Urteil des OLG Stuttgart vom 23.02.2007

OLG Stuttgart (höhe, versicherungsnehmer, zpo, vvg, angemessene entschädigung, grundstück, rauch, verhandlung, eigentümer, bezug)

OLG Stuttgart Urteil vom 23.2.2007, 10 U 226/06
Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch: Schäden an vom Mieter eines benachbarten Gebäudes
bestimmungsgemäß gelagerten Warenvorräten infolge eines Brandes; Übergang des Anspruchs auf den
Versicherer
Leitsätze
Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 B GB anlaog erfasst auch Schäden, die
infolge eines Brandes durch Rauch - und Rußimmissionen an beweglichen Sachen entstehen, die vom Mieter
eines benachbarten Gebäudes dort bestimmungsgemäß gelagert sind.
Tenor
1. Das Urteil des Landgerichts Ulm vom 18.09.2006 (Az.: 4 O 151/06) wird aufgehoben.
2. Der von der Klägerin verfolgte Anspruch wird dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
3. Der Rechtsstreit wird zur Verhandlung und Entscheidung über die Höhe des Anspruchs an das Landgericht Ulm
zurückverwiesen.
4. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt dem Landgericht vorbehalten.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
6. Die Revision wird zugelassen.
Streitwert des Berufungsverfahrens: 138.998,38 EUR.
Gründe
I.
1
Die Klägerin verlangt aus übergegangenem Recht vom Beklagten die Erstattung von nach einem
Brandschaden an den geschädigten Versicherungsnehmer erbrachten Regulierungsleistungen und außerdem
den Ersatz vorgerichtlich angefallener und nicht anrechenbarer Rechtsanwaltskosten.
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Am 14.6.2004 kam es wegen eines defekten Küchengeräts zu einem Brand in der Wohnung des Beklagten in
der ... . Das betroffene Gebäude ist unmittelbar an das Wohn- und Geschäftshaus ... gebaut, in welchem der
Geschädigte ... in angemieteten Räumen einen Handel mit Lederartikeln im Rahmen einer Einzelfirma betreibt.
Die Fa. ... hatte sowohl die Betriebseinrichtung als auch die Warenvorräte „bezüglich des Versicherungsortes
... Erdgeschoss und 1. OG“, bei der Klägerin versichert. Außerdem bestand Versicherungsschutz für
Betriebsunterbrechungsschäden.
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Die Klägerin beauftragte nach dem Schadensfall den Sachverständigen Dipl.-Ing. ... mit der
Schadensbegutachtung. Dieser ermittelte einen der Fa. ... entstandenen Schaden an Vorräten in Höhe von
118.510,00 EUR sowie einen Betriebsunterbrechungsschaden in Höhe von 17.000,00 EUR. Die Klägerin zahlte
diese Beträge an ihren Versicherungsnehmer aus. Außerdem beglich sie die Rechnungen des
Sachverständigen ... für dessen Gutachten in Höhe von 2.676,96 EUR sowie 811,42 EUR.
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Die vom Sachverständigen ermittelten Schäden sowie die Sachverständigenkosten verlangte die Klägerin
nebst einem Schaden am Gebäude ... in Höhe von 4.318,18 EUR vorgerichtlich vom Beklagten ersetzt.
Dessen Haftpflichtversicherung regulierte jedoch lediglich den Gebäudeschaden und lehnte im übrigen eine
Regulierung ab. Den sich ergebenden noch offenen Gesamtbetrag in Höhe von 138.998,38 EUR macht die
Klägerin nunmehr nebst Zinsen und außergerichtlich entstandener, nicht anrechenbarer Rechtsanwaltskosten in
Höhe von 1.160,23 EUR im Wege der vorliegenden Klage geltend.
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Sie trägt vor, durch den Brand seien Rauch, Ruß und Löschwasser in die versicherten Betriebsräume der Fa.
... gelangt. Dabei habe sich rauch- und rußhaltiges Brandgaskondensat in unterschiedlicher Intensität vom
Dachgeschoss bis zum Keller auf sämtlichen dort gelagerten Warenvorräten niedergeschlagen. Der
Sachverständige ... habe zwei Tage nach Schadenseintritt eine Bestandsaufnahme sämtlicher zum
Schadenszeitpunkt in den versicherten Räumen befindlicher Warenvorräte durchgeführt. Die Höhe der
Vorratsschäden und des Betriebsunterbrechungsschadens ergebe sich aus den vorgelegten Gutachten. Der
Beklagte hafte für die entstandenen Schäden in entsprechender Anwendung des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB, der
in Fällen der vorliegenden Art einen schadenersatzähnlichen Anspruch gewähre und auch Schäden an
Betriebseinrichtungen, Warenvorräten und Betriebsunterbrechungen erfasse. Mit Auszahlung der genannten
Beträge an den Geschädigten sei der Anspruch nach § 67 VVG auf sie übergegangen, wobei nicht
entscheidend sei, ob der Versicherungsnehmer ... aus dem mit ihr bestehenden Versicherungsvertrag
überhaupt Anspruch auf diese Leistung gehabt habe.
