin habe eine pflichtgemäße Entscheidung dargestellt, ohne ausreichende
Basis ist. Konkret führt der Kläger für seine Beurteilung lediglich den Umstand an, dass
nach Ziff. 2.2 des einschlägigen Kreditvertrags das Darlehen zu einem Zinssatz von 6 %
p. a. zu verzinsen ist. Allein das rechtfertigt seine Beurteilung aber nicht, zumal die
Beklagte - ohne dass der Kläger dem konkret entgegengetreten wäre - diverse für sie
vorteilhafte Aspekte dieser Finanzierung dargelegt hat (s. die Ausführungen im
Schriftsatz der Beklagten vom 31.08.2012, dort S. 8 f. [Bl. 248 f.]). Bei der Frage, ob die
bestehende Kreditbeziehung aufrechtzuerhalten oder durch eine andere Art der
Finanzierung zu ersetzen war, handelte es sich um eine nicht von vornherein in der einen
oder anderen Richtung rechtlich determinierte unternehmerische Entscheidung, die
grundsätzlich nach Ermessen des Vorstands zu treffen gewesen sein mag (vgl.
Hopt/Roth, Großkommentar zum AktG, 4. Aufl., § 111 Rn. 267 ff.), begrenzt allerdings
durch die Einwirkungsmöglichkeiten des Aufsichtsrats der Beklagten aufgrund der ihm
eingeräumten Zustimmungsvorbehalte (vgl. § 111 Abs. 4 AktG). Für eine
Pflichtverletzung durch den Aufsichtsrat bei der Wahrnehmung der ihm in diesem
Zusammenhang eingeräumten Befugnisse ist nichts ersichtlich.
74
c)
Entscheidung des Klägers, die Darlehensrate nicht rechtzeitig zu bedienen, lag überdies
eine Verletzung der sich aus § 93 Abs. 1 Satz 1 AktG für ihn ergebenden Pflicht zur
Wahrung der Kompetenzverteilung (vgl. etwa Fleischer, in: Spindler/Stilz, AktG, 3. Aufl., §
93 Rn. 20).
75
aa)
die Abberufung bedeutsame Verletzung der in § 7 der Satzung der Beklagten (Anlage B
5) geregelten Vertretungsordnung lag allerdings nicht vor.
76
(1)
Zeitraum gemeinsam mit Herrn S. A. zum Mitglied des Vorstands der Beklagten bestellt,
so dass er die Beklagte nach dieser Bestimmung nicht alleine vertreten konnte. Ein Fall
der Vertretung der Beklagten lag jedoch nicht vor. Das versteht sich für das Faktum, dass
die in Rede stehende Darlehensrate eine Zeitlang nach Fälligkeit nicht bedient worden
ist, gilt aber auch für die Versendung des Schreibens vom 22.12.2011. Selbst wenn darin
- wie die Beklagte meint - eine „endgültige Zahlungsverweigerung“ gelegen haben sollte,
stellte eine solche - zumindest aus der Sicht des deutschen Rechts und nach den
Grundsätzen der dazu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung - von vornherein
keine rechtsgeschäftliche, das Vertragsverhältnis verändernde Erklärung dar (vgl. für die
Erfüllungsverweigerung BGH, NJW-RR 1990, 1300, 1301; a. A.
Staudinger/Otto/Schwarze, BGB, Neubearbeitung 2009, § 323 Rn. B 92).
77
(2)
unter den hier gegebenen Umständen nicht ersichtlich, dass die Mitteilung des
Schreibens vom 22.12.2011 den Inhalt des Darlehensverhältnisses in praktisch
relevanter Weise verändert hätte, selbst wenn in diesem Schreiben eine „endgültige
Zahlungsverweigerung“ enthalten gewesen sein sollte. Anderes zeigt auch die Beklagte
nicht auf. Zumindest deshalb bleibt die in § 7 der Satzung der Beklagten enthaltene
Vorgabe und die Frage deren Übertretung durch den Kläger im hier interessierenden
Zusammenhang der Abberufung des Klägers aus wichtigem Grund ohne ins Gewicht
fallende Bedeutung.
78
bb)
der Zustimmung des Aufsichtsrats der Beklagten bedurft hätte.
