Urteil des OLG Stuttgart vom 16.06.2003

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OLG Stuttgart Urteil vom 16.6.2003, 2 U 144/02
Wettbewerbsbeschränkende unbillige Behinderung und Diskriminierung: Kontrahierungszwang eines marktstarken Telefonbuchverlages mit
einer überregional tätigen Werbeagentur trotz Zuführung von Altkunden
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Vorsitzenden der 11. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 06.11.2000 –
Az. 11 KfHO 65/00 –
abgeändert.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die von der Klägerin in eigenem Namen und auf eigene Rechnung aufgegebenen
Insertionsbestellungen zu den jeweils geltenden Vertragsbedingungen anzunehmen und zum Druck aufzunehmen und zwar in die von ihr
herausgegebenen und verlegten Örtlichen Telefonbücher und Telefonbücher wie aus der nachfolgenden Aufstellung ersichtlich:
Telefonbuch 1
Telefonbuch 8
Telefonbuch 99
ÖTB Bitterfeld
ÖTB Halle (Saale)
ÖTB Naumburg
ÖTB Weißenfels
ÖTB Zeitz.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden gleich welcher Art zu ersetzen, der ihr aus der jeweiligen
Ablehnung der eingereichten Aufträge entstanden ist und noch entstehen wird.
2. Die weitergehende Berufung wird
zurückgewiesen.
3. Die Widerklage wird
abgewiesen.
4. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Beklagte.
Die nach Zurückverweisung des Rechtsstreits durch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 09.07.2002 – KZR 13/01 – entstanden Kosten des
Rechtsstreits trägt die Beklagte, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Streithelfer, die diese selbst tragen.
Von den sonstigen Kosten trägt die Beklagte ihre außergerichtlichen Kosten selbst, 1/12 der außergerichtlichen Kosten der Klägerin sowie 1/12 der
Gerichtskosten.
Im übrigen verbleibt es bei der Kostenentscheidung im Urteil des Senats vom 01.06.2001 – 2 U 241/00.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 17.500,00 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
6. Die Revision wird zugelassen.
Streitwert der Widerklage: 980.000,00 DM (= 501.066,04 EUR)
Gründe
1
I.
2
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte – ein Tochterunternehmen der De. – im Rahmen eines Kontrahierungszwangs verpflichtet ist, die
von der Klägerin im eigenen Namen und auf eigene Rechnung aufgegebenen Insertionsbestellungen zu den jeweils geltenden
Vertragsbedingungen anzunehmen und die geschalteten Anzeigen in Telekommunikationsverzeichnissen zu veröffentlichen.
3
Die Klägerin hat im Berufungsverfahren die Klage gegenüber den ursprünglichen Beklagten Ziff. 2 bis 6 zurückgenommen. Rechtshängig sind
nur noch Ansprüche gegenüber der Beklagten Ziff. 1 (im folgenden: Beklagte). Insoweit liegt dem Rechtsstreit folgender Sachverhalt zugrunde:
4
Die Klägerin betreibt seit 1997 eine Werbeagentur und betreut Anzeigenkunden. Sie vermittelt in dieser Eigenschaft die Veröffentlichung von
Werbeanzeigen u.a. in Telefonverzeichnissen der De., die von der Beklagten zunächst teils im Eigenverlag (bis Oktober 2001: Telefonbuch 1 für
Berlin, Telefonbuch 8 für Hamburg, Telefonbuch 99 für München, ÖTB Bitterfeld, ÖTB Halle (Saale), ÖTB Naumburg, ÖTB Weißenfels und ÖTB
Zeitz) überwiegend jedoch von Gesellschaften bürgerlichen Rechts herausgegeben und verlegt wurden. Zwischenzeitlich werden sämtliche
Telefonbücher, auch die zunächst im Eigenverlag herausgegebenen, durch – insgesamt ca. 300 – Verlagsgesellschaften, an denen die
Beklagte jeweils als Mitgesellschafterin beteiligt ist, betreut. Die Beklagte bildet dabei mit regionalen Telefonbuchverlagen, darunter die von der
Klägerin zunächst als Beklagte Ziff. 2-6 in Anspruch genommenen, bezogen auf die Telefonbücher sog. Objektgesellschaften.
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Bei den Telefonverzeichnissen handelt es sich um "Das Telefonbuch", ein nach eigenen Angaben der Beklagten mit 124 Bänden
deutschlandweit flächendeckendes und überregionales Telefonverzeichnis, um "Das Örtliche", das deutschlandweit in einheitlicher
Aufmachung erscheint und verschiedene Ortsbereiche abdeckt, und um die "Gelben Seiten", ein überregionales Telefonbuch mit ebenfalls
deutschlandweit einheitlicher Aufmachung.
6
Die Verlagsgesellschaften bieten drei Möglichkeiten an, Anzeigen zu schalten. Zunächst besteht für den Anzeigenkunden die Möglichkeit,
unmittelbar beim Verlag den Auftrag zu platzieren. Er muss dafür den sog. Grundpreis bezahlen. Daneben kann sich das werbungstreibende
Unternehmen von Handelsvertretern betreuen lassen, über die dann die Vertragsbeziehung mit dem Verlag zustande kommt. Der Kunde zahlt
auch in diesem Fall nur den sog. Grundpreis. Der Handelsvertreter erhält für die Akquisition und Betreuung vom Verlag eine Provision in Höhe
von 10-12 % des Umsatzes. Schlussendlich kann der Kunde eine externe Werbeagentur beauftragen, die im eigenen Namen und für eigene
Rechnung die Anzeige beim Verlag schaltet. Für derartige Aufträge gelten andere Preislisten. Der Verlag stellt der Agentur einen Anzeigenpreis
in Rechnung, der um 15 % über dem sog. Grundpreis liegt. Die Preisdifferenz von 15 % führt der Verlag dann an die Agentur ab – getragen wird
diese wirtschaftlich vom Kunden, da die Agentur ihrerseits mit dem Kunden auf der Grundlage der erhöhten Anzeigenpreise abrechnet.
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Die Klägerin arbeitet mit der Firma W. (im folgenden: W.) zusammen, mit der sie auch personell verbunden ist. So sind die Geschäftsführer der
W. Mitgesellschafter der Klägerin.
8
Die Tätigkeit der W. ist darauf gerichtet, gegen ein einmaliges Erfolgshonorar in Höhe von bis zu 2/3 der erreichten Einsparung im ersten
Vertragsjahr eine sogenannte Bedarfsoptimierung für solche Anzeigenkunden durchzuführen, die über vergütungsfreie Standardeinträge
hinaus bereits vergütungspflichtige Werbeanzeigen in einem der angesprochenen Telefonverzeichnisse inseriert hatten (sog. Altkunden).
Durch eine "optimale Gestaltungs- und Preisberatung" (vgl. Bl. 30 d.A.) versucht die W. beim Anzeigenkunden "signifikante"
Kosteneinsparungen und/oder eine erhebliche Verbesserung des Werbeeffekts (vgl. Anl. K 8 = Bl. 50 d.A.) zu erreichen.
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Die Tätigkeit der Klägerin schließt sich daran an. Sie gibt, wie andere Werbeagenturen auch, die Veröffentlichung der Werbeanzeigen im
eigenen Namen und auf eigene Rechnung in Auftrag und ist ebenfalls für die Abwicklung des Auftrags (Korrespondenz, Korrekturen,
Datentransfer etc.) verantwortlich. Dafür beansprucht die Klägerin die übliche Agenturprovision in Höhe von 15 %.
10
Den auf Seiten der Altkunden – als Folge der von der W. erarbeiteten und von der Klägerin umgesetzten Bedarfsoptimierung – ersparten
Aufwendungen steht ein entsprechend geminderter Ertrag der Beklagten und der mit ihr kooperierenden Verlage gegenüber.
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Mit Schreiben vom 15.12.1999 (Anl. K 1 = Bl. 43 d.A.) teilte die vormalige Beklagte Ziff. 2 der Klägerin mit, sie werde eine Reihe konkret
genannter Aufträge sowie die Ausführung eventuell weiterer Aufträge ablehnen. Dem schlossen sich ähnlich lautende Ablehnungsschreiben
der Beklagten sowie der früheren Beklagen Ziff. 3-6 in den Monaten März bis Mai 2000 an (Anl. K 2/6 = Bl. 44/48 d.A.).
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Gegen diesen Abbruch der Geschäftsbeziehungen wendet sich die Klägerin. Sie hat vor dem Landgericht die Auffassung vertreten, die
Beklagte sei zusammen mit den jeweiligen Verlagsgesellschaften zur Schaltung der von ihr vermittelten Werbeanzeigen verpflichtet. Die
Weigerung, Anzeigenaufträge von der Klägerin anzunehmen, stelle eine wettbewerbsbeschränkende und unbillige Behinderung dar und
beinhalte außerdem gegenüber gleichartigen Unternehmen eine unterschiedliche Behandlung, die ohne sachlich gerechtfertigten Grund
erfolge.
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Der für die kartellrechtliche Beurteilung relevante Markt sei sachlich auf die Anzeigenwerbung in Telefonverzeichnissen beschränkt. Eine
Austauschbarkeit der Werbung mit derjenigen in anderen (Print-)Medien bestehe nicht. Der räumlich relevante Markt sei das ganze
Bundesgebiet, da bundesweit tätige Werbeagenturen darauf angewiesen seien, ihren Kunden auch Anzeigenschaltungen in den von der
Beklagten herausgegebenen Telefonverzeichnissen anbieten zu können. Auf dieser Grundlage sei die Beklagte zusammen mit den
Gesellschaften, an denen sie beteiligt ist, als marktbeherrschend einzustufen. Im übrigen bestehe auch dann, wenn eine Marktbeherrschung
nicht angenommen werden könne, eine Abhängigkeit der Klägerin von der Beklagten und den Verlagsgesellschaften, weil sie ihre Tätigkeit
wegen deren überregionaler Bedeutung darauf ausgerichtet habe.
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Ein anerkennenswerter Grund für die Sperre der Klägerin durch die Verlagsgesellschaften (gesteuert durch die Beklagte) sei nicht vorhanden;
ein solcher sei insbesondere nicht in der Zusammenarbeit der Klägerin mit der W. zu sehen. Die Verlagsgesellschaften akzeptierten nämlich
auch andere Werbeagenturen, darunter auch solche, die ihrerseits mit der W. kooperierten. Die diesen gegenüber unterschiedliche
Behandlung sei außerdem sachlich nicht zu rechtfertigen. Es sei so, dass die Beklagte von der Tätigkeit der Klägerin profitiere. Einmal erspare
sie Provisionszahlungen, weil der Auftrag ohne Einschaltung der Handelsvertreter abgewickelt werden könne. Zum anderen bekomme sie
professionell vorbereitete Insertionen auf Diskette, wodurch für die Beklagte ein erheblicher Aufwand zur Umsetzung der Kundenwünsche
entbehrlich werde.
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Rechtsfolge der Diskriminierung sei die Verpflichtung der Beklagten und der Verlagsgesellschaften, Anzeigenaufträge der Klägerin
anzunehmen und auszuführen.
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Die Klägerin hat deshalb vor dem Landgericht beantragt,
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die Beklagte alleine/zusammen mit jeweils einer der (früheren) Beklagten Ziff. 2-6 zu verurteilen, die von ihr vermittelten Anzeigenaufträge
ihrer Kunden anzunehmen und abzudrucken, wobei es konkret um die Aufträge ging, die in den jeweiligen Leistungsanträgen enthaltenen
waren (Einzelheiten: Bl. 3-15 d.A. unter I 1.-6.).
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Hilfsweise hat sie beantragt,
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festzustellen, dass die Beklagte zu 1 alleine/in Verbindung mit einer der (früheren) Beklagten Ziff. 2-6 verpflichtet ist, die Anzeigenaufträge
ihrer Kunden anzunehmen und zum Druck aufzunehmen "und zwar in den von ihr herausgegebenen Örtlichen Telefonbüchern und
Telefonbüchern für die Bücher und Buchnamen wie aus dem Klagantrag Ziff. I.1. (I. 2 - I. 6) ersichtlich" (Einzelheiten: Bl. 15 und 16 d.A.
unter II. 1 - II. 6).
20
Die Beklagte hat dem gegenüber beantragt,
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die gegen sie gerichtete Klage abzuweisen.
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Dazu hat die Beklagte vorgetragen, es fehle bereits an ihrer Passivlegitimation, weil sie die Telefonverzeichnisse nicht selbst herausgebe und
verlege. Innerhalb der Gesellschaftsorganisation falle das Anzeigengeschäft ausschließlich in die Zuständigkeit der regionalen
Telefonbuchverlage. Sie sei lediglich für den Erwerb der Nutzungsrechte an den benötigten Daten, die Bereitstellung der Datensätze, die
Verteilung der Telefonbücher, die Festlegung der Auflagenhöhe und die Lizenzierung der für die Telefonbücher benötigten Marken zuständig.
Außerdem könne weder von einer marktbeherrschenden noch marktstarken Stellung der Verlage ausgegangen werden. Der sachlich relevante
Markt dürfe nicht auf Telefonverzeichnisse beschränkt werden; der räumlich relevante Markt dagegen sei beschränkt auf die
Verbreitungsgebiete der jeweiligen Telefonverzeichnisse. Es sei eine am Einzelfall orientierte Beurteilung erforderlich, weil – allerdings
regional sehr unterschiedlich – eine Vielzahl anderer Telefonverzeichnisse in Konkurrenz zu den Verzeichnissen der Beklagten auf dem Markt
sei. Die Klägerin sei deshalb auch nicht auf die Vermittlung von Anzeigen in den Verzeichnissen der Beklagten angewiesen. Im übrigen wäre
eine solche selbstgeschaffene Abhängigkeit nicht geschützt.
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Der Ausschluss der Klägerin von dem Geschäftsverkehr mit der Beklagten könne weder als unbillige Behinderung noch als sachlich nicht
gerechtfertigte Ungleichbehandlung eingestuft werden.
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Durch die Tätigkeit der Klägerin trete eine existentielle Störung des Handelsvertretersystems der Beklagten ein. Diese werbe keine neuen
Kunden, vielmehr habe sie sich darauf spezialisiert, besonders lukrative Altkunden abzuwerben. Damit sei eine massive Beeinträchtigung des
Einkommens der Handelsvertreter verbunden. Die von diesen durchgeführte zeit-, kosten- und personalaufwendige Tätigkeit zur Gewinnung
von Neukunden zahle sich nur dann aus, wenn die akquirierten Kunden auch in den Folgejahren Anzeigen in Auftrag geben würden. Dadurch
könnten die Handelsvertreter mit relativ geringem Betreuungsaufwand Provisionen verdienen, so dass sich im Rahmen einer Mischkalkulation
die defizitär betriebene Neukundenakquise rechne. Durch die Abwerbung von Altkunden breche diese Einnahmequelle weg. Nicht die
Beklagte, sondern die Klägerin verhalte sich unlauter, da sie ihr Einkommen ohne großen Aufwand allein auf Grund eines Schmarotzens an
den Leistungen der Handelsvertreter, die den Kundenstamm der Beklagten aufgebaut haben, erziele. Ein derartiges Schmarotzen an den
wohlerworbenen Leistungen eines Wettbewerbers sei sowohl wettbewerbs- als auch kartellrechtswidrig.
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Insgesamt drohe daher die Abwanderung der qualifizierten Handelsvertreter, womit das gesamte Vertriebssystem der Verlage gefährdet werde.
Die Verlage seien jedoch auf eine kontinuierliche Gewinnung von Neukunden angewiesen, da ihnen statistisch gesehen im Jahresdurchschnitt
10-15 % der Anzeigenkunden verloren gingen.
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Außerdem bewirke die Zusammenarbeit der Klägerin mit der W. erhebliche Umsatzeinbußen im Anzeigengeschäft. Die Verlage müssten gleich
zweimal erhebliche Verluste erleiden – zum einen durch eine in der Regel erheblich kleinere Werbeanzeige als bisher und zum anderen durch
eine Agenturprovision (in der für Full-Service-Agenturen üblichen Höhe), die sie dann auch noch dafür zahlen müssten, dass sie weniger
Umsatz hätten als vorher. Eine solche "Selbstschädigung" müsse im Rahmen eines freien Wettbewerbs keinesfalls hingenommen werden.
Anders als im Falle einer regulären Agenturtätigkeit fehle es an der besonderen Interessenverknüpfung zwischen der Klägerin und dem Verlag.
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Die Klägerin bezwecke, die W. in ihrem Bestreben zu unterstützen. Durch deren Tätigkeit werde neben der einmaligen Erzielung eines
Erfolgshonorars über die Agenturprovision eine dauerhafte Einnahmequelle geschaffen. Durch dieses System würden dem Verleger keine
neuen Kunden zugeführt, vielmehr bewirke es den Verlust von bestehenden Kundenbeziehungen, wofür er auch noch "gewissermaßen Strafe
zahlen" müsse.
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Soweit die Verlage Anzeigenaufträge nicht über ihre Handelsvertreter, sondern über Werbeagenturen entgegen nähmen, handele es sich
ausschließlich um sogenannte Full-Service-Agenturen. Deren Aktivität beschränke sich – anders als bei der Klägerin – nicht auf die Vermittlung
von Werbeanzeigen, sondern beziehe das gesamte Werbebudget eines Unternehmens ein, und sei mit einer umfassenden Beratung der
Kunden, einer konzeptionellen Betreuung und sonstigen Tätigkeiten verbunden. Demgegenüber vermittle die Klägerin lediglich bereits von der
Firma W. "sparberatene Altkunden" als Werbeagentur an die Verlagsgesellschaften, um so die übliche 15 % Agenturprovision einzuziehen.
Wegen dieser völlig unterschiedlichen Tätigkeit könne die Klägerin sich nicht auf eine gleichheitswidrige Ungleichbehandlung berufen.
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Das Landgericht hat die Passivlegitimation der Beklagten bejaht. Den relevanten Markt (regelmäßig erscheinende Telefon- und
Branchenverzeichnisse) beherrsche die Beklagte zwar nicht; sie sei aber als Herausgeberin ein marktstarkes Unternehmen im Sinne von § 20
Abs. 2 GWB, von dem die Klägerin als kleine "Nachfragerin" abhängig sei. Eine Pflicht der Beklagten, die von der Klägerin vermittelten
Anzeigen zu schalten, bestehe aber nicht, denn es fehle an den Voraussetzungen einer unbilligen Behinderung. Zu diesem Ergebnis ist das
Landgericht über eine Interessenabwägung zu Lasten der Klägerin gelangt. Das Landgericht hat daher die Klage abgewiesen. Wegen weiterer
Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.
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Gegen dieses Urteil hat die Klägerin fristgerecht Berufung eingelegt. In ihrer Berufungsbegründung hat sie zunächst angekündigt, sie werde ihr
ursprüngliches Klageziel weiter verfolgen – die Verurteilung der Beklagten gemäß ihren erstinstanzlichen Anträgen (Bl. 385 ff. d.A.).
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Dem hatte die Beklagte in ihrer Berufungserwiderung u.a. entgegengehalten, die Erfüllung der in den angekündigten Berufungsanträgen
enthaltenen Aufträge sei nicht mehr möglich. Denn diese Aufträge bezögen sich auf Eintragungen in Telefonbüchern der Auflage 2000/2001.
Diese seien aber schon längst erschienen. Dass die erteilten Aufträge auch Eintragungen in den Folgeausgaben umfassten, habe die Klägerin
nicht dargelegt.
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Die Klägerin hat daraufhin angekündigt, sie ändere auf die Hinweise der Beklagten zur Erledigung des Streitgegenstands ihre Anträge. Zudem
sei das Passivrubrum zu korrigieren. Denn nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29.01.2001 sei die Gesellschaft bürgerlichen Rechts
rechtsfähig und parteifähig; die Klagen seien deshalb nicht mehr gegen die (früheren) Beklagten Ziff. 2-6 jeweils in Gesamthand der Beklagten
zu richten, sondern gegen die jeweilige BGB-Gesellschaft, bestehend aus der Beklagten und einer der (früheren) Beklagten Ziff. 2-6.
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Die Klägerin hat auch diese Anträge nicht gestellt. Vielmehr erklärte ihr Prozessbevollmächtigter in der Berufungsverhandlung vom 06.04.2001,
er nehme die Klage gegen die bisherigen Beklagten Ziff. 2-6 zurück. Im weiteren Termin vom 07.05.2001 stellte er klar, diese
Rücknahmeerklärung habe sich auch auf die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Mitgesellschafterin der zusammen mit einer der bisherigen
Beklagten Ziff. 2-6 gebildeten Herausgebergesellschaften bezogen.
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Weiter verfolgt werde lediglich das Ziel, die Beklagte zur Veröffentlichung von Einträgen in den Telefonbüchern zu verpflichten, die von ihr bis
Oktober 2001 im Eigenverlag herausgegebenen worden sind. Schon ihr erstinstanzlicher Hilfsantrag sei darauf gerichtet gewesen, eine solche
Pflicht der Beklagten festzustellen und zwar ohne Rücksicht auf eine bestimmte Ausgabe der vom Feststellungsantrag umfassten
Telefonbücher. Die Berufung der Klägerin in dem jetzt noch verfolgten Umfang sei also nicht deshalb unzulässig, weil sie sich darin nicht gegen
die aus dem Urteil des Landgerichts entstandene Beschwer wende.
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In der Sache sei ihre Berufung begründet. Die Klägerin wendete sich gegen die Ausführungen des Landgerichts zur fehlenden
Marktbeherrschung der Beklagten. Sie hat vorgetragen, die Beklagte habe ihren erstinstanzlichen Vortrag zu deren Voraussetzungen
(Marktanteil ca. 90 %, Nutzungshäufigkeit, etc.) nicht bestritten; von ihm sei deshalb auszugehen (§ 138 Abs. 3 ZPO). Danach könne
angenommen werden, dass die Verlage über eine Monopolstellung auf dem Gebiet der streitgegenständlichen Verzeichnisse verfügten. Hinzu
kämen hohe Marktzutrittsschranken und die im Vergleich zur Klägerin überragende Finanzkraft der Verlage, die aus dem Anzeigengeschäft
Milliardenerlöse erzielten.
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Schlussendlich könnten diese Überlegungen zur Marktbeherrschung aber offen bleiben, weil das Landgericht – zu Recht – zumindest eine
marktstarke Stellung der Verlage und die Abhängigkeit der Klägerin von der Beklagten bejaht habe.
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Fehlerhaft sei vor allem das Ergebnis der vom Landgericht vorgenommenen Interessenabwägung. Die Klägerin werde allein deshalb
benachteiligt, weil ihr Kooperationspartner, die W., geschädigt werden solle. Sie werde unzulässigerweise in "Sippenhaft" genommen. Für die
kartellrechtliche Betrachtung komme es aber nur auf das Verhältnis zwischen den Parteien an. Außerdem sei die Tätigkeit der W. nicht als
geschäftsschädigend anzusehen. Ein sachlicher Ablehnungsgrund könne aus der Zusammenarbeit mit der W. nicht abgeleitet werden.
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Die Strategie der Beklagten sei darauf ausgerichtet, in planmäßiger Zusammenarbeit mit den Telefonbuchverlagen alle Unternehmen
wirtschaftlich zu vernichten, die nicht in ihr Konzept passten. Eigentliches Angriffsziel der Beklagten sei die W. mit ihrem Konzept zur
Kostenreduzierung für Werbekunden der Beklagten. Dass es der Beklagten dagegen nicht um vernünftige betriebswirtschaftliche und
kaufmännische Erwägungen gehe (nur solche könnten nach der Rechtsprechung des BGH berücksichtigt werden), zeige der Umstand, dass sie
von anderen Werbeagenturen Anzeigenaufträge annehme und zwar auch solche, die die W. entwickelt und vorbereitet habe. Auch unter dem
Gesichtspunkt Umsatz/Gewinn könne es der Beklagten gleichgültig sein, ob der Kunde eine Werbeagentur beauftrage oder sich direkt an die
Beklagte wende. Im letztgenannten Fall verliere zwar die Klägerin ihre Vermittlungsgebühr in Höhe von 15 %; dem stehe aber kein erkennbarer
Vorteil für die Beklagte gegenüber. Auf die Verdienstmöglichkeiten ihrer Handelsvertreter komme es – entgegen der Ansicht des Landgerichts –
deshalb nicht an, weil darin keine schutzfähige Rechtsposition liege. Im übrigen entstehe der Beklagten dadurch kein Nachteil, dass sie statt auf
die Vermittlungsleistungen ihrer Handelsvertreter auf diejenigen der Klägerin zurückgreife. Denn in diesem Fall sparten sie die
Folgeprovisionen für ihre eigene Handelsvertreter und müssten statt dessen eine Provision in gleicher Höhe an die Klägerin zahlen.
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Die Klägerin beantragte dementsprechend,
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das angefochtene Urteil des Vorsitzenden der 11. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart abzuändern und festzustellen,
dass die Beklagte verpflichtet ist, die von der Klägerin in eigenem Namen und auf eigene Rechnung aufgegebenen Insertionsbestellungen
zu den jeweils geltenden Vertragsbedingungen anzunehmen und zum Druck aufzunehmen und zwar in die von ihr herausgegebenen und
verlegten Örtlichen Telefonbücher und Telefonbücher wie aus der nachfolgenden Aufstellung ersichtlich:
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Telefonbuch 1
Telefonbuch 8
Telefonbuch 99
ÖTB Bitterfeld
ÖTB Halle (Saale)
ÖTB Naumburg
ÖTB Weißenfels
ÖTB Zeitz.
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Hilfsweise für den Fall, dass in diesem Antrag eine unwirksame Klagänderung gesehen werde, erklärte die Klägerin den in ihrer
Berufungsbegründung vom 11.12.2000 angekündigten Feststellungsantrag Nr. 2 1. für erledigt.
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Schließlich beantragte die Klägerin,
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festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden gleich welcher Art zu ersetzen, der ihr aus der jeweiligen
Ablehnung der eingereichten Aufträge entstanden ist und noch entstehen werde.
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Die Beklagte beantragte demgegenüber,
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die Berufung als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen.
