Urteil des OLG Stuttgart vom 11.08.2010

OLG Stuttgart (kläger, einstweilige verfügung, verfügung, erlass, dringlichkeit, einhaltung der frist, antrag, akten, rechtskräftiges urteil, vorläufiger rechtsschutz)

OLG Stuttgart Beschluß vom 11.8.2010, 4 U 106/10
Einstweilige Verfügung: Verfügungsgrund bei langem Zuwarten mit der Antragstellung
Tenor
1. Der Antrag des Klägers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfügungsverfahrens.
Gegenstandswert des Verfügungsverfahrens: 100.000,00 EUR
Gründe
1
Die Parteien streiten über einen Unterlassungsanspruch des Klägers im Zusammenhang mit dem Bahnprojekt
S - der Kläger will mit seiner Hauptsacheklage erreichen, dass es die Beklagten unterlassen, die Seitenflügel
des Bahnhofs und die Treppenanlage in der großen Schalterhalle abzureißen oder abreißen zu lassen.
I.
2
Die mit Schriftsatz vom 28. Januar 2010 erhobene Unterlassungsklage wurde durch Urteil des Landgerichts
Stuttgart vom 20. Mai 2010 abgewiesen. Das Urteil wurde dem Kläger am 27. Mai 2010 zugestellt, mit
Schriftsatz vom 23. Juni 2010 hat der Kläger Berufung eingelegt, die mit weiterem Schriftsatz vom 20. Juli
2010 begründet und nach vorheriger Absprache am 22. Juli 2010 auf den 6. Oktober 2010 terminiert wurde. Mit
Schreiben vom 26. Juli 2010 hat der Kläger darauf hingewiesen, dass der Abbruch unmittelbar bevorstehe, der
Senat hat darauf mit Verfügung des Vorsitzenden vom 29. Juli 2010 mitgeteilt, dass die Terminierung zu einem
Zeitpunkt erfolgt ist, als der Abrissbeginn für August bereits in der Presse mitgeteilt worden war.
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Nunmehr beantragt der Kläger mit Schriftsatz vom 4. August 2010 - eingegangen am 5. August 2010 - und mit
abgeändertem Antrag vom 10. August 2010 (die Änderung ist unterstrichen) den Erlass einer einstweiligen
Verfügung dahingehend,
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den Beklagten aufzugeben, es bis zur Entscheidung des OLG Stuttgart im Berufungsverfahren 4 U 106/10,
spätestens bis zum 15.11.2010 zu unterlassen, im Zuge der Realisierung des Bahnprojekts S in S den Nord-
West-Flügel (Richtung H-Straße) des Hauptbahnhofs S ganz oder teilweise abzureißen oder abreißen zu lassen
und/oder mit Abrissarbeiten zu beginnen.
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Hinsichtlich des Verfügungsanspruchs wird auf die Berufungsbegründung Bezug genommen. Zum
Verfügungsgrund - der besonderen Eilbedürftigkeit - stützt sich der Kläger auf die beabsichtigten Maßnahmen
der Beklagten im Zusammenhang mit der Vorbereitung der Abrissarbeiten und hat zur Glaubhaftmachung einen
Ausdruck der Presseinformation der Beklagten Ziffer 1 vom 30. Juli 2010 vorgelegt (Anlage AS 1, Blatt 7 der
Akten des einstweiligen Verfügungsverfahrens):
6
".....
Baustelleneinrichtung für den Rückbau des örtlichen Bahnhofsflügels im S. Hauptbahnhof im August 2010
beginnt
(S, 30. Juli 2010) Zur Absicherung der Baustelle hat die Bahn einen Bauzaun am Nordflügel des S.
Hauptbahnhofs erstellt. Damit beginnen die Vorbereitungen zum Abriss des nördlichen Seitenflügels. Das dafür
erforderliche Baurecht hat die Bahn schon seit 2005 mit dem bestandskräftigen Planfeststellungsbeschluss für
den Abschnitt 1.1 "Talquerung und neuer Hauptbahnhof". Damit kann der stufenweise Rückbau des
Gebäudeteils in den nächsten Wochen und Monaten erfolgen.
...."
7
Der Kläger trägt weiter vor, dass sich mittlerweile ein Abrissbagger auf dem Gelände befinde und es den
Beklagten offensichtlich darum gehe, vollendete Tatsachen zu schaffen, bevor der Senat über die Berufung
entscheiden kann.
8
Der Senat hat den Parteien mit Verfügung vom 5. August 2010 Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 10.