79
(1)
Abs. 4 Satz 2 AktG ergebende Beschränkung verstoßen, was eine Verletzung von § 82
Abs. 2 AktG (vgl. etwa Fleischer, in: Spindler/Stilz, AktG, 3. Aufl., § 83 Rn. 34) und damit
eine Verletzung der sich aus § 93 Abs. 1 Satz 1 AktG für den Kläger ergebenden
Pflichten dargestellt hätte (vgl. etwa Fleischer, in: Spindler/Stilz, AktG, 3. Aufl., § 93 Rn.
20) und zugleich eine taugliche Grundlage für eine Abberufung aus wichtigem Grund
nach § 84 Abs. 3 AktG (vgl. etwa Fleischer, in: Spindler/Stilz, AktG, 3. Aufl., § 83 Rn. 37).
80
(2)
7) erstreckt sich der Zustimmungsvorbehalt des Aufsichtsrats u.a. auf Maßnahmen, die
weitgehende wirtschaftliche Bedeutung für die Gesellschaft haben bzw. auslösen
können. Ob dies bereits für die Versendung des Schreibens vom 22.12.2011 als solche -
die nicht fristgerechte Bedienung der Darlehensrate kommt insoweit als
Anknüpfungspunkt nicht in Betracht, weil es sich hierbei um ein bloßes Unterlassen
handelt, auf das sich zumindest nach der überwiegenden Auffassung
Zustimmungsvorbehalte nach § 111 Abs. 4 Satz 2 AktG nicht beziehen können (vgl.
Hopt/Roth, Großkommentar zum AktG, 4. Aufl., § 111 Rn. 647; Hüffer, AktG, 10. Aufl., §
111 Rn. 17; Habersack, in: Münchener Kommentar zum AktG, 3. Aufl., § 111 Rn. 112) -
zuträfe, mag dahinstehen. Unabhängig davon nämlich schließt der in § 111 Abs. 4 Satz 2
AktG verankerte Bestimmtheitsgrundsatz alle generalklauselartigen
Zusammenfassungen von Geschäften aus, vielmehr sind die Zustimmungsvorbehalte
hinreichend konkretisiert zu fassen (s. etwa Hopt/Roth, Großkommentar zum AktG, 4.
Aufl., § 111 Rn. 643 f.; Hüffer, AktG, 10. Aufl., § 111 Rn. 17; Spindler, in: Spindler/Stilz,
AktG, 3. Aufl., § 111 Rn. 65 m. w. N. in Fn. 228; Bürgers/Israel, in: Bürgers/Körber, AktG,
2. Aufl., § 111 Rn. 23). Ob § 7 Abs. 1 lit. p der Geschäftsordnung für den Vorstand der
Beklagten diesen Vorgaben gerecht wird, erscheint dem Senat zumindest zweifelhaft.
81
cc)
kommunizierten Entscheidung, die in Rede stehende Darlehensrate nicht zu bedienen,
verstieß der Kläger aber gegen die sich aus § 2 Abs. 4 der Geschäftsordnung für den
Vorstand der Beklagten ergebenden Vorgaben, was eine Verletzung von § 82 Abs. 2
AktG (vgl. etwa Fleischer, in: Spindler/Stilz, AktG, 3. Aufl., § 83 Rn. 36) und damit eine
Verletzung der sich aus § 93 Abs. 1 Satz 1 AktG für den Kläger ergebenden Pflichten
bedeutete (vgl. etwa Fleischer, in: Spindler/Stilz, AktG, 3. Aufl., § 93 Rn. 20) sowie
zugleich eine grundsätzlich taugliche Grundlage für eine Abberufung aus wichtigem
Grund nach § 84 Abs. 3 AktG darstellte (vgl. etwa Fleischer, in: Spindler/Stilz, AktG, 3.
Aufl., § 83 Rn. 37).
82
(1)
diesen Begriffen ist jedenfalls der Bereich der Geschäftsführung des Vorstands
umschrieben, der denkbar weit zu verstehen ist und jede tatsächliche und rechtliche
Tätigkeit für die Gesellschaft erfasst (Fleischer, in: Spindler/Stilz, AktG, 3. Aufl., § 77 Rn.
3; vgl. auch Hopt/Roth, Großkommentar zum AktG, 4. Aufl., § 111 Rn. 638). Darunter fällt
die Versendung des Schreibens vom 22.12.2011, doch ebenfalls die nach außen
kommunizierte Entscheidung des Klägers, die in Rede stehende Darlehensrate nicht
fristgerecht zu bedienen sowie die Umsetzung dieser Entscheidung; dass es sich
insoweit zum Teil um ein bloßes Unterlassen handelte, schadet in diesem
Zusammenhang nicht (vgl. etwa Hopt/Roth, Großkommentar zum AktG, 4. Aufl., § 111
Rn. 638, 647).