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Der Beklagte tritt dem entgegen und bestreitet, dass Waren in dem von der Klägerin genannten Wert in den
Räumen gelagert gewesen und beschädigt oder mit Brandgeruch beaufschlagt worden seien. Die Gutachten zu
den Vorratschäden wie zur behaupteten Betriebsunterbrechung seien zur Darlegung des geltend gemachten
Anspruchs ungeeignet, weil diese auf das Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und ihrem
Versicherungsnehmer abstellten und nicht auf mögliche Ansprüche nach den Grundsätzen über die
Enteignungsentschädigung. Außerdem habe die Klägerin an den Versicherungsnehmer Leistungen erbracht,
auf welche dieser keine Ansprüche gehabt habe. Versicherungsort sei nach den Vertragsbedingungen lediglich
das Erdgeschoß und das 1. Obergeschoß des Gebäudes ... gewesen. In diesen Gebäudeteilen habe sich
jedoch nur ein geringer Teil der als beschädigt gemeldeten Gegenstände befunden. Insoweit habe kein
Forderungsübergang auf die Klägerin stattfinden können.
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Im übrigen vertritt er die Auffassung, § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB erfasse auch im Rahmen von dessen analoger
Anwendung die geltend gemachten Schäden nicht. Die Vorschrift gewähre nur eine Entschädigung für
Beeinträchtigungen der Nutzung oder des Ertrags eines Grundstücks. Die eingetretenen Schäden müssten
daher in einem Bezug zum Grundstück stehen. Die Warenvorräte seien jedoch - wenn überhaupt - unabhängig
von den Folgen für das Grundstück unmittelbar beschädigt worden. Auch Folgeschäden würden allenfalls dann
erfasst, soweit sich diese aus der Beeinträchtigung der Substanz oder der Nutzung des betroffenen
Grundstücks selbst entwickelten.
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Das Landgericht hat sich der Argumentation der Beklagten angeschlossen und einen Anspruch der Klägerin mit
der Begründung verneint, die geltend gemachten Schäden hätten sich nicht aus der Beeinträchtigung der
Substanz oder der Nutzung des betroffenen Grundstücks selbst entwickelt, sondern seien unmittelbar an
beweglichen Sachen eingetreten. Für derartige Folgeschäden verschaffe § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog
keine Ersatzansprüche, da der Anspruch aus dem Grundstückseigentum abgeleitet sei. Auch der geltend
gemachte Betriebsunterbrechungsschaden resultiere aus der Beschädigung der Warenvorräte. Wegen der
näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in erster Instanz und der näheren Begründung der
erstinstanzlichen Entscheidung wird auf das Urteil des Landgerichts Ulm vom 18.08.2006 verwiesen.
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Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr ursprüngliches Klageziel weiter. An der erstinstanzlichen
Entscheidung rügt sie im wesentlichen, das Landgericht habe den analogen Anwendungsbereich des § 906
Abs. 2 Satz 2 BGB zu eng gefasst. Der Ausgleichsanspruch knüpfe an die Verletzung des Rechts zum Besitz
an und solle daher alle mit dieser Rechtsverletzung verbundenen Vermögenseinbußen kompensieren.
Hinsichtlich des Betriebsunterbrechungsschadens sei das Landgericht unzutreffend davon ausgegangen,
dieser resultiere allein aus der Beschädigung der Warenvorräte. Ursache der Betriebsunterbrechung sei
vielmehr gewesen, dass die Räume nach den intensiven Löschmaßnahmen im Nachbarhaus zunächst hätten
getrocknet und anschließend renoviert werden müssen.
10 Die Klägerin beantragt,
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den Beklagten unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Ulm vom 18.09.2006 zur Zahlung von
138.998,38 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 10.10.2005
sowie außergerichtlicher Kosten in Höhe von 1.160,23 EUR zu verurteilen.
12 Hilfsweise stellt sie für den Fall, dass ein Anspruch dem Grunde nach zu bejahen, der Rechtsstreit zur Höhe
des Anspruchs jedoch nicht entscheidungsreif sein sollte, den Antrag,
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den Rechtsstreit an das Landgericht Ulm zur Verhandlung über die Höhe des geltend gemachten
Anspruchs zurückzuverweisen.
