Urteil des OLG Stuttgart vom 08.02.2007

OLG Stuttgart (heim, verpflegung, träger, entgelt, beschwerde, monat, pflege, höhe, zimmer, charakter)

OLG Stuttgart Beschluß vom 8.2.2007, 8 W 519/06
Berufsbetreuervergütung: Abgrenzung des "Heims" von "betreutem Wohnen"
Leitsätze
Zur Abgrenzung des Heims i. S. d. § 5 Abs. 1 und 3 VBVG von betreutem Wohnen:
Die sachliche Begrenztheit eines Heims nach Stufen der Pflegebedürftigkeit seiner Bewohner ist allein kein
Kriterium, das einer nach ihren Leistungen im Übrigen als Heim einzustufenden Einrichtung den Charakter als
Heim i. S. d. HeimG und des VBVG nimmt.
Tenor
1. Die sofortige weitere Beschwerde des Betreuers gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts
Hechingen vom 20. November 2006 wird
zurückgewiesen
2. Der Betreuer trägt die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Auslagen sind nicht
zu erstatten
Gründe
I.
1
Gegenstand dieses Verfahrens ist die Festsetzung der Betreuervergütung. Streitig ist, ob der Betreute in einem
Heim wohnt oder nicht.
2
Der am 28. Dezember 1920 geborene Betreute leidet an einem hirnorganischen Psychosyndrom mit
beginnender Altersdemenz. Seit April 2000 steht er unter rechtlicher Betreuung. Sein jetziger Betreuer ist
Mitarbeiter des beschwerdeführenden Betreuungsvereins und wurde mit Beschluss des
Vormundschaftsgerichts vom 15. Dezember 2003 als Vereinsbetreuer bestellt. Der Aufgabenkreis umfasst die
Vertretung des Betreuten in den persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten. Spätestens seit
1990 lebt der Betreute in der "Altenwohnanlage M. e.V." in H.. Der die Wohnanlage tragende (gemeinnützige)
Verein ist Mitglied im Caritasverband.
3
Die Altenwohnanlage M. e.V. schließt mit ihren Heimbewohnern formularmäßige Verträge, die Unterkunft,
Verpflegung, Betreuung u.a. umfassen. Überlassen werden Zimmer mit variabler Ausstattung. Bad, Dusche,
Toilette gehören zum gemeinschaftlichen Bereich. Zur Mitbenutzung gibt es einen Gruppenwohnbereich, einen
Aufenthaltsraum, einen Raum zur Begegnung und Teilnahme am Gemeinschaftsleben, den Garten u.a..
Heizung, Versorgung mit Kalt- und Warmwasser, Versorgung mit elektrischem Strom sind in dem für die
Unterkunft angesetzten Entgelt enthalten. Die Reinigung erfolgt durch den Träger. Als Verpflegung werden drei
Mahlzeiten täglich, an den Sonntagen zusätzlich Nachmittags-Kaffee oder Tee angeboten.
4
Zum Betreuungsangebot der Trägers gehören nach dem Formularvertrag folgende Leistungen:
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- Allgemeine Betreuung
- Ständige Notbereitschaft
- Vorübergehende Pflege bei kurzfristigen Erkrankungen bis zu einem Zeitraum von ... Wochen im
Kalenderjahr
- Vermittlung ärztlicher Hilfe
- Vermittlung von seelsorgerischer Hilfe
- Hinweise auf Freizeitgestaltung
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Als Zusatzleistungen können vereinbart werden:
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- Zwischenmahlzeit
- Individuelle Speise- und Getränkewünsche
- Bereitstellung von Bettwäsche und Handtüchern
- Waschen und Bügeln der Privatwäsche
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Weitergehende Pflegeleistungen sind vom Betreuten durch Verträge mit Drittunternehmen abzudecken.
Verschlechtert sich der Gesundheitszustand eines Bewohners in der Weise, dass er pflegebedürftig wird, so
kann der Träger dem Bewohner kündigen, wenn ihm die Betreuung im Heim nicht mehr möglich ist. Er hat dann
dem Bewohner eine angemessene andere Unterkunft und Betreuung zu zumutbaren Bedingungen
nachzuweisen (§ 9 des Vertrags).
9
Die Altenwohnanlage unterliegt der staatlichen Heimaufsicht (§ 15 HeimG; vgl. § 20 Heimvertrag).
