Urteil des OLG Stuttgart vom 09.01.2008

OLG Stuttgart (einstellung des verfahrens, dringender tatverdacht, anklageschrift, anklage, stpo, haftbefehl, geschäftsführender gesellschafter, staatsanwaltschaft, bundesrepublik deutschland, verjährung)

OLG Stuttgart Beschluß vom 9.1.2008, 2 Ws 338/07; 2 Ws 338/2007
Dauerhaftes Verfahrenshindernis: Freispruch wegen Verjährung in einem Vertragsstaat des Schengener
Durchführungsübereinkommens
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Angeklagten wird der Haftbefehl des Landgerichts Ulm vom 4. Dezember
2007
a u f g e h o b e n .
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten insoweit erwachsenen
notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe
I.
1
Die Staatsanwaltschaft Ulm erhob gegen den Beschwerdeführer am 3. Mai 2002 Anklage (2 KLs 35 Js
1310/02) wegen Betruges in zwei Fällen sowie wegen veruntreuender Unterschlagung in vier Fällen. Sie
wirft ihm vor, als geschäftsführender Gesellschafter der Firma ... zwischen dem 11. Februar 1998 und dem
4. August 2000 namens der von ihm vertretenen Firma ... geleast zu haben, die er in Italien verkaufte oder
dortigen Geschäftspartnern als Sicherheit übereignete. In zwei Fällen soll der Leasingvertrag erst nach
dem Abschluss der betreffenden Kaufverträge mit den Käufern in ... geschlossen worden sein (Tatvorwürfe
Nr. 1 und 2), in den übrigen vier Fällen lag der Zeitpunkt des Kaufvertrags über die Fahrzeuge entweder
nach Abschluss des Leasingvertrags oder ließ sich nicht feststellen (Tatvorwürfe Nr. 3 bis 6). Wegen der
Einzelheiten wird auf die Anklageschrift vom 3. Mai 2002 (Bl. 437 ff. d. A.) Bezug genommen.
2
Ferner erhob die Staatsanwaltschaft Ulm gegen den Beschwerdeführer am 21. Mai 2002 Anklage wegen
Betruges in 52 Fällen (2 KLs 35 Js 10152/01). Er soll in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Firma
... in Kenntnis deren finanziell desolater Situation an nicht näher feststellbaren Tagen zwischen Dezember
1999 und Oktober 2000 unter Vermittlung des Zeugen ... bei ... Lieferanten Waren bestellt haben, obwohl
ihm bewusst gewesen sein soll, zu einem Rechnungsausgleich nicht in der Lage zu sein. Auch insoweit
wird wegen der näheren Einzelheiten auf die Anklageschrift vom 21. Mai 2002 (Bl. 162 ff d. GA) Bezug
genommen.
3
Durch Beschluss vom 17. September 2002 eröffnete das Landgericht in der Strafsache 2 KLs 25 Js
1310/02 das Hauptverfahren. In der Sache 2 KLs 25 Js 10152/01 wurde die Anklage durch Beschluss vom
14. Oktober 2002 zugelassen und das Verfahren zugleich zur gemeinsamen Verhandlung und
Entscheidung zu der bereits anhängigen Sache 2 KLs 1310/02 verbunden. Nachdem die Strafkammer
durch Verfügung vom 15. Oktober 2002 Hauptverhandlungstermine ab dem 5. Februar 2003 festgesetzt
hatte, setzte sich der Beschwerdeführer zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt nach ... ab. Daraufhin
erließ die Strafkammer am 5. Februar 2003 einen sämtliche Vorwürfe beider Anklageschriften
umfassenden Haftbefehl. Anschließend wurde das Verfahren gemäß § 205 StPO eingestellt. Durch
Beschluss vom 29. Juni 2005 wurde das Verfahren wieder aufgenommen und im Rechtshilfewege - unter
Übermittlung der bei der Strafkammer anhängigen Anklagevorwürfe - bei den Justizbehörden angefragt, ob
dort ein Verfahren gegen den Beschwerdeführer anhängig sei. Nachdem die Justizbehörden am 27. Februar
2006 mitgeteilt hatten, dass gegen den Angeklagten dort ein Strafverfahren eingeleitet worden sei, stellte
das Landgericht Ulm durch Beschluss vom 16. März 2006 erneut das Verfahren gemäß § 205 StPO ein.
