Urteil des OLG Stuttgart vom 17.05.2006

OLG Stuttgart (zpo, beschwerde, aug, kläger, württemberg, gkg, baden, gerichtskosten, vorschrift, zulassung)

OLG Stuttgart Beschluß vom 17.5.2006, 12 W 23/06
Gehörsrüge: Beschwerde gegen Verwerfung der Gehörsrüge als unzulässig und Kostenentscheidung
Tenor
1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom
11.04.2006 – 5 S 20/05 Sz – wird
verworfen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
I.
1 Das als Berufungsgericht tätige Landgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 11.04.2006 eine
Gehörsrüge des Klägers nach § 321a ZPO als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich der anwaltlich nicht
vertretene Kläger mit Schriftsatz vom 18.04.2006, der am 20.04.2006 beim Oberlandesgericht einging. Er macht
geltend, der Beschluss sei rechtswidrig, da ihm das rechtliche Gehör versagt und der Rechtsweg eingeschränkt
werde. Der Kläger beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben.
II.
2 Die Beschwerde ist unstatthaft und war daher als unzulässig zu verwerfen. Entscheidungen über Anträge nach §
321a ZPO sind kraft Gesetzes unanfechtbar, § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO. Dies gilt auch dann, wenn die
Gehörsrüge als unzulässig verworfen wird (Thomas/Putzo-Reichold, ZPO, 27. Auflage, § 321a ZPO Rn. 13).
3 Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 GKG, Nr. 1811
des Kostenverzeichnisses zum GKG.
4 Eine Streitwertfestsetzung ist nicht veranlasst. Bei den Gerichtskosten handelt es sich um eine
wertunabhängige Festgebühr; erstattungsfähige außergerichtliche Kosten der Beschwerdegegnerin sind nicht
entstanden, vgl. § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 RVG. Die Vorschrift gilt unmittelbar nur für die Gehörsrüge, muss
jedoch gleichermaßen für die – unstatthafte – Beschwerde gegen deren Zurückweisung Anwendung finden.
5 Anlass für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht nicht.