Urteil des OLG Stuttgart vom 14.09.2004

OLG Stuttgart: wiedereinsetzung in den vorigen stand, gericht erster instanz, versorgung, durchschnitt, beschwerdefrist, firma, realteilung, altersgrenze, deckungskapital, splitting

OLG Stuttgart Beschluß vom 14.9.2004, 18 UF 62/04; 18 UF 62/2004
Betriebliche Altersversorgung im Versorgungsausgleich: Behandlung von Betriebsrenten der Daimler Chrysler AG und der Firma Metro
Gründe
I.
1
Die Parteien haben am 14.12.1973 geheiratet. Der Scheidungsantrag des Antragstellers ist der Antragsgegnerin am 01.03.2002 zugestellt
worden.
2
Die Ehe der Parteien wurde durch Urteil des Amtsgerichts Esslingen vom 25.04.2003 rechtskräftig geschieden. Der Versorgungsausgleich
war abgetrennt worden und wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Esslingen vom 04.02.2004 durchgeführt. Das Amtsgericht regelte den
Versorgungsausgleich dahingehend, dass im Wege des Splittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB Rentenanwartschaften in Höhe von 258,67
EUR vom Versicherungskonto des Antragstellers bei der Landesversicherungsanstalt auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei
der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte übertragen wurden, bezogen auf den 28.02.2002. Dabei legte das Amtsgericht dem
Ausgleich Anwartschaften des Antragstellers bei der Landesversicherungsanstalt B in Höhe von 908,28 EUR, sowie Anwartschaften der
Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Höhe von 453,30 EUR zugrunde.
3
Die betrieblichen Altersversorgungen des Antragstellers bei der Fa. ... und der Antragsgegnerin bei der Fa. ... wurden vom Amtsgericht
jeweils als im Anwartschaftsstadium und Leistungsstadium statisch angesehen, so dass diese – nach Umrechnung – in Höhe von 87,41
EUR (Betriebsrente des Antragstellers) und 25,05 EUR (Betriebsrente der Antragsgegnerin) in die Ausgleichsberechnung eingestellt
wurden.
4
Die Beschwerdeführerin wendet sich mit der von ihr erhobenen Beschwerde gegen die Bewertung der Betriebsrente des Antragstellers als
im Leistungsstadium statisch. Sie ist der Auffassung, dass diese als im Leistungsstadium volldynamisch anzusehen ist, da aufgrund der
Steigerungsraten der Betriebsrenten der Fa. ... in den letzten Jahren eine Dynamik in der Leistungsphase anzunehmen sei. Das Gericht
erster Instanz habe eine Überprüfung der tatsächlichen Übung im Betrieb des Beschwerdegegners nicht vorgenommen, so dass eine
Überprüfung, ob diese Betriebsrenten in den letzten Jahren gleich oder ähnlich gestiegen seien wie die Leistungen aus der
Beamtenversorgung und der gesetzlichen Rente nicht möglich gewesen sei.
5
Der Antragsteller hat den angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts verteidigt.
6
In der mündlichen Verhandlung vom 14.09.2004 haben die Parteien eine Vereinbarung zum Versorgungsausgleich getroffen.
7
Sie haben sich dahingehend geeinigt, dass beide Betriebsrentenanwartschaften der Parteien (Fa. ... und ...) als im Leistungsstadium
dynamisch anzusehen seien.
8
Weiter haben sie sich dahingehend geeinigt, dass hinsichtlich des Restbetrags von 4,60 EUR, welcher durch Beitragszahlung zugunsten der
Antragsgegnerin hätte ausgeglichen werden müssen, die Antragsgegnerin auf Ausgleich verzichtet, gegen Zahlung eines Betrags in Höhe
von 495,00 EUR. Der Antragsteller hat diesen Verzicht der Antragsgegnerin angenommen.
II.
1.
9
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist gem. § 621 e Abs. 1 ZPO zulässig.