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Zur Begründung hat sie u.a. ausgeführt, die Berufung sei schon deshalb unzulässig, weil die Klägerin damit gar nicht die ihr aus dem
angefochtenen Urteil erwachsene Beschwer bekämpfen wolle. Denn auch ihr Feststellungsantrag habe sich nur auf die Pflicht der Beklagten
zur Veröffentlichung der konkret genannten Aufträge in den Telefonbüchern 2000/2001 bezogen. Sämtliche der dort genannten Telefonbücher
seien aber spätestens im Juni 2000 und damit noch vor Klagzustellung (05.06.2000) erschienen gewesen. Dem Erledigungsantrag werde
deshalb entgegen getreten.
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In der Sache verteidigt die Beklagte das Urteil des Landgerichts als richtig.
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Sie hat ihren erstinstanzlichen Vortrag zur fehlenden Marktbeherrschung und -stärke wiederholt und vertieft. Nicht haltbar sei auch die
Behauptung der Klägerin, der Marktzutritt sei extrem schwer. Aus § 12 Abs. 2 TKG folge das Gegenteil. Das werde auch durch das Beispiel des
Wi.-Verlags belegt, der nach Kündigung der entsprechenden Gesellschaftsverträge zur Beklagten selbst gleichartige Telefonbücher wie die
Beklagte herausgeben wolle (Presseerklärung Wi.: Anl. BB 1 = Bl. 511/513 d.A.; Internetauftritt Anl. BB 2 = Bl. 514/516 d.A.).
50
Die vom Landgericht im Rahmen des § 20 Abs. 2 GWB vorgenommene Interessenabwägung sei sachgerecht. Die eigenen wirtschaftlichen
Interessen der Normadressaten seien sehr wohl zu berücksichtigen. Die Absicht der Beklagten liege auch nicht darin, die Klägerin wegen ihrer
Zusammenarbeit mit der W. wirtschaftlich zu vernichten. Außerdem sei die Beklagte bereit, Aufträge der Klägerin anzunehmen, soweit diese
Verträge für Neukunden vermittele oder aber als Full-Service-Agentur tätig werde. Tatsächlich gehe es der Klägerin aber gar nicht darum, die
für eine Werbeagentur typischen Agenturleistungen zu erbringen. Dadurch, dass die Beklagte Aufträge von anderen Werbeagenturen
annehme, werde die Klägerin deshalb nicht diskriminiert. Auch im Falle der in der Berufung angesprochenen SAR-Agentur handele es sich um
eine sogenannte Full-Service-Agentur – gleichgültig ob diese mit der Firma W. zusammenarbeite oder nicht. Diese Agentur verfüge außerdem
über die Originaldatensätze der De.. Demgegenüber verwende die Klägerin für ihre Anzeigenvorschläge einen Schrifttyp, der graphisch von
dem der Verlage abweiche. Dies mache umfangreiche Änderungen und Nachbearbeitungen erforderlich, die bei Einschaltung
vertragsgebundener Handelsvertreter nicht anfielen. Anders als die Klägerin meine, bezwecke die Beklagte auch nicht den Schutz der
Verdienstmöglichkeiten ihrer Handelsvertreter, sondern den Schutz ihres Vertriebs- bzw. Absatzsystems. Die vertragsgebundenen
Handelsvertreter bzw. vertragsgebundenen Agenturen müssten sowohl die Altkundenbetreuung als auch die Neukundengewinnung
übernehmen. Anders könnten die Telefonbücher überhaupt nicht finanziert werden. Wenn im Wege eines Kontrahierungszwangs der Klägerin
aber gestattet würde, aus dem bestehenden Kundenstamm der vertragsgebundenen Handelsvertreter lukrative Altkunden "herauszubrechen",
bliebe den Handelsvertretern in erster Linie die aufwendige Neukundengewinnung, wodurch – wie die Beklagte bereits erstinstanzlich erläutert
habe – das Vertriebssystem der Telefonbuchverlage gefährdet werde.
51
Der Leistungsantrag sei ohne dahingehenden Vortrag darüber hinaus von Anfang an zu unbestimmt gewesen. Dasselbe gelte für die
angekündigten Feststellungsanträge, die offen ließen, was unter "von der Klägerin vermittelte Anzeigenaufträge" zu verstehen sei –
Anzeigenschaltung im eigenen Namen oder im Namen der Kunden. Gehe es aber um die bloße Vermittlung von Anzeigenaufträgen (so der
Wortlaut der Feststellungsanträge), so fehle der Klägerin die Aktivlegitimation. Denn betroffen von der Weigerung zur Veröffentlichung sei nicht
die Klägerin, sondern der jeweilige Anzeigenkunde.
52
Der Senat hat sich durch Urteil vom 01.06.2001 (Az. 2 U 241/00 = Bl.832/839 d.A.) der Ansicht der Beklagten angeschlossen und die Berufung
der Klägerin als unzulässig verworfen, da diese sich noch nicht einmal teilweise gegen die landgerichtliche Klagabweisung richte. Es werde im
Wege einer Klageänderung lediglich ein neuer, bislang nicht geltend gemachter Anspruch zur Entscheidung gestellt, weil sich die
erstinstanzlich gestellten Anträge auf Leistung und Feststellung allein auf die Eintragung in den Telefonverzeichnissen der Ausgabe 2000/2001
bezogen hätten. Demgegenüber seien in der Berufungsinstanz lediglich spätere Ausgaben der Telefonverzeichnisse im Streit.
53
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Revision eingelegt. In ihrer Revisionsbegründung hat sie geltend gemacht, ihr Feststellungsantrag habe
sich von Anfang in die Zukunft gerichtet. Eine Beschränkung auf die Telefonverzeichnisse der Ausgabe 2000/2001 ergebe sich weder aus
dessen Wortlaut noch aus sonstigen Umständen. Mit ihrer Berufung habe sie sich deshalb auch nach der Antragsänderung jedenfalls gegen
die erstinstanzliche Klagabweisung gewendet. Die Verwerfung der Berufung sei daher zu Unrecht erfolgt.
54
Dieser Ansicht hat sich der BGH angeschlossen. Durch Auslegung des ursprünglichen Feststellungsantrags ergebe sich, dass dieser in die
Zukunft gerichtet sei und eine Beschränkung auf die Telefonverzeichnisse der Ausgabe 2000/2001 nicht angenommen werden könne. Daher
wurde das Urteil des Senats aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten der Revision
zurückverwiesen.
55
Nach der Zurückverweisung haben die Parteien übereinstimmend vorgetragen, das die von der Beklagten zunächst im Eigenverlag
herausgegebenen streitgegenständlichen Telefonbücher zwischenzeitlich im Rahmen von sog. Objektgesellschaften verlegt werden. Die
Beklagte hat mit der T. (im folgenden T.) zum 01.11.2001 mehrere Gesellschaften bürgerlichen Rechts gegründet. Die T. ist im Innenverhältnis
für Redaktion, Anzeigenannahme und Abwicklung der geschäftlichen Beziehungen zu den Inserenten zuständig.
56
Die Klägerin ist der Ansicht, dass sich durch die Gesellschaftsgründung der von ihr zuletzt gestellte Antrag auf Feststellung einer Verpflichtung
der Beklagten zur Kontrahierung erledigt habe; entsprechendes gelte für die Feststellung einer Schadensersatzpflicht für die Zeit ab dem
01.11.2001. Die Erledigung ergebe sich daraus, dass die Beklagte nach der Geschäftsverteilung innerhalb der Verlagsgesellschaften nicht für
die Anzeigenaufnahme verantwortlich sei und deshalb auch im Außenverhältnis nicht in Anspruch genommen werden könne. Für den Fall, dass
sich der Senat dieser Rechtsauffassung nicht anschließe und eine Haftung der Beklagten trotz der Gesellschaftsgründung bejahe, stelle sie
hilfsweise die Feststellungsanträge in unveränderter Form.
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Die Klägerin beantragt,
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das angefochtene Urteil des Vorsitzenden der 11. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart abzuändern und festzustellen,
dass sich die Verpflichtung der Beklagten, die von der Klägerin in eigenem Namen und auf eigene Rechnung aufgegebenen
Insertionsbestellungen zu den jeweils geltenden Vertragsbedingungen anzunehmen und zum Druck aufzunehmen und zwar in die von ihr
herausgegebenen und verlegten Örtlichen Telefonbücher und Telefonbücher wie aus der nachfolgenden Aufstellung ersichtlich
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Telefonbuch 1
Telefonbuch 8
Telefonbuch 99
ÖTB Bitterfeld
ÖTB Halle (Saale)
ÖTB Naumburg
ÖTB Weißenfels
ÖTB Zeitz,
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in der Hauptsache erledigt hat.
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Schließlich beantragt die Klägerin,
62
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden gleich welcher Art zu ersetzen, der ihr aus der jeweiligen
Ablehnung der bis zum 31.10.2001 eingereichten Aufträge entstanden ist und noch entstehen werde sowie festzustellen, dass sich der
Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht in der Hauptsache erledigt hat, soweit sich dieser auf die Zeit nach dem 01.11.2001
bezogen hat.
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Hilfsweise für den Fall, dass sich die Anträge durch die Neugründung der Objektgesellschaften zwischen der Beklagten und der T. nicht erledigt
haben, hält die Klägerin an den zuletzt gestellten Feststellungsanträgen unverändert fest.
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Die Beklagte tritt der Erledigungserklärung entgegen und beantragt,
65
die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.
66
Sie vertritt die Ansicht, dass eine Erledigung bereits deshalb nicht eintreten konnte, weil die Klage von Anfang an unbegründet gewesen sei.
Außerdem sei durch die Gründung der Verlagsgesellschaften eine etwaige Verpflichtung der Beklagten nicht in Wegfall geraten. Die Regelung
der Geschäftsverteilung wirke sich nicht auf die Haftung im Außenverhältnis aus.
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Im übrigen will die Beklagte im Rahmen einer umfassend formulierten negativen Feststellungsklage widerklagend die Frage eines
Kontrahierungszwangs klären lassen. Zur Begründung der Widerklage beruft sie sich auf ihren bisherigen Vortrag. Sie habe ein berechtigtes
Interesse an der Erhebung einer Feststellungsklage, da nur so eine endgültige Klärung der zwischen den Parteien streitigen Rechtsfragen
erzielt werden könne.
68
Die Beklagte beantragt im Rahmen der Widerklage,
69
festzustellen, dass die Beklagte nicht verpflichtet ist, die von der Klägerin im eigenen Namen und auf eigene Rechnung oder in Vollmacht
ihrer Kunden aufgegebenen Insertionsbestellungen für die von der Beklagten in BGB-Gesellschaft mit Telefonbuchverlagen
herausgegebenen und verlegten Telefonbücher, nämlich
70
– den Telefonbüchern "Das Telefonbuch" (ehemals das amtliche Telefonbuch) der De.
71
– den Branchen-Telefonbüchern "Gelbe Seiten" und "Gelbe Seiten Regional" und
72
– den "Örtlichen Telefonbüchern",
73
anzunehmen und im Druck zu veröffentlichen
74
wie aus der nachfolgenden Auflistung ersichtlich
75
Buchart BuchlD Buchname
Kbez
Bez
TB
1
Berlin
TVG
Berlin
TB
2
Flensburg,
BOYENS
Schleswig-Holstein
TB
3
Kiel,
D&F
Schleswig-Holstein
TB
4
Lübeck,
SCHMIDTROE
Schleswig-Holstein
TB
5
Bad Oldesloe,
D&F
Schleswig-Holstein
TB
6
Pinneberg,
D&F
Schleswig-Holstein
TB
7
Hamburg
TVG
Hamburg
TB
10
Bremen
HEISE
Bremen
TB
11
Oldenburg
HEISE
Schleswig-Holstein
TB
12
Leer,
HEISE
Schleswig-Holstein
TB
13
Osnabrück,
HEISE
Schleswig-Holstein
TB
14
Herford,
BRUNS
Nordrhein-Westfalen
TB
16
Hannover
OEDING
Niedersachsen
TB
18
Braunschweig
SCHLÜTERSCHE
Niedersachsen
TB
19
Göttingen
SCHLÜTERSCHE
Niedersachsen
TB
20
Hildesheim,
SCHLÜTERSCHE
Niedersachsen
TB
21
Detmold,
SUTTER
Nordrhein-Westfalen
TB
22
Bielefeld,
OEDING
Nordrhein-Westfalen
TB
23
Münster,
HEISE
Nordrhein-Westfalen
TB
25
Recklinghausen
SUTTER
Nordrhein-Westfalen
TB
26
Hamm,
SUTTER
Nordrhein-Westfalen
TB
27
Dortmund
RUHFUS
Nordrhein-Westfalen
TB
28
Bochum
SUTTER
Nordrhein-Westfalen
TB
29
Gelsenkirchen,
SUTTER
Nordrhein-Westfalen
TB
30
Essen
SUTTER
Nordrhein-Westfalen
TB
31
Oberhausen Rhein
PLÜCKEBAUM
Nordrhein-Westfalen
TB
32
Duisburg
MENDEN
Nordrhein-Westfalen
TB
33
Kleve,
SUTTER
Nordrhein-Westfalen
TB
34
Krefeld,
PLÜCKEBAUM
Nordrhein-Westfalen
TB
35
Neuss
SCHWANN
Nordrhein-Westfalen
TB
36
Düsseldorf
SCHWANN
Nordrhein-Westfalen
TB
37
Mettmann
SCHWANN
Nordrhein-Westfalen
TB
38
Remscheid,
SUTTER
Nordrhein-Westfalen
TB
39
Hagen,
HINNERWISCH
Nordrhein-Westfalen
TB
40
Lüdenscheid,
HINNERWISCH
Nordrhein-Westfalen
TB
41
Soest,
HINNERWISCH
Nordrhein-Westfalen
TB
42
Kassel,
WEBER&WEIDEM
Hessen
TB
43
Fulda,
IDAG
Hessen
TB
44
Marburg,
WEBER&WEIDEM
Hessen
TB
45
Siegen,
VORLÄNDER
Nordrhein-Westfalen
TB
46
Bergisch Gladbach
GREVENS
Nordrhein-Westfalen
TB
47
Köln
GREVENS
Nordrhein-Westfalen
TB
48
Aachen,
GREVENS
Nordrhein-Westfalen
TB
49
Bergheim,
GREVENS
Nordrhein-Westfalen
TB
50
Bonn,
CARTHAUS
Nordrhein-Westfalen
TB
51
Trier
KRICK
Rheinland-Pfalz
TB
52
Koblenz
GREVENS
Rheinland-Pfalz
TB
53
Altenkirchen,
KLETT
Rheinland-Pfalz
TB
54
Gießen,
IDAG
Hessen
TB
55
Hanau,
KRICK
Hessen
TB
56
Frankfurt am Main
TGFRANKFURT
Hessen
TB
57
Bad Homburg v. d. Höhe
IDAG
Hessen
TB
58
Wiesbaden,
SCHMIDTMZ
Hessen
TB
59
Mainz
SCHMIDTMZ
Rheinland-Pfalz
TB
60
Darmstadt,
RÖSER
Hessen
TB
61
Offenbach
CHRIST
Hessen
TB
62
Würzburg,
MÜLLER
Bayern
TB
63
Bad Kissingen,
MÜLLER
Bayern
TB
64
Bamberg,
MÜLLER
Bayern
TB
65
Bayreuth,
MÜLLER
Bayern
TB
66
Amberg,
MÜLLER
Bayern
TB
67
Nürnberg/Fürth
MÜLLER
Bayern
TB
68
Ansbach,
MÜLLER
Bayern
TB
70
Heidelberg
RÖSER
Baden-Württemberg
TB
71
Heppenheim Bergstraße,
RÖSER
Hessen
TB
72
Mannheim,
RÖSER
Baden-Württemberg
TB
73
Neustadt an der Weinstraße,
KLETT
Rheinland-Pfalz
TB
74
Kaiserslautern
KLETT
Rheinland-Pfalz
TB
75
Merzig,
KRICK
Saarland
TB
76
Saarbrücken,
RÖSER
Saarland
TB
77
Karlsruhe
BRAUN
Baden-Württemberg
TB
78
Baden-Baden,
BRAUN
Baden-Württemberg
TB
79
Pforzheim,
STRAUBINGER
Baden-Württemberg
TB
81
Waiblingen,
WTV
Baden-Württemberg
TB
82
Stuttgart
WTV
Baden-Württemberg
TB
83
Esslingen,
WTV
Baden-Württemberg
TB
84
Aalen,
LEITERMEIER
Baden-Württemberg
TB
85
Augsburg,
KUNZE
Bayern
TB
86
Dachau,
KELLER
Bayern
TB
87
Regensburg
MÜLLER
Bayern
TB
88
Straubing,
MÜLLER
Bayern
TB
89
Landshut
KUNZE
Bayern
TB
92
München
TVG
Bayern
TB
94
Ulm/Neu-Ulm,
EBNER
Baden-Württemberg
TB
95
Reutlingen,
BLEICHER
Baden-Württemberg
TB
96
Rottweil,
KRAMER
Baden-Württemberg
TB
97
Offenburg
BRAUN
Baden-Württemberg
TB
98
Freiburg im Breisgau,
SÜDBADEN
Baden-Württemberg
TB
99
Lörrach,
LEITERMEIER
Baden-Württemberg
TB
104
Frankfurt (Oder)
RÖSER
Brandenburg
TB
108
Leipzig
WTV Leipzig
Sachsen
TB
112
Gera, Jena
KUNZE
Thüringen
TB
1707
Salzwedel,
SCHLÜTERSCHE
Sachsen-Anhalt
TB
1708
Dessau
HEISE
Sachsen-Anhalt
TB
1709
Dresden
SACHSEN
Sachsen
TB
1710
Aue,
TGFRANKFURT
Sachsen
TB
1711
Plauen,
TGFRANKFURT
Sachsen
TB
1712
Bautzen,
SACHSEN
Sachsen
TB
1713
Magdeburg
SCHLÜTERSCHE
Sachsen-Anhalt
TB
1714
Halle
HEISE
Sachsen-Anhalt
TB
1715
Chemnitz
TGFRANKFURT
Sachsen
TB
1720
Lüneburg,
D&F
Niedersachsen
TB
1721
Bremerhaven,
SCHLÜTERSCHE
Bremen
TB
1722
Region Hannover
SCHLÜTERSCHE
Niedersachsen
TB
1723
Diepholz,
SCHLÜTERSCHE
Niedersachsen
TB
1765
Neuruppin
SUTTER
Brandenburg
TB
1792
Brandenburg,
SUTTER
Brandenburg
TB
1794
Cottbus
RÖSER
Brandenburg
TB
1803
Schwerin,
D&F
Mecklenburg-Vorpommern
TB
1806
Suhl,
KRICK
Thüringen
TB
1814
Neubrandenburg
GREVENS
Mecklenburg-Vorpommern
TB
1815
Rostock, Ostseeküste
HEISE
Mecklenburg-Vorpommern
TB
1816
Altötting,
KELLER
Bayern
TB
1817
Garmisch-Partenkirchen
KELLER
Bayern
TB
100091 Böblingen
LEITERMEIER
Baden-Württemberg
TB
100092 Ludwigsburg
LEITERMEIER
Baden-Württemberg
TB
100095 Erfurt
KELLER
Thüringen
TB
100096 Mühlhausen,
KELLER
Thüringen
TB
100380 Bad Mergentheim
WTV
Baden-Württemberg
TB
100381 Heilbronn
WTV
Baden-Württemberg
TB
100460 Kaufbeuren, Kempten
KUNZE
Bayern
TB
100461 Konstanz,
STADLER
Baden-Württemberg
TB
100462 Friedrichshafen,
STADLER
Baden-Württemberg
TB
100817 Steinfurt
SUTTER
Nordrhein-Westfalen
TB
100818 Borken, Coesfeld
SUTTER
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
205
Stadt Aachen
WENDLER
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
206
Aalen
SDZ
Baden-Württemberg
ÖTB
207
Achern
KRAMER
Baden-Württemberg
ÖTB
208
Achim
KLOPP
Niedersachsen
ÖTB
209
Adelsheim
BRAUN
Baden-Württemberg
ÖTB
210
Adenau,
KRICK
Rheinland-Pfalz
ÖTB
211
Aglasterhausen,
SCHMITTKAR
Baden-Württemberg
ÖTB
212
Ahaus,
HEISE
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
213
Ahlen Westf.
SCHMIDTGEO
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
214
Ahrensburg
D&F
Schleswig-Holstein
ÖTB
215
Bad Neuenahr-Ahrweiler
CHRIST
Rheinland-Pfalz
ÖTB
216
Aichach,
KUNZE
Bayern
ÖTB
217
Albbruck
SCHMITTKAR
Baden-Württemberg
ÖTB
218
Alfeld
HEISE
Niedersachsen
ÖTB
219
Alpen
BORN
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
220
Alsfeld
KRICK
Hessen
ÖTB
221
Altdorf,
MÜLLER
Bayern
ÖTB
222
Altenbeken
OEDING
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
223
Altenkirchen
HACHENBURG
Rheinland-Pfalz
ÖTB
224
Altötting
KUNZE
Bayern
ÖTB
225
Alzenau,
MÜLLER
Bayern
ÖTB
226
Alzey
RÖSER
Rheinland-Pfalz
ÖTB
227
Amberg
MÜLLER
Bayern
ÖTB
228
Ansbach
MÜLLER
Bayern
ÖTB
229
Arnsberg
HINNERWISCH
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
230
Aschaffenburg
MÜLLER
Bayern
ÖTB
231
Ascheberg
SCHMIDTGEO
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
232
Augustdorf
SUTTER
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
233
Augsburg
PRESSEDRUCK
Bayern
ÖTB
234
Aumühle
D&F
Schleswig-Holstein
ÖTB
235
Aurich
HEISE
Niedersachsen
ÖTB
236
Backnang
LEITERMEIER
Baden-Württemberg
ÖTB
237
Bad Bergzabern,
SCHMITTKAR
Rheinland-Pfalz
ÖTB
238
Bad Deckenstedt
OEDING
Niedersachsen
ÖTB
239
Bad Driburg
HEISE
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
240
Bad Dürkheim
CHRIST
Rheinland-Pfalz
ÖTB
241
Bad Ems
RÖSER
Rheinland-Pfalz
ÖTB
242
Baden-Baden
KOELBLIN
Baden-Württemberg
ÖTB
243
Neckarsulm
WTV
Baden-Württemberg
ÖTB
244
Bad Gandersheim,
OEDING
Niedersachsen
ÖTB
246
Bad Harzburg
THUHOFF
Niedersachsen
ÖTB
247
Bad Hersfeld
CHRIST
Hessen
ÖTB
248
Bad Homburg
WAGNER
Hessen
ÖTB
249
Bad Honnef
CARTHAUS
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
250
Bad Kissingen
MÜLLER
Bayern
ÖTB
251
Bad Kreuznach
TRIFELS
Rheinland-Pfalz
ÖTB
252
Bad Krozingen
KRAMER
Baden-Württemberg
ÖTB
253
Bad Lippspringe
OEDING
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
254
Bad Mergentheim
LEITERMEIER
Baden-Württemberg
ÖTB
255
Bad Nauheim,
SASSE
Hessen
ÖTB
256
Bad Neustadt
MÜLLER
Bayern
ÖTB
257
Bad Breisig
KRICK
Rheinland-Pfalz
ÖTB
258
Bad Oeynhausen
SUTTER
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
259
Bad Oldesloe
D&F
Schleswig-Holstein
ÖTB
260
Bad Orb
KRICK
Hessen
ÖTB
261
Bad Reichenhall,
KELLER
Bayern
ÖTB
262
Bad Rothenfelde
SCHMIDTGEO
Niedersachsen
ÖTB
263
Bad Sachsa
OEDING
Niedersachsen
ÖTB
264
Bad Salzuflen
SUTTER
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
265
Bad Schwalbach
CHRIST
Hessen
ÖTB
266
Bad Soden
WAGNER
Hessen
ÖTB
267
Bad Tölz
RUF
Bayern
ÖTB
268
Bad Vilbel
KRICK
Hessen
ÖTB
269
Bad Wildungen
CHRIST
Hessen
ÖTB
270
Bad Windsheim,
MÜLLER
Bayern
ÖTB
271
Bad Zwischenahn
HEISE
Niedersachsen
ÖTB
272
Balingen
BLEICHER
Baden-Württemberg
ÖTB
273
Bamberg
MÜLLER
Bayern
ÖTB
274
Barntrup
SUTTER
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
276
Bassum
HEISE
Niedersachsen
ÖTB
277
Bayreuth
MÜLLER
Bayern
ÖTB
278
Beckum
SUTTER
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
279
Beckingen
RÖSER
Saarland
ÖTB
280
Beilngries,
MÜLLER
Bayern
ÖTB
281
Weinsberg
WTV
Baden-Württemberg
ÖTB
282
Bensheim,
RÖSER
Hessen
ÖTB
283
Frankfurt am Main
KRICK
Hessen
ÖTB
285
Bergisch Gladbach
GREVENS
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
286
Bad Berleburg,
VORLÄNDER
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
287
Bernkastel-Kues,
KRICK
Rheinland-Pfalz
ÖTB
288
Bexbach
RÖSER
Saarland
ÖTB
289
Biberach/Riß,
STRAUBINGER
Baden-Württemberg
ÖTB
290
Biedenkopf
CHRIST
Hessen
ÖTB
291
Bielefeld
OEDING
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
292
Birkenfeld
KRICK
Rheinland-Pfalz
ÖTB
293
Bischofsheim
KRICK
Bayern
ÖTB
294
Blieskastel
RÖSER
Saarland
ÖTB
295
Blomberg Lippe
SUTTER
Niedersachsen
ÖTB
296
Blumberg
KRAMER
Baden-Württemberg
ÖTB
297
Bocholt,
HEISE
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
298
Bochum.
SCHÜRMANN
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
299
Böblingen, Sindelfingen
LEITERMEIER
Baden-Württemberg
ÖTB
300
Extertal
HEISE
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
301
Bohmte,
SCHMIDTGEO
Niedersachsen
ÖTB
302
Bonn
CARTHAUS
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
303
Bonndorf
SCHMITTKAR
Baden-Württemberg
ÖTB
304
Boppard,
RÖSER
Rheinland-Pfalz
ÖTB
305
Bordesholm,
D&F
Schleswig-Holstein
ÖTB
306
Borgentreich
OEDING
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
307
Borken (Westf.)