10 Der mit dem Betreuten geschlossene Heimvertrag vom 4.2.2004 betrifft die Überlassung eines Zimmers von
9,2 qm mit Bett, Kleiderschrank, Kommode, Stuhl und Fernseher für insges. 270 EUR monatlich; wegen
Renovierungsrückstands und der geringen Größe des Zimmers ist dieses Entgelt um 50 EUR gemindert. Für
Reinigung sind monatlich 260 EUR aufzubringen. Die Mitbenutzung der Gemeinschaftseinrichtungen, Heizung,
Strom, Wasser sind im Entgelt enthalten. Für Verpflegung fallen monatlich 456,30 EUR an. Als
Betreuungsleistungen des Heims sind vereinbart: Vermittlung ärztlicher Hilfe, Vermittlung seelsorgerischer
Hilfe, Hinweise auf Freizeitgestaltung. Hierfür sind monatlich 145 EUR als Entgelt angesetzt. Für Bettwäsche,
Handtücher fallen monatlich 40,70 EUR, für Waschen und Bügeln der Privatwäsche des Betreuten weitere 40
EUR monatlich an. Für den TV-Anschluss muss er 3 EUR monatlich bezahlen.
11 Mit den Mobilen Diensten des Sozialwerkes H. und Umgebung e.V. besteht ein gesonderter Pflege- und
Versorgungsvertrag, der „Sachleistungen gemäß Pflegeversicherungsgesetz im Wert von 384 EUR pro Monat“
erfasst (Vertrag vom 4.2.2003). Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die beiden Verträge (Bl. 216/230)
verwiesen.
12 Mit Schreiben vom 1. Juli 2006 beantragte der Betreuer beim Vormundschaftsgericht die Festsetzung seiner
Vergütung für den Zeitraum vom 1. Juli 2005 bis 30. Juni 2006 in Höhe von 1.848 EUR unter Zugrundelegung
eines pauschalen Stundensatzes von 44 EUR bei 3,5 Stunden/Monat.
13 Das Vormundschaftsgericht bewilligte am 7. Juli 2006 eine Vergütung aus der Staatskasse - der Betreute ist
mittellos - in Höhe von 1.056 EUR (12 Monate x 2 Stunden/Monat x 44 EUR). Es hat seiner
Vergütungsberechnung zugrunde gelegt, dass der Betreute in einem Heim lebe. Die hiergegen vom Betreuer
erhobene sofortige Beschwerde wurde vom Landgericht durch Beschluss vom 20. November 2006
zurückgewiesen und die sofortige weitere Beschwerde zugelassen.
14 Gegen die am 24. November 2006 zugestellte Entscheidung hat der Betreuer durch seine
Verfahrensbevollmächtigten am 7. Dezember 2006 Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat daraufhin die
Akten dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
15 Der Senat hält die sofortige weitere Beschwerde für zulässig (§§ 27 Abs. 1, 29, 20, 22 Abs. 1, 56g Abs. 5 Satz
2, 69e FGG), in der Sache aber für unbegründet.
16 Das Rechtsmittel könnte nur dann Erfolg haben, wenn die angefochtene Entscheidung auf einer
Rechtsverletzung (§ 27 Abs. 1 FGG i. V. m. § 546 ZPO) beruht. Eine solche ist zu verneinen:
17 1. Eine Rechtsverletzung liegt vor, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet wurde.
Vorliegend geht es um die Subsumtion des unstreitigen Sachverhalts unter den Begriff "Heim" im Sinne des §
5 Abs. 3 VBVG i. V. m. § 1 Abs. 2 HeimG und damit um die Abgrenzung der heimmäßigen Unterbringung zu
der Form eines "Betreuten Wohnens". Denn hiervon hängt die Höhe der Vergütung des Betreuers ab, die sich
entweder richtet nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VBVG (zwei Stunden im Monat bei einem mittellosen Betreuten
mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem Heim) oder nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 VBVG (dreieinhalb Stunden im
Monat bei einem mittellosen Betreuten ohne Heimunterbringung).
18 2. Heime im Sinne des § 5 Abs. 3 VBVG sind Einrichtungen, die dem Zweck dienen, Volljährige aufzunehmen,
ihnen Wohnraum zu überlassen sowie tatsächliche Betreuung und Verpflegung zur Verfügung zu stellen oder
vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohner unabhängig sind und entgeltlich
betrieben werden. § 1 Abs. 2 HeimG, der entsprechend gilt, besagt, dass die Tatsache, dass ein Vermieter von
Wohnraum durch Verträge mit Dritten oder auf andere Weise sicherstellt, dass den Mietern Betreuung und
Verpflegung angeboten werden, nicht allein die Anwendung des Heimgesetzes begründet. Dies ist auch dann
zu beachten, wenn die Mieter vertraglich verpflichtet sind, allgemeine Betreuungsleistungen wie Notrufdienste
oder Vermittlung von Dienst- und Pflegeleistungen von bestimmten Anbietern anzunehmen und das Entgelt
hierfür im Verhältnis zur Miete von untergeordneter Bedeutung ist. Das HeimG ist anzuwenden, wenn die
Mieter vertraglich verpflichtet sind, Verpflegung und weitergehende Betreuungsleistungen von bestimmten
Anbietern anzunehmen. Damit versucht § 1 Abs. 2 HeimG das Heim i.S. d. HeimG von Formen des
sogenannten Betreuten Wohnens abzugrenzen.