10
Der Antragsgegnerin war Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren, § 233 ZPO.
11
Die Antragsgegnerin hatte mit Schriftsatz vom 08.03.2004 Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Beschwerde beantragt. Dieser
Prozesskostenhilfeantrag war innerhalb der Beschwerdefrist gestellt worden.
12
Nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe am 05.04.2004 (zugestellt am 19.04.2004) wurde am 20.04.2004 von der Antragsgegnerin
Beschwerde eingelegt, sowie frist- und formgerecht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der
Beschwerdefrist beantragt, §§ 234, 236 ZPO. Die Antragsgegnerin war als mittellose Partei gehindert, vor Prozesskostenhilfebewilligung die
Beschwerdefrist einzuhalten, so dass die Versäumung der Beschwerdefrist unverschuldet war (§ 233 ZPO).
2.
13
Die zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg und führt zu einer Abänderung des Beschlusses vom 04.02.2004.
14
Die Betriebsrente sowohl des Antragstellers bei der Fa. ... als auch der Antragsgegnerin bei der Fa. ... sind entsprechend der Vereinbarung
der Parteien als im Anwartschaftsstadium statisch, jedoch im Leistungsstadium dynamisch anzusehen.
15
Sowohl die Betriebsrente der Fa. ... als auch die der Fa. ... weisen im Leistungsstadium Steigerungsraten auf, die die Annahme rechtfertigen,
dass sie in nahezu gleicher Weise steigen wie die vom Gesetz als volldynamisch angesehenen Versorgungen der gesetzlichen
Rentenversicherung und der Beamtenversorgung.
16
Dies ergibt sich für die betriebliche Altersversorgung der Fa. ... aus den von der Firma ... mitgeteilten Steigerungsraten für die Jahre 1994 bis
2003, welche rechnerisch einen linearen Durchschnitt in Höhe von 1,91 % ergeben.
17
Vers. BeamtV ges.R.
1994 Erhöhung %
6,45 1,90
3,39
1995 Erhöhung %
0,00 3,10
0,50
1996 Erhöhung %
0,00 0,00
0,95
1997 Erhöhung %
4,70 1,30
1,65
1998 Erhöhung %
0,00 1,50
0,44
1999 Erhöhung %
0,00 2,80
1,34
2000 Erhöhung %
3,61 0,00
0,60
2001 Erhöhung %
0,00 1,70
1,91
2002 Erhöhung %
0,00 2,10
2,16
2003 Erhöhung %
4,35 1,74
1,04
Gesamterhöhung %: 20,50 17,31
14,85
linearer Durchschnitt: 1,91 1,61
1,40
18
Für die Fa. ... ergibt sich dies aus den mit Schreiben vom 19.07.2004 mitgeteilten Steigerungsraten für die Jahre 1994 bis 2003, welche
Steigerungsraten im linearen Durchschnitt in Höhe von 2,15 % ergeben.
19
Vers. BeamtV ges.R.
1994 Erhöhung %
10,49 1,90
3,39
1995 Erhöhung %
0,00 3,10
0,50
1996 Erhöhung %
0,00 0,00
0,95
1997 Erhöhung %
3,38 1,30
1,65
1998 Erhöhung %
0,00 1,50
0,44
1999 Erhöhung %
0,00 2,80
1,34
2000 Erhöhung %
3,48 0,00
0,60
2001 Erhöhung %
0,00 1,70
1,91
2002 Erhöhung %
0,00 2,10
2,16
2003 Erhöhung %
4,19 1,74
1,04
Gesamterhöhung %: 23,15 17,31
14,85
Linearer Durchschnitt: 2,15 1,61
1,40
20
Diesen Steigerungsraten stehen Steigerungsraten in der Beamtenversorgung in demselben Zeitraum in Höhe von 1,61 % und der
gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 1,40 % gegenüber.