August 2010 eingeräumt und auf Bedenken hinsichtlich der Eilbedürftigkeit hingewiesen.
9
Der Kläger hat daraufhin unter Vorlage des Terminplans der Vergabeunterlagen ausgeführt, der Beginn der
Abbrucharbeiten sei ursprünglich auf den 15. November 2010 geplant gewesen und nun vorgezogen worden.
Der Terminplan vom 17. Februar 2010 führt aus, dass die Bauausführung für den Abbruch des Nordflügels am
8. September 2010 beginnen soll, der eigentliche Abbruch bis zur Oberkante der Kellerdecke ist auf den 15.
November 2010 terminiert (AS 4, Blatt 29 der Akte des einstweiligen Verfügungsverfahrens).
10 Die Beklagten beantragen,
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den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu verwerfen.
12 Zum Verfügungsanspruch haben sich die Beklagten ebenfalls auf den bisherigen Vortrag und die Entscheidung
des Landgerichts berufen.
13 Die Beklagten sind der Auffassung, dass kein Verfügungsgrund vorliege, weil der bevorstehende Abriss bereits
seit langem bekannt sei und feststehe, die Beklagten stets erklärt hätten, dass die Bauarbeiten durchgeführt
und die Seitenflügel abgerissen würden. Der Kläger habe bewusst auf ein einstweiliges Verfügungsverfahren
verzichtet und auch in seinem Verfügungsantrag keinen Antrag auf Androhung von Ordnungsmitteln gestellt,
weshalb die einstweilige Verfügung in der beantragten Form nicht vollstreckbar sei.
14 Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze und die dazu vorgelegten
Anlagen Bezug genommen.
II.
15 Der Senat ist als Gericht der Hauptsache zur Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Verfügung berufen (§§ 937 Abs. 1, 943 Abs. 1 ZPO). Dieser bleibt aber in der Sache ohne Erfolg, denn es fehlt
an dem notwendigen Verfügungsgrund.
16 1. Der Senat lässt offen, ob dem Kläger ein entsprechender Verfügungsanspruch - also ein Anspruch auf
Unterlassung des Teilabrisses des Bahnhofs aus urheberrechtlichen Vorschriften - zusteht.
17 2. Der Erlass einer einstweiligen Verfügung setzt das Vorliegen eines Verfügungsgrundes voraus.
18 a. Ein Verfügungsgrund liegt vor, wenn bei einem Zuwarten bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im
Hauptsacheverfahren die objektiv begründete Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden
Zustands die Verwirklichung des geltend gemachten Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert werden
könnte. Erforderlich ist eine Gefährdung der Rechtsverwirklichung, eine besondere Dringlichkeit für eine
vorläufige Entscheidung (§§ 935, 940 ZPO). Für das Vorliegen eines Verfügungsgrundes spielt das eigene
Verhalten des Antragstellers eine ganz wesentliche Rolle, wenn und soweit daraus Rückschlüsse auf die
besondere Eilbedürftigkeit der Rechtsverfolgung gezogen werden können. Wer mit einer Verfahrenseinleitung
unangemessen lange abwartet, das Verfahren selbst säumig betreibt, verzögert oder in anderer Weise
erkennen lässt, dass es ihm (subjektiv) nicht eilt, belegt durch dieses Verhalten regelmäßig, dass eine rasche
und summarische Rechtsverfolgung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren für ihn objektiv nicht dringend ist
(Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl. 2007, Kap. 54 Rn. 17; Schuschke in
Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 3. Aufl. 2005, § 935 Rn. 16).
19 Das Vorliegen eines Verfügungsgrundes ist vom Anspruchssteller darzulegen und glaubhaft zu machen (§ 936
ZPO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
20 b. Nach zutreffender herrschender Meinung in Literatur und Rechtsprechung gilt die sogenannte
Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG im Urheberrecht nicht (Senat, OLGR Stuttgart 2009, 633 [634;
juris Rn. 40]; KG NJW-RR 2001, 1201 [1202]; Hefermehl/Bornkamm/Köhler, UWG, 28. Aufl. 2010, § 12 Rn.
3.1.4 m.w.N.). Der Kläger kann sich deshalb nicht darauf berufen, dass das Vorliegen eines
Verfügungsgrundes vermutet wird. Davon geht er selbst aus, nachdem er in seinem Verfügungsantrag ausführt,
dass ein Verfügungsgrund vorliegt und es deshalb unentschieden bleiben kann, ob die Dringlichkeitsvermutung
gemäß § 12 Abs. 2 UWG auch im Urheberrecht Geltung beanspruchen kann.