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Nachdem der Verteidiger am 11. Juni 2007 mitgeteilt hatte, dass gegen den Beschwerdeführer ein Urteil
des ... Gerichts - Außenstelle ... - vom 11. Mai 2007 (Az.: Urteil Nr. 668/07 - n. 3955/06li
Not.Reato n.493/07 Mod. 16) ergangen sei, nahm das Landgericht Ulm das Verfahren durch Beschluss
vom 15. Juni 2007 wieder auf. Durch das genannte Urteil des Gerichtes ... - Außenstelle - wurde der
Beschwerdeführer hinsichtlich der Vorwürfe in der Anklage der Staatsanwaltschaft Ulm vom 3. Mai 2002
freigesprochen und das Verfahren eingestellt. In der beglaubigten Übersetzung des genannten
Straferkenntnisses ist hierzu - nachdem die Anträge der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung (jeweils
lautend auf Nichtverhängung einer Strafe wegen Verjährung) sowie die Tatvorwürfe inhaltsgleich mit den
Taten Nr. 1 bis Nr. 6 in der Anklageschrift vom 3. Mai 2002 dargestellt werden - ausgeführt:
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"Der Richter stellte einleitend die Möglichkeit einer sofortigen Entscheidung nach Aktenlage fest
und entschied nach Anhörung der Parteien, mit Zustimmung der Verteidigung und ohne Einwände
seitens der Staatsanwaltschaft, mit Urteil bei gleichzeitiger Begründung.
6
Die Feststellung ist begründet. Die angelasteten Betrugstaten sehen in der Tat eine ordentliche
fünfjährige Verjährungsfrist vor. Da die erste unterbrechende Handlung laut Aktenlage einer erst im
Jahr 2007 ergangenen Ladung entspricht, also fast sechs Jahre nach dem 16. Mai 2001, dem
letzten Datum der Begehung der angelasteten Taten, ist der Angeklagte gemäß §§ 469 und 531
StPO, in Ermangelung von Freisprechungsgründen in der Hauptsache, wie im Urteilstenor
angegeben freizusprechen.
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AUS DIESEN GRÜNDEN
8
nach Verlesen der §§ 469, 531 StPO erklärt der Richter die Einstellung des Verfahrens gegen den
Angeklagten ... bezüglich der ihm angelasteten Taten wegen eingetretener Verjährung.
9
, den 11. Mai 2007
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Der Richter: gez.
11
Dieses Urteil ist ausweislich der Mitteilung des Gerichtes ... - Außenstelle ... - vom 19. September 2007
am 7. Juni 2007 in Rechtskraft erwachsen.
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Vor dem Hintergrund dieses Strafurteils beantragte der Verteidiger am 23. November 2007 die Aufhebung
des bestehenden Haftbefehls mit dem Vortrag, hinsichtlich der Vorwürfe aus der Anklageschrift vom 3. Mai
2002 begründe das Strafurteil ein Verfolgungshindernis gemäß Art. 54 SDÜ und bezüglich der Tatvorwürfe
aus der Anklageschrift vom 21. Mai 2002 liege kein dringender Tatverdacht vor. Hierzu nahm die
Staatsanwaltschaft Ulm am 5. Dezember 2007 dahingehend Stellung, dass sie die Einstellung des
Verfahrens hinsichtlich der Tatvorwürfe Nr. 3 bis 6 in der Anklageschrift vom 3. Mai 2002 wegen eines
Verfahrenshindernisses gemäß Art. 54 SDÜ beantragte. Ferner stellte sie den Antrag, den Haftbefehl
hinsichtlich der verbleibenden Tatvorwürfe Nr. 1 und 2 aus der Anklageschrift vom 3. Mai 2002 sowie
sämtlicher Vorwürfe aus der Anklageschrift vom 21. Mai 2002 aufrecht zu erhalten. Nachdem der
Verteidiger unter dem 4. Dezember 2007 Haftbeschwerde gegen den Haftbefehl vom 5. Februar 2003
erhoben hatte, trennte die Strafkammer durch Beschluss vom 4. Dezember 2007 das Verfahren bzgl. der
Anklagepunkte Nr. 3 bis 6 aus der Anklageschrift vom 3. Mai 2002 ab und stellte das Verfahren insoweit
gemäß § 206 a StPO i. V. m. Art. 54 SDÜ ein. Ferner wurde der Haftbefehl vom 5. Februar 2003
aufgehoben und insoweit neu gefasst, als dieser nunmehr noch die Tatvorwürfe Nr. 1 und 2 aus der
Anklage vom 3. Mai 2002 sowie sämtliche Tatvorwürfe aus der Anklage vom 21. Mai 2002, mithin 54
Vergehen des Betruges, umfasst. Gegen diesen Haftbefehl richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 6.