83
(2)
für den Vorstand der Beklagten durch den Gesamtvorstand. Die bewusste
Nichtbedienung fälliger Kreditverbindlichkeiten überschritt zumindest angesichts der hier
gegebenen finanziellen Größenordnung der betroffenen Darlehensforderung den
Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs. Abgesehen davon war damit auch ein
besonderes wirtschaftliches Risiko verbunden, wie sich aus den Darlegungen oben unter
V 1 b bb 2 a ergibt. Waren jedoch die Entscheidung, die Kreditverbindlichkeit nicht
fristgerecht zu bedienen, sowie deren tatsächliche Umsetzung zustimmungspflichtig, so
galt dies auch für die Kommunikation dieser Entscheidung nach außen, die hier durch
Versendung des Schreibens vom 22.12.2011 erfolgt ist.
84
(3)
mit dem gemeinsam der Kläger im relevanten Zeitraum zum Vorstand bestellt war, hat
der Kläger indes nicht eingeholt.
85
(a)
eigenen Sachvortrag (s. S. 11 des Schriftsatzes des Klägers vom 18.07.2012 [Bl. 210]),
wonach das weitere Vorstandsmitglied vom 26.11.2011 bis 22.01.2012 krankheitsbedingt
nicht zu sprechen gewesen sei und lediglich „später telefonisch“ über das Schreiben vom
22.12.2011 informiert worden sei und daraufhin zugestimmt habe. Ob der Kläger, wie er
behauptet (s. S. 2 des Schriftsatzes vom 30.08.2012 [Bl. 230]), von Herrn A. ermächtigt
war, Maßnahmen des täglichen Geschäftsgangs alleine vorzunehmen, kann
dahinstehen; solche Maßnahmen stehen hier nicht in Rede.
86
(b)
krankheitsbedingten Abwesenheit des weiteren Vorstandsmitglieds ein regelmäßiger
Austausch zwischen den Vorstandsmitgliedern stattgefunden, ohne dies näher zu
konkretisieren (vgl. S. 11 des Schriftsatzes vom 18.07.2012 [Bl. 210]). Dieser Vortrag
genügt - steht doch aus Sicht der Beklagten die negative Tatsache in Frage, dass die
vorherige Zustimmung des Gesamtvorstands nicht vorlag - der dem Kläger zumindest
obliegenden sekundären Darlegungslast (vgl. zur sekundären Darlegungslast in solchen
Konstellationen etwa Bacher, in: Vorwerk/Wolf, Beck-OK-ZPO, Stand: 30.10.2012, § 284
Rn. 86) nicht.
87
2.
des Senats - ohne dass es auf die Berechtigung der gegen den Kläger erhobenen
weiteren Vorwürfe ankommt - die Abberufung aus wichtigem Grund nach § 84 Abs. 3
AktG.
88
a)
3 AktG abberufen kann, liegt vor, wenn die Fortsetzung des Organverhältnisses bis zum
Ende der Amtszeit für die Gesellschaft unzumutbar ist (s. BGH, NZG 2007, 189 - Tz. 2;
Hüffer, AktG, 10. Aufl., § 84 Rn. 26).
89
aa)
2007, 189 - Tz. 2; Hüffer, AktG, 10. Aufl., § 84 Rn. 26), also nicht nur die Interessen der
Gesellschaft zu berücksichtigen (a. A. Spindler, in: Münchener Kommentar zum AktG, 3.
Aufl., § 84 Rn. 117; Fleischer, in: Spindler/Stilz, AktG, 3. Aufl., § 84 Rn. 101 f.). Ein
Abwarten wird der Gesellschaft eher zuzumuten sein, geht die Amtszeit ohnehin bald zu
Ende (s. Spindler, in: Münchener Kommentar zum AktG, 3. Aufl., § 84 Rn. 116).
