Urteil des OLG Stuttgart vom 09.04.2010

OLG Stuttgart (antragsteller, zpo, abgrenzung zu, wert, aug, fahrzeug, beschwerde, verwertung, notwendigkeit, finanzierung)

OLG Stuttgart Beschluß vom 9.4.2010, 13 W 17/10
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den ihm Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss der 2.
Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 05. Februar 2010 wird
zurückgewiesen.
Gründe
1
Das Landgericht versagte dem Antragsteller die begehrte Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 05.02.2010,
weil der Antragsteller in Form eines Pkw Mercedes 280 im Wert von 13.000,00 EUR über einzusetzendes
Vermögen im Sinne von § 115 Abs. 3 ZPO verfüge. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des
Antragstellers ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts ist
richtig. Es hat dem Antragsteller zu Recht Prozesskostenhilfe nicht gewährt. Der Antragsteller ist verpflichtet,
zur Finanzierung des angestrebten Prozesses seinen Mercedes 280 zu verwerten.
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Gemäß § 114 ZPO erhält eine Partei Prozesskostenhilfe, wenn sie nach ihren persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, wobei die Partei gemäß §
115 Abs. 3 S. 1 ZPO ihr Vermögen einzusetzen hat, soweit ihr dies zumutbar ist und § 90 SGB XII, der gemäß
§ 115 Abs. 3 S. 2 ZPO entsprechend anwendbar ist, nicht entgegen steht.
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Die Verwertung des vorhandenen Pkw Mercedes 280 ist durch § 90 SGB XII nicht gehindert und dem
Antragsteller zuzumuten. Er benötigt das Fahrzeug nicht zur Ausübung seiner Berufstätigkeit. Ebenso wenig
stehen sonstige Gründe einer Verwertung entgegen.
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Zu Unrecht macht der Antragsteller geltend, die Veräußerung seines Pkw könne wie die Verwertung eines
selbst bewohnten eigenen Hauses zur Finanzierung von Prozesskosten nicht verlangt werden. Gemäß § 115
Abs. 3 S. 2 ZPO i.V.m. § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII gehört ein selbst bewohntes angemessenes
Hausgrundstück ausdrücklich zum Schonvermögen, ein Pkw hingegen grundsätzlich nicht, sondern nur, wenn
er einem der genannten gesetzlichen Tatbestände unterfällt, was hier nicht der Fall ist.
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Mit 13.000,00 EUR übersteigt der Wert des Fahrzeugs bei weitem die nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII in
Verbindung mit § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 lit. b der Verordnung zur Durchführung von § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII
i.d.F. des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003 (BGBl I,
3022 [3060f.]) nicht einzusetzenden kleineren Barbeträge und sonstigen Geldwerte von 2.600,00 EUR für den
Antragsteller zuzüglich 256,00 EUR für jede überwiegend vom Antragsteller unterhaltene Person (vgl. dazu
BGH NJW-RR 2008, 1453 und Musielak/Fischer, ZPO, 7. Aufl. 2009, § 115 Rn. 43 m.w.N.).
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Der Antragsteller macht auch ohne Erfolg geltend, das Fahrzeug sei das einzige seiner Familie, die neben ihm
aus seiner Ehefrau sowie zwei Kindern im Alter von 11 und 9 Jahren bestehe. Alleine daraus ergibt sich keine
Notwendigkeit, einen Pkw zur Verfügung zu haben. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass der Verlust
der Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeugs für den Antragsteller und seine Familie eine Härte im Sinne von § 90
Abs. 3 SGB XII darstellt bzw. die angemessene Lebensführung durch den Verlust der Nutzungsmöglichkeit
wesentlich erschwert würde.
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Weiter macht der Antragsteller zu Unrecht geltend, mit dem Pkw würden die Kinder regelmäßig zur Schule
gefahren und abgeholt, außerdem die jüngere Tochter einmal wöchentlich zum Vereinssport. Es ist weder
dargetan noch ersichtlich, dass die notwendigen Wege nur mit einem Pkw bewältigt werden könnten. Wenn
diese Wege nicht mehr mit dem Pkw zurück gelegt werden können, liegt darin keine wesentliche Erschwerung
einer angemessenen Lebensführung. Aus dem Beschluss des OLG Koblenz vom 16.02.2004 - 13 WF 88/04,
FamRZ 2004, 1880 ergibt sich nichts anderes. Der Entscheidung lässt sich zwar nicht entnehmen, für welche
Fahrten mit dem Kind das Fahrzeug benötigt wird, doch setzt auch das OLG Koblenz Notwendigkeit voraus.
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Wenn man einen Pkw für notwendig halten wollte, muss es kein Mercedes 280 im Wert von 13.000,00 EUR
sein, weshalb das Landgericht zu Recht darauf hinwies, dass der Antragsteller ein günstigeres Fahrzeug
erwerben könnte. Die allgemeine Erwägung des Antragstellers, mit dem Erwerb eines anderen
Gebrauchtwagens seien Risiken verbunden, gebietet keine andere Beurteilung. Daraus ergibt sich nicht, dass
die Beschaffung eines kleineren Ersatzfahrzeugs unwirtschaftlich wäre oder aus anderen Gründen unzumutbar
ist.
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Die sofortige Beschwerde war daher zurückzuweisen.
10 Ob die vom Antragsteller in seiner Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht
näher bezeichneten sonstigen Vermögenswerte ebenfalls zur Finanzierung der Prozesskosten einzusetzen
sind, braucht nicht entschieden zu werden.
11 Die Rechtsbeschwerde war mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen (§ 574 Abs. 2, 3 ZPO) nicht
zuzulassen. Die Entscheidung entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. dazu etwa
Musielak/Fischer a.a.O. § 115 Rn. 54 mit Rechtsprechungsnachweisen).