Urteil des OLG Stuttgart vom 30.08.2010

OLG Stuttgart: grundbuchamt, vertretung, gerichtsbarkeit, grundbucheintragung, zustellung, form, vollstreckungsverfahren, rechtsmittelfrist, beschwerdefrist, notariat

OLG Stuttgart Beschluß vom 30.8.2010, 8 W 354/10
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Notariats - Grundbuchamt - Reutlingen IX vom 5.7.2010 in
Ziff. 2
abgeändert:
Der Antragstellerin wird für das Verfahren RA … beigeordnet.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
1.
1
Aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Reutlingen vom 8.3.2010 ist der Antragsgegner verpflichtet, ab Dezember 2009
Trennungsunterhalt und Kindesunterhalt zu bezahlen, dessen Höhe sich aus dem Beschluss ergibt. Aus diesem Titel sind bis zum Juni 2010
Rückstände in Höhe von 4938,60 Euro aufgelaufen. In Höhe eines Betrages von 4465,70 Euro ist gemäß § 33 SGB II ein Anspruchsübergang auf
das Job-Center Landkreis Tübingen erfolgt.
2
Mit Schriftsatz vom 9.6.2010 hat die Antragstellerin, vertreten durch ihre Verfahrensbevollmächtigte, zunächst fälschlicherweise eingereicht beim
Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - Reutlingen, beim Notariat - Grundbuchamt - Reutlingen beantragt, ihr für die beabsichtigte
Zwangsvollstreckung in den Miteigentumsanteil des Antragsgegners an der von ihm bewohnten Wohnung Nr. in … durch Eintragung einer
Sicherungszwangshypothek Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen und ihr zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung ihrer Rechte ihre
Verfahrensbevollmächtigte beizuordnen.
3
Obwohl somit eine Antragstellung in der Hauptsache noch nicht erfolgt war, wurde die Eintragung der Zwangssicherungshypothek für die
Antragstellerin am 22.6.2010 vorgenommen. Mit Beschluss vom 5.7.2010 wurde der Antragstellerin Verfahrenskostenhilfe ohne
Ratenzahlungsverpflichtung bewilligt. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren wurde hingegen abgelehnt. Gegen diesen
Beschluss hat die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin am 6.8.2010 sofortige Beschwerde eingelegt. Sie ist der Ansicht, dass im
Hinblick auf die Schwierigkeiten bei der Berechnung der vollstreckbaren Beträge die Beiordnung eines Rechtsanwalts im vorliegenden Fall
geboten sei. Auf den Schriftsatz vom 6.8.2010 wird Bezug genommen.
4
Die Bezirksrevisorin des Landgerichts Tübingen wurde durch das Grundbuchamt beteiligt und hat am 22.6.2010 zu dem Antrag auf
Verfahrenskostenhilfe Stellung genommen.
5
Das Grundbuchamt hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
6
2,
7
a) Das Rechtsmittel ist als sofortige Beschwerde zulässig.
8
Nach § 76 FamFG finden auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe die Vorschriften der ZPO über die Prozesskostenhilfe entsprechende
Anwendung, sofern sich nicht aus den nachfolgenden Bestimmungen etwas anders ergibt. Gegen die Ablehnung der Beiordnung ihrer
Verfahrensbevollmächtigten hat die Antragstellerin gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde. Die
Beschwerdefrist beträgt einen Monat (§ 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO).
9
Da der Beschluss des Grundbuchamts vom 5.7.2010 der Antragstellerin offenbar nicht zugestellt worden ist, hat die Rechtsmittelfrist von einem
Monat nicht zu laufen begonnen. Sollte dies doch geschehen sein, obwohl ein Nachweis hierüber sich nicht bei den Akten befindet, so ist davon
auszugehen, dass die Zustellung nicht vor dem 6.7.2010 erfolgt ist, so dass die Rechtsmitteleinlegung am 6.8.2010 jedenfalls fristgerecht war.
10 Zuständig für die Eintragung der Zwangssicherungshypothek ist das Grundbuchamt, das insoweit als Vollstreckungsorgan und als Organ der
Grundbuchführung tätig wird. Es hat daher die Vollstreckungsvoraussetzungen und ebenso die Zulässigkeit der Grundbucheintragung nach den
Vorschriften der Grundbuchordnung selbstständig zu prüfen (Zöller ZPO 27. Aufl., § 867 Rn. 1 m.w.N.). Grundbuchssachen sind Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 23a Abs. 2 Nr. 8 GVG). Zuständig für die Entscheidung über das Rechtsmittel ist somit das Oberlandesgericht (§
119 Abs. 1 Nr. 1b GVG).
11 b) Das Rechtsmittel ist auch in der Sache erfolgreich.
12 Nach § 78 Abs. 2 FamFG wird in einem Verfahren, in dem wie dem vorliegenden eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben
ist, dem Beteiligten ein Rechtsanwalt dann beigeordnet, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Vertretung durch einen
Rechtsanwalt erforderlich erscheint. Dies wird vom Grundbuchamt, gestützt auf die Ausführungen der Bezirksrevisorin vom 22.6.2010, verneint.
13 Dem kann für den vorliegenden Fall nicht gefolgt werden.
14 Zu § 121 Abs. 2 ZPO wurde wiederholt entschieden, dass sich die Frage der Beiordnung eines Rechtsanwalts sowohl nach Umfang,
Schwierigkeit und Bedeutung der Sache, als auch nach der Fähigkeit des Antragstellers beurteilt, seine Rechte sachgemäß wahrzunehmen und
die notwendigen Maßnahmen in mündlicher oder schriftlicher Form zu veranlassen. Entscheidend ist, ob ein Bemittelter in der Lage des
Unbemittelten vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hätte (BVerfG FamRZ 2002,531; NJW-
RR 2007,1713; BGH FamRZ 2003,1547; vgl. auch MünchKommZPO/Viefhues § 78 FamFG Rn.5; Keidel/Zimmermann FamFG 16. Aufl., § 78 Rn.
4 ff ). Für Unterhaltsverfahren ist die Notwendigkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts allgemein anerkannt (Keidel/Zimmermann a.a.O. Rn. 14;
Zöller/Philippi, ZPO 27. Aufl., § 121 Rn. 7 m.w.N.). Was für das Unterhaltsverfahren selbst gilt, muss auch für die Vollstreckung eines
Unterhaltstitels gelten. Der Beteiligte, der sich im Unterhaltsrechtsstreit anwaltlich vertreten lässt, bzw. dem in zahlreichen Fällen ein
Rechtsanwalt beigeordnet worden ist, darf auch im Vollstreckungsverfahren anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, da gerade die Vollstreckung
häufig Schwierigkeiten macht. Dies gilt zum einen hinsichtlich der oft schwierig zu berechnenden Höhe des vollstreckbaren Betrages, als auch
hinsichtlich der Entscheidung darüber, in welcher Weise die Vollstreckung durchgeführt werden soll, z. B. wie im vorliegenden Fall durch
Eintragung einer Sicherungszwangshypothek. Es kann nicht erwartet werden, dass eine Partei ohne entsprechende Vorbildung mit den sich
daraus ergebenden Problemen ohne anwaltliche Hilfe zurechtkommt. Wenn aber die Vertretung durch einen Anwalt erforderlich ist, ist dieser
dem bedürftigen Beteiligten im Rahmen der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe beizuordnen.
3.
15 Kosten werden nicht erstattet. Dies gilt unabhängig vom Erfolg des Rechtsmittels.