Urteil des OLG Stuttgart vom 25.03.2013

OLG Stuttgart: einspruch, strafverfahren, geldstrafe, rücknahme, rechtskraft, angriff, devolutiveffekt, auflage, ausnahme, befristung

OLG Stuttgart Beschluß vom 25.3.2013, 2 Ws 21/13
Strafbefehlsverfahren: Auslegung einer „Berufung“ gegen die Höhe der Geldstrafe bei
Einspruchsrücknahme
Leitsätze
1. Wendet sich der der Angeklagte, der zuvor die Rücknahme seines Einspruchs gegen einen
Strafbefehl erklärt hat, erneut gegen seine Bestrafung, ist dies regelmäßig, ungeachtet der
Bezeichnung des Rechtsbehelfs, als Antrag auf Fortsetzung des Strafverfahrens auszulegen.
2. Auf einen solchen Antrag hat das Amtsgericht durch Beschluss festzustellen, dass der
Einspruch wirksam zurückgenommen ist, oder dem Strafverfahren seinen Fortgang zu geben.
3. Stellt das Amtsgericht die Wirksamkeit der Rücknahmeerklärung fest, ist gegen diese
Entscheidung das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde statthaft.
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird der Beschluss des Landgerichts Stuttgart
vom 10. Januar 2013
a u f g e h o b e n .
2. Die Sache wird an das zuständige Amtsgericht Kirchheim/Teck
v e r w i e s e n .
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Angeklagten
werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe
I.
1 Das Amtsgericht Kirchheim verhängte mit Strafbefehl vom 06. August 2012 gegen den
Angeklagten wegen Urkundenfälschung eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 20,00
Euro. In der auf den form- und fristgerecht eingelegten Einspruch des Angeklagten
durchgeführten Hauptverhandlung am 27. November 2012 gab dieser ausweislich des
Protokolls nach Durchführung der Beweisaufnahme die Erklärung ab, dass er seinen
Einspruch zurücknehme.
2 Am 03. Dezember 2012 erreichte das Amtsgericht Kirchheim ein als „Berufung“
bezeichnetes Schreiben des Angeklagten. Hierin wendet er sich gegen das „Urteil“ vom
27. November 2012 und die seiner Auffassung nach zu hohe Geldstrafe. Das Amtsgericht
legte daraufhin am 13. Dezember 2012 die Akten dem Landgericht Stuttgart zur
Entscheidung über die Berufung des Angeklagten vor. Mit Beschluss vom 10. Januar 2013
verwarf das Landgericht die Berufung mit Verweis auf die Rechtskraft des Strafbefehls als
unzulässig (§ 322 Abs. 1 Satz 1 StPO). Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seinem
binnen Wochenfrist nach Zustellung der angegriffenen Entscheidung eingelegten
„Widerspruch“.
II.
3 Das als sofortige Beschwerde zu wertende Rechtsmittel des Angeklagten (§ 300 StPO) ist
zulässig und hat in der Sache Erfolg. Der Angeklagte hatte keine Berufung eingelegt, die
gemäß § 322 Abs.1 StPO hätte verworfen werden können.
4 1. Zwar hat der Angeklagte sein Schreiben vom 03. Dezember 2012 ausdrücklich als
Berufung bezeichnet. Allerdings bemisst sich gemäß § 300 StPO die Frage, welches
Rechtsmittel tatsächlich eingelegt ist, nicht nach dessen Bezeichnung sondern nach dem
objektiven Erklärungsgehalt. Diese Vorschrift ist Ausdruck des allgemeinen
Rechtsgedankens, wonach jede Person Anspruch auf eine möglichst wirksame
gerichtliche Kontrolle in allen ihm von der Prozessordnung zur Verfügung gestellten
Rechtszügen hat. Sie ist daher auf alle Rechtsbehelfe und Anträge im Strafverfahren
entsprechend anwendbar (BeckOK-Cirener, StPO, 15. Edition, § 300 Rn. 1). Aus diesem
Grund ist ein Irrtum in der Bezeichnung unschädlich, wenn nur ein bestimmter
Rechtsbehelf statthaft und dessen Einlegung offensichtlich bezweckt ist. Maßgebend für
die Beurteilung sind hierbei der Gesamtinhalt der Verfahrenserklärungen und die
Erklärungsumstände im Einzelfall (Meyer-Goßner, StPO, 55. Auflage, § 300 Rn. 3 m. w.
N.). Der Rechtsbehelf ist daher so zu deuten, dass der erstrebte Erfolg möglichst
erreichbar ist.
5 Im vorliegenden Fall wendet sich der Angeklagte gegen die Höhe der ihm auferlegten
Geldstrafe. Die Strafe ist allerdings nicht durch Urteil festgesetzt, das mit der Berufung
angegriffen werden könnte, sondern durch einen Strafbefehl. Dieser wäre als
Straferkenntnis wieder aufgelebt, wenn der Angeklagte in der Hauptverhandlung am 27.
November 2012 seinen Einspruch wirksam zurückgenommen hätte (Meyer-Goßner, aaO.,
§ 410 Rn. 2). Sollte die Einspruchsrücknahme hingegen nicht wirksam geworden sein,
wäre bislang noch keine das amtsgerichtliche Verfahren abschließende und
gegebenenfalls vollstreckbare Entscheidung über den gegen den Angeklagten erhobenen
Vorwurf ergangen.