21 c. Im einstweiligen Verfügungsverfahren ist hinsichtlich der Dringlichkeit anerkannt, dass ein Verfügungsgrund
fehlt, wenn der Anspruchssteller nach Erlangung der Kenntnis von den maßgeblichen Umständen der
drohenden Rechtsverletzung - das sind im vorliegenden Fall die bestehenden urheberrechtlichen
Unterlassungsansprüche und deren drohende Beeinträchtigung durch den Abriss - zu lange abgewartet hat,
bevor er die einstweilige Verfügung beantragt hat. Insoweit gibt es in der Rechtsprechung und Literatur
unterschiedliche Ansichten, nach welchen Zeiträumen des Zuwartens nicht mehr von einer besonderen
Dringlichkeit ausgegangen werden kann (umfangreiche Nachweise zur Rechtsprechung der Oberlandesgerichte
bei Ahrens/Schmukle, Der Wettbewerbsprozess, 6. Aufl. 2009, Kap. 45 Rn. 42 - 45 und bei Hess in Ullmann,
jurisPK-UWG, 2. Aufl. 2009, § 12 Rn. 99), wobei Einigkeit besteht, dass es maßgeblich auf die jeweiligen
Umstände des Einzelfalles ankommt. Nach der Rechtsprechung des Senates ist ein Zuwarten von mehr als
acht Wochen beziehungsweise zwei Monaten regelmäßig dringlichkeitsschädlich; jedenfalls kann bei einem
Zeitraum von mehr als drei Monaten keine Dringlichkeit mehr angenommen werden (Senat, OLGR Stuttgart
2009, 633 [634; juris Rn. 43]; ebenso OLG Hamburg GRUR-RR 2000, 100 [101]; OLG Hamburg NJW-RR 2008,
1435 f.; Hess in jurisPR-WettbR 8/2009, Anm. 3, Singer in jurisPR-WettbR, 11/2007, Anm. 5).
22 Diese zeitlichen Obergrenzen dienen auch der Rechtssicherheit. Bei einer Überschreitung dieser Richtwerte hat
der Antragsteller besondere Umstände darzulegen und gegebenenfalls glaubhaft zu machen, die ihn an der
Einhaltung der Frist gehindert haben.
23 3. Die Anwendung der vorstehend dargestellten Grundsätze auf den konkreten Einzelfall führt zu einer
Verneinung des Verfügungsgrundes - der Kläger hat mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Verfügung zu lange zugewartet und diesen so verzögert gestellt, dass die Dringlichkeit zu verneinen ist.
24 a. Den Vortrag der Beklagten einer schon seit 2002 vorhandenen Kenntnis von möglicherweise bestehenden
urheberrechtlichen Ansprüchen hat der Kläger in Abrede gestellt und ausgeführt, dass ihm die Rechtslage und
die Ansprüche zunächst nicht bewusst waren (Blatt 215 der Akten). In einem Gespräch mit der E.-Zeitung hat
der Kläger ausgeführt, er hätte gleich im Planfeststellungsverfahren mit der Klage kommen sollen, die
Möglichkeiten des Urheberrechts seien ihm erst spät klar geworden (B 43, Blatt 239 der Akten). Dem Kläger
war jedoch seit Mai 2009, jedenfalls aber spätestens im Dezember 2009, kurz vor der Erhebung der
Hauptsacheklage bekannt, dass er gegebenenfalls bestehende urheberrechtliche Unterlassungsansprüche
geltend machen kann.
25 Der Kläger hat in einem Gespräch mit der S-Zeitung mitgeteilt, das Urheberrecht erlösche erst 2026 (S-Zeitung
vom 26. Mai 2009, Anlage B 27, Blatt 161 der Akten), er wusste also, dass Urheberschutz besteht. In einem
weiteren Gespräch mit der S-Zeitung im Dezember 2009 hat der Kläger ausgeführt, er erwäge eine Klage
wegen Verletzung des Urheberrechts, wenn nicht die Pläne für den Umbau doch noch gestoppt würden (S-
Zeitung vom 8. Dezember 2009, Seite 19). Ausweislich eines Schreibens vom 19. Dezember 2009 an die
Beklagten hat der Kläger einen "Modifizierungsvorschlag zum planfestgestellten Entwurf als Voraussetzung für
einen Verzicht auf die Urheberrechtsklage" unterbreitet (K 8, Blatt 58 der Akten). Aus der Klageschrift vom 28.