19 3. Die vom Landgericht vorgenommene Subsumtion des hier streitigen Heimvertrags unter den Heimbegriff des
§ 5 Absatz 3 VBVG ist nicht zu beanstanden.
20 a. Die Altenwohnanlage, in der der Betreute untergebracht ist, ist als Heim im Sinne des HeimG anzusehen.
Die Einrichtung stellt, wie die Angaben in Abschnitt I dieses Beschlusses zeigen, ihren Bewohnern Räume
zum Wohnen, volle Verpflegung und Betreuungsleistungen zur Verfügung und hält solche vor. Ihr Bestand ist
unabhängig von Wechsel und Zahl seiner Bewohner. Sie wird entgeltlich betrieben. Sie unterliegt der
Heimaufsicht nach § 15 HeimG.
21 Die Begrenzung der angebotenen Betreuungsleistungen nimmt der streitigen Altenwohnanlage nicht den
Heimcharakter.
22 aa. Die formularmäßig angebotenen Betreuungsleistungen sind nicht von untergeordneter Bedeutung. Richtig
ist zwar, dass der Träger nicht alle Betreuungsleistungen selbst zur Verfügung stellt, sondern die
Heimbewohner für Pflegeleistungen teilweise auf Verträge mit Dritten verweist. Jedoch gehören bedeutende
Teile der Betreuung zum eigenen Angebot. In Abschnitt I dieses Beschlusses sind diese zusammengestellt.
Heimbewohner, die dies wollen, erhalten nicht nur, was üblicherweise als sog. Grundservice bezeichnet wird
(Notrufdienst, Beratung, Vermittlung von ärztlichen Diensten und dergleichen; vgl. Begründung zum
Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Drittes Gesetz zur Änderung des Heimgesetzes, Drucks. 14/5399,
S. 18). Ihnen wird darüber hinaus vorübergehende Pflege bei kurzfristigen Krankheiten, Bereitstellung von
Bettwäsche und Handtüchern, Waschen und Bügeln der Privatwäsche angeboten. Die Betreuungsleistungen,
die der hier Betreute erhält und die ihm in Rechnung gestellt werden, ergeben immerhin einen monatlichen
Entgeltanteil von 225,70 EUR. Sie erreichen damit bereits die Höhe der monatlichen Zimmermiete nebst
Betriebskosten. Bei anderen Heimbewohnern mag das Entgelt für die Raumüberlassung höher sein, weil deren
Wohnunterkunft größer ist. Aber auch die angebotenen Eigenleistungen des Heimträgers können umfassender
sein als in vorliegendem Fall und dementsprechend teurer werden. Bei einer solchen Relation der Kosten
angebotener Betreuungsleistungen zum Entgelt der Unterkunft kommt den Betreuungsleistungen des Trägers
maßgebliches Gewicht zu. Die Bundesregierung geht in ihrem o.a. Entwurf zur Änderung des HeimG davon
aus, dass die Betreuungspauschale dann nicht mehr von untergeordneter Bedeutung ist, wenn sie erheblich
über 20% des monatlichen Entgelts für die Miete zuzüglich der Betriebskosten ist; dieser Wert ist hier bei
weitem überschritten.
23 bb. Der Heimcharakter entfällt auch nicht deshalb, weil das hier streitgegenständliche Altenwohnheim nicht alle
denkbaren Pflegeleistungen selbst erbringen kann, sondern nach dem Vortrag des Betreuers nur für Menschen
mit einer Pflegebedürftigkeit bis zur Stufe 1 eingerichtet ist.
24 Die sachliche Begrenztheit eines Heims nach Stufen der Pflegebedürftigkeit seiner Bewohner ist nach
Auffassung des Senats als solches kein Kriterium, das einer nach ihren Leistungen im Übrigen als Heim
einzustufenden Einrichtung den Charakter als Heim i.S. d. HeimG nimmt. Richtig ist zwar, dass die
Bundesregierung in der Begründung zu ihrem o.g. Entwurf ausführt, Voraussetzung heimmäßiger Betreuung
sei, dass der Träger neben Unterkunft ebenfalls Betreuung und Verpflegung anbietet und „damit eine
Versorgungsgarantie - auch für den Fall der Verschlechterung des Gesundheitszustands - übernimmt“ (BT-
Drucks. 14/5399 S. 18). Hieraus aber zu schließen, dass eine Einrichtung schon dann kein Heim i.S. d. HeimG
sei, wenn es ihr erlaubt sei, für den Fall einer Verschlechterung des Gesundheitszustands den Heimvertrag zu
kündigen (so OLG Dresden, Beschluss v. 21.4.2006, 3 W 0446/06; Deinert/Lütgens in HK-BUR, § 5 VBVG RN
108), überzeugt nicht. Die in der o.g. Gesetzesbegründung benannte „Versorgungsgarantie“ umfasst nach der
Auffassung des Senats keine so weitreichende Versorgungsverpflichtung. Die vom OLG Dresden
vorgenommene weite Auslegung des Begriffs der „Versorgungsgarantie“ könnte dahin verstanden werden, dass
eine Gewährleistung der Versorgungssicherheit bis zum Tode zu geben sei, was auch immer passieren möge.