14 Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen .
16 Wegen der näheren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die Schriftsätze der Parteivertreter sowie
auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 08.02.2007 Bezug genommen.
II.
17 Die zulässige Berufung hat in der Sache insoweit Erfolg, als der mit der Klage geltend gemachte Anspruch
dem Grunde nach für gerechtfertigt zu erklären ist. Dem Versicherungsnehmer ... stand als Mieter des
Gebäudes ... im Zusammenhang mit dem Brandereignis vom 14.06.2004 gegen den Beklagten ein
nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch in entsprechender Anwendung des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB zu,
welcher mit der Regulierung des Schadensfalls durch die Klägerin gem. § 67 Abs. 1 VVG auf diese
übergegangen ist. Wegen der Verhandlung über die zwischen den Parteien ebenfalls streitige Höhe des
Entschädigungsanspruchs wird der Rechtsstreit auf Antrag der Klägerin nach § 538 Abs. 2 Nr. 4 ZPO an das
Landgericht Ulm zurückverwiesen.
18 1. Die Voraussetzungen für einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB
analog sind gegeben.
19 Ein solcher Entschädigungsanspruch entsprechend § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB besteht nach gefestigter
höchstrichterlicher Rechtsprechung regelmäßig dann, wenn von einem Grundstück auf ein benachbartes
Grundstück rechtswidrig Einwirkungen ausgehen, die der Eigentümer oder Besitzer des betroffenen
Grundstücks nicht dulden muss, er aus besonderen Gründen jedoch nicht in der Lage ist, diese gemäß §§
1004 Abs. 1, 862 Abs. 1 BGB zu unterbinden. Der Anspruch setzt dabei voraus, dass der Betroffene Nachteile
erleidet, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Einwirkung übersteigen (vgl.
ständige höchstrichterliche Rechtsprechung; vgl. BGH VersR 2002, 326; BGH VersR 2003, 1582). Dabei
erstreckt sich der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch auch bei entsprechender Anwendung des § 906 Abs.
2 Satz 2 nicht nur auf den Eigentümer, sondern auch auf den Mieter und damit Besitzer des
Nachbargrundstücks, denn der Ausgleichsanspruch dient als Kompensation für den Ausschluss primärer
Abwehransprüche (vgl. BGHZ 111, 158; BGH VersR 2003, 1582).
20 a. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs sind zunächst
gegeben. Die durch das Brandereignis in die Geschäftsräume des Versicherungsnehmers ... eingetretenen
Rauch- und Rußpartikel stellen eine Immission dar, die der Nachbar nicht dulden musste und die daher
rechtswidrig waren. Auf ein Verschulden des Beklagten kommt es dabei in diesem Zusammenhang nicht an.
21 Soweit der Beklagte im Rahmen seiner Rechtsverteidigung pauschal in Frage stellt, dass im Zusammenhang
mit dem Brandereignis überhaupt Rauch, Ruß und/oder Löschwasser in die Betriebsräume des
Versicherungsnehmers eingedrungen sind, ist dieses Bestreiten unsubstantiiert und damit unzureichend,
nachdem die hinter dem Beklagten stehende Haftpflichtversicherung dem Versicherungsnehmer ... bereits im
Vorfeld des Prozesses die Kosten für die Sanierung der Räume und Reinigung der gesamten Einrichtung (u.a.
Regale, Theken) ersetzt hat.
22 b. Probleme hinsichtlich der grundsätzlichen Berechtigung des Anspruchs können sich allenfalls aus der
Tatsache ergeben, dass die Klägerin mit dem Ausgleichsanspruch in erster Linie Schäden geltend macht, die
an beweglichen Sachen ihres Versicherungsnehmers ... - nämlich an dessen Vorräten - eingetreten sind. Das
Landgericht und der Beklagte haben sich auf den Standpunkt gestellt, der nachbarrechtliche
Ausgleichsanspruch greife insoweit nicht ein, weil sich der geltend gemachte Schaden nicht aus der
Beeinträchtigung der Substanz oder der Nutzung des betroffenen Grundstücks entwickelt habe, sondern
unmittelbar an den beweglichen Sachen eingetreten sei. Sie stützen sich dabei auf eine Entscheidung des
Bundesgerichtshofs vom 18.9.1984 (BGH NJW 85, 47 - Kupolofen-Fall). Im dortigen Fall kam es aufgrund von
aus einem Kupolofen der dortigen Beklagten ausgetretenem Staub zu Beschädigungen am Lack von
Fahrzeugen, welche Betriebsangehörige eines benachbarten Unternehmens auf dessen Betriebsparkplatz
abgestellt hatten. Der Bundesgerichtshof hat in diesem Zusammenhang einen nachbarrechtlichen
Ausgleichsanspruch mit der Begründung verneint, dieser werde aus dem Grundstückseigentum abgeleitet und
durch den Bezug zu dem von der Immission betroffenen Grundstück bestimmt und begrenzt. Auch
Folgeschäden erfasse er allenfalls, wenn und soweit diese sich aus der Beeinträchtigung der Substanz oder
Nutzung des betroffenen Grundstücks selbst entwickelten (BGH NJW 85, 47; Münchener Kommentar-Säcker,