HEISE
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
308
Borkum
HEISE
Niedersachsen
ÖTB
309
Bottrop
SUTTER
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
310
Bous
RÖSER
Saarland
ÖTB
311
Brake
BÖNING
Niedersachsen
ÖTB
312
Bramsche
SCHMIDTGEO
Niedersachsen
ÖTB
313
Braunlage
OEDING
Niedersachsen
ÖTB
314
Braunschweig
OEDING
Niedersachsen
ÖTB
315
Bremerhaven
NORDWEST
Niedersachsen
ÖTB
316
Bremervörde
HEISE
Niedersachsen
ÖTB
317
Bretten
BRAUN
Baden-Württemberg
ÖTB
318
Brilon,
HINNERWISCH
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
319
Lengede
OEDING
Niedersachsen
ÖTB
320
Bruchmühlbach-Miesau
RÖSER
Rheinland-Pfalz
ÖTB
321
Bruchsal
BRAUN
Baden-Württemberg
ÖTB
322
Bad Brückenau
MÜLLER
Bayern
ÖTB
323
Brühl
GREVENS
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
324
Brunsbüttel,
BOYENS
Schleswig-Holstein
ÖTB
325
Buchen,
STRAUBINGER
Baden-Württemberg
ÖTB
326
Buchholz
LÜHMANN
Niedersachsen
ÖTB
327
Meerbusch
SCHWANN
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
328
Büdingen
KRICK
Hessen
ÖTB
329
Bühl
KRAMER
Baden-Württemberg
ÖTB
330
Bünde
HEISE
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
331
Büren
OEDING
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
332
Burgdorf
SCHADINSKY
Niedersachsen
ÖTB
333
Burglengenfeld,
MÜLLER
Bayern
ÖTB
334
Steinfurt
HEISE
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
335
Butzbach
KRICK
Hessen
ÖTB
336
Buxtehude
LÜHMANN
Niedersachsen
ÖTB
337
Calw
STRAUBINGER
Baden-Württemberg
ÖTB
338
Castrop-Rauxel
MENDEN
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
339
Celle
SCHADINSKY
Niedersachsen
ÖTB
340
Cham.
MÜLLER
Bayern
ÖTB
342
Cloppenburg
HEISE
Niedersachsen
ÖTB
343
Coburg
MÜLLER
Bayern
ÖTB
344
Cochem-Zell
CHRIST
Rheinland-Pfalz
ÖTB
345
Coesfeld
HEISE
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
346
Crailsheim
LEITERMEIER
Baden-Württemberg
ÖTB
348
Dachau
KELLER
Bayern
ÖTB
349
Dahn,
RÖSER
Rheinland-Pfalz
ÖTB
350
Damme
SCHMIDT-GEO
Niedersachsen
ÖTB
351
Darmstadt
RÖSER
Hessen
ÖTB
352
Datteln
SUTTER
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
353
Deggendorf
MÜLLER
Bayern
ÖTB
354
Delbrück,
HEISE
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
355
Delmenhorst
HEISE
Niedersachsen
ÖTB
356
Detmold
SUTTER
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
359
Diepholz
HEISE
Niedersachsen
ÖTB
360
Dillenburg
WETZLAR-DRUCK Hessen
ÖTB
361
Dillingen
RUF
Bayern
ÖTB
362
Dingolfing,
KUNZE
Bayern
ÖTB
363
Dinkelsbühl
MÜLLER
Bayern
ÖTB
364
Dinslaken
SUTTER
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
365
Donaueschingen
KRAMER
Baden-Württemberg
ÖTB
366
Donauwörth
KUNZE
Bayern
ÖTB
367
Dorsten
SUTTER
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
368
Drensteinfurt
HEISE
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
370
Dülmen
HEISE
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
371
Düren
WENDLER
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
372
Düsseldorf
SCHWANN
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
373
Durmersheim,
BRAUN
Baden-Württemberg
ÖTB
374
Ebersberg, Grafing
KELLER
Bayern
ÖTB
375
Eberbach
BRAUN
Baden-Württemberg
ÖTB
376
Ebern
KRICK
Bayern
ÖTB
377
Ebrach Oberfranken
KRICK
Bayern
ÖTB
378
Echzell
KRICK
Hessen
ÖTB
379
Eckernförde
KLOPP
Schleswig-Holstein
ÖTB
380
Edenkoben
KRICK
Rheinland-Pfalz
ÖTB
381
Edewecht
HEISE
Niedersachsen
ÖTB
382
Eggenfelden,
KUNZE
Bayern
ÖTB
383
Ehingen
EBNER
Bayern
ÖTB
384
Eichstätt
KUNZE
Bayern
ÖTB
386
Homburg-Einöd
SARAG
Saarland
ÖTB
387
Elmshorn
BEIG
Schleswig-Holstein
ÖTB
388
Elsfleth,
HEISE
Niedersachsen
ÖTB
389
Emden
HEISE
Niedersachsen
ÖTB
390
Emmendingen
KRAMER
Baden-Württemberg
ÖTB
391
Emsdetten
HEISE
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
392
Enger
SUTTER
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
393
Erding
KUNZE
Bayern
ÖTB
394
Erkelenz
WENDLER
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
395
Erlangen
MÜLLER
Bayern
ÖTB
396
Erwitte
MENDEN
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
397
Eschwege
CHRIST
Hessen
ÖTB
398
Esens
HEISE
Niedersachsen
ÖTB
399
Esslingen am Neckar
BECHTLE
Baden-Württemberg
ÖTB
400
Ettenheim
KRAMER
Baden-Württemberg
ÖTB
401
Euskirchen,
GREVENS
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
403
Insel Fehmarn
D&F
Schleswig-Holstein
ÖTB
404
Feuchtwangen
MÜLLER
Bayern
ÖTB
405
Fichtelgebirge
MÜLLER
Bayern
ÖTB
406
Lehre
OEDING
Niedersachsen
ÖTB
407
Flensburg
BOYENS
Schleswig-Holstein
ÖTB
408
Flensburg-Land
BOYENS
Schleswig-Holstein
ÖTB
409
Inseln Föhr
BOYENS
Schleswig-Holstein
ÖTB
410
Forchheim
MÜLLER
Bayern
ÖTB
411
Fränkische Schweiz
MÜLLER
Bayern
ÖTB
412
Frankenberg/Eder
CHRIST
Hessen
ÖTB
413
Frankenthal (Pfalz)
RÖSER
Rheinland-Pfalz
ÖTB
414
Frankfurt am Main
TRIFELS
Hessen
ÖTB
415
Frechen
GREVENS
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
416
Freiburg i. Br.
FREIBURGER
Baden-Württemberg
ÖTB
417
Freising
KELLER
Bayern
ÖTB
418
Freudenstadt
STRAUBINGER
Baden-Württemberg
ÖTB
420
Friedrichshafen,
STRAUBINGER
Baden-Württemberg
ÖTB
421
Friesoythe
HEISE
Bremen
ÖTB
422
Homberg (Efze),
CHRIST
Hessen
ÖTB
423
Fürstenfeldbruck
KELLER
Bayern
ÖTB
424
Fürth (Odenwald)
RÖSER
Hessen
ÖTB
425
Füssen,
KUNZE
Bayern
ÖTB
426
Fulda,
CHRIST
Hessen
ÖTB
427
Lautertal
RÖSER
Hessen
ÖTB
428
Gaggenau
KRAMER
Baden-Württemberg
ÖTB
430
Garmisch-Partenkirchen
KELLER
Bayern
ÖTB
431
Norderstedt
D&F
Schleswig-Holstein
ÖTB
432
Geesthacht
D&F
Schleswig-Holstein
ÖTB
433
Gehrden
OEDING
Niedersachsen
ÖTB
434
Geilenkirchen, …
WENDLER
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
435
Geislingen an der Ries
MAURER
Baden-Württemberg
ÖTB
436
Geldern
PLÜCKEBAUM
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
437
Gelnhausen
KRICK
Hessen
ÖTB
438
Gelsenkirchen
SUTTER
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
439
Germersheim
SCHMITTKAR
Rheinland-Pfalz
ÖTB
440
Gernsheim, Riedstadt
RÖSER
Hessen
ÖTB
441
Geroldshausen
KRICK
Bayern
ÖTB
442
Gerolzhofen,
MÜLLER
Bayern
ÖTB
443
Geseke
MENDEN
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
444
Gettorf
KLOPP
Schleswig-Holstein
ÖTB
445
Gevelsberg
BALTIN
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
446
Gießen
BRÜHLSCHE
Hessen
ÖTB
447
Gifhorn
OEDING
Niedersachsen
ÖTB
448
Gladbeck
SUTTER
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
449
Reinbek,
D&F
Schleswig-Holstein
ÖTB
450
Göppingen
WTV
Baden-Württemberg
ÖTB
451
Göttingen
HUBERT
Niedersachsen
ÖTB
453
Grafschaft Bentheim
HEISE
Niedersachsen
ÖTB
454
Grafenwöhr
MÜLLER
Bayern
ÖTB
455
Grasleben
OEDING
Niedersachsen
ÖTB
456
Grenzach-Wyhlen
KRAMER
Baden-Württemberg
ÖTB
457
Greven
HEISE
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
458
Grevenbroich
SCHWANN
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
459
Klettgau
SCHMITTKAR
Baden-Württemberg
ÖTB
460
Gröbenzell
KELLER
Bayern
ÖTB
461
Gronau (Westf.)
HEISE
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
462
Groß-Gerau
RÖSER
Hessen
ÖTB
463
Großostheim,
MÜLLER
Bayern
ÖTB
464
Grünberg (Hessen)
RÖSER
Hessen
ÖTB
465
Grünstadt
KRICK
Rheinland-Pfalz
ÖTB
466
Günzburg
EBNER
Bayern
ÖTB
467
Gütersloh
FLÖTTMANN
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
468
Gummersbach,
GREVENS
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
469
Gunzenhausen,
MÜLLER
Bayern
ÖTB
470
Haan.
BORN
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
471
Hadamar
WAGNER
Hessen
ÖTB
472
Hagen
HINNERWISCH
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
474
Halle Westf.
SUTTER
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
475
Haltern
SUTTER
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
476
Breckerfeld,
HINNERWISCH
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
477
Bergedorf
D&F
Hamburg
ÖTB
478
Finkenwerder
LÜHMANN
Hamburg
ÖTB
479
Harburg
LÜHMANN
Hamburg
ÖTB
480
Hameln,
NIEMEYER
Niedersachsen
ÖTB
481
Hamm, Westf.
HINNERWISCH
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
482
Hanau
KRICK
Hessen
ÖTB
483
Hann. Münden
HEISE
Niedersachsen
ÖTB
484
Harsewinkel
HEISE
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
485
Hassfurt
MÜLLER
Bayern
ÖTB
486
Hassloch
SCHMITTKAR
Rheinland-Pfalz
ÖTB
487
Hattersheim am Main
WAGNER
Hessen
ÖTB
488
Hattingen
KOLL
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
489
Hattorf am Harz
OEDING
Niedersachsen
ÖTB
490
Löf
KRICK
Rheinland-Pfalz
ÖTB
491
Hechingen
STRAUBINGER
Baden-Württemberg
ÖTB
492
Heide,
BOYENS
Schleswig-Holstein
ÖTB
493
Heidelberg
RÖSER
Baden-Württemberg
ÖTB
494
Heidenheim an der Brenz
LEITERMEIER
Baden-Württemberg
ÖTB
495
Heilbronn/Neckar
WTV
Baden-Württemberg
ÖTB
496
Heilsbronn
KRICK
Bayern
ÖTB
497
Helmstedt
OEDING
Niedersachsen
ÖTB
498
Herdecke
HINNERWISCH
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
499
Herford
SUTTER
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
500
Hermeskeil, Kell …
KRICK
Rheinland-Pfalz
ÖTB
501
Hürth
GREVENS
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
502
Herne.
SUTTER
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
503
Hersbruck
MÜLLER
Bayern
ÖTB
504
Herten
SUTTER
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
505
Herxheim,
SCHMITTKAR
Rheinland-Pfalz
ÖTB
506
Herzebrock-Clarholz
MENDEN
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
507
Hessische Rhön
CHRIST
Hessen
ÖTB
509
Heusweiler
RÖSER
Saarland
ÖTB
510
Hilden
SCHWANN
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
511
Hildesheim
SCHIRMER
Niedersachsen
ÖTB
512
Hochheim am Main
WAGNER
Hessen
ÖTB
513
Hockenheim
KRAMER
Baden-Württemberg
ÖTB
514
Höchstadt a d Aisch
KRICK
Bayern
ÖTB
515
Hörstel,
SCHMIDTGEO
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
516
Hövelhof
OEDING
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
517
Höxter
HEISE
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
518
Hof/Saale
MÜLLER
Bayern
ÖTB
519
Hofgeismar
CHRIST
Hessen
ÖTB
520
Hofheim,
WAGNER
Hessen
ÖTB
521
Kalletal
SUTTER
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
522
Hollfeld
MÜLLER
Bayern
ÖTB
523
Holzminden
HEISE
Niedersachsen
ÖTB
524
Homburg, Saar
SARAG
Saarland
ÖTB
525
Horb am Neckar,
BANGERT
Baden-Württemberg
ÖTB
526
Horn-Bad Meinberg
SUTTER
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
527
Hornburg
OEDING
Niedersachsen
ÖTB
528
Hoya
HEISE
Niedersachsen
ÖTB
530
Hünfeld
CHRIST
Hessen
ÖTB
531
Hungen
KRICK
Hessen
ÖTB
532
Husum
BOYENS
Schleswig-Holstein
ÖTB
533
Ibbenbüren,
SCHMIDTGEO
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
534
Idar-Oberstein
SARAG
Rheinland-Pfalz
ÖTB
535
Idstein
CHRIST
Hessen
ÖTB
536
Illertissen
EBNER
Bayern
ÖTB
537
Illingen
RÖSER
Saarland
ÖTB
538
Immendingen
SCHMITTKAR
Baden-Württemberg
ÖTB
539
Bingen,
SCHMIDTMZ
Rheinland-Pfalz
ÖTB
540
Ingolstadt
KELLER
Bayern
ÖTB
541
Iserlohn
HINNERWISCH
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
542
Itzehoe
D&F
Schleswig-Holstein
ÖTB
543
Jever,
HEISE
Niedersachsen
ÖTB
544
Jülich
WENDLER
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
545
Seeheim-Jugenheim
RÖSER
Hessen
ÖTB
546
Kaiserslautern
SARAG
Rheinland-Pfalz
ÖTB
547
Region Kaiserstuhl
SCHMITTKAR
Baden-Württemberg
ÖTB
548
Kall
WENDLER
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
549
Kamen,
HINNERWISCH
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
550
Kandel,
SCHMITTKAR
Rheinland-Pfalz
ÖTB
551
Kandern
SCHMITTKAR
Baden-Württemberg
ÖTB
552
Kappeln
BOYENS
Schleswig-Holstein
ÖTB
553
Karlsruhe,
RÖSER
Baden-Württemberg
ÖTB
554
Karlstadt,
KRICK
Bayern
ÖTB
555
Kassel
CHRIST
Hessen
ÖTB
556
Kaufbeuren,
KUNZE
Bayern
ÖTB
557
Kehl
MORSTADT
Baden-Württemberg
ÖTB
558
Kelheim
RUF
Bayern
ÖTB
559
Kelkheim
WAGNER
Hessen
ÖTB
560
Kelsterbach
WAGNER
Hessen
ÖTB
561
Kempen
PLÜCKEBAUM
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
562
Kempten
KUNZE
Bayern
ÖTB
563
Essen-Kettwig
SUTTER
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
564
Kiel
D&F
Schleswig-Holstein
ÖTB
565
Kinzigtal
KRAMER
Baden-Württemberg
ÖTB
566
Kirchhain,
CHRIST
Hessen
ÖTB
567
Kirchheim unter Teck
LEITERMEIER
Baden-Württemberg
ÖTB
568
Kirchheimbolanden
KRICK
Rheinland-Pfalz
ÖTB
569
Kirchzarten
SCHMITTKAR
Baden-Württemberg
ÖTB
570
Kirn,
KRICK
Rheinland-Pfalz
ÖTB
571
Kitzingen
MÜLLER
Bayern
ÖTB
572
Kleve
PLÜCKEBAUM
Schleswig-Holstein
ÖTB
573
Koblenz
RÖSER
Rheinland-Pfalz
ÖTB
574
Bad Königshofen
KRICK
Bayern
ÖTB
575
Königslutter
OEDING
Niedersachsen
ÖTB
576
Königstein,
WAGNER
Hessen
ÖTB
577
Warstein
HINNERWISCH
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
579
Konstanz
STADLER
Baden-Württemberg
ÖTB
580
Korbach,
CHRIST
Hessen
ÖTB
581
Krefeld
PLÜCKEBAUM
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
582
Kronach
MÜLLER
Bayern
ÖTB
583
Krumbach
EBNER
Bayern
ÖTB
585
Kulmbach
MÜLLER
Bayern
ÖTB
586
Kusel
RÖSER
Rheinland-Pfalz
ÖTB
587
Ladenburg
BRAUN
Baden-Württemberg
ÖTB
588
Lage Lippe
SUTTER
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
589
Lahr/Schwarzwald
SCHAUENBURG
Baden-Württemberg
ÖTB
590
Lambrecht
SCHMITTKAR
Rheinland-Pfalz
ÖTB
591
Lampertheim
RÖSER
Hessen
ÖTB
592
Landau/Pfalz
SARAG
Rheinland-Pfalz
ÖTB
593
Landsberg
KELLER
Bayern
ÖTB
594
Landshut
KUNZE
Bayern
ÖTB
595
Landstuhl
KRICK
Rheinland-Pfalz
ÖTB
597
Langen,
RÖSER
Hessen
ÖTB
598
Langenzenn
KRICK
Bayern
ÖTB
600
Lauenburg/Elbe
BORCHERS
Schleswig-Holstein
ÖTB
601
Lauffen a.N.,
BLEICHER
Baden-Württemberg
ÖTB
602
Lauterbach Hess
KRICK
Hessen
ÖTB
603
Lauterecken
RÖSER
Rheinland-Pfalz
ÖTB
604
Lebach,
RÖSER
Saarland
ÖTB
605
Leer
HEISE
Niedersachsen
ÖTB
606
Lemgo
SUTTER
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
607
Lengerich
SCHMIDTGEO
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
608
Leonberg und Ru…
BLEICHER
Baden-Württemberg
ÖTB
609
Leverkusen
GREVENS
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
610
Lichtenfels
MÜLLER
Bayern
ÖTB
611
Liebenburg
OEDING
Niedersachsen
ÖTB
612
Lilienthal
HEISE
Niedersachsen
ÖTB
613
Limburg,
CHRIST
Hessen
ÖTB
614
Lindau
STRAUBINGER
Bayern
ÖTB
615
Lingen
HEISE
Niedersachsen
ÖTB
616
Linz
RÖSER
Rheinland-Pfalz
ÖTB
617
Lippstadt
MENDEN
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
618
Löhne
SUTTER
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
619
Lörrach,
SÜDBADEN
Baden-Württemberg
ÖTB
620
Lohr
MÜLLER
Bayern
ÖTB
621
Ludwigsburg
LEITERMEIER
Baden-Württemberg
ÖTB
622
Ludwigshafen am Rhein
SARAG
Rheinland-Pfalz
ÖTB
624
Lübeck
SCHMIDTROE
Schleswig-Holstein
ÖTB
625
Lüchow-Dannenberg
BECKERS
Niedersachsen
ÖTB
626
Lüdenscheid,
HINNERWISCH
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
627
Lüdinghausen,
SUTTER
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
628
Lüneburg
LÜNEBURGER
Niedersachsen
ÖTB
629
Lünen
HEISE
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
630
Lütjenburg
KLOPP
Schleswig-Holstein
ÖTB
631
Mainburg
RUF
Bayern
ÖTB
632
Mainz
SCHMIDTMZ
Rheinland-Pfalz
ÖTB
633
Mannheim,
RÖSER
Baden-Württemberg
ÖTB
634
Marburg
CHRIST
Hessen
ÖTB
635
Markdorf
KRAMER
Baden-Württemberg
ÖTB
636
Marktheidenfeld
KRICK
Bayern
ÖTB
637
Marktredwitz,
MÜLLER
Bayern
ÖTB
638
Marl
SUTTER
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
639
Mayen
RÖSER
Rheinland-Pfalz
ÖTB
640
Meersburg
STADLER
Baden-Württemberg
ÖTB
641
Meitingen
RUF
Bayern
ÖTB
642
Melle
SCHMIDTGEO
Niedersachsen
ÖTB
643
Melsungen
CHRIST
Hessen
ÖTB
644
Memmingen
KUNZE
Bayern
ÖTB
646
Mering,
RUF
Bayern
ÖTB
647
Merzig
SARAG
Saarland
ÖTB
648
Meschede
HINNERWISCH
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
649
Meßkirch
KRAMER
Baden-Württemberg
ÖTB
650
Mettmann.
BORN
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
651
Miltenberg
MÜLLER
Bayern
ÖTB
652
Minden
BRUNS
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
653
Mönchengladbach
PLÜCKEBAUM
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
654
Moers
PLÜCKEBAUM
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
655
Mosbach (Baden)
TRIFELS
Baden-Württemberg
ÖTB
656
Mülheim an der Ruhr
PLÜCKEBAUM
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
657
Müllheim
KRAMER
Baden-Württemberg
ÖTB
658
Mümlingtal
RÖSER
Hessen
ÖTB
659
Münchberg,
MÜLLER
Bayern
ÖTB
660
Korntal-Münchingen
BANGERT
Baden-Württemberg
ÖTB
662
Münster
HEISE
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
663
Mutterstadt
SCHMITTKAR
Rheinland-Pfalz
ÖTB
664
Naila
MÜLLER
Bayern
ÖTB
665
Neckargemünd
STRAUBINGER
Baden-Württemberg
ÖTB
666
Neuburg/Donau
KUNZE
Bayern
ÖTB
667
Neuenkirchen
HEISE
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
668
Bitburg,
KRICK
Rheinland-Pfalz
ÖTB
669
Rietberg
MENDEN
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
670
Neuhofen
SCHMITTKAR
Rheinland-Pfalz
ÖTB
671
Neu-Isenburg
CHRIST
Hessen
ÖTB
672
Neumarkt
MÜLLER
Bayern
ÖTB
673
Neumünster
D&F
Schleswig-Holstein
ÖTB
674
Neunburg v. W.,
MÜLLER
Bayern
ÖTB
675
Neunkirchen,
SARAG
Saarland
ÖTB
676
Neuss
SCHWANN
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
677
Neustadt/Aisch
MÜLLER
Bayern
ÖTB
678
Neustadt in Holstein
SCHMIDTROE
Schleswig-Holstein
ÖTB
679
Titisee-Neustadt
KRAMER
Baden-Württemberg
ÖTB
680
Neustadt an der Weinstraße
RÖSER
Rheinland-Pfalz
ÖTB
681
Neuwied,
HACHENBURG
Rheinland-Pfalz
ÖTB
682
Nidda
KRICK
Hessen
ÖTB
683
Niebüll,
BOYENS
Schleswig-Holstein
ÖTB
684
Nieheim
OEDING
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
685
Nienburg
HEISE
Niedersachsen
ÖTB
686
Nonnweiler
SARAG
Saarland
ÖTB
687
Norden
HEISE
Niedersachsen
ÖTB
688
Nordenham,
BÖNING
Niedersachsen
ÖTB
689
Nordstemmen
HEISE
Niedersachsen
ÖTB
690
Altenberge
HEISE
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
692
Nottuln
HEISE
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
693
Nürtingen
LEITERMEIER
Baden-Württemberg
ÖTB
694
Obere Wiesental
KRICK
Baden-Württemberg
ÖTB
695
Oberhausen Rheinhausen
PLÜCKEBAUM
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
696
Oberkirch
KRICK
Baden-Württemberg
ÖTB
697
Obernburg
MÜLLER
Bayern
ÖTB
698
Oberursel,
KRICK
Hessen
ÖTB
699
Ochsenfurt
MÜLLER
Bayern
ÖTB
700
Ochtrup
HEISE
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
702
Oelde
SUTTER
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
703
Oerlinghausen
SUTTER
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
704
Offenbach am Main
WAGNER
Hessen
ÖTB
705
Offenburg
SÜDBADEN
Baden-Württemberg
ÖTB
706
Oldenburg (Oldb)
HEISE
Niedersachsen
ÖTB
707
Oldenburg in Holstein
KLOPP
Schleswig-Holstein
ÖTB
708
Olpe,
HINNERWISCH
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
709
Oppenheim
SCHMIDTMZ
Rheinland-Pfalz
ÖTB
710
Osnabrück
SCHMIDTGEO
Niedersachsen
ÖTB
711
Osterholz-Scharmbeck
HEISE
Niedersachsen
ÖTB
712
Osterode
HUBERT
Niedersachsen
ÖTB
713
Garbsen
HEISE
Niedersachsen
ÖTB
714
Otterbach
SCHMITTKAR
Rheinland-Pfalz
ÖTB
715
Ottersberg
HEISE
Niedersachsen
ÖTB
716
Ottweiler
RÖSER
Saarland
ÖTB
717
Paderborn
OEDING
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
718
Papenburg
HEISE
Niedersachsen
ÖTB
719
Parsberg
RUF
Bayern
ÖTB
720
Passau
MÜLLER
Bayern
ÖTB
721
Hemmingen
OEDING
Niedersachsen
ÖTB
722
Willebadessen
OEDING
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
723
Pegnitz
MÜLLER
Bayern
ÖTB
724
Peine
SCHADINSKY
Niedersachsen
ÖTB
725
Pfaffenhofen
KELLER
Bayern
ÖTB
726
Pforzheim
RÖSER
Baden-Württemberg
ÖTB
727
Pfullendorf
KRAMER
Baden-Württemberg
ÖTB
728
Pinneberg
BEIG
Schleswig-Holstein
ÖTB
729
Pirmasens
RÖSER
Rheinland-Pfalz
ÖTB
730
Plettenberg,
HINNERWISCH
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
731
Plochingen
LEITERMEIER
Baden-Württemberg
ÖTB
733
Pocking,
KUNZE
Bayern
ÖTB
734
Köln-Porz
GREVENS
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
735
Preetz
KLOPP
Schleswig-Holstein
ÖTB
736
Prüm
KRICK
Rheinland-Pfalz
ÖTB
737
Quakenbrück
SCHMIDTGEO
Niedersachsen
ÖTB
738
Quickborn
BEIG
Schleswig-Holstein
ÖTB
739
Radolfzell
KRAMER
Baden-Württemberg
ÖTB
740
Rastatt
GREISER
Baden-Württemberg
ÖTB
741
Rastede
HEISE
Niedersachsen
ÖTB
742
Ratingen
SCHWANN
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
743
Ratzeburg,
SCHMIDTROE
Schleswig-Holstein
ÖTB
744
Ravensburg,
STRAUBINGER
Baden-Württemberg
ÖTB
745
Recklinghausen
SUTTER
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
746
Rees
BORN
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
748
Regensburg
MÜLLER
Bayern
ÖTB
749
Remscheid,
ZIEGLER
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
750
Rendsburg
D&F
Schleswig-Holstein
ÖTB
751
Renningen,
BANGERT
Baden-Württemberg
ÖTB
752
Laatzen
OEDING
Niedersachsen
ÖTB
753
Reutlingen
HUTZLER
Baden-Württemberg
ÖTB
754
Rheiderland
HEISE
Bremen
ÖTB
755
Rhein-Sieg-Kreis
CARTHAUS
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
756
Rheine
ALTMEPPEN
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
757
Rheingau
CHRIST
Hessen
ÖTB
759
Rockenhausen
SCHMITTKAR
Rheinland-Pfalz
ÖTB
760
Monschau,
WENDLER
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
761
Rosenheim
KELLER
Bayern
ÖTB
762
Rotenburg,
CHRIST
Hessen
ÖTB
763
Rotenburg (Wümme)
HEISE
Niedersachsen
ÖTB
764
Roth
MÜLLER
Bayern
ÖTB
765
Rothenburg ob der Tauber
MÜLLER
Bayern
ÖTB
766
Rottweil
STRAUBINGER
Baden-Württemberg
ÖTB
767
Rüsselsheim
WAGNER
Hessen
ÖTB
768
Rüthen
MENDEN
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
769
Saarbrücken
RÖSER
Saarland
ÖTB
770
Saarburg
KRICK
Rheinland-Pfalz
ÖTB
771
Saarlouis
SARAG
Saarland
ÖTB
772
Saarwellingen
RÖSER
Saarland
ÖTB
773
Bad Säckingen
KRAMER
Baden-Württemberg
ÖTB
774
Salem
KRAMER
Baden-Württemberg
ÖTB
775
Salzgitter
OEDING
Niedersachsen
ÖTB
777
St. Blasien
SCHMITTKAR
Baden-Württemberg
ÖTB
778
St. Goar
KRICK
Rheinland-Pfalz
ÖTB
779
St. Goarshausen
KRICK
Rheinland-Pfalz
ÖTB
780
St. Ingbert
SARAG
Saarland
ÖTB
781
St. Wendel
SARAG
Saarland
ÖTB
782
Sarstedt
HEISE
Niedersachsen
ÖTB
783
Bad Saulgau,
BANGERT
Baden-Württemberg
ÖTB
784
Cremlingen
OEDING
Niedersachsen
ÖTB
785
Scheinfeld
KRICK
Bayern
ÖTB
786
Schermbeck
BORN
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
787
Schifferstadt
SCHMITTKAR
Rheinland-Pfalz
ÖTB
788
Schleswig
D&F
Schleswig-Holstein
ÖTB
789
Schloß Holte-Stukenbrock
SUTTER
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
790
Schluchsee
SCHMITTKAR
Baden-Württemberg
ÖTB
791
Schmallenberg
HINNERWISCH
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
792
Schönberg/Holstein
KLOPP
Schleswig-Holstein
ÖTB
793
Schöningen
OEDING
Niedersachsen
ÖTB
794
Schöppenstedt
OEDING
Niedersachsen
ÖTB
795
Schorndorf
LEITERMEIER
Baden-Württemberg
ÖTB
796
Schotten
KRICK
Hessen
ÖTB
797
Schramberg
STRAUBINGER
Baden-Württemberg
ÖTB
798
Schwabach
MÜLLER
Bayern
ÖTB
799
Schwabmünchen
KUNZE
Bayern
ÖTB
800
Schwäbisch Gmünd
LEITERMEIER
Baden-Württemberg
ÖTB
801
Schwäbisch Hall
LEITERMEIER
Baden-Württemberg
ÖTB
802
Schwandorf,
MÜLLER
Bayern
ÖTB
803
Schwarzenbek
SCHMIDTROE
Schleswig-Holstein
ÖTB
804
Schweinfurt
MÜLLER
Bayern
ÖTB
805
Schwerte
MENDEN
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
806
Schwetzingen
KRAMER
Baden-Württemberg
ÖTB
807
Seelze
OEDING
Niedersachsen
ÖTB
808
Bad Segeberg
WÄSER
Schleswig-Holstein
ÖTB
809
Selb,
MÜLLER
Bayern
ÖTB
810
Seligenstadt
CHRIST
Hessen
ÖTB
811
Sendenhorst.