Ein Heim wäre verpflichtet, in der Einrichtung Versorgungssicherheit für alle Zustände der Hinfälligkeit
vorzuhalten. Keine Einrichtung aber ist in der Lage, jedwede Pflege selbst zu erbringen. Es gibt
Krankheitsbilder, die der Behandlung in der Klinik bedürfen. Versorgungsgarantie bedeutet daher „nur“ eine
Gewähr dafür, dass der Heimbewohner Hilfe im Heim für seine unterschiedlichen und möglicherweise auch
plötzlich wachsenden Nöte findet und nicht etwa im Bedarfsfall unbeobachtet, unversorgt und allein gelassen
bleibt. Dass der Gesetzgeber den Heimbegriff nicht allumfassend verstanden hat, ergibt sich daraus, dass er
auch solche Heime, die nur der vorübergehenden Aufnahme Volljähriger dienen, dennoch als Heime dem
HeimG (mit Ausnahmen) unterworfen hat (§ 1 Abs. 3 HeimG).
25 b. Für den für die Betreuervergütung maßgeblichen Heimbegriff des § 5 Abs. 3 VBVG kommt es zwar nicht auf
den (objektiven) Charakter der Einrichtung selbst an, sondern darauf, ob der konkret Betreute heimmäßig
untergebracht ist (OLG München NJW-RR 2006, 1016) und sich dadurch für den Betreuer ein geringerer
Zeitaufwand ergibt. Das führt hier aber nicht zu einer anderen Beurteilung:
26 Der Träger hat mit dem Betreuten einen Vertrag geschlossen, den er selbst als Heimvertrag bezeichnet hat.
Die Altenwohnanlage, in die der Betreute Aufnahme gefunden hat und in der er sich nun seit Jahren aufhält,
unterliegt auch unstreitig der staatlichen Heimaufsicht. Der Betreute wird in dieser Einrichtung voll verpflegt,
sein Zimmer wird gereinigt, er hat Teil an der Nutzung der vom Träger vorgehaltenen und gepflegten
Gemeinschaftseinrichtungen, der Gemeinschaftsveranstaltungen, erhält wunschgemäß
Grundbetreuungsleistungen und weitere Betreuungsleistungen, wie sie in Abschnitt I dieses Beschlusses
dargestellt sind. Die gesamten aufzubringenden Kosten seiner Unterbringung einschließlich Verpflegung und
Betreuung belaufen sich auf 1.162 EUR monatlich, wovon auf die Bruttokosten der reinen Unterbringung
lediglich 220 EUR entfallen. Der weit überwiegende Teilbetrag von zusammen 942 EUR entfällt auf
Verpflegung, Zimmer-Reinigung und Betreuung. Die von außerhalb der Einrichtung zusätzlich erbrachten
Pflegeleistungen werden mit 384 EUR abgerechnet. Die von seiten des Trägers erbrachten
Betreuungsleistungen können bei solchen Verhältnissen nicht als untergeordnet eingestuft werden. Entgegen
der Meinung des Vereinsbetreuers wird der Betreute somit heimmäßig betreut.
27 Eine Vorlage an den Bundesgerichtshof gemäß § 28 Abs. 2 FGG kommt wegen sachverhaltlicher Unterschiede
der hier zu entscheidenden Sache gegenüber dem Fall des OLG Dresden nicht in Betracht. Während für das
OLG Dresden letztendlich entscheidungserheblich war, dass das Heim die Verträge kündigen konnte, wenn
sich der Betreuungsbedarf des Betroffenen „außergewöhnlich steigert“ - was das OLG Dresden nicht als für
eine Heim-typische Versorgungsgarantie ausreichend angesehen hat -, hat der Heimträger in vorliegendem Fall
ein Kündigungsrecht wegen einer Verschlechterung des Gesundheitszustands nur dann, wenn die Betreuung
im Heim nicht mehr möglich ist und der Träger dem Betreuten eine angemessene anderweitige Unterkunft und
Betreuung zu zumutbaren Bedingungen nachweist.
28 Die sofortige weitere Beschwerde ist deshalb als unbegründet zurückzuweisen. Die Entscheidung über die
Gerichtskosten folgt aus § 131 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 KostO. Die Voraussetzungen für eine Kostenerstattung
nach § 13a FGG liegen nicht vor.