Januar 2010 ergibt sich, dass der Kläger als Erbe des 1956 verstorbenen Architekten P. B. urheberrechtliche
Unterlassungsansprüche geltend machen will, nachdem er dort vorträgt, dass der geplante Abbruch der Flügel
und die Eingriffe in die große Schalterhalle gegen das sogenannte urheberrechtliche Änderungsverbot
verstoßen (vergleiche auch §§ 14, 39 UrhG).
26 Dem Kläger war also bekannt, dass er im Falle eines positiven Ausgangs der angestrengten Hauptsacheklage
auf Unterlassung des Abbruchs einen dann festgestellten urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch
durchsetzen kann.
27 b. Obwohl der Kläger davon ausging, dass mit der am 29. Januar 2010 eingereichten Hauptsacheklage ein
vorläufiger Baustopp nicht erreicht werden kann und für eine endgültige Durchsetzung der
Unterlassungsansprüche gegebenenfalls bis zum Bundesgerichtshof, also durch drei Instanzen prozessiert
werden muss, was erfahrungsgemäß einen Zeitraum von mehreren Jahren erfordert, hat sich der Kläger von
Anfang an bewusst dagegen entschieden, den für einen Baustopp notwendigen Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Verfügung zu stellen. In seinem Spendenaufruf vom 29. Januar 2010 und auch gegenüber der
Presse teilte er vielmehr mit, dass für ihn eine einstweilige Verfügung nicht infrage kommt, da diese bei einem
negativen Ausgang der Hauptsache erhebliche Schadenersatzforderungen der Beklagten nach sich ziehen
könnte (Anlage B 28, Blatt 162 der Akten, Anlage B 44, Blatt 240 der Akten).
28 c. Dem Kläger war es außerdem seit mehr als drei Monaten bekannt, dass die Abrissarbeiten im Sommer
diesen Jahres beginnen sollen. So wurde schon kurz vor der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht
Stuttgart vom 22. April 2010 über seine Klage in der Presse mitgeteilt, dass die Abrissarbeiten am 8.
September 2010 beginnen sollen (S-Zeitung vom 12. April 2010, Seite 17: "Am 8. September sollen die Bagger
anrücken."). Der Beginn der Bauausführung ist auch in den Vergabeunterlagen auf den 8. September 2010
terminiert (Anlage AS 4, Blatt 29 der Akten des Verfügungsverfahrens). In einer Pressekonferenz vom 13. Juli
2010 wurde vom Projektsprecher D. mitgeteilt, dass die vorbereitenden Arbeiten für den Abriss am 1. August
2010 mit den Entkernungsarbeiten beginnen sollen und anschließend der Flügel Stockwerk für Stockwerk
abgetragen werden soll (S-Zeitung vom 14. Juli 2010, Seite 19). Dies ergibt sich auch aus der Pressemitteilung
der Beklagten vom 13. Juli 2010 (Anlage AS 5, Blatt 30 der Akten der einstweiligen Verfügung).
29 Der Abbruch der Seitenflügel wurde bereits am 22. Januar 2010 ausgeschrieben, die Vergabe auf März 2010
angekündigt (K 9, Blatt 59.3).
30 Der Kläger hat also mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zugewartet, obwohl er seit mehr
als einem Jahr weiß, dass er Ansprüche geltend machen kann und ihm seit knapp vier Monaten bekannt ist,
dass die eigentlichen Abrissarbeiten, auf die es urheberrechtlich maßgeblich ankommt, da geschützt nur das
Bauwerk als solches ist, am 8. September 2010 beginnen sollen.
31 d. Wer wie der Kläger sehenden Auges nur ein Hauptsacheverfahren betreibt, mit dem es nach seinen eigenen
Angaben nicht gelingt, den bevorstehenden Baubeginn aufzuhalten und trotz einer Kenntnis des
bevorstehenden Baubeginns seit drei Monaten und drei Wochen keinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Verfügung stellt, kann sich nicht mehr auf das Vorliegen eines Verfügungsgrundes, eine besondere
Dringlichkeit berufen. Darüber hinaus hat er sogar mehrfach öffentlich erklärt, er werde keinen einstweiligen
Rechtsschutz beantragen, weil er erhebliche Regressforderungen befürchte.
32 e. Trotz des Hinweises des Senats vom 5. August 2010 hat der Kläger nichts dazu vorgetragen, welche
besonderen Umstände ihn daran gehindert haben, innerhalb des regelmäßig zu fordernden Zeitraums von circa
zwei Monaten einstweiligen Rechtschutz zu beantragen.