SCHMIDTGEO
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
812
Siegburg
GREVENS
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
813
Siegerland.
VORLÄNDER
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
814
Sigmaringen
BLEICHER
Baden-Württemberg
ÖTB
815
Simmern
KRICK
Rheinland-Pfalz
ÖTB
816
Singen (Hohentwiel)
STADLER
Baden-Württemberg
ÖTB
817
Sinsheim
BRAUN
Baden-Württemberg
ÖTB
818
Soest,
HINNERWISCH
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
819
Solingen
MORSBACHS
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
820
Soltau
MUNDSCHENK
Niedersachsen
ÖTB
821
Sonthofen
KUNZE
Bayern
ÖTB
822
Spessart
KRICK
Rheinland-Pfalz
ÖTB
823
Speyer
RÖSER
Rheinland-Pfalz
ÖTB
824
Sprendlingen
KRICK
Rheinland-Pfalz
ÖTB
825
Springe
HEISE
Niedersachsen
ÖTB
826
Stade
KLOPP
Niedersachsen
ÖTB
827
Stadtlohn
HEISE
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
828
Starnberg
KELLER
Bayern
ÖTB
829
Steinheim, Westf.
HEISE
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
830
Stetten
SCHMITTKAR
Baden-Württemberg
ÖTB
831
Stockach
KRAMER
Baden-Württemberg
ÖTB
832
Pulheim
GREVENS
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
833
Straubing
KUNZE
Bayern
ÖTB
834
Sulingen
HEISE
Niedersachsen
ÖTB
835
Sulzbach,
SARAG
Saarland
ÖTB
836
Sundern,
HINNERWISCH
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
838
Tauberbischofsheim
KRICK
Baden-Württemberg
ÖTB
839
Telgte
SCHMIDTGEO
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
840
Marpingen
RÖSER
Saarland
ÖTB
841
Traunstein,
KELLER
Bayern
ÖTB
842
Schwalmstadt
CHRIST
Hessen
ÖTB
843
Trier
SARAG
Rheinland-Pfalz
ÖTB
844
Trittau
KLOPP
Schleswig-Holstein
ÖTB
845
Tübingen
WTV
Baden-Württemberg
ÖTB
846
Tuttlingen,
STRAUBINGER
Baden-Württemberg
ÖTB
847
Überlingen,
KRAMER
Baden-Württemberg
ÖTB
848
Uelzen
BECKERS
Niedersachsen
ÖTB
849
Uetersen
HEYDORNS
Schleswig-Holstein
ÖTB
850
Ulm,
EBNER
Baden-Württemberg
ÖTB
851
Unna
RUBENS
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
852
Usingen
WAGNER
Hessen
ÖTB
853
Uslar
HEISE
Niedersachsen
ÖTB
854
Mühlacker,
LEITERMEIER
Baden-Württemberg
ÖTB
855
Varel
HEISE
Niedersachsen
ÖTB
856
Vechelde
OEDING
Niedersachsen
ÖTB
857
Vechta
SCHMIDTGEO
Niedersachsen
ÖTB
858
Velbert
FLOTHMANN
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
859
Verden/Aller
HEISE
Niedersachsen
ÖTB
860
Verl
MENDEN
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
861
Versmold
SUTTER
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
863
Viernheim
RÖSER
Hessen
ÖTB
864
Viersen
PLÜCKEBAUM
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
865
Villingen-Schwenningen
BRAUN
Baden-Württemberg
ÖTB
866
Vilshofen,
KUNZE
Bayern
ÖTB
867
Vlotho
SUTTER
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
868
Völklingen
SARAG
Saarland
ÖTB
869
Wadern
SARAG
Saarland
ÖTB
870
Waiblingen
LEITERMEIER
Baden-Württemberg
ÖTB
871
Waldfischbach-Bu…
RÖSER
Rheinland-Pfalz
ÖTB
872
Waldkirch
KRAMER
Baden-Württemberg
ÖTB
873
Waldshut-Tiengen
KRAMER
Baden-Württemberg
ÖTB
874
Walsrode
GRONEMANN
Niedersachsen
ÖTB
875
Wangen,
STRAUBINGER
Baden-Württemberg
ÖTB
876
Wangerooge
HEISE
Niedersachsen
ÖTB
877
Wanne-Eickel.
SUTTER
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
878
Warburg
OEDING
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
879
Wardenburg
HEISE
Niedersachsen
ÖTB
880
Warendorf
SCHMIDTGEO
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
881
Wasserburg,
KELLER
Bayern
ÖTB
882
Bochum-Wattenscheit
MENDEN
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
883
Wedel
KLOPP
Schleswig-Holstein
ÖTB
884
Weiden,
MÜLLER
Bayern
ÖTB
885
Weilburg
CHRIST
Hessen
ÖTB
886
Weilheim,
KELLER
Bayern
ÖTB
887
Stutensee,
BRAUN
Baden-Württemberg
ÖTB
888
Weinheim
BRAUN
Baden-Württemberg
ÖTB
889
Weißenburg i. Bay
MÜLLER
Bayern
ÖTB
890
Weißenhorn
EBNER
Bayern
ÖTB
891
Werl,
HINNERWISCH
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
892
Werlte,
HEISE
Niedersachsen
ÖTB
893
Werne
HEISE
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
894
Wertheim
KRICK
Baden-Württemberg
ÖTB
895
Wesel,
BORN
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
896
Westerkappeln
SCHMIDTGEO
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
897
Insel Sylt
KLOPP
Schleswig-Holstein
ÖTB
898
Westerstede
HEISE
Niedersachsen
ÖTB
899
Overledingerland
HEISE
Niedersachsen
ÖTB
900
Wetzlar
WETZLAR-DRUCK Hessen
ÖTB
901
Rheda-Wiedenbrück
MENDEN
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
902
Wiesbaden
CHRIST
Hessen
ÖTB
903
Wiesloch
BRAUN
Baden-Württemberg
ÖTB
904
Wildeshausen
HEISE
Niedersachsen
ÖTB
906
Willich
PLÜCKEBAUM
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
907
Winnenden,
LEITERMEIER
Baden-Württemberg
ÖTB
908
Winsen
D&F
Niedersachsen
ÖTB
909
Winterberg,
HINNERWISCH
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
910
Witten
KOLL
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
911
Wittingen
SCHADINSKY
Niedersachsen
ÖTB
912
Wittlich
KRICK
Rheinland-Pfalz
ÖTB
913
Wittmund
HEISE
Niedersachsen
ÖTB
914
Witzenhausen
CHRIST
Hessen
ÖTB
915
Wolfenbüttel
OEDING
Niedersachsen
ÖTB
916
Wolfhagen
CHRIST
Hessen
ÖTB
917
Wolfratshausen,
KELLER
Bayern
ÖTB
918
Wolfsburg
OEDING
Niedersachsen
ÖTB
919
Worms
RÖSER
Rheinland-Pfalz
ÖTB
920
Würzburg
MÜLLER
Bayern
ÖTB
921
Wunstorf
HEISE
Niedersachsen
ÖTB
922
Wuppertal
SUTTER
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
923
Xanten
BORN
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
924
Zeven
HEISE
Niedersachsen
ÖTB
925
Zusmarshausen
RUF
Bayern
ÖTB
926
Zweibrücken
RÖSER
Rheinland-Pfalz
ÖTB
927
Würmtal
KELLER
Bayern
ÖTB
928
Grünwald,
KELLER
Bayern
ÖTB
929
Ottobrunn,
KELLER
Bayern
ÖTB
930
Mindelheim,
KUNZE
Bayern
ÖTB
931
Treuchtlingen
MÜLLER
Bayern
ÖTB
932
Hilpoltstein
MÜLLER
Bayern
ÖTB
933
Lauf
MÜLLER
Bayern
ÖTB
934
Neustadt bei Coburg
MÜLLER
Bayern
ÖTB
935
Schieder-Schwalenberg
SUTTER
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
936
Vilsbiburg,
KUNZE
Bayern
ÖTB
937
Donaustauf,
MÜLLER
Bayern
ÖTB
938
Bogen
KUNZE
Bayern
ÖTB
939
Vohenstrauß
MÜLLER
Bayern
ÖTB
940
Sulzbach-Rosenberg
MÜLLER
Bayern
ÖTB
941
Roding,
MÜLLER
Bayern
ÖTB
942
Hauzenberg,
MÜLLER
Bayern
ÖTB
943
Plattling
KUNZE
Bayern
ÖTB
944
Tirschenreuth
MÜLLER
Bayern
ÖTB
945
Dormagen
SCHWANN
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
946
Mühldorf,
KUNZE
Bayern
ÖTB
947
Landkreis Miesbach
RUF
Bayern
ÖTB
948
Belm,
SCHMIDTGEO
Niedersachsen
ÖTB
949
Wilhelmsburg
LÜHMANN
Hamburg
ÖTB
950
Traunreut,
KELLER
Bayern
ÖTB
951
Herrsching
KELLER
Bayern
ÖTB
952
Barmstedt
BEIG
Schleswig-Holstein
ÖTB
953
Lehrte,
SCHADINSKY
Niedersachsen
ÖTB
954
Siegen
VORLÄNDER
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
955
Eching, Garching,
KELLER
Bayern
ÖTB
956
St. Georgen
BRAUN
Baden-Württemberg
ÖTB
957
Nördlingen
KUNZE
Bayern
ÖTB
958
Waldbröl
GREVENS
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
959
Wipperfürth
GREVENS
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
960
Lennestadt,
HINNERWISCH
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
961
Menden,
HINNERWISCH
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
962
Fellbach
WTV
Baden-Württemberg
ÖTB
963
Filderstadt
WTV
Baden-Württemberg
ÖTB
964
Labertal
MÜLLER
Bayern
ÖTB
965
Jüchen
SCHWANN
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
966
Langenfeld
GREVENS
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
967
Leichlingen
GREVENS
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
968
Markt Indersdorf
KELLER
Bayern
ÖTB
969
Schwalmtal
PLÜCKEBAUM
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
970
Waldenbuch
LEITERMEIER
Baden-Württemberg
ÖTB
971
Fröndenberg
RUBENS
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
972
Bietigheim-Bissingen
LEITERMEIER
Baden-Württemberg
ÖTB
973
Kornwestheim
LEITERMEIER
Baden-Württemberg
ÖTB
974
Marbach am Neckar
LEITERMEIER
Baden-Württemberg
ÖTB
975
Alsdorf,
WENDLER
Rheinland-Pfalz
ÖTB
976
Eschweiler
WENDLER
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
978
Prien am Chiemsee
KELLER
Bayern
ÖTB
979
Betzdorf
VORLÄNDER
Rheinland-Pfalz
ÖTB
980
Berchtesgaden
KELLER
Bayern
ÖTB
981
Rommerskirchen
SCHWANN
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
982
Ditzingen
BLEICHER
Baden-Württemberg
ÖTB
983
Welver
HINNERWISCH
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
984
Albstadt
BLEICHER
Baden-Württemberg
ÖTB
985
Oer-Erkenschwick
SUTTER
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
986
Ennepetal
BALTIN
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
987
Schwelm
BALTIN
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
988
Haar,
KELLER
Bayern
ÖTB
989
Germering,
KELLER
Bayern
ÖTB
990
Fürth/Bayern
MÜLLER
Bayern
ÖTB
991
Westerwaldkreis
HACHENBURG
Rheinland-Pfalz
ÖTB
992
Waltrop
SUTTER
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
993
Georgsmarienhütte
SCHMIDTGEO
Niedersachsen
ÖTB
994
Erkrath
SCHWANN
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
995
Tönisvorst
PLÜCKEBAUM
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
996
Bad Aibling,
KELLER
Bayern
ÖTB
997
Sprockhövel
BALTIN
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
998
Bad Nenndorf
HEISE
Niedersachsen
ÖTB
999
Rinteln
HEISE
Niedersachsen
ÖTB
1000
Stadthagen
HEISE
Niedersachsen
ÖTB
1001
Kleinblittersdorf
RÖSER
Saarland
ÖTB
1002
Korschenbroich
SCHWANN
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
1003
Selm
SUTTER
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
1005
Hiddenhausen
SUTTER
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
1006
Röthenbach a. d. Pegnitz
MÜLLER
Bayern
ÖTB
1007
Zirndorf
MÜLLER
Bayern
ÖTB
1008
Rheinfelden
KRAMER
Baden-Württemberg
ÖTB
1009
Feucht,
MÜLLER
Bayern
ÖTB
1010
Herzogenaurach
MÜLLER
Bayern
ÖTB
1011
Wendelstein
MÜLLER
Bayern
ÖTB
1012
Herrenberg
LEITERMEIER
Baden-Württemberg
ÖTB
1013
Nagold
STRAUBINGER
Baden-Württemberg
ÖTB
1014
Bad Wildbad,
STRAUBINGER
Baden-Württemberg
ÖTB
1015
Rückersdorf
MÜLLER
Bayern
ÖTB
1016
Voerde
BORN
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
1017
Mömbris,
MÜLLER
Bayern
ÖTB
1018
Engelskirchen
GREVENS
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
1019
Kürten
GREVENS
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
1020
Wiehl
GREVENS
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
1021
Overath
GREVENS
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
1022
Hammelburg
MÜLLER
Bayern
ÖTB
1023
Klingenberg
MÜLLER
Bayern
ÖTB
1024
Bad Münstereifel
GREVENS
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
1026
Erftstadt
GREVENS
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
1027
Kerpen
GREVENS
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
1028
Meinerzhagen,
HINNERWISCH
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
1029
Mühlheim am Main
WAGNER
Hessen
ÖTB
1030
Wülfrath
SUTTER
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
1031
Langenhagen
OEDING
Niedersachsen
ÖTB
1032
Isernhagen
OEDING
Niedersachsen
ÖTB
1033
Deining
MÜLLER
Bayern
ÖTB
1034
Freystadt
MÜLLER
Bayern
ÖTB
1035
Lauterhofen
MÜLLER
Bayern
ÖTB
1036
Postbauer-Heng
MÜLLER
Bayern
ÖTB
1037
Brome
SCHADINSKY
Niedersachsen
ÖTB
1038
Stein/Mittelfr.