90
bb)
Pflichtverletzung des Vorstands. Verschulden des Vorstandsmitglieds braucht aber auch
in diesem Fall nicht vorzuliegen (Spindler, in: Münchener Kommentar zum AktG, 3. Aufl.,
§ 84 Rn. 118; Hüffer, AktG, 10. Aufl., § 84 Rn. 27). Zu groben Pflichtverletzungen können
etwa ein Handeln zum Nachteil der Gesellschaft gehören (vgl. Spindler, in: Münchener
Kommentar zum AktG, 3. Aufl., § 84 Rn. 119) sowie Pflichtverletzungen gegenüber
anderen Gesellschaftsorganen (vgl. Fleischer, in: Spindler/Stilz, AktG, 3. Aufl., § 84 Rn.
104), z. B. mangelnde Offenheit gegenüber dem Aufsichtsrat (s. etwa OGH, NZG 2000,
95, 97; Hüffer, AktG, 10. Aufl., § 84 Rn. 28; Spindler, in: Münchener Kommentar zum
AktG, 3. Aufl., § 84 Rn. 120), Missachtung des Zustimmungsvorbehalts nach § 111 Abs. 4
AktG oder Nichtbeachtung von Schranken im Innenverhältnis und Nichtbeteiligung von
Gremien (vgl. Fleischer, in: Spindler/Stilz, AktG, 3. Aufl., § 84 Rn. 104; Spindler, in:
Münchener Kommentar zum AktG, 3. Aufl., § 84 Rn. 120).
91
b)
schon die bisher dargelegten Pflichtverletzungen des Klägers dessen Abberufung aus
wichtigem Grund tragen. Eine hierfür ausreichende grobe Pflichtverletzung liegt darin
nicht zuletzt, weil sich der an den Kläger zu richtende Vorwurf nicht darin erschöpft, die
Beklagte der Gefahr der Fälligstellung des Darlehens ausgesetzt und ihr weitere
Nachteile zugefügt zu haben (s. oben unter V 1 b bb 2 a), sondern vielmehr seinem
Verhalten auch die Weigerung zugrundelag, die seinerzeit getroffene Entscheidung des
Aufsichtsrats, einer Änderung der bisherigen Finanzierungsstruktur nicht zuzustimmen,
zu achten und die ihn als Vorstandsmitglied treffende Finanzverantwortung im Einklang
mit dieser Entscheidung wahrzunehmen (s. oben unter V 1 b cc 3). Gewichtige
gegenläufige Aspekte sieht der Senat nicht, zumal der Kläger bis zu seiner Abberufung
nur für die Zeit von etwa eineinhalb Jahren für die Beklagte tätig war, seine Amtszeit
noch längere Zeit angedauert hätte.
VI.
92 Nach Auffassung des Senats dürfte zudem - worauf es jedoch nicht mehr entscheidend
ankommt - eine weitere grobe Pflichtverletzung des Klägers gegeben sein, die ebenfalls
als wichtiger Grund für die Abberufung nach § 84 Abs. 3 AktG in Betracht kommt.
93
1.
aus, der Kläger habe die im Zusammenhang mit der Klagrücknahme durch die Fa. E. &
P. S. N. C. (im Folgenden: E.) zustande gekommenen Vereinbarungen getroffen, ohne
die vorherige Zustimmung des Aufsichtsrats der Beklagten einzuholen. Mit einem
solchen Vorgehen aber überging der Kläger den in § 7 Abs. 1 lit. o der Geschäftsordnung
für den Vorstand der Beklagten (Anlage B 7) enthaltenen Zustimmungsvorbehalt des
Aufsichtsrats, worin eine Verletzung der sich für ihn aus § 111 Abs. 4 Satz 2 AktG
ergebenden Beschränkungen lag und ein Verstoß gegen § 82 Abs. 2 AktG (vgl. etwa
Fleischer, in: Spindler/Stilz, AktG, 3. Aufl., § 83 Rn. 34), damit eine Verletzung seiner sich
aus § 93 Abs. 1 Satz 1 AktG ergebenden Pflichten (vgl. etwa Fleischer, in: Spindler/Stilz,
AktG, 3. Aufl., § 93 Rn. 20) sowie eine taugliche Grundlage für eine Abberufung aus
wichtigem Grund nach § 84 Abs. 3 AktG (vgl. etwa Fleischer, in: Spindler/Stilz, AktG, 3.
Aufl., § 83 Rn. 37).