Dezember 2007, mit der der Beschwerdeführer dessen vollständige Aufhebung erstrebt.
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Die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens angehörte Generalstaatsanwaltschaft beantragt, die
Beschwerde mit der Maßgabe zu verwerfen, dass auch hinsichtlich der Tatvorwürfe Nr. 3 bis 6 aus der
Anklage vom 3. Mai 2002 weiterhin dringender Tatverdacht bestehe. Sie ist der Ansicht, dass das
vorgenannte Urteil als bloße Einstellungsentscheidung zu bewerten sei und nicht unter Art. 54 SDÜ falle.
Ferner meint sie, die Anklagevorwürfe Nr. 1 und 2 aus der Anklage vom 3. Mai 2002 seien ausschließlich
in Deutschland begangen, weshalb jedenfalls der Vorbehalt des Art. 55 Abs. 1 a SDÜ greife; hinsichtlich
der übrigen Tatvorwürfe liege dringender Tatverdacht vor.
II.
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Die Beschwerde ist zulässig und in der Sache begründet.
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1. Hinsichtlich sämtlicher Tatvorwürfe in der Anklageschrift vom 3. Mai 2002 besteht ein
Verfolgungshindernis nach Art. 54 SDÜ. Die Vorschrift besagt, dass eine Person, welche durch einen
Unterzeichnerstaat des Schengener Abkommens rechtskräftig abgeurteilt worden ist, durch eine andere
Vertragspartei wegen derselben Tat nicht verfolgt werden kann, vorausgesetzt, dass im Falle einer
Verurteilung die Sanktion bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des
Urteilsstaates nicht mehr vollstreckt werden kann. Es ist anerkannt, dass dieses Verbot einer doppelten
Strafverfolgung auch auf rechtskräftige Freisprüche anzuwenden ist (BGHSt 46, 307; BGH Beschluss vom
18. Dezember 2006 - 1 StR 534/06 - juris -). Ferner ist anerkannt, dass Art. 54 SDÜ auch Anwendung auf
einen rechtskräftigen Freispruch wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung findet (EuGH NJW 06, 3403).
Schließlich ist anerkannt, dass Art. 54 SDÜ keine Anwendung findet auf Verfahrenseinstellungen, welche
außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens (EuGH Beschluss vom 10. März 2005, C-469/03 - juris -) bzw.
innerhalb eines gerichtlichen Zwischenverfahrens (BGH Beschluss vom 10. Juni 1999 - 4 StR 87/98, - juris
-) erfolgen.
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Ob und wenn ja in welchem Umfang das vorliegende Urteil des Gerichtes ... - Außenstelle ... - vom 11. Mai
2007, welches zum einen eine freisprechende Formel enthält, andererseits die Einstellung des Verfahrens
verfügt, eine Sperrwirkung im Sinne des Art. 54 SDÜ bewirkt, ist nach den Rechtsfolgen eines
Verjährungseintritts i. V. m. dem Regelungszweck des Art. 54 SDÜ zu entscheiden.
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Liegt - wie bei Verjährungseintritt - ein Prozesshindernis vor, ist das Verfahren entweder durch Beschluss
nach § 206 a StPO oder durch Urteil nach § 260 Abs. 3 StPO einzustellen. Beide Entscheidungsformen
sind der formellen Rechtskraft fähig, wobei sich aus den jeweiligen Entscheidungsgründen ergibt, ob die
Bindungswirkung der Entscheidung jedes neue Verfahren hindert oder ob nach dem Wegfall des
Hindernisses ein erneutes Verfahren möglich ist (vgl. LR-Gollwitzer, 25. Aufl., § 260 Rn. 115). Hinsichtlich
der möglichen Verfahrenshindernisse ist zwischen Befassungsverboten und Bestrafungsverboten zu
differenzieren (BGH NJW 07, 853; Meyer-Goßner, StPO, 50. Aufl., Einl. Rn. 143). Der Eintritt der
Verjährung zieht in diesem Sinne ein Bestrafungsverbot nach sich, welches zu einem unbehebbaren
Prozesshindernis führt (§ 78 Abs. 1 Satz 1 StGB). Insoweit kommt der einstellenden Entscheidung die
gleiche Wirkung wie einem die Strafklage verbrauchenden Sachurteil zu (Meyer-Goßner a.a.O., Einl. Rn.