21
Dabei ist berücksichtigt, dass sowohl die betriebliche Altersversorgung der Fa. ... als auch die der Fa. ... lediglich im 3-Jahreszeitraum
angepasst werden.
22
Danach kann aufgrund der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 07.07.2004 (XII ZB 277/03) die Dynamik im Leistungsstadium
angenommen und der Berechnung zugrunde gelegt werden.
23
Der Bundesgerichtshof hat insoweit ausgeführt, dass Anwartschaften dann als volldynamisch beurteilt werden können, wenn deren
durchschnittlicher Zuwachs nicht mehr als 1 % hinter der Dynamik der gesetzlichen renten- bzw. beamtenrechtlichen Anrechte zurückbleibt.
Erforderlich sei insoweit eine Prognose der weiteren Entwicklung des Anrechts, für die dessen tatsächliche bisherige Entwicklung über einen
angemessenen Vergleichszeitraum hin an als Indiz herangezogen werden könne. Hinsichtlich des Zeitraums hat der Bundesgerichtshof
ausgeführt, dass kein über den 10-Jahreszeitraum hinausgehender Vergleichszeitraum herangezogen werden solle, da ansonsten die in
den letzten 10 Jahren erkennbar geworden und verfestigte Tendenz zu geringeren Steigerungsraten nicht mehr hinreichend berücksichtigt
werde.
24
Die Parteien haben sich dieser Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs angeschlossen und dies in ihrer Vereinbarung vom 14.09.2004
zum Ausdruck gebracht.
25
Eine Dynamik im Leistungsstadium ist daher bei der Berechnung des Versorgungsausgleichs zugrunde zu legen.
26
Beide Betriebsrenten sind nach der Vereinbarung der Parteien weiterhin als im Anwartschaftsstadium statisch zu bewerten, wie sich dies
auch aus den Auskünften der Fa. ... vom 20.03.2002 und der Fa. ... vom 27.03.2002, ergibt.
27
Dies führt zu folgender Berechnung:
28
Anwartschaften des Antragstellers:
29
1. Bei der LVA ...
908,28 EUR
Versicherungsnr. ...
Die Bewertung erfolgt nach § 1587 a/II Nr. 2 BGB.
2. Bei der Firma ...
Es handelt sich um ein Anrecht der betrieblichen Altersversorgung nach § 1587 a/II Nr. 3 BGB.
Jahresrente ...
4.092,00 EUR
Nach § 1587 a/II Nr. 3 BGB ist nur der Ehezeitanteil der Betriebsrente auszugleichen, der sich nach dem Zeit-Zeit-Verhältnis wie folgt
berechnet:
Betriebszugehörigkeit
Anfang ...
23.02.1976
Die Betriebszugehörigkeit hat noch nicht geendet.
Altersgrenze ...
65
Am 12.10.2011 wird die Altersgrenze erreicht.
Gesamtzeit (Tage): ...
13.016
in Ehezeit (Tage): ...
9.503
Ehezeitanteil in % ...
73,0101
als Betrag: 4092 x 73,0101% = ...
2.987,57 EUR
Der Wert der Versorgung steigt nicht in gleicher oder nahezu gleicher Weise wie der Wert der gesetzlichen Rentenversicherung oder der
Beamtenversorgung. Der Ehezeitanteil der Versorgung ist daher gem. § 1587 a Abs. 3, 4 BGB in eine dynamische Rente umzurechnen.
Dafür ist zuerst nach der BarwVO der Barwert zu berechnen. Es sind die Werte der Tabelle 1 der BarwVO zu verwenden, weil die
Versorgung für den Fall des Alters und der Invalidität zugesagt ist. Die Tabellenwerte sind um den Faktor 1,6 zu erhöhen, denn die
Versorgung ist im Rententeil volldynamisch.
Alter bei Ehezeitende: ...
55
Barwertfaktor: 6,3 x 165% = ...
10,395
Barwert: ...