6 Folglich kann der Angeklagte das bei Anbringung seines Antrags erstrebte Ziel einer
Strafherabsetzung nur dann erreichen, wenn sein Einspruch gegen den Strafbefehl vom
06. August 2012 nicht wirksam zurückgenommen ist. Damit ist das Vorbringen des
Angeklagten aber als Angriff auf die Wirksamkeit der Rücknahmeerklärung und als Antrag
auf Fortsetzung des gegen ihn geführten Strafverfahrens vor dem Amtsgericht zu
verstehen (vgl. OLG Jena NStZ 2007, 56).
7 2. Die Entscheidung über diesen Antrag obliegt dem Amtsgericht Kirchheim. Wird die
Wirksamkeit der Rücknahme eines Rechtsmittels von einem Verfahrensbeteiligten in
Zweifel gezogen, ist anerkannt, dass das Gericht, gegebenenfalls nach Ermittlungen im
Freibeweisverfahren, durch förmliche Entscheidung auszusprechen hat, dass das
Rechtsmittel zurückgenommen ist (für die Revision BGH NStZ 2009, 51; NStZ-RR 2010,
55; BGH BeckRS 2010, 27859; Meyer-Goßner, aaO., § 302 Rn. 11a m. w. N.).
Anderenfalls setzt es das Verfahren fort. Umstritten ist alleine, ob für diese Entscheidung
das Rechtsmittelgericht oder der iudex a quo zuständig ist (Meyer-Goßner, aaO., § 302 Rn.
11a m. w. N.).
8 Entsprechendes gilt für den Fall, dass die Wirksamkeit der Rücknahme eines Einspruchs
gegen einen Strafbefehl angegriffen ist (OLG Jena aaO.). Der Einspruch nach § 410 Abs. 1
Satz 1 StPO ist zwar ein Rechtsbehelf, über den im Gegensatz zu den Rechtsmitteln das
Gericht, dessen Entscheidung angegriffen wurde und nicht ein Spruchkörper höherer
Instanz (Devolutiveffekt) entscheidet. In beiden Fallkonstellationen bedarf es jedoch einer
eindeutigen Entscheidung, ob das Strafverfahren durch ein rechtskräftiges und
gegebenenfalls vollstreckbares Erkenntnis beendet ist. Damit wäre vorliegend das
Amtsgericht Kirchheim berufen gewesen, sich mit der Frage der Wirksamkeit der
Rücknahmeerklärung und einer Fortsetzung des Strafverfahrens auseinanderzusetzen.
Als Ergebnis der Prüfung hätte es entweder durch Beschluss feststellen müssen, dass der
Einspruch des Angeklagten gegen den Strafbefehl vom 06. August 2012 wirksam
zurückgenommen ist oder anderenfalls dem Strafverfahren seinen Fortgang geben und
eine Entscheidung in der Sache treffen müssen.
9 3. An einer eigenen Entscheidung in der Sache ist der Senat gehindert. Zwar hat das
Beschwerdegericht nach § 309 Abs. 2 StPO grundsätzlich in der Sache selbst zu
entscheiden. In Rechtsprechung und Schrifttum ist jedoch anerkannt, dass in Ausnahme
von dieser Regel eine Sachentscheidung dann nicht erfolgen kann, wenn anstelle des zur
Entscheidung berufenen Amtsgerichts das Landgericht entschieden hat (OLG Düsseldorf
NStZ-RR 1999, 307; OLG Saarbrücken NStZ-RR 2004, 112, 113; Meyer-Goßner, aaO., §
309 Rn. 6). Die Sache ist daher an den zuständigen Spruchkörper zu verweisen.
10 4. Ergänzend weist der Senat auf Folgendes hin: Sollte das Amtsgericht feststellen, dass
der Einspruch des Angeklagten wirksam zurückgenommen ist, wäre dieser Beschluss
nicht mit der einfachen, sondern in entsprechender Anwendung des § 411 Abs. 1 Satz 1,
2.HS StPO mit der sofortigen Beschwerde angreifbar. Diese Vorschrift trägt dem Umstand
Rechnung, dass anderenfalls in den Fällen, in denen ein Einspruch durch Beschluss als
unzulässig verworfen worden ist, mangels Befristung des Rechtsmittels beliebig lang in
der Schwebe bliebe, ob der Strafbefehl rechtskräftig und somit taugliche
Vollstreckungsgrundlage geworden ist.
11 Gleiches gilt für den hier zu entscheidenden Fall. Bis zu einer Entscheidung des
Rechtsmittelgerichts bliebe offen, ob der Strafbefehl vom 06. August 2012 in Rechtskraft
erwachsen ist. Die damit verbundene Rechtsunsicherheit rechtfertigt es, den
feststellenden Beschluss des Amtsgerichts nicht dem Rechtsmittel der einfachen sondern
der sofortigen Beschwerde zu unterwerfen. Dieses Ergebnis ist auch für den
vergleichbaren Fall des Streits über die Wirksamkeit einer Berufungsrücknahme
anerkannt. Der feststellende Beschluss des Berufungsgerichts, wonach das Rechtsmittel
erledigt sei, ist in entsprechender Anwendung des § 322 Abs. 2 StPO mit der sofortigen
Beschwerde angreifbar (OLG Frankfurt NStZ 1988, 328 m. w. N.; Meyer-Goßner, aaO., §
302 Rn. 11a).
III.
12 Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 StPO.