4. Aufl., § 906, Rdziff. 139).
23 Diese vom Bundesgerichtshof gewählte Formulierung legt auf den ersten Blick in der Tat nahe, dass durch von
einem Nachbargrundstück ausgehenden Rauch beeinträchtigte bewegliche Sachen nicht ohne weiteres vom
Ausgleichsanspruch des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog erfasst werden. Für den vorliegenden Fall greifen
diese Erwägungen nach Ansicht des Senats jedoch nicht durch. Entscheidend ist dabei, dass der
nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch entsprechend § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB von der Rechtsprechung als
Ausdruck des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses als eigenständiger Entschädigungsanspruch
entwickelt worden ist. Der Anspruch dient dem Ausgleich von aufgrund der Situationsgebundenheit der
Grundstücke sich ergebenden gleichrangigen Nachbarinteressen und beruht auf dem Gedanken, dass im
nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis der betroffene Eigentümer oder Nutzer bei einer nicht abwehrbaren,
vom Nachbargrundstück ausgehenden rechtswidrigen Einwirkung auf sein Grundstück hinreichend geschützt
sein soll (BGH VersR 2003, 1582). Der Ausgleichsanspruch dient dabei als Kompensation für den Ausschluss
primärer Abwehransprüche, die nach § 862 Abs. 1 BGB auch dem Besitzer eines Nachbargrundstücks
zustehen (BGH NJW 2000, 2901).
24 Der Versicherungsnehmer ... hätte unzweifelhaft einen Abwehranspruch gegen die von dem Brandereignis
ausgehenden Immissionen gehabt. Hätte er diese durchsetzen können, dann wäre der Schaden an seinen
Warenvorräten nicht eingetreten. Von daher spricht bereits die von der Rechtsprechung beabsichtigte
Zielrichtung des Entschädigungsanspruchs dafür, diesen auch auf beeinträchtigte bewegliche Sachen zu
erstrecken. Der wesentliche Unterschied zu der Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 1984
(Kupolofen-Fall) ist darin zu sehen, dass vorliegend der Nachbar und nicht ein bloßer Benutzer des
Nachbargrundstücks geschädigt wurde. Damit ist der Aussage des Bundesgerichtshofs Rechnung getragen,
dass der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch aus dem Grundstückseigentum (bzw. dem Besitz) abgeleitet
wird und durch Bezug zu dem von der Immission betroffenen Grundstück zu bestimmen und zu begrenzen ist.
Die in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall betroffenen Eigentümer der Fahrzeuge hatten zwar ggf.
ebenfalls einen Abwehranspruch nach § 1004 BGB, dieser beruhte allerdings auf ihrer Stellung als Eigentümer
der Fahrzeuge und nicht als Eigentümer oder Besitzer eines benachbarten Grundstücks, woran die Vorschrift
des § 906 BGB jedoch ausdrücklich anknüpft. Im hier zu entscheidenden Fall ist der erforderliche Bezug durch
die Nachbarschaft der „beteiligten“ Grundstücke und deren Situationsgebundenheit dagegen gegeben. Die
beschädigten Warenvorräte befanden sich bestimmungsgemäß in einem auf dem Nachbargrundstück
befindlichen Gebäude, das grundsätzlich dem Schutz dieser Gegenstände vor Umwelteinflüssen dient. Auch
von daher erscheint es angezeigt, diese in den Schutzbereich des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch
einzubeziehen, zumal nicht nachvollziehbar ist, warum sie anders behandelt werden sollten, als etwa
Maschinen oder sonstige Betriebseinrichtungen, die mit dem Grundstück fest verbunden sind und dadurch zu
wesentlichen Bestandteilen des Grundstücks im Sinne von § 94 BGB werden.
