Urteil des OLG Stuttgart vom 29.01.2004

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OLG Stuttgart Beschluß vom 29.1.2004, 8 WF 12/04
Prozesskostenhilfe: Aufhebung wegen Rückstands auferlegter Raten
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufhebenden Beschluss der Rechtspflegerin des
Amtsgerichts Nürtingen vom 19.9.2003 wird
z u r ü c k g e w i e s e n .
2. Die Antragstellerin hat die aufgrund der Zurückweisung ihres Rechtsmittels anfallende Gerichtsgebühr zu tragen. Außergerichtliche Kosten im
Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet.
Gründe
1 Die gemäß § 127 II ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache keinen Erfolg.
2 Die Rechtspflegerin hat die der Antragstellerin unter Auferlegung der Zahlung von monatlichen Raten auf die Prozesskosten von 30,-- EUR
bewilligte Prozesskostenhilfe zutreffend gemäß § 124 Nr.4 ZPO wieder aufgehoben, nachdem die Antragstellerin mit einer Rate auf die
Prozesskosten länger als drei Monate im Rückstand war. Mangels hinreichender Darlegungen der Antragstellerin zu einer etwaigen
Verschlechterung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, die ihr die Aufbringung der angeordneten Rate nicht mehr ermöglicht hätte,
war auch von einem Verschulden der Antragstellerin am eingetretenen Rückstand auszugehen.
3 Die Antragstellerin hatte zwar im Zusammenhang mit bereits früher aufgetretenen Rückständen dargetan, dass sie arbeitslos geworden war,
nachdem sie ihre frühere Beschäftigung aufgegeben und zu einem neuen Lebenspartner gezogen war. Allerdings hatten ihre dadurch
veränderten Einkommensverhältnisse noch nicht zum Wegfall der angeordneten Ratenzahlungsverpflichtung geführt. Die Antragstellerin hat
tatsächlich auch weitere Raten auf die Prozesskosten entrichtet.
4 Über ihre neueren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse seit Auftreten des erneuten Ratenrückstands zuletzt ab Mai 2003 hat die
Antragstellerin keine weiteren substantiierten Angaben mehr gemacht und auch keine Belege vorgelegt, obwohl ihre Bevollmächtigten im
Rahmen der eingelegten sofortigen Beschwerde vom 30.9.2003 dies angekündigt hatten. Auch der nochmalige Hinweis der Rechtspflegerin des
Amtsgerichts vom 18.12.2003 hat nicht zur Nachholung hinreichender Angaben nebst Vorlage von Belegen geführt.
5 Danach musste es bei der Aufhebung der Prozesskostenhilfe verbleiben.
6 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO, wobei gemäß Nr. 1956 KV / GKG bei Zurückweisung der Beschwerde eine gerichtliche Festgebühr
von 25,-- EUR entsteht.
7 Gemäß § 127 IV ZPO werden außergerichtliche Kosten im Beschwerdeverfahren nicht erstattet.