94
a)
Geschäftsordnung für den Vorstand der Beklagten sei hinsichtlich des in Frage
stehenden Abschlusses des Prozessvergleichs von vornherein unanwendbar gewesen,
weil nicht die Beklagte, sondern deren Tochtergesellschaft, die X. .... GmbH & Co. KG,
Partei des Rechtsstreits gewesen sei, und der Kläger allein für diese in seiner
Eigenschaft als deren Geschäftsführer, nicht für die Beklagte gehandelt habe, als er den
Prozessvergleich schloss. Der in § 7 Abs. 1 lit. o der Geschäftsordnung für den Vorstand
der Beklagten geregelte Zustimmungsvorbehalt zugunsten des Aufsichtsrats bezieht sich
- wogegen rechtliche Bedenken nicht ersichtlich sind (vgl. etwa Fleischer, in:
Spindler/Stilz, AktG, 3. Aufl., § 111 Rn. 86; Lutter, AG 2006, 517, 520) - ausdrücklich auch
auf die dort genannten Handlungen in Prozessen der „Beteiligungsunternehmen“ der
Beklagten, zu denen, wie auch der Kläger nicht in Abrede stellt, u.a. die genannte
Tochtergesellschaft gehört.
95
b)
Geschäftsordnung für den Vorstand der Beklagten habe nicht vorgelegen.
96
aa)
worden Zug-um-Zug gegen Abschluss der als Anlagen B 9 und B 10 vorgelegten
Rahmenverträge vom 12.12.2011 (Schriftsatz vom 22.06.2012, dort S. 9 [Bl. 56]), beides
habe eine wirtschaftliche Einheit gebildet (Schriftsatz vom 31.08.2012, dort S. 11 [Bl.
251]), der Abschluss der Rahmenverträge sei Bedingung für die Klagrücknahme
gewesen (Schriftsatz vom 10.09.2012, dort S. 4 [Bl. 286]). Auf der Basis dieses
Sachvortrags liegt ein Vergleich vor. War die behauptete Verknüpfung gegeben, lag
allein schon darin das erforderliche Nachgeben auch der im dortigen Rechtsstreit in
Anspruch genommenen X ... GmbH & Co. KG, denn hierfür genügt jedes Opfer, das eine
Partei auf sich nimmt, mag es auch ganz geringfügig sein oder mag objektiv ein Opfer gar
nicht vorliegen (vgl. etwa Palandt/Sprau, BGB, 72. Aufl., § 779 Rn. 9).
97
bb)
98
(1)
dem Abschluss der Rahmenverträge und der Klagrücknahme bestand; insbesondere hat
er bestritten, dass eine gesellschaftsrechtliche Verbindung zwischen der Fa. E. und der
Gesellschaft bestanden habe, die an den mit der X ... GmbH & Co. KG geschlossenen
Rahmenverträgen vom 12.12.2011 beteiligt ist (Schriftsatz vom 18.07.2012, dort S. 20 [Bl.
219]). Dass die von der Beklagten behauptete Verknüpfung der Klagrücknahme mit dem
Abschluss der beiden Rahmenverträge tatsächlich bestand, hat er damit indes nicht
konkret in Frage gestellt, also nicht beachtlich bestritten (vgl. § 138 Abs. 3 ZPO).
Insbesondere liegt ein beachtliches Bestreiten nicht darin, dass der Kläger das Bestehen
einer gesellschaftsrechtlichen Verbindung zwischen der Fa. E. und der Gesellschaft, die
an den mit der X ... GmbH & Co. KG geschlossenen Rahmenverträgen vom 12.12.2011
beteiligt ist, sowie eine Interessenverknüpfung zwischen diesen beiden Gesellschaften
insgesamt (s. hierzu S. 5 des Schriftsatzes vom 30.08.2012 [Bl. 233]) in Abrede stellt.
Damit ist die tatsächliche Verknüpfung des Abschlusses der Rahmenverträge mit der
Klagrücknahme, die die Beklagte behauptet und die im Übrigen schon angesichts ihres
zeitlichen Zusammenhangs nahe liegt, als solche nicht bestritten. Das gilt umso mehr, als
der Kläger selbst vorbringt, die Möglichkeit einer Zusammenarbeit der letztlich an den
Rahmenverträgen beteiligten italienischen Gesellschaft mit der X-Gruppe habe Herrn R.,
der für die Gegenseite die Verhandlungen geführt und die Rahmenverträge geschlossen
hat, zusätzlich zur Klagrücknahme motiviert (Schriftsatz vom 18.07.2012, dort S. 21 [Bl.
220]).