33 4. Der Kläger kann auch nicht geltend machen, dass der Baubeginn vorverlegt worden sei und erst durch das
Aufstellen des Bauzaunes und die nun begonnenen Arbeiten der Verfügungsantrag seine Berechtigung erlangt
haben sollte. Die Parteien tragen übereinstimmend vor, dass die eigentlichen Abrissarbeiten zunächst ab dem
15. November 2010 geplant waren, die Vorbereitungen für den eigentlichen Abbruch sollten aber schon ab dem
8. September 2010 beginnen.
34 a. Obwohl der Kläger wusste, dass der Hauptsacheprozess den Baubeginn nicht aufhalten kann, hat er keinen
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt, sondern den Ablauf des erstinstanzlichen Prozesses
abgewartet und die Frist zur Begründung der Berufung weitgehend ausgeschöpft - diese Frist wäre am 27. Juli
abgelaufen, die Begründung ging am 20. Juli 2010 beim Senat ein - weshalb eine weitere Verzögerung des
Verfahrens eintrat, denn der Senat hätte auch unmittelbar nach einem früheren Eingang der
Berufungsbegründung die Sache terminiert.
35 b. Alleine die Vorverlegung des Abrisstermins um vier bis acht Wochen führt nicht zu einer neuen Situation
oder einem Wiederaufleben der Dringlichkeit, denn der Kläger wusste schon bei Erhebung der
Hauptsacheklage, dass ein rechtskräftiges Urteil vor dem Beginn der Abrissarbeiten kaum erstritten werden
kann. Auch insoweit führt sein zu langes Abwarten zu einer Verneinung der Dringlichkeit. Denn der Senat geht
wie schon in seinem Urteil vom 25. Februar 2009 (OLGR Stuttgart 2009, 633 [635 f.; juris Rn. 64]) davon aus,
dass nicht einmal dann ein Grund für die Annahme einer neuen Dringlichkeit besteht, wenn dem jeweiligen
Antragsteller die Möglichkeit des Verletzungseintritts seit längerem bekannt war und die Verletzungshandlung
bereits stattgefunden hat. Ist wegen zu langen Zuwartens die Dringlichkeit für die Verfolgung eines
vorbeugenden Unterlassungsanspruchs entfallen, besteht mithin für die Verfolgung eines auf eine
Verletzungshandlung gestützten Unterlassungsanspruchs keine erneute Dringlichkeit, es sei denn, die
begangene Verletzungshandlung weist eine andere Qualität auf als die Handlung, deren Begehung drohte
(Senat, OLGR Stuttgart 2009, 633 [635 f.; juris Rn. 64]).
36 Dagegen kann auch nicht angeführt werden, dass durch den Abriss ein irreversibler Zustand geschaffen wird.
Denn nach der Unterzeichnung der Finanzierungsverträge am 2. April 2009 und den Ankündigungen der
Beklagten seit Ende 2009/Anfang 2010 drohte der Abriss. Gerade weil der Kläger ab der Kenntnis seiner
ererbten urheberpersönlichkeitsrechtlichen Ansprüche wusste, dass ein irreversibler Zustand durch den Abriss
droht, war erst Recht zu erwarten, dass er frühzeitig nach Erlangung dieser Kenntnis den Weg des
einstweiligen Rechtsschutzes beschreitet.
37 Damit kommt es nicht auf die Vorverlegung der Abrissarbeiten und die Gründe dieser Vorverlegung an.
38 5. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger lediglich einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Verfügung ohne den notwendigen Bestrafungsantrag gestellt hat, der aber für eine Vollziehung und
Vollstreckung der einstweiligen Verfügung innerhalb der Monatsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO erforderlich wäre.
Der Kläger könnte bei einem Erlass der einstweiligen Verfügung also gar nicht deren Einhaltung durch die
Beklagten erzwingen, denn ohne eine Ordnungsmittelandrohung kann diese nicht vollzogen werden (OLG
Hamm GRUR 1991, 336 [337]). Der Kläger müsste zunächst nachträglich die Androhung des Ordnungsmittels
beantragen, was eine weitere Verzögerung bedeuten würde. Auch dieser Umstand spricht gegen die nun
vorgetragene Dringlichkeit.
III.
39 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Beim Streitwert orientiert sich der Senat an dem vom
Kläger mitgeteilten Interesse an der Erhaltung des Bauwerks und berücksichtigt dabei insbesondere den
Umstand, dass der Kläger eine einstweilige Verfügung lediglich für den Zeitraum bis zum 15. November 2010
begehrt.