31.055,79
EUR
Aus Barwert oder Deckungskapital wird eine dynamische Rente in der Weise berechnet, daß der Wert fiktiv in die gesetzliche
Rentenversicherung eingezahlt wird. Somit ist der Betrag mit dem für das Ehezeitende geltenden Umrechnungsfaktor der
Rechengrößenbekanntmachung in Entgeltpunkte (EP) und diese mit Hilfe des aktuellen Rentenwerts (ARW) nach § 1587 a/III, IV BGB in
eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung umzurechnen.
Umrechnungsfaktor Beiträge in EP: ...
0,0001835894
Entgeltpunkte: ...
5,7015
aktueller Rentenwert: ...
25,31406
EUR dynamisch: 5,7015 x 25,31406 = ...
144,33 EUR
Der Versorgungsträger läßt die Realteilung nicht zu. Es handelt sich um einen inländischen privatrechtlich organisierten Versorgungsträger.
Das ergibt folgende Übersicht:
splittingfähig gem. § 1587 b/I BGB mit EP: ...
908,28 EUR
Schuldr. Ausgl. § 2 VAHRG, inländisch: ...
144,33 EUR
insgesamt: ...
1.052,61 EUR
Anwartschaften der Antragsgegnerin:
1. Bei der BfA ...
453,30 EUR
Versicherungsnr. ...
Die Bewertung erfolgt nach § 1587 a/II Nr. 2 BGB.
2. Bei der Firma ...
Es handelt sich um ein Anrecht der betrieblichen Altersversorgung nach § 1587 a/II Nr. 3 BGB.
Jahresrente ...
855,53 EUR
Nach § 1587 a/II Nr. 3 BGB ist nur der Ehezeitanteil der Betriebsrente auszugleichen, der sich nach dem Zeit-Zeit-Verhältnis wie folgt
berechnet:
Betriebszugehörigkeit
Anfang ...
03.09.1979
Ende ...
31.03.1998
Gesamtzeit (Tage): ...
6.785
in Ehezeit (Tage): ...
6.785
Ehezeitanteil in % ...
100
als Betrag: 855,53 x 100% = ...
855,53 EUR
Altersgrenze ...
65
Der Wert der Versorgung steigt nicht in gleicher oder nahezu gleicher Weise wie der Wert der gesetzlichen Rentenversicherung oder der
Beamtenversorgung. Der Ehezeitanteil der Versorgung ist daher gem. § 1587 a Abs. 3, 4 BGB in eine dynamische Rente umzurechnen.
Dafür ist zuerst nach der BarwVO der Barwert zu berechnen. Es sind die Werte der Tabelle 1 der BarwVO zu verwenden, weil die
Versorgung für den Fall des Alters und der Invalidität zugesagt ist. Die Tabellenwerte sind um den Faktor 1,6 zu erhöhen, denn die
Versorgung ist im Rententeil volldynamisch.
Alter bei Ehezeitende: ...
55
Barwertfaktor: 6,3 x 165% = ...
10,395
Barwert: ...
8.893,23 EUR
Aus Barwert oder Deckungskapital wird eine dynamische Rente in der Weise berechnet, daß der Wert fiktiv in die gesetzliche
Rentenversicherung eingezahlt wird. Somit ist der Betrag mit dem für das Ehezeitende geltenden Umrechnungsfaktor der
Rechengrößenbekanntmachung in Entgeltpunkte (EP) und diese mit Hilfe des aktuellen Rentenwerts (ARW) nach § 1587 a/III, IV BGB in
eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung umzurechnen.
Umrechnungsfaktor Beiträge in EP: ...
0,0001835894
Entgeltpunkte: ...
1,6327
aktueller Rentenwert: ...
25,31406
EUR dynamisch: 1,6327 x 25,31406 = ...
41,33 EUR
Der Versorgungsträger läßt die Realteilung nicht zu. Es handelt sich um einen inländischen privatrechtlich organisierten Versorgungsträger.