99
(2)
30.08.2012, dort S. 5 [Bl. 233]), ersetzt nicht das fehlende konkrete Bestreiten der
erwähnten, rechtlich erheblichen Aspekte. Es handelt sich bei diesem Einwand lediglich
um eine rechtliche Einschätzung, die aber vom nach § 138 Abs. 3 ZPO unstreitigen
Sachvortrag der Beklagten nicht getragen wird.
100
cc)
Abrede stellt, tragen ebenfalls nicht.
101
(1)
beendet worden ist, steht dem Vorliegen eines Vergleichs im Sinne von § 7 Abs. 1 lit. o
der Geschäftsordnung für den Vorstand der Beklagten nicht entgegen. Die Bestimmung
erfasst auch außergerichtliche Vergleiche. Ein solcher Vergleich lag angesichts der
soeben (unter VI 1 b aa) dargelegten Verknüpfung vor.
102
(2)
nicht mit der Prozessgegnerin, der Fa. E., sondern mit einer anderen Gesellschaft
schloss, dem Vorliegen eines Vergleichs entgegen. Ein Nachgeben kann auch darin
liegen, dass dem Prozessgegner zugesagt wird, als Gegenleistung für die
Klagrücknahme Verträge mit einer dritten Gesellschaft abzuschließen.
103
c)
Aufwendungen in Höhe von mehr als 50.000,00 EUR auslösen können.
104
aa)
Einzelaufträgen konkretisiert und diese durchgeführt. Das folgt bereits aus § 6 des als
Anlage B 9 vorgelegten Rahmenvertrags, wonach die Vertragspartner allein schon
bezogen auf diesen Vertrag mit einem jährlichen Auftragsvolumen von 50.000,00 EUR
kalkulierten. Es bestand somit zumindest die Möglichkeit, dass der Leistungsaustausch
aufgrund beider Rahmenverträge zusammengenommen wenigstens diesen Betrag
überschreitet, was genügt, um die Zustimmungspflicht nach § 7 Abs. 1 lit. o der
Geschäftsordnung für den Vorstand der Beklagten auszulösen.
105
bb)
Rahmenverträge abzuschließender Einzelaufträge entstehen, erlaubt entgegen der
Auffassung des Klägers ebenso wenig eine andere Beurteilung wie der Umstand, dass
dem Vertragspartner - wie es dem Regelfall entspricht (vgl. BGH, NJW-RR 1992, 977,
978; Palandt/Ellenberger, BGB, 72. Aufl., Einf v § 145 Rn. 19) - aus den
Rahmenverträgen keine durchsetzbaren Ansprüche gegen die X ... GmbH & Co. KG auf
Abschluss entsprechender Einzelaufträge erwachsen sein mögen.
106
(1)
Einzelverträgen eine Verletzung von Pflichten aus der Rahmenvereinbarung sein kann,
die zum Schadensersatz verpflichtet (vgl. BGH, NJW-RR 1992, 977, 978;
Palandt/Ellenberger, BGB, 72. Aufl., Einf v § 145 Rn. 19). Hier konnte bzw. kann die X ...
GmbH & Co. KG den Abschluss entsprechender Einzelaufträge zumindest nicht ohne
sachlichen Grund verweigern, ohne sich einer solchen Schadensersatzverpflichtung
auszusetzen. Daran ändert auch die in dem jeweiligen § 2 der Rahmenverträge
enthaltene Formulierung nichts, nach der die Belieferung in dem von der X ... GmbH &
Co. KG „gewünschten Umfang“ erfolgen soll; das eröffnet der Gesellschaft angesichts
des gesamten Inhalts der Rahmenverträge nicht die Möglichkeit, nach freiem Belieben
Lieferbeziehungen schon gar nicht zustande kommen zu lassen.
107
(2)
Zustimmungspflicht nach § 7 Abs. 1 lit. o der Geschäftsordnung für den Vorstand der
Beklagten. Hierfür genügt, dass die planmäßige, der den Vertragstexten zu
entnehmenden übereinstimmenden Erwartung der Vertragsparteien bei Vertragsschluss
entsprechende Durchführung der beiden Rahmenverträge Aufwendungen von über
50.000,00 EUR auslösen konnte, und zwar unabhängig davon, ob die X ... GmbH & Co.
KG auf eine solche Durchführung aus den Rahmenverträgen in Anspruch genommen
hätte werden können. Ungeachtet dessen nämlich hätte die Verweigerung einer solchen
planmäßigen Durchführung jedenfalls Folgen für den Ruf und das Ansehen der
Gesellschaft bzw. der X-Gruppe in Kreisen des geschäftlichen Verkehrs. Auch schon an
solche Weiterungen soll der hier einschlägige Zustimmungsvorbehalt nach Ansicht des
Senats anknüpfen.