MÜLLER
Bayern
ÖTB
1039
Wangerland
HEISE
Niedersachsen
ÖTB
1040
Eckental,
MÜLLER
Bayern
ÖTB
1049
Greding
MÜLLER
Bayern
ÖTB
1050
Berching
MÜLLER
Bayern
ÖTB
1051
Dietfurt
MÜLLER
Bayern
ÖTB
1053
Bad Bramstedt
WÄSER
Schleswig-Holstein
ÖTB
1054
Henstedt-Ulzburg
WÄSER
Schleswig-Holstein
ÖTB
1055
Kaltenkirchen
WÄSER
Schleswig-Holstein
ÖTB
1056
Rumeln-Kaldenhausen
MENDEN
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
1057
Homberg
MENDEN
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
1058
Rheinhausen
MENDEN
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
1059
Walsum
MENDEN
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
1062
Delitzsch,
TVL
Sachsen
ÖTB
1063
Torgau
TVL
Sachsen
ÖTB
1064
Oschatz
TVL
Sachsen
ÖTB
1065
Borna
TVL
Sachsen
ÖTB
1066
Grimma,
TVL
Sachsen
ÖTB
1067
Döbeln,
TVL
Sachsen
ÖTB
1069
Saalfeld/Saale
RTG
Thüringen
ÖTB
1070
Pößneck,
RTG
Thüringen
ÖTB
1071
Lobenstein,
RTG
Thüringen
ÖTB
1072
Greiz,
RTG
Thüringen
ÖTB
1073
Naumburg
TVG
Sachsen-Anhalt
ÖTB
1074
Merseburg,
VWH
Sachsen-Anhalt
ÖTB
1075
Weißenfels
TVG
Sachsen-Anhalt
ÖTB
1076
Zeitz
TVG
Sachsen-Anhalt
ÖTB
1077
Bitterfeld
TVG
Sachsen-Anhalt
ÖTB
1078
Halle
TVG
Sachsen-Anhalt
ÖTB
1081
Ludwigslust
TELVAS
Mecklenburg-Vorpommern
ÖTB
1089
Ribnitz-Damgarten
TKNORD
Mecklenburg-Vorpommern
ÖTB
1090
Stralsund,
TKNORD
Mecklenburg-Vorpommern
ÖTB
1091
Insel Rügen
TKNORD
Mecklenburg-Vorpommern
ÖTB
1092
Greifswald
TKNORD
Mecklenburg-Vorpommern
ÖTB
1093
Wolgast
TKNORD
Mecklenburg-Vorpommern
ÖTB
1094
Neubrandenburg
TVN
Mecklenburg-Vorpommern
ÖTB
1096
Demmin,
MDT
Mecklenburg-Vorpommern
ÖTB
1098
Müritzgebiet
MDT
Mecklenburg-Vorpommern
ÖTB
1099
Neustrelitz,
MDT
Mecklenburg-Vorpommern
ÖTB
1100
Pasewalk,
TVN
Mecklenburg-Vorpommern
ÖTB
1101
Erfurt
KELSTA
Thüringen
ÖTB
1102
Mühlhausen
KELMAR
Thüringen
ÖTB
1103
Nordhausen,
KELMAR
Thüringen
ÖTB
1104
Sondershausen
KELMAR
Thüringen
ÖTB
1105
Eisenach
KELMAR
Thüringen
ÖTB
1106
Gotha
KELMAR
Thüringen
ÖTB
1107
Arnstadt
KELMAR
Thüringen
ÖTB
1108
Sömmerda
KELSTA
Thüringen
ÖTB
1109
Weimar
KELSTA
Thüringen
ÖTB
1110
Apolda
KELSTA
Thüringen
ÖTB
1111
Artern
KELSTA
Thüringen
ÖTB
1112
Suhl
TAV
Thüringen
ÖTB
1113
Bad Salzungen
TAV
Thüringen
ÖTB
1114
Schmalkalden
TAV
Thüringen
ÖTB
1115
Hildburghausen
TAV
Thüringen
ÖTB
1116
Ilmenau
TAV
Thüringen
ÖTB
1117
Sonneberg,
TAV
Thüringen
ÖTB
1118
Altenburg,
OSTTHÜRINGER
Thüringen
ÖTB
1119
Gera
OSTTHÜRINGER
Thüringen
ÖTB
1120
Jena
OSTTHÜRINGER
Thüringen
ÖTB
1121
Eisenberg,
OSTTHÜRINGER
Thüringen
ÖTB
1122
Rudolstadt
OSTTHÜRINGER
Thüringen
ÖTB
1123
Cottbus
LÜCK
Brandenburg
ÖTB
1124
Herzberg,
LÜCK
Brandenburg
ÖTB
1125
Finsterwalde,
LÜCK
Brandenburg
ÖTB
1126
Senftenberg,
LÜCK
Brandenburg
ÖTB
1127
Spremberg,
LÜCK
Brandenburg
ÖTB
1128
Forst,
LÜCK
Brandenburg
ÖTB
1129
Dresden
CITYREGIONAL
Sachsen
ÖTB
1142
Salzwedel
OEDING&PARTNER Sachsen-Anhalt
ÖTB
1143
Gardelegen,
OEDING&PARTNER Sachsen-Anhalt
ÖTB
1144
Osterburg,
OEDING&PARTNER Sachsen-Anhalt
ÖTB
1145
Stendal
OEDING&PARTNER Sachsen-Anhalt
ÖTB
1146
Haldensleben,
OEDING&PARTNER Sachsen-Anhalt
ÖTB
1147
Burg,
OEDING&PARTNER Sachsen-Anhalt
ÖTB
1148
Frankfurt (Oder)
RÖSER&PARTNER Brandenburg
ÖTB
1149
Angermünde,
RÖSER&PARTNER Brandenburg
ÖTB
1150
Eberswalde
RÖSER&PARTNER Brandenburg
ÖTB
1151
Bernau,
RÖSER&PARTNER Brandenburg
ÖTB
1152
Bad Freienwalde,
RÖSER&PARTNER Brandenburg
ÖTB
1153
Strausberg,
RÖSER&PARTNER Brandenburg
ÖTB
1154
Fürstenwalde,
RÖSER&PARTNER Brandenburg
ÖTB
1155
Eisenhüttenstadt
RÖSER&PARTNER Brandenburg
ÖTB
1156
Prenzlau
RÖSER&PARTNER Brandenburg
ÖTB
1157
Magdeburg
MGMAGDEBURG
Sachsen-Anhalt
ÖTB
1158
Oschersleben (Bo…)
