Urteil des OLG Stuttgart vom 04.03.2010

OLG Stuttgart: schutzwürdiges interesse, auskunftspflicht, güterrecht, anforderung, rechtsberatung, trennung, gesetzesänderung, form, verfügung

OLG Stuttgart Beschluß vom 4.3.2010, 18 WF 46/10
Zugewinnausgleich: Geltendmachung des Zugewinnausgleichsanspruchs in Übergangsfällen nach Gesetzesänderung und Umfang der
Auskunftspflicht
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Albstadt - 2 F 226/09 - vom 29.12.09
a b g e ä n d e r t
und wie folgt neu gefasst:
Die dem Antragsteller mit Beschluss vom 18.8.2009 bewilligte Verfahrenskostenhilfe wird auch auf die Folgesache Güterrecht (Auskunftsstufe,
Anträge Ziffer 1 und 2 des Antrags vom 26.11.09) erstreckt.
Gründe
1 Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Familiengerichts vom 29.12.2009 ist gemäß §§ 127 Abs. 2 Satz 2, 567 Abs.
1 Nr. 1 ZPO statthaft und gemäß §§ 569, 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie ist auch begründet. Denn auf die
Folgesache Güterrecht ist das ab dem 1.9.2009 geltende materielle Recht und damit auch § 1379 BGB n. F. anzuwenden. Zudem besteht
grundsätzlich eine Auskunftspflicht bezüglich Wert bildender Faktoren.
1.
2 Auf die Folgesache Zugewinnausgleich ist vorliegend das seit dem 1.9.2009 geltende materielle Recht anzuwenden, auch wenn der
Scheidungsantrag bereits am 10.7.2009 und damit noch während der Geltung des früheren Rechts eingegangen ist.
3 a) Für einen am 1.9.2009 anhängigen Zugewinnausgleichsantrag kommt es auf den Zeitpunkt der Anhängigkeit des Anspruchs auf
Zugewinnausgleich in einem gerichtlichen Verfahren, nicht notwendigerweise auch des Scheidungsverfahrens, an. Dies bedeutet, dass das neue
Recht gilt, wenn zwar der Scheidungsantrag bis zum 31.8.2009 anhängig gemacht wurde, der Anspruch auf Zugewinnausgleich aber erst danach.
Die Übergangsregelung ist vom Gesetzgeber bewusst auf § 1374 BGB beschränkt worden, da nur hinsichtlich der Einführung des negativen
Anfangsvermögens ein schutzwürdiges Interesse am Fortbestand der alten Rechtslage besteht. Die übrigen im Bereich des Zugewinnausgleichs
reformierten Vorschriften gelten dagegen sofort mit Inkrafttreten des Reformgesetzes, das vor allem dem Schutz vor Manipulationen dient und das
Vertrauen in den Fortbestand einer Manipulationsmöglichkeit gerade nicht schutzwürdig ist (vgl. Palandt / Brudermüller, BGB, 69. Aufl. 2010, Art.
229 § 20 EGBGB RN 3).
4 b) Hieraus folgt, dass auf den mit Schriftsatz vom 26.11.2009 eingereichten Stufenantrag des Antragstellers hinsichtlich des Zugewinnausgleichs §
1379 BGB in der ab 1.9.2009 geltenden Fassung anzuwenden ist.
5 Der seitens des Antragstellers geltend gemachte Auskunftsanspruch hinsichtlich des Vermögensbestandes der Antragsgegnerin zum Zeitpunkt
der Trennung ergibt sich sonach aus § 1379 Abs. 1 Nr. 1 BGB n. F., die Verpflichtung der Beklagten zur Belegvorlage auf Anforderung aus § 1379
Abs. 1 Satz 2 BGB in der ab 01.09.09 geltenden Fassung.
2.
6 Auch schuldet die Antragsgegnerin Auskunft hinsichtlich der Wert bildenden Faktoren der einzelnen Gegenstände.
7 Im Rahmen der Auskunft gemäß § 1379 BGB sind die Gegenstände nach Anzahl, Art und Wert bildenden Merkmalen einzeln aufzuführen (BGH
NJW 1982, 1643; Palandt / Brudermüller, a.a.O., § 1379 RN 9). Zwar sind Wertangaben nicht geschuldet, wohl aber Angaben über Wert bildende
Merkmale (BGH a.a.O.; Palandt / Brudermüller a.a.O.). Dies galt auch bereits nach der herrschenden Rechtsprechung zu dem bis zum vor dem
01.09.09 geltenden Recht.
3.
8 Damit war dem Antragsteller Verfahrenskostenhilfe zunächst für die Anträge Ziffer 1 und 2 vom 26.11.2009 in vollem Umfang zu gewähren.