108
cc)
die in § 7 Abs. 1 lit. o der Geschäftsordnung für den Vorstand der Beklagten bestimmte
Aufwandsgrenze erreicht werde, sei der Wert der Gegenleistungen in Abzug zu bringen,
die der X ... GmbH & Co. KG bzw. der X-Gruppe aufgrund der Rahmenverträge zufließen.
Das ist schon mit dem Wortlaut der einschlägigen Bestimmung der Geschäftsordnung
unvereinbar, vor allem aber mit deren Sinn und Zweck, soll sie doch dem Aufsichtsrat
Mitwirkungsbefugnisse über den Einsatz von Mitteln des Unternehmens einräumen, die
für die Erzielung einer vergleichsweisen Regelung aufgebracht werden sollen. Eine
Gegenrechnung der aus dem Vergleichsschluss erzielten Vorteile hingegen wäre wohl
regelmäßig schon mit kaum überwindbaren praktischen Schwierigkeiten verbunden,
ließe aber jedenfalls den Zustimmungsvorbehalt praktisch leerlaufen, weil er dann nur
eingriffe, resultierte für die betroffene Gesellschaft der X-Gruppe aus der
vergleichsweisen Regelung per Saldo ein Verlust von mehr als 50.000,00 EUR.
109
d)
zugrunde zu legen, dass die nach allem erforderliche Zustimmung des Aufsichtsrats nicht
erteilt worden ist. Die Beklagte hat dies vorgetragen und zudem unter Vorlage eines
Auszugs des Protokolls der 369. Aufsichtsratssitzung vom 28.11.2011 (Anlage B 8)
behauptet, der Aufsichtsrat sei einer Verbindung des Abschlusses von Projektverträgen
nach Art der letztlich abgeschlossenen mit einer Klagrücknahme in dem in Rede
stehenden Verfahren entgegengetreten. Der Kläger hat hierzu bisher keinen
beachtlichen Gegenvortrag gehalten.
110
aa)
außergerichtlichen Vergleichs mit E. nicht nur zur Kenntnis genommen, sondern
ausdrücklich begrüßt“ (s. den Schriftsatz vom 18.07.2012, dort S. 22 [Bl. 221]), liegt darin
nicht die erhebliche Behauptung, die erforderliche Zustimmung zu der konkreten
Regelung, die letztlich getroffen wurde, sei erteilt worden. Dass „zu keinem Zeitpunkt
Einschränkungen oder Vorgaben des Aufsichtsrats bezüglich der beabsichtigten
außergerichtlichen Einigung“ erfolgt seien (s. erneut den Schriftsatz vom 18.07.2012, dort
S. 22 [Bl. 221]), genügte ebenfalls nicht für die erforderliche positive Zustimmung des
Aufsichtsrats zu der konkret getroffenen Regelung. Es obliegt dem Kläger, steht insoweit
doch die Zustimmung des Aufsichtsrats und damit eine aus Sicht der Beklagten negative
Tatsache in Rede, darzulegen, wann, wo und mit welchem genauen Inhalt diese
Zustimmung erteilt worden sein soll (vgl. nur etwa Bacher, in: Vorwerk/Wolf, Beck-OK-
ZPO, Stand: 30.10.2012, § 284 Rn. 86). Abgesehen davon läge eine Zustimmung des
Aufsichtsrats zumindest zu einer Zeit, in der die beabsichtigte Regelung noch nicht
abschließend ausverhandelt ist, von vornherein nicht nahe, begäbe sich der Aufsichtsrat
doch bei einem solchen Vorgehen nicht unwesentlich seiner Einwirkungsmöglichkeiten.
111
bb)
des von der Beklagten vorgelegten Auszugs des Protokolls der 369. Aufsichtsratssitzung
vom 28.11.2011 (Anlage B 8) bereits nicht mehr ankommen.
112
2.
gegen Ziff. p der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung der X ... GmbH & Co. KG
(Anlage B 19) - eine Verletzung der sich aus § 7 des Gesellschaftsvertrags der X ...