Das ergibt folgende Übersicht:
splittingfähig gem. § 1587 b/I BGB mit EP: ...
453,30 EUR
Schuldr. Ausgl. § 2 VAHRG, inländisch: ...
41,33 EUR
insgesamt: ...
494,63 EUR
Nach § 1587 a/I BGB ist der Ehegatte mit den höheren Anrechten ausgleichspflichtig:
1052,61 – 494,63 = ...
557,98 EUR
Ausgleichspflicht des Antragstellers: ...
278,99 EUR
Nach § 1587 b/I BGB hat der Versorgungsausgleich durch Rentensplitting zu erfolgen in Höhe von:
(908,28 – 453,3)/2 = ...
227,49 EUR
Der Höchstbetrag nach § 1587 b/V BGB beträgt: ...
976,94 EUR
Er ist nicht überschritten.
Soweit Splitting, Quasisplitting und Realteilung nicht möglich sind, ist der schuldrechtliche Ausgleich nach § 2 VAHRG vorgesehen.
Dem schuldrechtlichen Ausgleich würden demnach:
51,50 EUR
verbleiben
Anstelle des schuldrechtlichen Ausgleichs nach § 2 VAHRG können nach § 3 b/I Nr. 1 VAHRG bis zu Höhe von 2 % der
allgemeinen Bezugsgröße nach SGB IV § 18 auch andere in oder vor der Ehe erworbene Versorgungen, die durch
Übertragung oder Begründung von Anwartschaften ausgeglichen werden können, herangezogen werden, und zwar im
Höchstwert von: ...
46,90 EUR
Der Ausgleich erfolgt durch erweitertes Splitting in Höhe von: ...
46,90 EUR
Dem schuldrechtlichen Ausgleich würden demnach:
4,60 EUR
Verbleiben. Diesen Betrag haben die Parteien durch Vereinbarung ausgeschlossen.
30
Der Antragsteller hat daher einen Betrag in Höhe von 227,49 EUR im Wege des Splittings gem. § 1587 b Abs. 1 BGB auszugleichen, sowie
einen weiteren Betrag in Höhe von 46,90 EUR im Wege des erweiterten Splittings gem. § 3 b Abs. 1 S. 1 VAHRG.
31
Hinsichtlich des restlichen Betrags in Höhe von 4,60 EUR findet ein Versorgungsausgleich nicht statt, da die Parteien den weitergehenden
Ausgleich gegen Zahlung eines Betrags in Höhe von 495,00 EUR in ihrer Vereinbarung vom 14.09.2004 gem. § 1587 o BGB
ausgeschlossen haben.
III.
32
Die zwischen den Parteien gem. § 1587 o BGB getroffene Vereinbarung zum Versorgungsausgleich war zu genehmigen, gem. § 1587 o
Abs. 2 S. 3 BGB. Die getroffene Vereinbarung stellt nach Art und Höhe einen angemessenen Ausgleich zwischen den Parteien dar, da der
Antragsteller zum Ausgleich für den Verzicht auf Rentenanwartschaften in Höhe von 4,60 EUR einen Betrag in Höhe von 495,00 EUR an die
Antragsgegnerin zahlt. Die Antragsgegnerin benötigt die Anwartschaften in Höhe von 4,60 EUR auch nicht für eine ausreichende
Absicherung im Rentenalter.
IV.
33
Die Kostenentscheidung für das Verfahren in zweiter Instanz beruht auf §§ 93 a Abs. 1 S. 1 ZPO, 13 a Abs. 1 S. 1 FGG.
V.
34
Die Rechtsbeschwerde ist gem. §§ 621 e Abs. 2, 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen, da die Rechtssache – auch infolge der Vereinbarung der
Parteien – keine grundsätzliche Bedeutung hat und der Beschluss von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs – auch zur Frage der
Bewertung der Volldynamik betrieblicher Anwartschaften – nicht abweicht.