Urteil des OLG Stuttgart vom 01.08.2002
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OLG Stuttgart Beschluß vom 1.8.2002, 2 Ws 120/02
Ermittlungsverfahren: Zuständigkeit für den Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses
Tenor
Zur Entscheidung über die Erinnerung der Anzeigeerstatterin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers der Staatsanwaltschaft
Rottweil vom 17. April 2002 wird die Sache an
den Strafrichter des Amtsgerichts Rottweil
abgegeben.
Gründe
1 Die Beschwerdeführerin erstattete gegen die Beschuldigte Anzeige wegen eines angeblichen Diebstahls. Die Staatsanwaltschaft Rottweil hat
nach Durchführung von Ermittlungen das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Die Beschwerde der Anzeigeerstatterin und ein
nachfolgender Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 StPO sind ohne Erfolg geblieben. Mit Beschluss vom 18. Januar 2002 hat der
Strafrichter des Amtsgerichts Rottweil die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Beschuldigten der Anzeigeerstatterin ...
auferlegt. Mit Beschluss vom 17. April 2002 hat der Rechtspfleger der Staatsanwaltschaft Rottweil die der Beschuldigten von der
Anzeigeerstatterin zu erstatteten Kosten auf 732,89 DM = 374,72 EUR festgesetzt. Dagegen hat die Anzeigeerstatterin Erinnerung eingelegt. Sie
hält die in Ansatz gebrachten Verteidigergebühren für überhöht. Der Rechtspfleger der Staatsanwaltschaft Rottweil hat der Erinnerung nicht
abgeholfen und sie als sofortige Beschwerde dem Oberlandesgericht vorgelegt.
2 Der Strafsenat ist für die Entscheidung über die Erinnerung nicht zuständig. Entgegen der Auffassung des vorlegenden Rechtspflegers handelt es
sich nicht um die Durchgriffsbeschwerde nach § 11 Abs. 1 Rpfl.G. -- für die übrigens das Landgericht zuständig wäre --. Die
Durchgriffsbeschwerde knüpft vielmehr an einen gerichtlichen Kostenfestsetzungsbeschluss im Sinn von § 464 b StPO an. Im vorliegenden Fall ist
die Erinnerung nach § 11 Abs. 2 Rpfl.G. gegeben, die, wenn ihr nicht stattgegeben wird, dem Richter vorzulegen ist. Dies entspricht auch der in §
108 a Abs. 3 OWiG getroffenen Wertung; dort ist bestimmt, dass gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle der Staatsanwaltschaft die Erinnerung stattfindet, über die im Falle der Nichtabhilfe das nach § 68 OWiG zuständige Gericht
entscheidet. Da im vorliegenden Fall für die Durchführung des Hauptverfahrens ohne Frage der Strafrichter zuständig gewesen wäre, hat er über
die Erinnerung zu entscheiden; erst gegen seine Entscheidung ist gegebenenfalls die Beschwerde eröffnet.
3 Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:
4 Der Rechtspfleger der Staatsanwaltschaft war für die Entscheidung über den Kostenfestsetzungsantrag nicht zuständig. Diese hätte vielmehr vom
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichts getroffen werden müssen (§§ 464 b Satz 1 StPO, 21 Abs. 1 Nr. 1 Rpfl.G.). Das
Strafverfahren sieht in § 464 b StPO einen Kostenfestsetzungsbeschluss durch das Gericht des ersten Rechtszugs vor, nicht aber einen solchen
durch die Staatsanwaltschaft. Gericht des ersten Rechtszuges war hier ungeachtet der Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft
gem. § 170 Abs. 2 StPO das Amtsgericht Rottweil. Dieses Gericht hat auch die Kostengrundentscheidung nach § 469 StPO erlassen, an die der
Kostenfestsetzungsbeschluss anknüpft. Ein Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers der Staatsanwaltschaft ist zwar dem Gesetz nicht
gänzlich fremd; wie schon erwähnt, sieht ihn § 108 a Abs. 3 Satz 1 OWiG in Bußgeldsachen vor. Dies ist aber eine ausschließlich dem
Ordnungswidrigkeitenverfahren zugehörige Sonderregelung, die einer analogen Anwendung auf das Strafverfahren nicht zugänglich ist. Jene
Sonderzuständigkeit des Rechtspflegers der Staatsanwaltschaft basiert ferner darauf, dass in den in § 108 a OwiG bezeichneten Fällen -- anders
als in § 467 a Nr. 1 StPO -- bereits die Kostengrundentscheidung von der Staatsanwaltschaft zu treffen ist (§ 108 a Abs. 1 OwiG). Der vorliegende
Fall liegt auch in soweit anders: Die Kostengrundentscheidung ist eine gerichtliche. Beim Gericht bleibt daher auch die Zuständigkeit für den
darauf fußenden Kostenfestsetzungsbeschluss.
5 Der Strafrichter wird daher die Entscheidung der Staatsanwaltschaft aufheben und bestimmen müssen, dass der Rechtspfleger des Amtsgerichts
den Kostenfestsetzungsbeschluss zu erlassen hat. Eine diesbezügliche Entscheidung ist dem Senat verwehrt, da er für die Entscheidung über die
Erinnerung nicht zuständig ist.