Verwaltungs-GmbH (Anlage B 11) ergebenden Vertretungsordnung. Dass der Kläger die
im Streit stehenden Rahmenverträge lediglich zusammen mit Herrn F., der nicht Prokurist
der Gesellschaft war, unterzeichnet hat, ist zwischen den Parteien unstreitig. Im Hinblick
auf die von ihm behauptete, von der Beklagten bestrittene Zustimmung auch des
weiteren Geschäftsführers S. zum Abschluss der Rahmenverträge trifft den Kläger, da es
sich auch insoweit jedenfalls um eine aus Sicht der Beklagten negative Tatsache
handelt, zumindest eine sekundäre Darlegungslast (vgl. etwa Bacher, in: Vorwerk/Wolf,
Beck-OK-ZPO, Stand: 30.10.2012, § 284 Rn. 86). Der Kläger begnügt sich insofern
jedoch mit der eher allgemein gehaltenen Darlegung, die Geschäftsführung der X ...
GmbH & Co. KG sei stets über alle Schritte informiert gewesen (s. den Schriftsatz vom
18.07.2012, dort S. 21, 23 [Bl. 220, 222]). Konkreter heißt es lediglich, Herr S. sei - in
regelmäßigen Sitzungen umfassend informiert - u.a. mit dem Abschluss der
Rahmenverträge einverstanden gewesen und er habe Herrn F. und den Kläger
ermächtigt, die Verträge zu unterzeichnen (s. den Schriftsatz vom 18.07.2012, dort S. 23 f.
[Bl. 222 f.]). Ob dieses - von der Beklagten bestrittene - Vorbringen den einschlägigen
Darlegungsanforderungen genügt, erscheint dem Senat zweifelhaft. Beweisfällig wäre
der Kläger überdies geblieben, träfe ihn insoweit sogar die Beweislast, was zumindest in
Erwägung zu ziehen ist, obliegt doch nach allgemeinen Regeln demjenigen der Beweis
der Vertretungsmacht, der sich auf ein gültiges Vertretergeschäft beruft (vgl.
Palandt/Ellenberger, BGB, 72. Aufl., § 164 Rn. 18).
C.
113 Der Senat ist aus den dargelegten Gründen einstimmig davon überzeugt, dass die
Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Eine
Berufung ist offensichtlich aussichtslos, wenn für jeden Sachkundigen ohne längere
Nachprüfung erkennbar ist, dass die vorgebrachten Berufungsgründe das angefochtene
Urteil nicht zu Fall bringen können (so BT-Drucks. 17/6406, S. 9). Der Rechtsbegriff der
Offensichtlichkeit bezieht sich allerdings allein auf den Erkenntnisprozess des Gerichts;
ist sich dieses zweifelsfrei darüber klar, dass eine mündliche Verhandlung zu keinem
höheren Erkenntnisgrad führen kann, ist offensichtlich mangelnde Erfolgsaussicht
anzunehmen (s. Zöller/Heßler, ZPO, 29. Aufl., § 522 Rn. 36). Offensichtlichkeit setzt
dabei nicht voraus, dass die Aussichtslosigkeit gewissermaßen auf der Hand liegt; sie
kann - wie hier - auch das Ergebnis vorgängiger gründlicher Prüfung sein (vgl. BT-
Drucks. 17/6406, S. 9; Zöller/Heßler, ZPO, 29. Aufl., § 522 Rn. 36; Meller-Hannich, NJW
2011, 3393, 3394). Entscheidend ist, dass der Senat die durch die Berufung
aufgeworfenen Tat- und Rechtsfragen nicht nur einstimmig, sondern auch zweifelsfrei
beantworten kann und sich von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung keine
neuen Erkenntnisse verspricht (vgl. BT-Drucks. 17/6406, S. 9; Meller-Hannich, NJW
2011, 3393, 3394). Das ist hier aus den eingehend dargelegten Gründen der Fall.
Dementsprechend rät der Senat dem Kläger zur Rücknahme seiner Berufung, um weitere
Kosten zu vermeiden.
D.
114 Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO; vgl. zum
Begriff etwa Zöller/Heßler, ZPO, 29. Aufl., § 522 Rn. 38), eine Entscheidung des Senats
ist nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung erforderlich (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO). Der Senat hält eine
mündliche Verhandlung auch nicht für geboten, § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO (vgl. zu
dieser Voraussetzung etwa BT-Drucks. 17/6406, S. 9; Zöller/Heßler, ZPO, 29. Aufl., §
522 Rn. 40; Meller-Hannich, NJW 2011, 3393, 3395).