143 b, Rn. 172 sowie § 260 Rn. 47). Dies führt dazu, dass eine neue Verhandlung über eine verjährte Tat
auch dann unzulässig ist, wenn sich die Annahme der verjährungsbegründenden Umstände später als
falsch herausstellt (MK-Mitsch § 78 Rn. 7). Damit steht fest, dass der Eintritt der Verjährung unabhängig
von der Form der Entscheidung ein dauerhaftes und nicht behebbares Verfahrenshindernis nach sich zieht.
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Art. 54 SDÜ soll verhindern, dass eine Person deshalb, weil sie von ihrem Recht auf Freizügigkeit
Gebrauch macht, wegen der selben Tat im Gebiet mehrerer Vertragsstaaten verfolgt wird. Insoweit
gewährleistet die Norm Personen, die nach Strafverfolgung rechtskräftig abgeurteilt worden sind, ihren
Bürgerfrieden. Diese müssen von ihrer Freizügigkeit Gebrauch machen können, ohne neuerliche
Strafverfolgung wegen derselben Tat in einem anderen Vertragsstaat befürchten zu müssen. Art. 54 SDÜ
nicht anzuwenden, wenn ein Gericht eines Vertragsstaates infolge eines Strafverfahrens eine
Entscheidung erlassen hat, mit der der Angeklagte wegen Verjährung der Straftat, welche Anlass zur
Strafverfolgung gegeben hat, rechtkräftig freigesprochen wird, würde das genannte Ziel vereiteln. Eine
solche Person muss als rechtskräftig abgeurteilt im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden. Der
Umstand, dass auf dem Gebiet der Verjährung eine Harmonisierung der Rechtvorschriften der
Vertragsstaaten bislang nicht statt gefunden hat, hindert eine Anwendung von Art. 54 SDÜ nicht (EUGH
NJW 06, 3403).
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Bei dieser Sachlage kommt es auf die Frage, ob der Schwerpunkt des Urteils des ... Gerichtes -
Außenstelle ... - vom 11. Mai 2007 in der verwendeten - zweifellos der materiellen Rechtskraft
zugänglichen - Freispruchformel oder "nur" im Ausspruch über die Einstellung des Verfahrens zu sehen ist,
nicht an. Vielmehr entscheidend ist die Frage, ob dem italienischen Urteil eine dauerhaft
verfahrensbeendende und rechtskraftbewirkende Funktion zukommt (so auch BGH Beschluss vom 10.
Juni 1999 - 4 StR 87/98, dort Rn. 19 - juris -; BGH NJW 98, 419 (152)). Dies ist der Fall.
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2. Der von der Bundesrepublik Deutschland gemäß Art. 55 Abs. 1 a, 1 HS SDÜ erklärte Vorbehalt steht
einer Anwendung von Art. 54 SDÜ im vorliegenden Fall nicht entgegen. Denn nach dem zweiten Halbsatz
der Vorbehaltsregelung greift der Vorbehalt dann nicht ein, wenn die Tat auch in dem Hoheitsgebiet der
Vertragspartei begangen wurde, in dem das Urteil - hier - ergangen ist (vgl. BGH St 46, 307; BGH
Beschluss vom 28. Dezember 2006 - 1 StR 534/06 - juris).