MGMAGDEBURG
Sachsen-Anhalt
ÖTB
1159
Halberstadt
MGMAGDEBURG
Sachsen-Anhalt
ÖTB
1160
Wernigerode
MGMAGDEBURG
Sachsen-Anhalt
ÖTB
1161
Schönebeck
MGMAGDEBURG
Sachsen-Anhalt
ÖTB
1162
Anhalt-Zerbst,
MGMAGDEBURG
Sachsen-Anhalt
ÖTB
1167
Oranienburg
POTSDAM
Brandenburg
ÖTB
1178
Quedlinburg,
VWH
Sachsen-Anhalt
ÖTB
1181
Dessau
VWH
Sachsen-Anhalt
ÖTB
1182
Chemnitz
TELEFONADRESS Sachsen
ÖTB
1195
Leipzig
WTV Leipzig
Sachsen
ÖTB
1196
Heilbad Heiligenstadt
KELMAR
Thüringen
ÖTB
1197
Worbis,
KELMAR
Thüringen
ÖTB
1198
Bad Langensalza
KELMAR
Thüringen
ÖTB
1199
Meiningen
TAV
Thüringen
ÖTB
1200
Schwedt
RÖSER&PARTNER Brandenburg
ÖTB
1201
Blankenburg
MGMAGDEBURG
Sachsen-Anhalt
ÖTB
1202
Templin
RÖSER&PARTNER Brandenburg
ÖTB
1203
Bad Saarow,
RÖSER&PARTNER Brandenburg
ÖTB
1204
Seelow
RÖSER&PARTNER Brandenburg
ÖTB
1205
Beeskow
RÖSER&PARTNER Brandenburg
ÖTB
1206
Drebkau,
LÜCK
Brandenburg
ÖTB
1207
Guben,
LÜCK
Brandenburg
ÖTB
1208
Lauchhammer,
LÜCK
Brandenburg
ÖTB
1209
Calau,
LÜCK
Brandenburg
ÖTB
1210
Elsterwerda,
LÜCK
Brandenburg
ÖTB
1211
Lübben
LÜCK
Brandenburg
ÖTB
1212
Luckau
LÜCK
Brandenburg
ÖTB
1491
Wurzen
TVL
Sachsen
ÖTB
1501
Markneukirchen
VOGTLAND
Sachsen
ÖTB
1502
Ehrenfriedersdorf
VOGTLAND
Sachsen
ÖTB
1503
Marienberg,
VOGTLAND
Sachsen
ÖTB
1504
Olbernhau,
VOGTLAND
Sachsen
ÖTB
1505
Eibenstock
VOGTLAND
Sachsen
ÖTB
1506
Schneeberg
VOGTLAND
Brandenburg
ÖTB
1507
Johanngeorgenstadt
VOGTLAND
Sachsen
ÖTB
1508
Schwarzenberg
VOGTLAND
Sachsen
ÖTB
1509
Frankenberg
VOGTLAND
Sachsen
ÖTB
1510
Hainichen
VOGTLAND
Sachsen
ÖTB
1511
Mittweida
VOGTLAND
Sachsen
ÖTB
1512
Brand-Erbisdorf
VOGTLAND
Sachsen
ÖTB
1513
Frauenstein,
VOGTLAND
Sachsen
ÖTB
1516
Lugau,
VOGTLAND
Sachsen
ÖTB
1517
Oelsnitz
VOGTLAND
Sachsen
ÖTB
1518
Meinersdorf
VOGTLAND
Sachsen
ÖTB
1519
Zschopau
VOGTLAND
Sachsen
ÖTB
1521
Teterow
MDT
Mecklenburg-Vorpommern
ÖTB
1522
Ueckermünde,
TVN
Mecklenburg-Vorpommern
ÖTB
1523
Weißwasser
OBERLAUSITZER
Sachsen
ÖTB
1524
Freital
CITYREGIONAL
Sachsen
ÖTB
1525
Riesa
CITYREGIONAL
Sachsen
ÖTB
1526
Radebeul
CITYREGIONAL
Sachsen
ÖTB
1527
Pirna
CITYREGIONAL
Sachsen
ÖTB
1529
Burgstädt
VOGTLAND
Sachsen
ÖTB
1530
Falkenstein,
TELEFONADRESS Sachsen
ÖTB
1531
Meerane
TELEFONADRESS Sachsen
ÖTB
1532
Limbach-Oberfrohna
TELEFONADRESS Sachsen
ÖTB
1533
Crimmitschau
TELEFONADRESS Sachsen
ÖTB
1534
Kirchberg,
TELEFONADRESS Sachsen
ÖTB
1535
Königswartha
OBERLAUSITZER
Sachsen
ÖTB
1536
Sohland
OBERLAUSITZER
Sachsen
ÖTB
1537
Rothenburg/Oberlausitz
OBERLAUSITZER
Sachsen
ÖTB
1538
Reichenbach/Oberlausitz
OBERLAUSITZER
Sachsen
ÖTB
1539
Neugersdorf,
OBERLAUSITZER
Sachsen
ÖTB
1540
Niederoderwitz,
OBERLAUSITZER
Sachsen
ÖTB
1541
Bernsdorf,
OBERLAUSITZER
Thüringen
ÖTB
1542
Pulsnitz
OBERLAUSITZER
Sachsen
ÖTB
1543
Radeberg
OBERLAUSITZER
Sachsen
ÖTB
1544
Königsbrück
OBERLAUSITZER
Sachsen
ÖTB
1545
Bad Muskau
OBERLAUSITZER
Sachsen
ÖTB
1546
Neustadt
CITYREGIONAL
Thüringen
ÖTB
1547
Stolpen
CITYREGIONAL
Sachsen
ÖTB
1548
Altenberg,
CITYREGIONAL
Sachsen
ÖTB
1549
Lommatzsch
CITYREGIONAL
Sachsen
ÖTB
1550
Tharandt
CITYREGIONAL
Sachsen
ÖTB
1551
Gröditz,
CITYREGIONAL
Sachsen
ÖTB
1552
Coswig
CITYREGIONAL
Sachsen-Anhalt
ÖTB
1553
Radeburg
CITYREGIONAL
Sachsen
ÖTB
1554
Heidenau
CITYREGIONAL
Sachsen
ÖTB
1555
Bad Gottleuba
CITYREGIONAL
Sachsen
ÖTB
1556
Bad Schandau
CITYREGIONAL
Sachsen
ÖTB
1557
Oberwiesenthal,
VOGTLAND
Sachsen
ÖTB
1670
Northeim, Nörten-Hardenberg HEISE
Niedersachsen
ÖTB
1671
Einbeck
HEISE
Niedersachsen
ÖTB
1675
Zwickau
TELEFONADRESS Thüringen
ÖTB
1676
Glauchau
TELEFONADRESS Sachsen
ÖTB
1678
Werdau
TELEFONADRESS Sachsen
ÖTB
1680
Auerbach
TELEFONADRESS Sachsen
ÖTB
1682
Niesky
OBERLAUSITZER
Sachsen
ÖTB
1684
Bischofswerda
OBERLAUSITZER
Sachsen
ÖTB
1686
Reichenbach/Vogt…
TELEFONADRESS Sachsen
ÖTB
1688
Hohenstein-Ernstthal
TELEFONADRESS Sachsen
ÖTB
1694
Klingenthal
TELEFONADRESS Sachsen
ÖTB
1697
Dippoldiswalde
CITYREGIONAL
Sachsen
ÖTB
1698
Meißen
CITYREGIONAL
Sachsen
ÖTB
1699
Großenhain
CITYREGIONAL
Sachsen
ÖTB
1700
Annaberg-Buchholz
VOGTLAND
Sachsen
ÖTB
1701
Flöha
VOGTLAND
Sachsen
ÖTB
1702
Freiberg
VOGTLAND
Sachsen
ÖTB
1703
Stollberg
VOGTLAND
Sachsen
ÖTB
1704
Aue
VOGTLAND
Thüringen
ÖTB
1705
Malchin
MDT
Mecklenburg-Vorpommern
ÖTB
1706
Anklam
TVN
Mecklenburg-Vorpommern
ÖTB
1731
Köthen
VWH
Sachsen-Anhalt
ÖTB
1732
Bemburg
VWH
Sachsen-Anhalt
ÖTB
1733
Lutherstadt Wittenberg
VWH
Sachsen-Anhalt
ÖTB
1734
Jessen
VWH
Sachsen-Anhalt
ÖTB
1735
Heusenstamm,
CHRIST
Hessen
ÖTB
1737
Ganderkesee,
HEISE
Niedersachsen
ÖTB
1738
Meppen, Geeste,
HEISE
Niedersachsen
ÖTB
1739
Wilhelmshaven
HEISE
Niedersachsen
ÖTB
1740
Altkreis Lübbecke
HEISE
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
1741
Barsinghausen
HEISE
Niedersachsen
ÖTB
1747
Sebnitz
CITYREGIONAL
Sachsen
ÖTB
1749
Bautzen
OBERLAUSITZER
Sachsen
ÖTB
1750
Görlitz
OBERLAUSITZER
Sachsen
ÖTB
1751
Löbau
OBERLAUSITZER
Sachsen
ÖTB
1752
Zittau
OBERLAUSITZER
Sachsen
ÖTB
1753
Hoyerswerda
OBERLAUSITZER
Sachsen
ÖTB
1754
Kamenz
OBERLAUSITZER
Sachsen
ÖTB
1755
Plauen
VOGTLAND
Sachsen
ÖTB
1774
Münsingen
BANGERT
Baden-Württemberg
ÖTB
1775
Laichingen
BANGERT
Baden-Württemberg
ÖTB
1776
Kleinmachnow,
POTSDAM
Brandenburg
ÖTB
1777
Gransee
POTSDAM
Brandenburg
ÖTB
1778
Rathenow
POTSDAM
Brandenburg
ÖTB
1779
Potsdam
POTSDAM
Brandenburg
ÖTB
1780
Brandenburg
POTSDAM
Brandenburg
ÖTB
1781
Falkensee, Nauen
POTSDAM
Brandenburg
ÖTB
1782
Mittelmark
POTSDAM
Brandenburg
ÖTB
1783
Luckenwalde,
POTSDAM
Brandenburg
ÖTB
1784
Ludwigsfelde,
POTSDAM
Brandenburg
ÖTB
1785
Königs Wusterhausen
POTSDAM
Brandenburg
ÖTB
1786
Prignitz
POTSDAM
Brandenburg
ÖTB
1787
Ostprignitz
POTSDAM
Brandenburg
ÖTB
1788
Ruppiner Land
POTSDAM
Brandenburg
ÖTB
1789
Bad Doberan
TKNORD
Mecklenburg-Vorpommern
ÖTB
1790
Hansestadt Rostock
TKNORD
Mecklenburg-Vorpommern
ÖTB
1795
Grevesmühlen,
TKNORD
Mecklenburg-Vorpommern
ÖTB
1796
Wismar
TKNORD
Mecklenburg-Vorpommern
ÖTB
1798
Güstrow,
TELVAS
Mecklenburg-Vorpommern
ÖTB
1799
Hagenow,
TELVAS
Mecklenburg-Vorpommern
ÖTB
1800
Parchim
TELVAS
Mecklenburg-Vorpommern
ÖTB
1801
Schwerin
TELVAS
Mecklenburg-Vorpommern
ÖTB
100025 Dieburg
RÖSER
Hessen
ÖTB
100027 Dietzenbach
RÖSER
Hessen
ÖTB
100059 Mansfelder Land
VWH
Sachsen-Anhalt
ÖTB
100060 Aschersleben,
VWH
Sachsen-Anhalt
ÖTB
100061 Sangerhausen
VWH
Sachsen-Anhalt
ÖTB
100098 Künzelsau,
LEITERMEIER
Baden-Württemberg
ÖTB
100140 Dortmund
RUHFUS
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
100280 Schwaig
MÜLLER
Bayern
ÖTB
100640 Duderstadt
OEDING
Niedersachsen
ÖTB
100660 Kötzting,
KUNZE
Bayern
ÖTB
100661 Freyung,
KUNZE
Bayern
ÖTB
100804 Stuhr,
HEISE
Niedersachsen
ÖTB
100806 Goslar,
THUHOFF
Niedersachsen
ÖTB
100807 Clausthal-Zellerfeld
THUHOFF
Niedersachsen
ÖTB
100813 Geithain
TVL
Sachsen
ÖTB
100814 Rochlitz
TVL
Sachsen
ÖTB
100815 Cuxhaven, Hemmoor
CUXHAVEN
Niedersachsen
ÖTB
100830 Eutin,
D&F
Schleswig-Holstein
ÖTB
100831 Bergheim,
GREVENS
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
100845 Bremen
HEISE
Bremen
ÖTB
100846 Duisburg
MENDEN
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
100847 Essen
SUTTER
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
100848 Frankfurt am Main
TGFRANKFURT
Hessen
ÖTB
100849 Hannover
OEDING
Niedersachsen
ÖTB
100850 Köln
GREVENS
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
100851 München
KELLER
Bayern
ÖTB
100852 Nürnberg
MÜLLER
Bayern
ÖTB
100853 Stuttgart
WTV
Baden-Württemberg
ÖTB
100854 Berlin
TVG
Berlin
ÖTB
100855 Hamburg
TVG
Hamburg
GS
115
Berlin
BFB
Berlin
GS
116
Flensburg,
D&F
Schleswig-Holstein
GS
117
Kiel,
D&F
Schleswig-Holstein
GS
118
Lübeck,
D&F
Schleswig-Holstein
GS
119
Bad Oldesloe,
D&F
Schleswig-Holstein
GS
120
Pinneberg,
D&F
Schleswig-Holstein
GS
121
Hamburg
D&F
Hamburg
GS
124
Bremen
SCHLÜTERSCHE
Bremen
GS
125
Oldenburg
KOMMUNIKAT
Niedersachsen
GS
126
Leer,
KOMMUNIKAT
Niedersachsen
GS
127
Osnabrück,
KOMMUNIKAT
Niedersachsen
GS
128
Herford,
SCHLÜTERSCHE
Nordrhein-Westfalen
GS
130
Hannover,
SCHLÜTERSCHE
Niedersachsen
GS
132
Braunschweig
SCHLÜTERSCHE
Niedersachsen
GS
133
Göttingen
SCHLÜTERSCHE
Niedersachsen
GS
134
Hildesheim,
SCHLÜTERSCHE
Niedersachsen
GS
135
Detmold,
SCHLÜTERSCHE
Nordrhein-Westfalen
GS
136
Bielefeld,
SCHLÜTERSCHE
Nordrhein-Westfalen
GS
137
Münster,
SCHLÜTERSCHE
Nordrhein-Westfalen
GS
138
Borken,
SCHLÜTERSCHE
Nordrhein-Westfalen
GS
139
Recklinghausen
SUTTER
Nordrhein-Westfalen
GS
140
Hamm,
SUTTER
Nordrhein-Westfalen
GS
141
Dortmund
SUTTER
Nordrhein-Westfalen
GS
142
Bochum
SUTTER
Nordrhein-Westfalen
GS
143
Gelsenkirchen,
SUTTER
Nordrhein-Westfalen
GS
144
Essen
SUTTER
Nordrhein-Westfalen
GS
145
Oberhausen Rheinhausen
SUTTER
Nordrhein-Westfalen
GS
146
Duisburg
SUTTER
Nordrhein-Westfalen
GS
147
Kleve,
SCHWANN
Nordrhein-Westfalen
GS
148
Krefeld,
SCHWANN
Nordrhein-Westfalen
GS
149
Neuss
SCHWANN
Nordrhein-Westfalen
GS
150
Düsseldorf
SCHWANN
Nordrhein-Westfalen
GS
151
Mettmann
SCHWANN
Nordrhein-Westfalen
GS
152
Remscheid,
SCHWANN
Nordrhein-Westfalen
GS
153
Hagen,
SUTTER
Nordrhein-Westfalen
GS
154
Lüdenscheid,
SUTTER
Nordrhein-Westfalen
GS
155
Soest,
TRIFELS
Nordrhein-Westfalen
GS
157
Fulda,
TRIFELS
Hessen
GS
158
Bergisch Gladbach
GREVENS
Nordrhein-Westfalen
GS
159
Köln
GREVENS
Nordrhein-Westfalen
GS
160
Aachen,
GREVENS
Nordrhein-Westfalen
GS
161
Bergheim,
GREVENS
Nordrhein-Westfalen
GS
162
Bonn,
GREVENS
Nordrhein-Westfalen
GS
163
Trier
SARAG
Rheinland-Pfalz
GS
164
Koblenz
TRIFELS
Rheinland-Pfalz
GS
165
Altenkirchen,
TRIFELS
Rheinland-Pfalz
GS
166
Hanau,
TRIFELS
Hessen
GS
167
Frankfurt am Main
TRIFELS
Hessen
GS
169
Mainz,
TRIFELS
Rheinland-Pfalz
GS
170
Darmstadt,
TRIFELS
Hessen
GS
171
Würzburg,
MÜLLER
Bayern
GS
172
Bamberg,
MÜLLER
Bayern
GS
173
Regensburg,
MÜLLER
Bayern
GS
174
Nürnberg/Fürth
MÜLLER
Bayern
GS
175
Ansbach,
MÜLLER
Bayern
GS
176
Heilbronn,
WTV
Baden-Württemberg
GS
177
Heidelberg
BRAUN
Baden-Württemberg
GS
178
Mannheim,
BRAUN
Baden-Württemberg
GS
179
Neustadt an der Weinstraße
SARAG
Rheinland-Pfalz
GS
182
Pforzheim,
BRAUN
Baden-Württemberg
GS
183
Böblingen,
WTV
Baden-Württemberg
GS
184
Waiblingen,
WTV
Baden-Württemberg
GS
185
Stuttgart
WTV
Baden-Württemberg
GS
186
Esslingen,
WTV
Baden-Württemberg
GS
190
Landshut,
KUNZE
Bayern
GS
191
München
KELLER
Bayern
GS
201
Leipzig
BRAUN
Sachsen
GS
204
Thüringen
KELLER
Thüringen
GS
1495
Altötting,
KELLER
Bayern
GS
1496
Bad Tölz, Garmisch
KELLER
Bayern
GS
1497
Salzwedel,
SCHLÜTERSCHE
Sachsen-Anhalt
GS
1498
Dessau
SCHLÜTERSCHE
Sachsen-Anhalt
GS
1499
Dachau, Eichstädt
KELLER
Bayern
GS
1500
Saarland
SARAG
Saarland
GS
1673
Magdeburg
SCHLÜTERSCHE
Sachsen-Anhalt
GS
1674
Halle
SCHLÜTERSCHE
Sachsen-Anhalt
GS
1716
Lüneburg,
D&F
Niedersachsen
GS
1717
Bremerhaven,
SCHLÜTERSCHE
Niedersachsen
GS
1718
Region Hannover
SCHLÜTERSCHE
Niedersachsen
GS
1719
Diepholz,
SCHLÜTERSCHE
Niedersachsen
GS
1762
Bad Homburg v. d. Höhe
TRIFELS
Hessen
GS
1763
Wiesbaden,
TRIFELS
Hessen
GS
1771
Rostock,
GREVENS
Mecklenburg-Vorpommern
GS
1772
Schwerin,
D&F
Mecklenburg-Vorpommern
GS
1793
Brandenburg,
SUTTER
Brandenburg
GS
1805
Neuruppin
SUTTER
Brandenburg
GS
100120 Frankfurt (Oder)
RÖSER
Brandenburg
GS
100121 Cottbus
RÖSER
Brandenburg
GS
100463 Augsburg,
KUNZE
Bayern
GS
100464 Konstanz,
WTV
Baden-Württemberg
GS
100560 Karlsruhe,
BRAUN
Baden-Württemberg
GS
100561 Baden-Baden,
BRAUN
Baden-Württemberg
GS
100580 Kassel,
TRIFELS
Hessen
GS
100581 Marburg,
TRIFELS
Hessen
GS
100600 Reutlingen,
WTV
Baden-Württemberg
GS
100601 Rottweil,
WTV
Baden-Württemberg
GS
100620 Offenburg
BRAUN
Baden-Württemberg
GS
100621 Freiburg im Breisgau
BRAUN
Baden-Württemberg
GS
100622 Lörrach, Waldshut Tiengen
BRAUN
Baden-Württemberg
GS
100811 Aalen,
WTV
Baden-Württemberg
GS
100812 Ulm/Neu-Ulm,
WTV
Baden-Württemberg
GS
100859 Bautzen,
SACHSEN
Sachsen
GS
100860 Dresden
SACHSEN
Sachsen
GS
100861 Chemnitz
SACHSEN
Sachsen
GS
100862 Aue, Freiberg
SACHSEN
Sachsen
GS
100863 Plauen, Zwickau
SACHSEN
Sachsen
GSr
1215
Norderstedt
D&F
Schleswig-Holstein
GSr
1219
Stadt und den Landkreis …
KUNZE
Bayern
GSr
1221
Miltenberg
MÜLLER
Bayern
GSr
1222
Bad Kissingen
MÜLLER
Bayern
GSr
1223
Freiburg
BRAUN
Baden-Württemberg
GSr
1224
Freudenstadt,
BRAUN
Baden-Württemberg
GSr
1225
Bonn-City mit Alfter
GREVENS
Nordrhein-Westfalen
GSr
1226
Bad Godesberg
GREVENS
Nordrhein-Westfalen
GSr
1227
Beuel
GREVENS
Nordrhein-Westfalen
GSr
1229
Dinslaken,
SCHWANN
Nordrhein-Westfalen
GSr
1231
Burscheid,
GREVENS
Nordrhein-Westfalen
GSr
1232
Heidelberg,
BRAUN
Baden-Württemberg
GSr
1233
Ravensburg,
WTV
Baden-Württemberg
GSr
1235
Weiden,
MÜLLER
Bayern
GSr
1236
Weißenburg,
MÜLLER
Bayern
GSr
1237
Offenburg,
BRAUN
Baden-Württemberg
GSr
1238
Bruchsal,
BRAUN
Baden-Württemberg
GSr
1239
Langenfeld,
SCHWANN
Nordrhein-Westfalen
GSr
1240
Erkrath,
SCHWANN
Nordrhein-Westfalen
GSr
1241
Moers
SCHWANN
Nordrhein-Westfalen
GSr
1242
Kempen,
SCHWANN
Nordrhein-Westfalen
GSr
1243
Hilden,
SCHWANN
Nordrhein-Westfalen
GSr
1244
Mettmann,
SCHWANN
Nordrhein-Westfalen
GSr
1245
Grevenbroich,
SCHWANN
Nordrhein-Westfalen
GSr
1246
Künzelsau,
WTV
Baden-Württemberg
GSr
1247
Altona,
D&F
Hamburg
GSr
1249
Göppingen,
WTV
Baden-Württemberg
GSr
1250
Ludwigsburg,
WTV
Baden-Württemberg
GSr
1251
Kirchheim unter Teck
WTV
Baden-Württemberg
GSr
1253
Stadt Memmingen
KUNZE
Bayern
GSr
1254
Harburg
D&F
Hamburg
GSr
1255
Kleve
SCHWANN
Nordrhein-Westfalen
GSr
1256
Krefeld
SCHWANN
Nordrhein-Westfalen
GSr
1258
Köln linksrheinisch
GREVENS
Nordrhein-Westfalen
GSr
1259
Köln linksrheinisch
GREVENS
Nordrhein-Westfalen
GSr
1260
Köln rechtsrheinisch
GREVENS
Nordrhein-Westfalen
GSr
1266
Baden-Baden,
BRAUN
Baden-Württemberg
GSr
1267
Rastatt, Durmersheim
BRAUN
Baden-Württemberg
GSr
1268
Kehl,
BRAUN
Baden-Württemberg
GSr
1269
Pforzheim
BRAUN
Baden-Württemberg
GSr
1270
Weinheim
BRAUN
Baden-Württemberg
GSr
1271
Friedrichshafen,
WTV
Baden-Württemberg
GSr
1272
Tuttlingen,
WTV
Baden-Württemberg
GSr
1279
Bensheim,
TRIFELS
Hessen
GSr
1280
Hainburg,
TRIFELS
Hessen
GSr
1281
Böblingen,
WTV
Baden-Württemberg
GSr
1282
Landkreis Donau-…
KUNZE
Bayern
GSr
1283
Bad Breisig,
TRIFELS
Rheinland-Pfalz
GSr
1285
Villingen-Schwenningen
WTV
Baden-Württemberg
GSr
1286
Heilbronn/Neckar
WTV
Baden-Württemberg
GSr
1287
MG-Rheydt
SCHWANN
Nordrhein-Westfalen
GSr
1288
Mönchengladbach
SCHWANN
Nordrhein-Westfalen
GSr
1289
Wuppertal
SCHWANN
Nordrhein-Westfalen
GSr
1290
Emmendingen,
BRAUN
Baden-Württemberg
GSr
1291
Saarburg,
SARAG
Rheinland-Pfalz
GSr
1294
Beckingen,
SARAG
Saarland
GSr
1295
Rottweil,
WTV
Baden-Württemberg
GSr
1297
Neumarkt
MÜLLER
Bayern
GSr
1298
Hockenheim,
BRAUN
Baden-Württemberg
GSr
1300
Lörrach,
BRAUN
Baden-Württemberg
GSr
1301
Wiesloch,
BRAUN
Baden-Württemberg
GSr
1302
Meerbusch,
SCHWANN
Nordrhein-Westfalen
GSr
1303
Ratingen,
SCHWANN
Nordrhein-Westfalen
GSr
1310
Nürnberg
MÜLLER
Bayern
GSr
1313
Karlsruhe
BRAUN
Baden-Württemberg
GSr
1314
Neckarsulm,
WTV
Baden-Württemberg
GSr
1480
Ansbach
MÜLLER
Bayern
GSr
1481
Aschaffenburg
MÜLLER
Bayern
GSr
1482
Erlangen,
MÜLLER
Bayern
GSr
1483
Kitzingen
MÜLLER
Bayern
GSr
1484
Main-Spessart
MÜLLER
Bayern
GSr
1485
neustadt/Aisch,
MÜLLER
Bayern
GSr
1486
Nürnberger Land
MÜLLER
Bayern
GSr
1487
Rhön-Grabfeld
MÜLLER
Bayern
GSr
1488
Roth,
MÜLLER
Bayern
GSr
1489
Schweinfurt
MÜLLER
Bayern
GSr
1490
Würzburg
MÜLLER
Bayern
GSr
1634
Amberg-Sulzbach
MÜLLER
Bayern
GSr
1635
Bamberg
MÜLLER
Bayern
GSr
1636
Bayreuth
MÜLLER
Bayern
GSr
1637
Cham
MÜLLER
Bayern
GSr
1638
Fränkische Schweiz
MÜLLER
Bayern
GSr
1640
Regensburg
MÜLLER
Bayern
GSr
1641
Schwandorf
MÜLLER
Bayern
GSr
1642
Wunsiedel,
MÜLLER
Bayern
GSr
1643
Landkreis Eichsfeld
KELLER
Thüringen
GSr
1650
Stadt Suhl
KELLER
Thüringen
GSr
1651
Ilm-Kreis
KELLER
Thüringen
GSr
1652
Landkreis Saalfeld
KELLER
Thüringen
GSr
1653
Saale-Orla-Kreis
KELLER
Thüringen
GSr
1654
Stadt Gera
KELLER
Thüringen
GSr
1655
Landkreise Hildburghausen
KELLER
Thüringen
GSr
1656
Landkreis Berchtesgaden
KELLER
Bayern
GSr
1657
Landkreise Altötting
KELLER
Bayern
GSr
1658
Landkreis Fürstenfeldbruck
KELLER
Bayern
GSr
1659
Landkreise Erding
KELLER
Bayern
GSr
1660
Landkreis Eichstätt
KELLER
Bayern
GSr
1661
Stadt und den La…
KUNZE
Bayern
GSr
1662
Landkreis Rosenheim
KELLER
Bayern
GSr
1663
Landkreis Weilheim
KELLER
Bayern
GSr
1664
Landkreis Miesbach
KELLER
Bayern
GSr
1665
Landkreis Ebersberg
KELLER
Bayern
GSr
1666
Landkreis Traunstein
KELLER
Bayern
GSr
1667
Landkreis Starnberg
KELLER
Bayern
GSr
1668
Landkreis Landsberg
KELLER
Bayern
GSr
1669
Landkreise Neuburg
KELLER
Bayern
GSr
1695
Frankfurt am Main
TRIFELS
Hessen
GSr
1744
Landkreis Bad Tölz
KELLER
Bayern
GSr
1745
Landkreis Dachau
KELLER
Bayern
GSr
1746
Landkreis Garmisch
KELLER
Bayern
GSr
1756
Landkreis Döbeln
BRAUN
Sachsen
GSr
1757
Landkreis Torgau-…
BRAUN
Sachsen
GSr
1761
Eutin,
D&F
Schleswig-Holstein
GSr
1767
Hof
MÜLLER
Bayern
GSr
1768
Coburg,
MÜLLER
Bayern
GSr
1769
Kronach,
MÜLLER
Bayern
GSr
1773
Stadt Plauen
SACHSEN
Sachsen
GSr
1838
Telgte,
SCHLÜTERSCHE
Nordrhein-Westfalen
GSr
1839
Coesfeld,
SCHLÜTERSCHE
Nordrhein-Westfalen
GSr
1840
Gronau,
SCHLÜTERSCHE
Nordrhein-Westfalen
GSr
1841
Rheine,
SCHLÜTERSCHE
Nordrhein-Westfalen
GSr
1842
Neumünster,
D&F
Schleswig-Holstein
GSr
1843
Münster
SCHLÜTERSCHE
Nordrhein-Westfalen
GSr
100029 Stadt und den La…
KUNZE
Bayern
GSr
100031 Brake,
KOMMUNIKAT
Niedersachsen
GSr
100032 Delmenhorst
KOMMUNIKAT
Niedersachsen
GSr
100033 Bad Zwischenahn
KOMMUNIKAT
Niedersachsen
GSr
100034 Oldenburg
KOMMUNIKAT
Niedersachsen
GSr
100035 Osnabrück
KOMMUNIKAT
Niedersachsen
GSr
100036 Bramsche,
KOMMUNIKAT
Niedersachsen
GSr
100037 Georgsmarienhütte
KOMMUNIKAT
Niedersachsen
GSr
100039 Stadt Kempten
KUNZE
Bayern
GSr
100043 Stadt Kaufbeuren
KUNZE
Bayern
GSr
100045 Stadt Zwickau
SACHSEN
Sachsen
GSr
100046 Landkreise Chemnitz
SACHSEN
Sachsen
GSr
100047 Landkreise Aue-S…
SACHSEN
Sachsen
GSr
100048 Landkreise Freiberg
SACHSEN
Sachsen
GSr
100050 Landkreis Mittweida
SACHSEN
Sachsen
GSr
100051 Riesa,
SACHSEN
Sachsen
GSr
100052 Pirna,
SACHSEN
Sachsen
GSr
100053 Hoyerswerda,
SACHSEN
Sachsen
GSr
100054 Bautzen,
SACHSEN
Sachsen
GSr
100056 Stadt Görlitz
SACHSEN
Sachsen
GSr
100058 Schleswig,
D&F
Schleswig-Holstein
GSr
100068 Pinneberg
D&F
Schleswig-Holstein
GSr
100069 Itzehoe
D&F
Schleswig-Holstein
GSr
100072 Northeim,
SCHLÜTERSCHE
Niedersachsen
GSr
100073 Barsinghausen,
SCHLÜTERSCHE
Niedersachsen
GSr
100076 Garbsen,
SCHLÜTERSCHE
Niedersachsen
GSr
100080 Gütersloh,
SCHLÜTERSCHE
Nordrhein-Westfalen
GSr
100082 Herford,
SCHLÜTERSCHE
Nordrhein-Westfalen
GSr
100083 Rheda-Wiedenbrück!
SCHLÜTERSCHE
Nordrhein-Westfalen
GSr
100084 Minden,
SCHLÜTERSCHE
Nordrhein-Westfalen
GSr
100085 Bielefeld
SCHLÜTERSCHE
Nordrhein-Westfalen
GSr
100086 Lübbecke,
SCHLÜTERSCHE
Nordrhein-Westfalen
GSr
100088 Langenhagen,
SCHLÜTERSCHE
Niedersachsen
GSr
100089 Wismar,
D&F
Mecklenburg-Vorpommern
GSr
100090 Lüneburg
D&F
Niedersachsen
GSr
100093 Buchholz in der Niedersachsen D&F
Niedersachsen
GSr
100094 Saarbrücken
SARAG
Saarland
GSr
100097 Paderborn,
SCHLÜTERSCHE
Nordrhein-Westfalen
GSr
100160 Kaiserslautern
SARAG
Rheinland-Pfalz
GSr
100180 Homburg Saar,
SARAG
Rheinland-Pfalz
GSr
100200 Brandenburg an …
SUTTER
Brandenburg
GSr
100201 Prignitz
SUTTER
Brandenburg
GSr
100220 Husum,
D&F
Hamburg
GSr
100221 Heide,
D&F
Hamburg
GSr
100240 Cloppenburg,
KOMMUNIKAT
Niedersachsen
GSr
100300 Wilhelmshaven, V…
KOMMUNIKAT
Niedersachsen
GSr
100320 Salzgitter,
SCHLÜTERSCHE
Niedersachsen
GSr
100321 Goslar,
SCHLÜTERSCHE
Niedersachsen
GSr
100322 Osterode,
SCHLÜTERSCHE
Niedersachsen
GSr
100323 Göttingen,
SCHLÜTERSCHE
Niedersachsen
GSr
100324 Rinteln,
SCHLÜTERSCHE
Niedersachsen
GSr
100325 Hameln,
SCHLÜTERSCHE
Niedersachsen
GSr
100327 Detmold,
SCHLÜTERSCHE
Niedersachsen
GSr
100340 Stadt Straubing
KUNZE
Bayern
GSr
100341 Landkreise Freyung
KUNZE
Bayern
GSr
100342 Landkreis Aichach
KUNZE
Bayern
GSr
100343 Landkreis Günzburg
KUNZE
Bayern
GSr
100344 Landkreis Dillingen
KUNZE
Bayern
GSr
100345 Landkreise Dingolfing
KUNZE
Bayern
GSr
100346 Landkreis Deggendorf
KUNZE
Bayern
GSr
100360 Hildesheim,
SCHLÜTERSCHE
Niedersachsen
GSr
100400 Reutlingen
WTV
Baden-Württemberg
GSr
100401 Tübingen
WTV
Baden-Württemberg
GSr
100420 Bad Soden
TRIFELS
Hessen
GSr
100440 Peine,
SCHLÜTERSCHE
Niedersachsen
GSr
100480 Bad Homburg,
TRIFELS
Hessen
GSr
100500 Dreieich, Egelsbach
TRIFELS
Hessen
GSr
100501 Dietzenbach,
TRIFELS
Hessen
GSr
100540 Hamm, Westf.
SUTTER
Nordrhein-Westfalen
GSr
100680 Braunschweig
SCHLÜTERSCHE
Niedersachsen
GSr
100681 Osterholz-Scharmbeck
SCHLÜTERSCHE
Niedersachsen
GSr
100682 Rotenburg (Wümme)
SCHLÜTERSCHE
Niedersachsen
GSr
100706 Landkreis Nordvorpommern
GREVENS
Mecklenburg-Vorpommern
GSr
100720 Rendsburg
D&F
Schleswig-Holstein
GSr
100740 Stadt Jena,
KELLER
Thüringen
GSr
100760 Celle,
SCHLÜTERSCHE
Niedersachsen
GSr
100761 Lehrte, Burgdorf, B…
SCHLÜTERSCHE
Niedersachsen
GSr
100780 Darmstadt
TRIFELS
Hessen
GSr
100781 Hofheim,
TRIFELS
Hessen
GSr
100801 Bad Oldesloe,
D&F
Schleswig-Holstein
GSr
100802 Achim,
SCHLÜTERSCHE
Niedersachsen
GSr
100803 Stuhr, Weyhe, Syke
SCHLÜTERSCHE
Niedersachsen
GSr
100805 München-City
KELLER
Bayern
GSr
100808 Bremerhaven,
SCHLÜTERSCHE
Niedersachsen
GSr
100809 Burg,
SCHLÜTERSCHE
Sachsen-Anhalt
GSr
100810 Vechta,
KOMMUNIKAT
Niedersachsen
GSr
100816 Gifhorn, Wittingen
SCHLÜTERSCHE
Niedersachsen
GSr
100819 Eidelstedt,
D&F
Hamburg
GSr
100820 Eimsbüttel,
D&F
Hamburg
GSr
100821 Stadt Eisenach,
KELLER
Thüringen
GSr
100822 Hanau
TRIFELS
Hessen
GSr
100823 Fürth/Bayern
MÜLLER
Bayern
GSr
100824 Leipzig
BRAUN
Sachsen
GSr
100825 Leipziger Land
BRAUN
Sachsen
GSr
100826 Landkreis Delitzsch
BRAUN
Sachsen
GSr
100827 Muldentalkreis
BRAUN
Sachsen
GSr
100828 Köln Innenstadt,
GREVENS
Nordrhein-Westfalen
GSr
100829 Mannheim
BRAUN
Baden-Württemberg
GSr
100832 Landkreise Nordh…
KELLER
Thüringen
GSr
100833 Erftkreis Nord
GREVENS
Nordrhein-Westfalen
GSr
100834 Erftkreis Süd
GREVENS
Nordrhein-Westfalen
GSr
100835 Limburg,
TRIFELS
Hessen
GSr
100836 Olpe,
TRIFELS
Nordrhein-Westfalen
GSr
100837 Siegen,
TRIFELS
Nordrhein-Westfalen
GSr
100838 Gießen
TRIFELS
Hessen
GSr
100839 Hansestadt Rostock
GREVENS
Mecklenburg-Vorpommern
GSr
100840 Demmin, Malchin
GREVENS
Mecklenburg-Vorpommern
GSr
100841 Stadt Neubrandenburg
GREVENS
Mecklenburg-Vorpommern
GSr
100842 Ostvorpommern, …
GREVENS
Mecklenburg-Vorpommern
GSr
100844 Ruppiner Land,
SUTTER
Brandenburg
GSr
100856 Stadt Aachen
GREVENS
Nordrhein-Westfalen
GSr
100857 Kall, Monschau
GREVENS
Nordrhein-Westfalen
GSr
100858 Alsdorf,
GREVENS
Rheinland-Pfalz
GSr
100864 München Stadtteil …
KELLER
Bayern
GSr
100865 München Stadtteil …
KELLER
Bayern
GSr
100866 München Stadtrand
KELLER
Bayern
GSr
100867 München Stadtteil …
KELLER
Bayern
GSr
100868 München Stadtteil …
KELLER
Bayern
GSr
100869 München Stadtteil …
KELLER
Bayern
GSr
100870 München Stadtteil …
KELLER
Bayern
GSr
100871 München Stadtteil …
KELLER
Bayern
76
mit Ausnahme der Telefonbücher, die bereits Gegenstand der Feststellungsklage im vorliegenden Verfahren sind (nämlich Telefonbuch 1,
Telefonbuch 8, Telefonbuch 99, ÖTB Bitterfeld, ÖTB Halle (Saarland), ÖTB Naumburg, ÖTB Weißenfels, ÖTB Zeitz) sowie mit Ausnahme
der Telefonbücher, die Gegenstand des Verfahrens beim Landgericht Nürnberg-Fürth, Az. 4 HKO 4071/99, sind, nämlich die örtlichen
Telefonbücher für die Gebiete Bad Salzungen und Umgebung, Ilmenau und Umgebung, Meinigen und Umgebung, Suhl und Umgebung,
Schmalkalden und Umgebung, die örtlichen Telefonbücher Ebern, Ebrach, Edenkoben, Grünstadt, Heilsbronn, Höchstadt/Aisch,
Langezenn und Scheinfeld sowie das Telefonbuch (ehemals amtliches Telefonbuch) 134 für das Gebiet Suhl und Eisenach.
77
Die Klägerin beantragt,
78
die Widerklage der Beklagten abzuweisen.
79
Sie hält die Widerklage für unzulässig, da diese nicht als sachdienlich angesehen werden könne und ihr das erforderliche
Feststellungsinteresse fehle. Außerdem sei die Beklagte nicht befugt, eine negative Feststellungsklage zu erheben, da sie nach ihrem eigenen
Sachvortrag innerhalb der Verlagsgesellschaften für die redaktionelle Bearbeitung und Herstellung der Telefonbücher, die Vermarktung von
Einträgen und Anzeigen gar nicht zuständig sei.
80
Die ursprünglichen Beklagten Ziff. 2, 4 und 5 haben mit Schriftsatz vom 02.12.2002 den Streitbeitritt auf Beklagtenseite erklärt (Bl. 968 d.A.). In
der Sache tragen sie den Ausführungen der Beklagten entsprechend vor und haben sich den Anträgen der Beklagten angeschlossen.
81
Die Klägerin hält den Streitbeitritt für unzulässig, da die Streithelfer durch die Klage nicht in ihren rechtlichen Interessen tangiert seien. Die
zuletzt gestellten Klageanträge erfassten lediglich Telefonverzeichnisse, bei denen die Streithelfer nicht zum Herausgeberkreis gehörten.
82
Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze und die dazu vorgelegten Anlagen verwiesen.
83
II.
84
Die zulässige Berufung ist mit dem zuletzt gestellten Hilfsantrag begründet. Insoweit war das landgerichtliche Urteil abzuändern und der Klage
stattzugeben. Die weitergehende Berufung war zurückzuweisen.
85
Die zulässige Widerklage ist unbegründet.
86
A.
87
Die Klage, Widerklage und Streithilfe sind zulässig.
88
Für das Berufungsverfahren sind die am 31.12.2001 geltenden Vorschriften der ZPO anzuwenden, da das angefochtene Urteil des
Landgerichts im schriftlichen Verfahren mit einer Schriftsatzfrist, die vor diesem Zeitpunkt endete, verkündet wurde (§ 26 Nr. 5, S. 2 EGZPO).
89
1. Die vom Klägervertreter im Hinblick auf die Gründung von Objektgesellschaften erklärte Antragsänderung, ist zulässig. Es handelt sich um
eine gem. §§ 523 (a.F.), 263, 254 ZPO jedenfalls als sachdienlich einzustufende Anpassung des Klageantrags. Auch ist nicht zu beanstanden,
dass die Klägerin primär den Rechtsstreit für erledigt erklärt und lediglich hilfsweise, für den Fall, dass ein erledigendes Ereignis nicht vorliegt,
den ursprünglichen Klageantrag aufrecht erhält (vgl. dazu BGH NJW 1965, 1597).
90
2. Das sich zunächst stellende Problem der hinreichenden Bestimmtheit der Leistungsanträge besteht bei den zuletzt ausschließlich im Streit
befindlichen Feststellungsanträgen nicht mehr.
91
Die Klägerin hat ursprünglich von der Beklagten die Annahme eines Angebots zum Abschluss eines Anzeigenauftrags, eines Werkvertrags (vgl.
dazu Palandt/Sprau, BGB, 61. Aufl., Einf. § 631 BGB, Rn. 8), also die Abgabe einer Willenserklärung, verlangt. Ein derartiger Antrag ist nur dann
bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn er so gefasst ist, dass er nach § 894 ZPO vollstreckt werden kann. Dazu muss er alles
enthalten, was nach der Vorstellung des Klägers Inhalt der Verpflichtung des Beklagten zum Abschluss des gewünschten Vertrages bilden soll.
Andernfalls besteht die Gefahr, dass es wegen noch ausstehender Regelungen zur weiteren Rechtsstreitigkeiten zwischen den Parteien kommt
(BGH NJW-RR 1994, 317; vgl. auch BGH GRUR 1981, 917 – Sportschuhe).
92
Demgegenüber unterliegen die Feststellungsanträge unter dem Gesichtspunkt der Bestimmtheit keinen Bedenken. Für ein stattgebendes
Feststellungsurteil gelten mangels Vollstreckbarkeit nicht die skizzierten strengen Anforderungen an die Bestimmtheit.
93
3. Auch die Zulässigkeit der Widerklage (Bl. 1063/1064 d.A.) ist – entgegen der vom Klägervertreter vertretenen Ansicht (Bl. 1240 ff. d.A.) – nach
altem Berufungsrecht zu beurteilen (s.o.).
94
a) Gem. § 530 Abs. 1 ZPO (a.F.) ist die Erhebung einer Widerklage zulässig, wenn der Gegner einwilligt, was hier nicht der Fall ist (vgl. Bl. 1240
d.A.), oder das Gericht die Geltendmachung des mit ihr verfolgten Anspruchs für sachdienlich erachtet.
95
Die Sachdienlichkeit ist zu bejahen. Die Widerklage ist geeignet, den Streit zwischen den Parteien endgültig und alsbald zu klären (vgl. dazu
OLG Karlsruhe Justiz 1983, 238). Mit ihr lässt sich ein weiterer Rechtsstreit vermeiden. Die vom Klägervertreter angeführten Verfahren (Bl. 1241
d.A.) verdeutlichen gerade, dass eine derartige Klärung zwischen den Parteien erforderlich ist. Außerdem decken sich die durch die Widerklage
aufgeworfenen Rechtsfragen inhaltlich im wesentlichen mit denjenigen der Klage.
96
b) Die Widerklage ist nicht wegen anderweitiger Rechtshängigkeit gem. § 261 Abs. 3, Nr. 1 ZPO unzulässig.
97
Soweit zwischen den hiesigen Parteien bereits Klagen rechtshängig sind, wurde dem im Widerklageantrag Rechnung getragen (vgl. Bl. 1064
d.A.).
98
Die Beklagte/Widerklägerin war auch nicht gehalten, diesen Vorbehalt in ihrem Antrag auf solche Verfahren zu erstrecken, die von oder gegen
eine Gesellschaft geführt werden, an der sie als Gesellschafterin beteiligt ist. Die Rechtshängigkeit gegenüber einer Personengesellschaft kann
wegen der fehlenden Parteiidentität in einem Rechtsstreit mit dem Gesellschafter eine anderweitige Rechtshängigkeit nicht begründen (vgl.
Münchener Kommentar/Lüke, ZPO, 2. Aufl., § 261, Rn. 55 m.w.N.).
99
c) Der Widerklage fehlt nicht das erforderliche Feststellungsinteresse. Richtig mag zwar sein, dass die Klägerin zu keinem Zeitpunkt behauptet
hat, die Beklagte/Widerklägerin müsse auch in den Fällen, in denen diese lediglich Gesellschafterin einer Verlagsgesellschaft ist, die von der
Klägerin im eigenen Namen und auf eigene Rechnung aufgegebenen Insertionsbestellungen annehmen und veröffentlichen. Das ändert
jedoch nichts daran, dass ein Feststellungsinteresse der Beklagten/Widerklägerin angenommen werden kann. Auch dann, wenn die Klägerin
nur in Anspruch genommen hat, dass die Kontrahierungspflicht von den jeweiligen Verlagsgesellschaften erfüllt werden muss, ergibt sich das
erforderliche Feststellungsinteresse der Beklagten bereits aus der nach § 128 HGB (analog) akzessorisch ausgestalteten Haftung des
Gesellschafters für Verbindlichkeiten der Gesellschaft (vgl. dazu etwa Palandt/Sprau, BGB, 62. Aufl., § 714, Rn. 13). Es geht der Beklagten um
die Klärung der Frage, ob sie persönlich in Anspruch genommen werden kann.
100 4. Der von den vormaligen Beklagten Ziff. 2, 4 und 5 erklärte Streitbeitritt unterliegt, nachdem die Klägerin einen Antrag auf Zurückweisung gem.
§ 71 Abs. 1 ZPO gestellt hat (Bl. 1203 d.A.), einer uneingeschränkten gerichtlichen Überprüfung.
101 a) Die von Amts wegen zu prüfenden sog. persönlichen Prozesshandlungsvoraussetzungen (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 24. Aufl., § 66, Rn. 7, 10)
sind unproblematisch erfüllt.
102 b) Das außerdem erforderliche rechtliche Interesse der Streithelfer am Obsiegen der Beklagten liegt ebenfalls vor.
103 Richtig ist zwar, dass ein rechtliches Interesse fehlt, soweit die Klageanträge in Rede stehen. Nach der letzten Antragsfassung beschränkt sich
die Klage auf Telefonverzeichnisse, die ohne Beteiligung der Streithelfer herausgegeben und verlegt werden. Insofern werden die Streithelfer
demnach durch den Ausgang des Verfahrens rechtlich nicht tangiert.
104 Allerdings bezieht die von der Beklagten erhobene negative Feststellungswiderklage auch Telefonverzeichnisse ein, die von
Objektgesellschaften betreut werden, an denen die Streithelfer als Gesellschafter beteiligt sind. Ein Unterliegen der Beklagten kann sich somit
auf Ansprüche gegenüber den Streithelfern auswirken, weshalb das gem. § 66 ZPO erforderliche rechtliche Interesse der Streithelfer gegeben
ist.
105 Die Zulassung der Nebenintervention hat ohne Einschränkungen zu erfolgen, auch wenn sich das rechtliche Interesse – wie hier – lediglich auf
einen Teil der Hauptsache bezieht (vgl. dazu OLG Düsseldorf MDR 1966, 852; Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 66, Rn. 8).
106
B.
107 In der Sache hat die Klage – nach dem zuletzt gestellten Hilfsantrag – Erfolg. Demgegenüber ist die Widerklage unbegründet.
108 Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten ein kartellrechtlicher Anspruch nach §§ 33; 20 Abs. 1 Satz 1; Abs. 2 GWB/1004 BGB (analog) auf
Annahme und Drucklegung der in ihrem Namen und auf ihre Rechnung erteilten Anzeigenaufträge, d.h. auf Vertragsschluss zu. Der Senat
schließt sich damit im Ergebnis den Urteilen des OLG Saarbrücken vom 18.07.2001 (Az. 1 U 185/01 = Anl. K 70), OLG Dresden vom 31.01.2002
(Az. U 1763/01 Kart = Anl. K 47), LG Hamburg vom 17.10.2001 (Az. 315 O 471/01 = Bl. 966 ff. d.A.), LG Mannheim vom 17.01.2003 (Az. 22 O
35/02 Kart. = Bl. 1224 ff. d.A.), LG Düsseldorf vom 20.11.2002 (Az. 34 O (Kart.) 109/02 = Bl. 1232 ff. d.A.), LG Düsseldorf vom 14.03.2001 (Az. 34
O (Kart) 22/01 = Anl. K 47), LG Düsseldorf vom 15.08.2001 (Az. 34 O (Kart) 50/01 = Anl. K 47), LG Nürnberg-Fürth vom 06.04.2001 (Az. 4 HK
988/01 = Anl. K 47), LG München I vom 03.05.2001 (Az. 4 HK 667/01 = Anl. K 47), LG München I vom 19.07.2000 (Anl. K 69), LG Berlin vom
22.02.2002 (Az. 102 O 208/01 Kart = Anl. K 47), LG Frankfurt vom 01.03.2002 (Az. 3-12 O 110/01 = Anl. K 48) und LG Leipzig vom 08.04.2002
(Az. 01HK O 5755/01 = Anl. K 49) sowie dem Beschluss des LG Dortmund vom 26.04.2001 (Az. 13 O 18/01 (Kart.) = Anl. K 47) gegen die Urteile
des LG Hamburg vom 30.01.2002 (Az. 406 O 114/01 = Anl. NI 34 = B 20) und des LG Stuttgart in der angefochtenen Entscheidung an. Der
Klage wurde vom Landgericht Stuttgart zu Unrecht abgewiesen.
109 1. Dabei bedarf die dogmatische Herleitung des (verschuldensunabhängigen) Kontrahierungszwangs (vorbeugender Unterlassungsanspruch
oder Beseitigungsanspruch, vgl. zum Meinungsstand etwa Lübbert in Wiedemann, Handbuch des Kartellrechts, 1999, § 30 Rn. 4 f.) keiner
näheren Erörterung. Die Voraussetzungen eines derartigen Anspruchs ändern sich dadurch nicht. Es ist erforderlich, dass der Tatbestand nach
§ 20 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GWB erfüllt ist, also eine unbillige oder sachlich ungerechtfertigte Diskriminierung der Klägerin durch die Beklagte als
marktbeherrschendes oder -starkes Unternehmen bejaht werden kann. Das ist hier der Fall.
110 2. Die Auffassung des Landgerichts, dass die Beklagte Normadressat nach § 20 Abs. 2 GWB ist, begegnet keinen Bedenken. Damit unterliegt
sie in gleicher Weise dem Behinderungs- und Diskriminierungsverbot des § 20 Abs. 1 GWB wie die dort primär angesprochenen
marktbeherrschenden Unternehmen.
111 Es ist mit dem Landgericht davon auszugehen, dass die Verlage, an denen die Beklagte beteiligt ist, auf dem relevanten Markt jedenfalls
marktstark sind und die Klägerin in dem von § 20 Abs. 2 Satz 1 GWB geforderten Abhängigkeitsverhältnis zu ihnen steht.
112 a) Die für die Feststellung der Marktbeherrschung und Marktstärke notwendige Bestimmung des relevanten Markts erfolgt in bezug auf den
räumlichen und sachlichen Bereich nach dem Bedarfsmarktkonzept (BGH GRUR 1996, 808, 810 – Pay-TV-Durchleitung;
Immenga/Mestmäcker/Möschel, GWB, 3. Aufl., § 19, Rn. 24; Wiedemann in Wiedemann, a.a.O., § 23, Rn. 8).
113 b) Zum sachlich relevanten Markt gehören alle Waren oder Dienstleistungen, die sich nach Eigenschaft, Verwendungszweck und Preislage so
nahe stehen, dass der verständige Verbraucher sie als für die Deckung eines bestimmten Bedarfs geeignet und als gegeneinander
austauschbar ansieht (BGH GRUR 1996, 808, 810 – Pay-TV-Durchleitung; Beck TKG-Komm/Wendland, 2. Aufl., vor § 33, Rn. 23 m.w.N.).
Maßgebend ist also eine abstrakte, am typischen Bedarf des verständigen Verbrauchers orientierte Betrachtungsweise (BGH GRUR 1985, 311,
3116/317 – Gruner + Jahr – Zeit).
114 Im Fall von Telekommunikationsverzeichnissen werden Eigenschaften und Verwendungszweck im wesentlichen durch § 1 Nr. 2 b TUDLV
vorgegeben. Anbieter von Universaldienstleistungen (wie die hinter der Beklagten stehende De.) müssen in der Regel einmal jährlich
Teilnehmerverzeichnisse herausgeben. Dort müssen zumindest die Rufnummern, die Nach- und Vornamen sowie die Anschrift des
Anschlussinhabers enthalten sein, jedenfalls soweit diese Daten zur Verfügung stehen und die Teilnehmer einer Eintragung nicht
widersprochen haben (Beck TKG-Komm/Schütz, a.a.O., § 1 TUDLV, Rn. 5).
115 Der damit skizzierte (Mindest-)Inhalt bestimmt den Verwendungszweck: Der verständige Verbraucher greift zum Telefonbuch, um sich die
genannten Informationen zu beschaffen; er braucht diese Informationen, damit er den gewünschten Gesprächspartner anrufen kann.
116 Der vorgegebene Inhalt, die periodische Erscheinungsweise, das Benutzerverhalten und das auf eine bestimmte Großstadt oder Region
beschränkte Verbreitungsgebiet – kurz: die spezifischen Merkmale dieses Werbeträgers – prägen auch den zugehörenden Anzeigenmarkt. Der
sachliche Markt ist jedenfalls im Sinne eines Teilmarkts für Anzeigen in regelmäßig erscheinenden Telefon- und Branchenverzeichnissen unter
Ausschluss anderer Printmedien (Tageszeitung/Zeitschriften etc.) und sonstiger Informationsmedien (CD-Rom, Internet etc.) zu definieren.
Telefonbücher sind durch andere Werbemedien nicht zu ersetzen, da sie praktisch in jedem Haushalt vorhanden sind und in den einzelnen
Haushalten – im Gegensatz zu anderen Werbemitteln – aufbewahrt und für den Bedarfsfall griffbereit gehalten werden (vgl. BGH GRUR 2003,
542).
117 c) Der auf dieser Grundlage, also im Hinblick auf das Verhalten eines Nutzers definierte Markt ist aber weiter einzuschränken.
118 Bei der Bestimmung des relevanten Marktes ist nicht nur der Nutzerbedarf, sondern auch die Sicht der sonstigen Marktstufen zu
berücksichtigen. Auszugehen ist nicht von einer mechanischen, sondern zweckbezogenen Anwendung des Bedarfsmarktkonzepts, weshalb
Differenzierungen erforderlich sind. Die funktionelle Austauschbarkeit kann sich auf der Grundlage der einzelnen Marktstufen sehr verschieden
darstellen. Zwar ergibt sich vielfach kein Unterschied, weil typischerweise die Sicht des Endverbrauchers auf den ihn beliefernden "Handel"
durchschlägt. Anders kann dies aber etwa dann liegen, wenn nach der Bewertung des "Zwischenhandels" die Gleichwertigkeit verneint werden
kann oder es erforderlich ist, ein vollständiges Sortiment zu führen (Immenga/Mestmäcker/Möschel, a.a.O., § 19, Rn. 25 m.w.N.). Das ist hier der
Fall.
119 Die Klägerin ist als Absatzmittlerin auf die Möglichkeit angewiesen, ihren Kunden, den werbungstreibenden Unternehmen, auch
Werbeanzeigen in den Telekommunikationsverzeichnissen anzubieten, die von Verlagsgesellschaften, an denen die Beklagte beteiligt ist,
herausgegeben werden. Selbst wenn in einem regionalen Bereich Telefonbücher anderer Herausgeber existieren, die für den Endverbraucher
in ihrer Funktion mit denen der Beklagten tatsächlich vergleichbar sind, ist jedenfalls für eine überregional tätige Agentur die funktionelle
Vergleichbarkeit zu verneinen, weil nur die Telefonbücher der Beklagten eine einheitliche Aufmachung und Konzeption im gesamten
Bundesgebiet gewährleisten. Ein bundesweit tätiger Kunde wird von einer Agentur die Ermöglichung einer einheitlichen Werbung für sein
Unternehmen in einem überregional gleich aufgemachten Verzeichnis verlangen. Wenn die Klägerin dem nicht nachkommen kann, sind nicht
nur einschneidende finanzielle Einbussen, sondern auch ein gravierender Verlust an geschäftlichem Ansehen und an Wettbewerbsfähigkeit zu
erwarten.
120 Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die von der Beklagten (mit-)herausgegebenen Telefonbücher beim Verbraucher eine besondere
Wertschätzung genießen. Ein erheblicher Teil der Bevölkerung hat den längsten Teil des Lebens ausschließlich die amtlichen Telefonbücher
kennen gelernt. Auch in der Zeit nach der Liberalisierung des Telekommunikationswesens werden die Verzeichnisse als die Nachfolgeprodukte
des früheren Monopolinhabers betrachtet. Darüber hinaus ist zu beachten, dass die Telefonverzeichnisse in Erfüllung der sich aus § 1 Nr. 2 b
TUDLV ergebenden Verpflichtung herausgegeben werden. Der Telefonkunde sieht diese daher als Teil der von der De. geschuldeten und mit
den bezahlten Gebühren abgegoltenen Leistungen an, womit sie ein größeres Ansehen genießen als sonstige unentgeltlich verteilte
Telekommunikationsverzeichnisse. Im übrigen sind die Verzeichnisse der Beklagten bundesweit über Postämter und bei öffentlichen
Fernsprechanlagen zugänglich.
121 Auch deshalb werden die Kunden einer Werbeagentur auf die Möglichkeit zur Veröffentlichung einer Anzeige gerade in den "offiziellen"
Telefonverzeichnissen Wert legen.
122 Bei einer Berücksichtigung dieser Aspekte ist nicht nur eine marktstarke, sondern marktbeherrschende Stellung zu bejahen, da nur die
Verlagsgesellschaften, an denen die Beklagte mitwirkt, diese Telefonverzeichnisse anbieten.
123 d) Schlussendlich erübrigt sich jedoch eine abschließende Entscheidung, da auch dann, wenn auf räumliche "Teilmärkte", die auf die jeweiligen
Erscheinungsgebiete der Verzeichnisse beschränkt sind, abgestellt wird, jedenfalls eine marktstarke Stellung i.S.d. § 20 Abs. 2 GWB
anzunehmen ist.
124 Marktstärke liegt vor, wenn für die Klägerin keine ausreichende und zumutbare Möglichkeit, auf andere Unternehmen auszuweichen, besteht.
125 aa) Da die Voraussetzungen der Vermutung des § 20 Abs. 2 Satz 2 GWB nicht gegeben sind, hat die Klägerin diese Abhängigkeit für jeden
örtlich relevanten Teilmarkt darzutun (BGH WuW/E 1620, 1623 – Revell Plastics; BGH WuW/E 2195, 2198 – Abwehrblatt II; Bechtold, GWB, 3.
Aufl., § 20, Rn. 18, 26 m.w.N.).
126 Die Klägerin kam ihrer Vortragslast ausreichend nach, obwohl sich ihre Ausführungen auf die bundesweite Verbreitung und Bedeutung der
Verzeichnisse "Das Örtliche", "Das Telefonbuch" und "Gelbe Seiten" beschränken (Bl. 154 ff. d.A. mit Anl. K 15/29 = Bl. 177 ff. d.A.; Bl. 258 ff.
d.A.). Aus dem unstreitig hohen Marktanteil der genannten Verzeichnisse im gesamten Bundesgebiet kann auf eine entsprechende Marktstärke
in den regionalen Teilmärkten geschlossen werden. Ein hoher Marktanteil im Gesamtgebiet kann nur zustande kommen, wenn er bei einer
Vielzahl der Einzelmärkte in entsprechender Höhe vorhanden ist (vgl. dazu BGH WuW/E 3037, 3042 – Raiffeisen).
127 bb) Unabhängig davon folgt aus sachlichen Kriterien, dass auch dann, wenn in einem regionalen Teilmarkt Telefonverzeichnisse von
Konkurrenten mit wesentlicher Auflage vorhanden sind, die Marktstärke nicht verneint werden kann.
128 Wie dargelegt wird den Telefonbüchern der Beklagten eine besondere Wertschätzung entgegen gebracht, weshalb es für die Klägerin auch auf
dem jeweiligen regionalen Teilmarkt keine ausreichende und zumutbare Möglichkeit gibt, auf andere Unternehmen auszuweichen.
129 3. Das Tatbestandsmerkmal des "üblicherweise zugänglichen Geschäftsverkehrs" ist erfüllt.
130 Das Behinderungs- und Diskriminierungsverbot ist auf Geschäftsbeziehungen in Märkten beschränkt, der gleichartigen Unternehmen
üblicherweise zugänglich ist. Entscheidend ist dabei auf die Branchenüblichkeit abzustellen. Wichtigste Voraussetzung für die Gleichartigkeit
ist, dass die Unternehmen nach ihrer Tätigkeit und wirtschaftlichen Aufgabe im Verhältnis zum Normadressaten dieselbe Grundfunktion
ausüben (Immenga/Mestmäcker/Markert, a.a.O., § 20, Rn. 100). Dabei kann auf eine Vergleichbarkeit in bezug auf den Markt, die Marktstufe
und die Absatzwege und -gebiete abgestellt werden, wobei keinesfalls eine vollständige Identität aller Merkmale erforderlich ist (vgl. Rixen in
Frankfurter Kommentar zum Kartellrecht, Stand 12/02, § 20, Rn. 119 m.w.N.). Nach der Rechtsprechung handelt es sich dabei lediglich um ein
"Grobraster", durch den nur von vorneherein eindeutige Fälle eines nicht rechtswidrigen Verhaltens ausgesondert werden (vgl. BGH GRUR
1996, 808, 811 – Pay-TV-Durchleitung; WuW/E DE-R 357, 358 – Feuerwehrgeräte).
131 a) Die Klägerin vermittelt Werbeanzeigen in Telefon- und Branchenbüchern. Für die Verlagsgesellschaften werden in diesem Bereich in erster
Linie Handelsvertreter, aber auch Werbeagenturen tätig. Damit ist das Tatbestandsmerkmal der Gleichartigkeit erfüllt, insbesondere wenn
berücksichtigt wird, dass sich die Prüfung auf eine grobe Vorsortierung beschränkt. Die Grundfunktion der Handelsvertreter besteht darin, bei
den Verlagsgesellschaften Aufträge von Anzeigenkunden zu platzieren. Eine entsprechende Funktion haben auch die Werbeagenturen. Die
Klägerin ist mit Handelsvertretern und anderen Werbeagenturen gleichartig.
132 b) Den gleichartigen Unternehmen ist der maßgebliche Geschäftsverkehr, die Vermittlung von Anzeigenkunden an Verlagsgesellschaften,
üblicherweise zugänglich. Für die Feststellung der Zugänglichkeit ist nicht auf die besonderen Verhältnisse des Normadressaten, sondern auf
die generelle Situation in dem betreffenden Wirtschaftsbereich abzustellen (Immenga/Mestmäcker/Markert, a.a.O., § 20, Rn. 109). Es ist
branchenüblich, dass Handelsvertreter und Werbeagenturen Anzeigenkunden vermitteln.
133 4. Es liegt eine (a) Behinderung und (b) Ungleichbehandlung der Klägerin durch die Verlage vor.
134 a) Eine Behinderung der Klägerin gegenüber anderen Werbeagenturen hat das Landgericht zutreffend in der Weigerung der Verlage gesehen,
Anzeigenaufträge entgegenzunehmen und auszuführen. Soweit die Berufungserwiderung der Beklagten dem entgegen hält, für den Fall einer
bloßen Vermittlung von Anzeigenaufträgen trete keine Behinderung der Klägerin, sondern nur der Anzeigenkunden ein, kann dem nicht gefolgt
werden. Der Begriff der Behinderung im Sinne von § 20 Abs. 1 GWB ist weit zu verstehen und erfasst jedes Marktverhalten, das objektiv
nachteilige Auswirkungen für den Betroffenen hat (BGHZ 116, 47, 57 – Amtsanzeiger; BGH GRUR 1999, 278, 280 – Schilderpräger im
Landratsamt, jeweils m.w.N.). Die Nachteile für die Klägerin ergeben sich hier ohne weiteres daraus, dass diese keine provisionsträchtigen
Anzeigenvermittlungen gegenüber der Beklagten vornehmen kann, jedenfalls soweit es um die Vermittlung sogenannter "bedarfsoptimierter"
Anzeigen von Altkunden geht.
135 b) Daneben lässt sich aber auch eine Ungleichbehandlung der Klägerin feststellen. Dem Normadressaten ist es untersagt, wirtschaftlich
gleichliegende Sachverhalte grundlos ungleich zu behandeln. Dabei bedarf es einer Wertung, was wirtschaftlich vergleichbar ist. Die
Vergleichbarkeit ist verhältnismäßig großzügig zu bejahen, weil es im Regelfall nicht darum geht, dass ein Unternehmen seine Abnehmer bei
völlig gleichliegendem Sachverhalt unterschiedlich behandelt, sondern die Frage entschieden werden muss, ob die unterschiedliche
Behandlung wegen der Sachverhaltsdifferenzen gerechtfertigt werden kann (Bechtold, a.a.O., § 20, Rn. 46). Es gelten die gleichen Grundsätze
wie für das Tatbestandsmerkmal des "gleichartigen Unternehmen üblicherweise zugänglichen Geschäftsverkehrs". Lediglich der
Vergleichsmaßstab ist ein anderer. Bei dem Vergleich ist nicht auf die branchenüblichen Gepflogenheiten, sondern auf die Handhabung im
Unternehmen des konkreten Normadressaten abzustellen (vgl. Immenga/Mestmäcker/Markert, a.a.O., § 20, Rn. 122).
136 Diese unterschiedliche Sichtweise rechtfertigt jedoch kein anderes Ergebnis. Die Beklagte bietet ihre Leistung, die Veröffentlichung von
Werbeanzeigen, auch über den Vertrieb von Absatzmittlern an. Diese Mittler sind, wie dargelegt, auf der Grundlage der anzusetzenden
großzügigen Handhabung im Vergleich zu der Klägerin als gleichartig zu bewerten. Die Gleichartigkeit lässt sich nicht aus den von der
Beklagten angeführten Gründen verneinen. Die Frage, ob die Beklagte gegenüber der Klägerin deshalb eine Kontrahierung ablehnen darf, weil
diese (angeblich) keine Neukundenakquise betreibt und außerdem mit der W. zusammenarbeitet, ist nicht im Rahmen des – formal zu
handhabenden – Gleichartigkeitskriteriums, sondern erst im Zusammenhang mit der wertend zu beurteilenden sachlichen Rechtfertigung einer
Ungleichbehandlung in die Abwägung einzustellen.
137 Die Verweigerung der Annahme von Anzeigenaufträgen der Klägerin stellt eine Ungleichbehandlung dar.
138 c) Dass beide Tatbestandsvarianten i.S.d. § 20 Abs. 1, 2 GWB erfüllt sind, ist nichts Außergewöhnliches. Da bei beiden Tatbeständen der
normative Bewertungsmaßstab für die Feststellung der Unbilligkeit der Behinderung und die sachliche Rechtfertigung der Ungleichbehandlung
identisch ist (Bechtold, a.a.O., § 20, Rn. 36; Immenga/Mestmäcker/Markert, a.a.O., § 20, Rn. 115, 129 ff.), bedarf die Frage einer exakten
Zuordnung keiner Entscheidung. Der sachliche Unterschied zwischen beiden Fällen besteht in erster Linie darin, dass bei der Behinderung die
Rechtswidrigkeit nicht indiziert wird, sondern die Unbilligkeit gesondert festgestellt werden muss, wohingegen nach der ständigen
Rechtsprechung des BGH bei einer Ungleichbehandlung der Diskriminierende für die sachliche Rechtfertigung darlegungs- und beweispflichtig
ist (Bechtold, a.a.O., Rn.38, 54 m.w.N.).
139 5. Die Behinderung der Klägerin ist als unbillig und die unterschiedliche Behandlung als sachlich nicht gerechtfertigt zu bewerten.
140 Die Frage, ob die Behinderung der Klägerin im Wettbewerb unbillig und die unterschiedliche Behandlung sachlich nicht gerechtfertigt ist,
beurteilt sich nach dem einheitlichen Maßstab einer umfassenden Abwägung der Individualinteressen der Beteiligen unter Berücksichtigung
der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des GWB (Immenga/Mestmäcker/Markert, a.a.O., § 20, Rn. 129 m.w.N.).
141 Im Grundsatz sind alle Interessen berücksichtigungsfähig, soweit sie nicht auf einen gesetzwidrigen Zweck gerichtet sind oder gegen rechtliche
Wertungen des GWB oder anderer Rechtsvorschriften verstoßen. Von derartigen Fällen abgesehen ist jedes Interesse in die Abwägung
einzustellen, unabhängig davon, ob das diesem Interesse dienende Verhalten nach objektiven Maßstäben kaufmännisch vernünftig oder
betriebswirtschaftlich sinnvoll ist. Eine Begrenzung der Anerkennung dieser Interessen ergibt sich erst aus einer normativen Abwägung mit den
Interessen anderer (vgl. dazu Immenga/Mestmäcker/Markert, a.a.O., § 20, Rn. 131).
142 Die Abwägung der relevanten Individualinteressen der Beteiligten, (a) einerseits der Verlage und (b) andererseits der beeinträchtigten
Unternehmen, führt (c) im Rahmen einer normativen Beurteilung dazu, dass ein Kontrahierungszwang besteht.
143 a) Auf Seiten der Verlage geht es um die Berücksichtigung folgender Aspekte:
144 aa) Der umstand, dass die Entgegennahme der von der Firma W. entwickelten und von der Klägerin weiter betreuten Anzeigenaufträge dem
Interesse der Verlage zuwider laufen, möglichst viel Anzeigenraum zu verkaufen, ist in die Abwägung einzustellen. Auch bei marktstarken
Nachfragern ist ein Streben nach wirtschaftlichem Erfolg grundsätzlich anzuerkennen, selbst wenn dies auf Kosten der Marktgegenseite
geschieht (BGH GRUR 1995, 618, 621 – Importarzneimittel; vgl. auch BGH GRUR 1996, 808, 811 – Pay-TV-Durchleitung). Ebenso gilt das
Prinzip, dass niemand verpflichtet werden kann, sich selbst zu schädigen (BGH GRUR 1992, 199, 200 a.E. – Aktionsbeiträge).
145 bb) Die Beklagte macht weiter geltend, bei der Interessenabwägung sei zu berücksichtigen, dass durch die Tätigkeit der Klägerin deshalb eine
Gefährdung des Handelsvertretersystems eintrete, weil die Klägerin im Gegensatz zu den vertraglich an die Verlage gebundenen
Handelsvertretern nicht dazu verpflichtet sei, eine Neukundenakquisition zu betreiben. Die Klägerin erlange demnach gegenüber den
Handelsvertretern einen Wettbewerbsvorteil dadurch, dass sie sich darauf beschränke, bereits vorhandenen (Alt-)Kunden zu betreuen.
146 cc) Zugunsten der Beklagten kann der Einwand, dass die Klägerin mit einem Unternehmen zusammenarbeite, welches sich generell
wettbewerbswidrig verhalte, keine Berücksichtigung finden. Die Sparberatung der W. kann als solche nicht als wettbewerbswidrig angesehen
werden.
147 Das Verhalten der W. erfüllt nicht den Tatbestand des § 1 UWG. Insbesondere liegt keine unzulässige Ausnutzung einer fremden Leistung vor.
Die W. zeigt lediglich unter – notwendiger – Bezugnahme auf die von den Verlagen herausgegebenen Telekommunikationsverzeichnissen und
die darin enthaltene Werbung Einsparmöglichkeiten auf. Damit wird keine fremde Leistung unlauter ausgenutzt und kein fremder Ruf
sittenwidrig ausgebeutet. Die für die Verlage damit verbundene Behinderung ihrer Geschäftstätigkeit ist ohne das Hinzutreten weiterer
Umstände, wie etwa durch die Werbung mit unwahren, anschwärzenden oder herabsetzenden Äußerungen, nicht wettbewerbswidrig. Im
Grundsatz ist jede Wettbewerbshandlung ihrer Natur nach geeignet, Mitbewerber in ihrem Streben nach Umsatz und Gewinn zu beeinträchtigen
(vgl. ausführlich OLG Frankfurt, Urt. v. 12.03.1996 – Az. 11 U (Kart) 33/95 = Anl. K 31 = Bl. 205 ff. d.A.).
148 Aus der Tatsache, dass die Kundenlisten der Verlage allgemein zugänglich sind und die W. anhand der Telefonbücher ohne weiteres in der
Lage ist, die für ihre Sparberatung besonders lukrativen Anzeigenkunden heraus zu finden, folgt nichts anderes. Es ist nichts
Außergewöhnliches, dass auf Grund von tatsächlichen Gegebenheiten Kundenbeziehungen gegenüber Konkurrenten nicht geheim gehalten
werden können. Die sich daraus ergebende Möglichkeit eines gezielten Eingriffs in fremde Umsätze ist nicht generell wettbewerbswidrig.
Vielmehr ist in derartigen Fällen sogar ein gezieltes Abwerben grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn dem Kunden – hier den
werbungstreibenden Unternehmen – eine ruhige, von jeder Übereilung freie vergleichende Prüfung der Leistungsangebote ermöglicht wird.
Auch das zielbewusste, systematische Ausspannen von Kunden ist als solches wettbewerbskonform. Der Umstand, dass die Verlage Kosten
und Mühe aufgewandt haben, um Anzeigenkunden für die von ihnen herausgegeben Telefonbücher zu finden, gibt ebenfalls keinen Anspruch
auf Rechtsschutz gegenüber an sich zulässigen Werbemaßnahmen (vgl. dazu BGH NJW 1986, 2053; 1963, 107 – Zahnprothese-Pflegemittel).
149 dd) Nicht berücksichtigungsfähig ist auch, dass die mit der Klägerin zusammenarbeitende W. in der Vergangenheit vereinzelt gegen
wettbewerbsrechtliche Vorschriften verstoßen hat. Daraus kann kein Abwägungskriterium abgeleitet werden. Länger zurückliegende
Wettbewerbsverstöße stellen grundsätzlich keine Rechtfertigung für eine später ausgesprochene Vertragsverweigerung dar (BGH GRUR 1980,
128). Der für die sachliche Rechtfertigung darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten (s.o.) hätte es daher oblegen, substantiiert zu in
jüngerer Vergangenheit liegenden Verstößen der W. gegen das Wettbewerbsrecht vorzutragen (vgl. auch OLG Saarbrücken, Beschluss v.
15.9.1999 – Az. 1 U 462/99 = Anl. K 40 = Bl. 428, 430 f.; LG Saarbrücken, Urt. v. 28.4.1999 – Az. 7 I O 144/98 = Anl. K 39 = Bl. 420, 426 d.A.).
Das ist nicht geschehen.
150 ee) Weiter bringt die Beklagte vor, eine Kontrahierungspflicht führe zu einer Verlagerung der Insolvenzrisiken, weil die Verlage größere
Anzeigen nur bei solventen Großkunden akzeptierten. Bei einer neugegründeten Werbeagentur, die lediglich über Stammkapital von 25.000,00
EUR verfüge, bestehe ein Ausfallrisiko, welches die Verlage nicht tragen müssten, wenn der Vertragsabschluss direkt mit dem Großkunden
zustande käme. Dieser Gesichtspunkt ist zu berücksichtigen.
151 ff) Die Beklagte macht geltend, dass eine Kontrahierung mit der Klägerin ein Wettbewerbsverbot zur Folge habe. Auf Grund des
abgeschlossenen Vertrags sei es den Verlagen und ihren Handelsvertretern verwehrt, auf die von der Klägerin betreuten Kunden zuzugehen.
Die W. erreiche durch die Einschaltung der Klägerin auf diese Weise, dass sie ihrerseits der Konkurrenz durch die Verlage nicht mehr
ausgesetzt sei. Auch dieser Aspekt ist in die Abwägung einzustellen.
152 gg) Schlussendlich beanstandet die Beklagte, dass durch die Einschaltung der Klägerin eine Verschleierung der Agenturprovision eintrete. Der
Anzeigenkunde werde darüber getäuscht, dass er wegen der Einschaltung der Klägerin eine Provision zahlen müsse, wodurch sich die W.
mittelbar eine dauerhafte, zusätzliche Einnahmequelle verschaffe.
153 b) Auf der Seite der unmittelbar und mittelbar Behinderten oder unterschiedlich Behandelten ist der Kreis der abwägungsfähigen Interessen
grundsätzlich enger zu ziehen, weil nach dem Zweck des § 20 GWB der Wettbewerb nur vor solchen Beeinträchtigungen geschützt werden soll,
die sich aus einem machtbedingten Verhalten des Normadressaten ergeben (Immenga/Mestmäcker/Markert, a.a.O., § 20, Rn. 132).