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Das Urteil des Gerichtes ... - Außenstelle ... - umfasst nicht nur die Tatvorwürfe Nr. 3 bis 6, sondern auch
die Vorwürfe Nr. 1 und 2 aus der Anklage der Staatanwaltschaft Ulm vom 3. Mai 2002. Entgegen der
Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft sind die Tatvorwürfe Nr. 1 und 2 aber nicht ausschließlich in
Deutschland begangen worden, sondern teilweise auch auf Hoheitsgebiet. Ausgehend vom Tatbegriff des §
264 StPO sind verfahrensgegenständlich nämlich nicht nur die allein in Deutschland begangenen
Betrugstaten zum Nachteil der möglicherweise geschädigten Leasinggesellschaften, sondern auch
mögliche Betrugstaten gegenüber den gutgläubigen Fahrzeugerwerbern, denen kein Eigentum verschafft
werden konnte. Insoweit führt die Anklageschrift zunächst aus, dass der Angeklagte namens der von ihm
vertretenen Firma bei den genannten Leasingunternehmen Pkws der Marke ... anmietete, die er in ...
verkaufte oder aber Geschäftspartnern als Sicherheit übereignete. Anschließend wird unter Nr. 1 der
Anklage dargelegt, dass der Angeklagte mit bereits in ... geschlossenem Kaufvertrag vom 6. Juli 1999 den
Pkw ... dem Zeugen ... verkauft hatte. Dieser überwies den vereinbarten Kaufpreis von 67.000,-- DM in
zwei Teilbeträgen in ... Währung auf das Konto des Angeklagten bei der ... . Entsprechende Ausführungen
finden sich ist unter Nr. 2 der Anklage bezüglich eines dem Zeugen ... mit Kaufvertrag vom 6. Juni 1999
zum Preis vom 75.570,-- DM verkauften Pkw ... .
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Angesichts der so umschriebenen Tatvorwürfe sind mögliche Betrugstaten zum Nachteil der
Fahrzeugerwerber vom Anklageumfang mit umfasst. Die insoweit Schaden stiftende Vermögensverfügung
zum Nachteil der Fahrzeugerwerber ist auf ... Hoheitsgebiet, nämlich in ... , erfolgt. Daher sind die Taten
Nr. 1 und 2 der Anklageschrift vom 3. Mai 2002 auch auf dem Hoheitsgebiet beider Vertragsstaaten des
SDÜ begangen wurden, womit Art. 55 Abs. 1 a, 2 HS eingreift. Dies hat zur Folge, dass bezüglich aller
Taten aus der Anklage der Staatanwaltschaft Ulm vom 3. Mai 2002 ein Verfolgungshindernis gemäß Art.
54 SDÜ besteht. Bei dieser Sachlage ist der angefochtene Haftbefehl insoweit aufzuheben.
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3. Auch hinsichtlich der Tatvorwürfe aus der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Ulm vom 21. Mai 2002
hat der angefochtene Haftbefehl keinen Bestand, da ein dringender Tatverdacht derzeit nicht festzustellen
ist.
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Hinsichtlich der näheren Umstände der verfahrensgegenständlichen Warenbestellungen stützt sich der
Tatverdacht ausschließlich auf die Aussage des Zeugen ... vom 11. Dezember 2001. Dieser Aussage kann
entnommen werden, dass der Zeuge ... die Bestellungen des Angeklagten entgegen genommen und an die
... Lieferanten weitergeleitet hat. Ferner sagt der Zeuge ... aus, dass der Angeklagte zwar 90 % der offenen
Beträge mit geplatzten Schecks bezahlt, jedoch immerhin 10 % der offenen Summen in Bar ausgeglichen
hat. Bei dieser Sachlage kann eine mögliche Täuschungshandlung allein gegenüber dem Zeugen ... erfolgt
sein. Hinreichende Angaben zu den die einzelnen Bestellungen betreffenden Angaben des Angeklagten
gegenüber ... , den Umständen der erfolgten Barzahlungen und der Vorstellung des Zeugen ... von der
finanziellen Leistungsfähigkeit der Firma des Angeklagten sind der Aussage des Zeugen jedoch nicht zu
entnehmen. Die Staatsanwaltschaft Ulm hat insoweit mit Datum vom 17. Dezember 2007 ein detailliertes
Nachermittlungsersuchen hinsichtlich der näheren Umstände der Warenbestellungen und der Zahlungen in
die Wege geleitet, dessen Ergebnis aber noch nicht vorliegt. Bei dieser Sachlage ist nach derzeitigem
Ermittlungsstand ein dringender Tatverdacht nicht festzustellen. In wie weit dies nach Durchführung der
angeordneten Ermittlungen der Fall ist, bleibt der Prüfung durch die Strafkammer vorbehalten.