154 Insofern sind die Interessen der Klägerin zu berücksichtigen, die darauf gerichtet sind, ihr einen freien Marktzugang zu gewähren und sie nicht
gegenüber anderen Wettbewerbern ungleich zu behandeln. Auf Grund der Marktstärke der Beklagten und des Betätigungsfeldes der Klägerin
ist von einer wesentlichen Beeinträchtigung dieser Interessen auszugehen.
155 c) Bei der vorzunehmenden Gesamtwürdigung der tangierten Interessen geht der Senat von folgenden Erwägungen aus:
156 aa) In erster Linie ist die Wettbewerbsfreiheit durch die Offenhaltung des Marktzutritts und die Gewährleistung von Chancengleichheit im
Wettbewerb zu sichern. Maßnahmen eines Normadressaten müssen nach § 20 GWB auch objektiv sachgemäß und angemessen sein. Die
Berücksichtigung des Gesetzeszwecks führt dazu, dass es nicht ausreichend ist, wenn für die Diskriminierung eines Unternehmens
kaufmännische oder betriebswirtschaftlich vernünftige Gründe geltend gemacht werden können.
157 Zwar ändert § 20 GWB grundsätzlich nichts daran, dass die Normadressaten ihre geschäftlichen Aktivitäten nach eigenem Ermessen so
gestalten können, wie sie dies für wirtschaftlich sinnvoll und richtig halten. Nicht verkannt werden darf dabei allerdings, dass es für
marktmächtige Unternehmen in der Regel betriebswirtschaftlich sinnvoll ist, ihre Marktmacht zu gebrauchen, weshalb die Einbeziehung der
Zielsetzung des GWB in die normative Wertung sich auch in den Bereich der betriebswirtschaftlichen Rationalität und kaufmännischen Vernunft
erstrecken muss. Infolge dessen kann etwa eine Geschäftsabschlussverweigerung gegenüber Wettbewerbern nicht schon damit gerechtfertigt
werden, dass die Lieferung auf die Förderung eines fremden Unternehmens zum eigenen Schaden hinausliefe (Immenga/Mestmäcker/Markert,
a.a.O., § 20, Rn. 141).
158 bb) Im Rahmen der normativen Bewertung der beteiligten Interessen ist auch die konkrete Marktstärke und das mit ihr verbundene Ausmaß der
Wettbewerbsbeeinträchtigung von wesentlicher Bedeutung. Die aus der Interessenabwägung folgende Verpflichtung zur Rücksichtnahme auf
die wettbewerbliche Betätigungsmöglichkeiten anderer Unternehmen ist um so größer, je stärker die tatsächliche Marktmacht des in Betracht
stehenden Normadressaten ist (Immenga/Mestmäcker/Markert, a.a.O., § 20, Rn. 143). Wie dargelegt ist jedenfalls von einer bedeutenden
Marktstärke, wenn nicht sogar von einer Marktbeherrschung auszugehen. Deshalb ist die Handlungsfreiheit der Verlage tendenziell stärker
einzuschränken.
159 cc) Außerdem ist zu beachten, dass der Fall einer Abschlussverweigerung, einer Liefersperre in Rede steht. Die von der Klägerin vermittelten
Anzeigenaufträge werden von den Verlagsgesellschaften nicht akzeptiert.
160 Damit ist eine Maßnahme zu beurteilen, die stärker die Interessen der Klägerin tangiert als eine unterschiedliche Behandlung im Rahmen
bestehender Geschäftsbeziehungen. Der Bereich zulässiger Gestaltung durch den Normadressaten muss im Rahmen der Interessenabwägung
entsprechend stark eingeschränkt werden, um der besonderen Bedeutung der Marktzugangsfreiheit Rechnung zu tragen. An die Rechtfertigung
von Liefersperren sind hohe Anforderungen zu stellen.
161 Der Umstand, dass dies über § 33 GWB für den Normadressaten zu einer Kontrahierungspflicht führen kann, rechtfertigt keine von vorneherein
besonders restriktive Gesetzesanwendung. Gerade dann, wenn die Liefersperre von einem Unternehmen mit starker Marktmacht ausgeht, darf
vielmehr ein Vertragsabschluss nur verweigert werden, wenn dafür besonders gewichtige Gründe vorliegen (vgl. insg. dazu
Immenga/Mestmäcker/Markert, a.a.O., § 20, Rn. 151 f.).
162 dd) Auch ein Unternehmen mit starker Marktmacht kann über sein Absatzsystem grundsätzlich frei entscheiden. Allerdings betrifft diese Freiheit
vorrangig die Entscheidung, auf welche Art und Weise die Leistungen absetzt werden sollen. Innerhalb dieser Grundentscheidung besteht die
Pflicht zur Gleichbehandlung gleichartiger Unternehmen. Eine unterschiedliche Behandlung nach qualitativen oder quantitativen
Gesichtspunkten ist nur zulässig, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen. Auswahlkriterien können dabei jedoch nur dann eine
Abschlussverweigerung rechtfertigen, wenn diese unter Berücksichtigung der Zielsetzung des GWB als sachgerecht und angemessen
anzusehen sind (Immenga/Mestmäcker/Markert, a.a.O., § 20, Rn. 153, 154).
163 ee) Die Ablehnung der Verlage, die von der Klägerin vermittelten Aufträge entgegen zu nehmen, beruht nicht auf anerkennenswerten
kaufmännischen Überlegungen.
164 (1) Der Klägerin ist zunächst darin beizupflichten, dass das Interesse der Beklagten, möglichst viel Anzeigenraum zu verkaufen, eine
Abschlussverweigerung nicht rechtfertigen kann.
165 Wie dargelegt ist zwar auch bei marktstarken Nachfragern ein Streben nach wirtschaftlichem Erfolg grundsätzlich anzuerkennen, auch wenn
dies auf Kosten der Marktgegenseite geschieht (BGH GRUR 1995, 618, 621 – Importarzneimittel; vgl. auch BGH GRUR 1996, 808, 811 – Pay-
TV-Durchleitung). Dieser Grundsatz findet jedoch dort seine Grenzen, wo dieses Streben der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten
Zielsetzung des GWB zuwiderläuft, sich also insbesondere gegen die Offenheit des Marktzugangs richtet (BGH WuW/E 2707, 2716 –
Krankentransportunternehmer II m.w.N.). Die Beklagte kann dann nicht durch eine Abschlussverweigerung gegen die Schmälerung ihrer
Umsätze vorgehen, wenn diese sich daraus ergibt, dass Beraterfirmen im Rahmen des von den Telefonbuchverlagen selbst geschaffenen
Preissystems durch eine Überprüfung der Werbewirkungen und verbesserten Anzeigengestaltung Kunden betreuen.
166 Der BGH hat bereits in seinem Urteil vom 09.04.1970 (GRUR 1970, 572 – context) entschieden, dass Werbeagenturen ihren Kunden, den
werbungstreibenden Unternehmen, zu objektivem Verhalten verpflichtet sind, weshalb sie bei der Auswahl diejenigen Verlagserzeugnisse
vorzuschlagen haben, die für die vorgesehene Anzeige des werbungstreibenden Unternehmens am geeignetsten erscheint. Die Agenturen
haben den Besonderheiten des jeweiligen Betriebs und dem Zweck der beabsichtigten Werbung Rechnung zu tragen. Sie sind in erster Linie
ihren Kunden gegenüber zu sachgerechter Beratung verpflichtet. Ihnen ist es verwehrt, die Beratung allein an ihrem Provisionsinteresse
auszurichten.
167 Die Verleger haben an einer derartigen Beratung der Kunden ein eigenes wirtschaftliches Interesse. Denn durch eine Beratung, die in dieser
Weise die Bedürfnisse der Kunden umfassend und sachkundig berücksichtigt, wird die Bereitschaft der Wirtschaft, Werbung zu treiben, erhöht.
Eine sachgerechte Beratung setzt voraus, dass ein Verlagserzeugnis nicht allein wegen der Höhe der der Agentur versprochenen Vergütung
und damit auf Grund von sachfremden Erwägungen des Mittlers empfohlen wird (vgl. insg. dazu BGH GRUR 1970, 572, 573 – context).
168 In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt war es seinerzeit sogar so, dass die an die Agenturen bezahlte Provision
wirtschaftlich von den Verlagen selbst getragen wurde. Das ist im vorliegenden Fall anders. Die Vergütung der Werbeagenturen wird
wirtschaftlich nicht von den Verlagsgesellschaften, sondern von den Anzeigekunden getragen. Der Umstand, dass die Verlage der Agentur
zwar die höheren Agenturpreise in Rechnung stellen, ihrerseits aber die Differenz zwischen diesen höheren Preisen und den Grundpreisen an
die Werbeagenturen als Vergütung auskehren, rechtfertigt keine andere Bewertung. Es handelt sich dabei lediglich um eine besondere Form
der Zahlungsabwicklung.
169 Die Feststellung des BGH (a.a.O.), dass die Agenturen insbesondere die Interessen der Anzeigenkunden zu wahren haben, gilt daher im
vorliegenden Fall erst recht.
170 Insofern unterstreicht die W. durch ihr Unternehmenskonzept im Grunde lediglich eine von allen Werbeagenturen ohnehin geschuldete
Aufgabenerfüllung, nämlich die Überprüfung, ob der Werbezweck den getätigten Aufwand rechtfertigt und ob Einsparmöglichkeiten bestehen,
durch die sonstige Interessen des Werbungstreibenden nicht (wesentlich) tangiert werden.
171 Eine Praxis der Verlage, wonach bei einem Umsatzrückgang Geschäftsbeziehungen abgebrochen werden, lässt befürchten, dass die
Agenturen sich nicht mehr in erster Linie an den Interessen der Anzeigenkunden orientieren, um den Umsatz stabil zu halten und ggf. zu
steigern. Die Entscheidung der Verlage, ein Vertragsverhältnis mit einer Agentur nur zu akzeptieren, wenn diese ihr Umsatzvolumen nicht
verringert, ist unter Abwägung mit den sonstigen Interessen der Beteiligten nicht als sachgerecht zu bewerten.
172 Zu berücksichtigen ist im Rahmen einer normativen Beurteilung außerdem, dass durch die Sparberatung, an der die Klägerin mittelbar beteiligt
ist, mit Effekten zu rechnen ist, die über den Einzelfall hinausreichen. Die Beklagte und die für sie tätigen Handelsvertreter haben, wie von ihnen
auch eingeräumt, ein Interesse daran, einen möglichst hohen Anzeigenpreis zu erzielen. Dadurch ist systembedingt zu befürchten, dass
gemessen am Interesse des werbungstreibenden Unternehmens, eine bestimmte Werbewirkung für ein möglichst günstiges Entgelt zu erhalten,
keine optimale Beratung erfolgt. Eine Sparberatung ist auf Grund ihrer andersartigen Vergütungsberechnung geeignet, diesen
Kundeninteressen zu entsprechen. Auch wenn mit ihr andere Risiken für eine sachgerechte Kundenberatung verbunden sind (insbesondere
die Gefahr einer ebenfalls am eigenen Gebühreninteresse orientierten "übermäßigen" Sparberatung), kann diese Tätigkeit dem Zweck einer
Kontrolle der jedenfalls als marktstark anzusehenden Verlage dienen, die in einer freien Wirtschaft erwünscht ist. Die Handelsvertreter der
Verlage werden so zusätzlich motiviert, dem für die Anzeigenkunden wichtigen Aspekt einer wirtschaftlichen Gestaltung der Annoncen
besondere Sorgfalt zu widmen.
173 Insgesamt ist festzuhalten, dass die Umsatzschmälerung eine Liefersperre nicht rechtfertigen kann, da diese letztlich auf Maßnahmen der
Preistransparenz und Kundenbetreuung zurückzuführen ist und daher eine Abschlussverweigerung nicht als sachgerecht und angemessen
eingestuft werden kann.
174 (2) Die Beklagte beruft sich jedoch nicht nur auf den Umsatzrückgang, vielmehr betont sie, es werde die Funktionsfähigkeit des gesamten
Vertriebssystems über Handelsvertreter gefährdet, weil die Klägerin keine Neukundenakquisition durchführt.
175 Diese Gefahr kann auf der Grundlage des unstreitigen Sachverhalts als tatsächlich vorhanden angesehen werden. Maßgeblich für die
Beurteilung ist zunächst der Gesichtspunkt, dass die von der Klägerin betreuten Aufträge nahezu ausschließlich von Altkunden stammen, also
von solchen Anzeigenkunden, die schon in früheren Verzeichnissen geworben und von den Verlagen/ihren Handelsvertretern für eine solche
Werbung gewonnen worden sind. Ein eigenes nennenswertes Akquisitionsverhalten mit dem Ziel der Gewinnung von Neukunden kann nach
dem eigenen Vortrag der Klägerin (Bl. 1208/1209 d.A.) nicht angenommen werden. Die zeit- und kostenaufwendige Neukundengewinnung wird
den Handelsvertretern der Beklagten überlassen. Damit nimmt die Klägerin diesen aber gleichzeitig die Chance auf Provisionen aus weiteren
Geschäften mit lukrativen Altkunden. Es besteht deshalb die Gefahr, dass die vertragsgebundenen Handelsvertreter der Beklagten die daraus
resultierenden Einnahmeverluste nicht mehr hinnehmen und ihre Zusammenarbeit mit den Verlagen beenden werden.
176 Damit kann eine Abschlussverweigerung allerdings ebenfalls nicht gerechtfertigt werden. Die Verlage haben auch unter diesem Gesichtspunkt
kein Recht, die Klägerin zu behindern oder ungleich zu behandeln. Bei Werbeagenturen kann die Kontrahierung nicht von der Werbung neuer
Anzeigenkunden abhängig gemacht werden.
177 (11) Die Ausgangssituation in bezug auf eine Neukundenakquisition der Werbeagenturen ist mit derjenigen bei den Handelsvertretern nicht
vergleichbar. Die Werbeagenturen erfüllen im Vertriebssystem der Verlage eine andere Funktion als die Handelsvertreter. Ihr Tätigkeitsbereich
unterscheidet sich grundlegend von dem Pflichtenkreis eines Handelsvertreters.
178 Wie dargelegt haben die Agenturen primär die Interessen der Anzeigenkunden zu wahren. Sie bekommen dafür von den werbungstreibenden
Unternehmen ihre Vergütung.
179 Demgegenüber sind die Handelsvertreter im Auftrag der Verlagsgesellschaften tätig und erhalten über Provisionszahlungen ihre Arbeit von den
Verlagen vergütet. Sie sind vertraglich mit den Verlagen verbunden. Die Verpflichtung zur Neukundenakquisition ergibt sich aus den
Handelsvertreterverträgen.
180 Wenn die Verlage auch einen Vertriebsweg über Werbeagenturen vorsehen, so können sie einen Vertragsschluss nicht von einer
Neukundenakquisition abhängig machen, für die die Agenturen – anders als die Handelsvertreter – von den Verlagen keine Provision
bekommen und zu der sie nach der Vertragslage auch nicht verpflichtet sind.
181 (22) Unabhängig davon ist eine andere, nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung festzustellen. Die Verlagsgesellschaften kontrahieren –
nach dem eigenen Vortrag der Beklagten – auch dann mit Werbeagenturen, wenn diese als Full-Service-Agenturen tätig sind, ohne dass darauf
abgestellt wird, ob eine Neukundenakquisition stattfindet. Es sind jedoch keine Gründe dafür ersichtlich, weshalb das Kriterium einer Betätigung
als Full-Service-Agentur eine andere Behandlung rechtfertigen könnte.
182 Dabei ist auch nicht nachvollziehbar, wie die Verlage in der Praxis feststellen wollen, ob eine Werbeagentur, die Anzeigen schaltet, auf Grund
des Vertragsverhältnisses mit dem Anzeigenkunden für diesen als Full-Service-Agentur tätig wird. Auch das deutet darauf hin, dass es sich um
ein willkürliches, nicht sachgerechtes Abgrenzungskriterium handelt.
183 Die Handhabung der Verlage hinsichtlich der Full-Service-Agenturen verdeutlicht ebenfalls, dass eine Kontrahierung mit der Klägerin nicht
deshalb abgelehnt werden darf, weil diese keine Neukundenakquisition durchführt.
184 (3) Ebenso wenig kann bei der Abwägung der wechselseitigen Interessen zugunsten der Verlage dem von der Beklagten vorgebrachte Aspekt
einer Verlagerung der Insolvenzrisiken eine entscheidende Rolle zuerkannt werden.
185 Die Beklagte hat keine konkreten Gründe vorgetragen, weshalb im Gegensatz zu anderen Werbeagenturen gerade bei der Klägerin besondere
Insolvenzrisiken berücksichtigt werden müssten. Der von ihr genannte Gesichtspunkt, dass insbesondere bei Großkunden die
Zwischenschaltung von Absatzmittlern für die Telefonbuchverlage wirtschaftliche Risiken berge, mag zwar richtig sein, weil die Solvenz
derartiger Unternehmen im Regelfall besser ist als die von Handelsvertretern oder Werbeagenturen. Darauf kommt es jedoch nicht
entscheidend an, da die Verlagsgesellschaften diesen Gesichtspunkt auch bei anderen Werbeagenturen nicht zum Anlass nehmen, von einer
Kontrahierung abzusehen – jedenfalls fehlt es an einem entsprechenden Vortrag der Beklagten. Die Beklagte kann daher kein Grund dafür
ableiten, gerade bei der Klägerin von einer allgemeinen Übung abzuweichen.
186 Im übrigen wird es häufig so sein, dass die Telefonbuchverlage durch die Zwischenschaltung der Werbeagenturen Vorteile haben, weil sie bei
kleineren Anzeigenkunden jeweils deren Solvenz überprüfen müssten, um zu wissen, ob Auftragsentgelte von diesen auch bezahlt werden
können. Durch eine Zusammenarbeit mit Absatzmittlern wird grundsätzlich eine Entlastung von dieser Arbeit und einfachere Abschätzung des
Insolvenzrisikos möglich sein.
187 Abgesehen davon könnte dieser Aspekt die Verlage allenfalls berechtigen, in begründeten Einzelfällen eine Kontrahierung abzulehnen.
Keinesfalls kann daraus aber ein Grund herleiten werden, mit der Klägerin überhaupt keine Verträge mehr zu schließen.
188 (4) Die Verlage sind auch nicht wegen eines möglichen Konkurrenzverbots berechtigt, eine Zusammenarbeit mit der Klägerin zu verweigern.
189 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Verlage auf der Grundlage dieses Arguments nicht jegliche Zusammenarbeit mit der Klägerin
verweigern könnten. Nach dem von der Beklagten formulierten Widerklageantrag und ihrem Sachvortrag (Bl. 1095 d.A.) wollen die Verlage
jedoch auch dann eine Schaltung von Anzeigen ablehnen, wenn die Klägerin als Vertreterin der Werbungstreibenden auftritt, obwohl dann
keine unmittelbare Vertragsbeziehung zwischen der Klägerin und den Verlagen zustande kommt und demzufolge auch kein Wettbewerbsverbot
als vertragliche Nebenpflicht angenommen werden kann. Bereits dies verdeutlicht, dass es der Beklagten nicht wirklich um das
Konkurrenzverbot geht.
190 Außerdem lässt es sich damit nicht rechtfertigen, dass die Verlage die Klägerin gegenüber anderen Agenturen diskriminieren. Das
Wettbewerbsverbot, dem die Verlage (möglicherweise) unterliegen, wenn sie unmittelbar mit der Klägerin einen Vertrag abschließen, ist bei
allen Werbeagenturen von den gleichen Tatbestandsvoraussetzungen abhängig. Infolgedessen kann daraus kein sachlicher Grund dafür
abgeleitet werden, die Klägerin anders als sonstige Agenturen, etwa Full-Service-Agenturen zu behandeln.
191 (5) Auch der von der Beklagten geltend gemachte Aspekt einer Verschleierung der Agenturvergütung kann zugunsten der Verlage keine
ausschlaggebende Bedeutung zuerkannt werden. Es handelt sich dabei um eine Folge des von den Verlagen auf Grund eigener
unternehmerischer Entscheidung gewählten Preissystems. Nicht ersichtlich ist, warum gerade die Tätigkeit der Klägerin darauf ausgerichtet
sein sollte, das Vergütungssystem der Verlage für eine Täuschung der Anzeigenkunden auszunutzen. Vielmehr stellt sich allgemein die Frage,
ob die Anzeigenkunden wissen, dass die Verlage mit unterschiedlichen Preislisten arbeiten. Wenn die Verlage insofern Missbräuche
befürchten, können sie für Aufklärung sorgen, insbesondere bleibt es ihnen unbenommen, ihr Preissystem zu ändern.
192 ff) Die Abwägung sämtlicher für und gegen einen Kontrahierungszwang sprechenden Interessen führt zum Ergebnis, dass die Verlage
Anzeigenaufträge der Klägerin annehmen und bearbeiten müssen.
193 6. Die Kontrahierungspflicht der Beklagten wurde durch die Gründung der Objektgesellschaften nicht tangiert. Deshalb konnte dem
Hauptantrag, der auf Feststellung der Erledigung in der Hauptsache gerichtet ist, nicht stattgegeben werden. Vielmehr ist die Klage nach dem
Hilfsantrag begründet.
194 Entgegen der Meinung des Klägervertreters hat sich dadurch, dass die vom Klageantrag erfassten Telefonverzeichnisse nicht mehr im
Eigenverlag, sondern durch neugegründete Verlagsgesellschaften herausgegeben werden, an der Verpflichtung der Beklagten nichts
geändert. Richtig mag zwar sein, dass nach der neueren Rechtsprechung des BGH (grundl. BGH NJW 2001, 1056) der Gesellschaft
bürgerlichen Rechts Rechtsfähigkeit zuerkannt wird, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet.
Dadurch wird aber die persönliche Haftung der Gesellschafter nicht in Frage gestellt. Vielmehr ist gem. § 128 HGB analog von einer
unmittelbaren, persönlichen Verpflichtung der Gesellschafter auszugehen (vgl. etwa Scholz NZG 2002, 153, 161).
195 Dies gilt auch für – die hier in Rede stehende – gesetzliche Verbindlichkeiten. Es besteht kein überzeugender Grund, die Haftung der
Gesellschafter auf den rechtsgeschäftlichen Bereich zu beschränken. Vielmehr spricht der Gedanke des Gläubigerschutzes und die in
Anlehnung an § 128 HGB konstruierte akzessorische Haftung der Gesellschafter einer GbR für eine Gleichbehandlung von
rechtsgeschäftlichen und gesetzlichen Verbindlichkeiten (BGH NJW 2003, 1445 m.z.N.).
196 Die innerhalb der Verlagsgesellschaften vereinbarte Zuständigkeitsregelung kann die Beklagte nicht entlasten. Bei der Annahme und
Ausführung eines Anzeigenauftrags handelt es sich um eine vertretbare Handlung. Die Tätigkeit wird auch von der Beklagten als
Gesellschafterin geschuldet (vgl. Röhricht/von Gerkan, HGB, 2. Aufl., § 128, Rn. 4).
197 Entgegen der vom Klägervertreter geäußerten Ansicht (Bl. 1248 d.A.) geht es im Rechtsstreit gerade nicht mehr um die Abgabe einer
Willenserklärung (s.o.). Es besteht daher keine Veranlassung unter diesem Aspekt (vgl. dazu BGH WM 1983, 221; Baumbach/Hopt, HGB, 30.
Aufl., § 128, Rn. 18) eine Verpflichtung der Beklagten zu verneinen.
198 Nach allem war auf die Berufung der Klägerin das landgerichtliche Urteil abzuändern und der Klage auf Feststellung des
Kontrahierungszwangs nach dem Hilfsantrag stattzugeben.
199 Inwieweit die Klägerin dieses Klageziel auch über andere Anspruchsgrundlagen (§ 1 UWG/§ 826 BGB) erreichen kann, bedarf keiner
Erörterung. Es sei lediglich darauf hingewiesen, dass im Rahmen der lauterkeitsrechtlichen Beurteilung nach § 1 UWG die gleichen
Beurteilungskriterien wie bei § 20 Abs. 1, Abs. 2 GWB maßgebend sind (vgl. dazu, wenn auch zu § 26 Abs. 2 GWB (a.F.), BGH GRUR 1999, 281
– Schilderpräger im Landratsamt m.w.N.). § 826 BGB kommt demgegenüber neben den zitierten kartell- und wettbewerbsrechtlichen
Anspruchsgrundlagen ohnehin so gut wie keine praktische Bedeutung zu (Immenga/Mestmäcker/Markert, a.a.O., § 20, Rn. 245).
200 Aus den Ausführungen ergibt sich außerdem, dass auch dem (Hilfs-)Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht stattzugeben war (§§ 33;
20 Abs. 1 Satz 1; Abs. 2 GWB, 249 BGB).
201 Entsprechendes gilt für die Abweisung der Widerklage.
202
C.
203 1. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, 97, 101 Abs. 1 ZPO. Über die außergerichtlichen Kosten der früheren Beklagten Ziff. 2-6 war nicht zu
befinden, da das Senatsurteil vom 01.06.2001 insofern nicht angegriffen wurde.
204 2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
205 3. Der Senat hat gem. § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 ZPO (n.F.) die Revision zugelassen, da über klärungsbedürftige Rechtsfragen, die in einer
unbestimmten Vielzahl von Fällen auftreten können, zu entscheiden war.
206 4. Der Streitwert der von der Beklagten erhobenen negativen Widerklage bemisst sich nach dem Wert des Anspruchs, dessen sich die Klägerin
berühmt hat (Zöller/Herget, a.a.O., § 3, Rn. 16: "Feststellungsklagen"). Das maßgebliche Interesse der Klägerin an dem Anspruch bewertet der
Senat insgesamt mit 1.000.000,00 DM (= 511.291,88 EUR). Nachdem zwischen den Parteien durch die Klage bereits ein Wert von 20.000,00
DM (= 10.225,84 EUR) im Streit war, war für die Widerklage der Streitwert auf 980.000,00 DM (= 501.066,04 EUR) festzusetzen.
207 Im übrigen verbleibt es bei der – durch Senatsbeschluss vom 20.07.2001 (Bl. 871/872 d.A.) berichtigten – Wertfestsetzung im Senatsurteil vom
01.06.2001.