25 Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass der dem Versicherungsnehmer ... entstandene und von der Klägerin
geltend gemachte Betriebsunterbrechungsschaden ausgehend von den vorgenannten Grundsätzen ohnehin
anders zu behandeln wäre, als dies das Landgericht und der Beklagte meinen. Soweit das Landgericht davon
ausgegangen ist, der Betriebsunterbrechungsschaden resultiere nach dem von der Klägerin nicht bestrittenen
Vortrag der Beklagten allein auf der Beschädigung der Warenvorräte durch den Brand, trifft dies nicht zu. Aus
dem von der Klägerin mit der Klageschrift vorgelegten Gutachten des Sachverständigen ... zur Höhe des
Betriebsunterbrechungsschadens ergibt sich, dass maßgeblich für die Dauer der Betriebsunterbrechung neben
der Wiederbeschaffungsdauer des betroffenen Warenbestandes vor allem die notwendigen Reinigungs- und
Sanierungsarbeiten an den betroffenen Gebäudebestandteilen sowie an den Einrichtungsgegenständen
gewesen sind. Der Betriebsausfallschaden geht daher - zumindest teilweise - auf eine Beeinträchtigung der
Substanz des Grundstücks bzw. dessen mangelnde Nutzungsmöglichkeit und damit auf Umstände zurück,
welche auch nach den vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung aus dem Jahr 1984 aufgestellten
Grundsätzen dem nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch ohne weiteres unterfallen würden.
26 2. Der ursprünglich dem Versicherungsnehmer ... zustehende Entschädigungsanspruch ist mit der Erbringung
der Versicherungsleistung der Klägerin auf diese nach § 67 Abs. 1 Satz 1 VVG übergegangen.
27 a. Dass die Versicherungsleistungen in dem mit der Klage geltend gemachten Umfang von der Klägerin an den
Versicherungsnehmer ... geflossen sind, stellt der Beklagte inzwischen nicht mehr in Frage. Damit sind die
Voraussetzungen für den gesetzlichen Forderungsübergang nach § 67 Abs. 1 VVG erfüllt. In dieser Vorschrift
ist zwar von einem „Ersatz des Schadens“ die Rede. Es besteht jedoch Einigkeit, dass sich der
Forderungsübergang nicht nur auf Schadenersatzansprüche im engeren Sinne bezieht, sondern diese
Formulierung weit zu verstehen ist und davon sämtliche Ansprüche eines Geschädigten gegen Dritte erfasst
werden, die auf den Ausgleich von Vermögensnachteilen gerichtet sind (vgl. OLG Düsseldorf, VersR 2003,
455). Damit geht auch der verschuldensunabhängige nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch mit Erbringung von
Leistungen an den Versicherungsnehmer nach § 67 Abs. 1 VVG regelmäßig auf den Versicherer über.
28 b. Fehl geht Einwand des Beklagten, ein Übergang des Anspruchs nach § 67 Abs. 1 VVG habe - zumindest
teilweise - nicht stattgefunden, weil die Klägerin an ihren Versicherungsnehmer Leistungen erbracht habe, auf
welche dieser aufgrund des Versicherungsvertragsverhältnisses keinen Anspruch gehabt habe. Die Beklagte
bringt in diesem Zusammenhang vor, ein erheblicher Teil der als beschädigt gemeldeten Waren habe sich nicht
in den versicherten Räumlichkeiten (Erdgeschoss und 1. Obergeschoss des Gebäudes) befunden. Dies kann
jedoch dahinstehen. Der Übergang des Anspruchs nach § 67 VVG hängt vom Bestehen einer Leistungspflicht
gegenüber dem Versicherungsnehmer nicht ab, sondern allein davon, ob der Versicherer die entsprechende
Leistung an seinen Versicherungsnehmer erbracht hat (ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. VersR 89, 250;
Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 67, Rdziff. 20 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Voraussetzung ist
selbstverständlich, dass ein Anspruch des Versicherungsnehmers gegen den Schädiger bestand, was hier
nach den obigen Ausführungen jedoch der Fall ist.
29 c. Nach § 67 Abs. 1 VVG auf die Klägerin übergegangen sind schließlich auch die Ansprüche, die daraus
resultieren, dass die Klägerin die Kosten für die Gutachten gegenüber dem Sachverständigen unmittelbar
beglichen hat. Insoweit ist zwar keine Zahlung an den Versicherungsnehmer erfolgt, doch § 67 Abs. 1 VVG
greift auch dann ein, wenn der Versicherer außer der eigentlichen Versicherungsleistung sonstige
Aufwendungen für den Versicherungsnehmer erbringt (vgl. Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 67, Rdziff. 18).
30 3. Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch richtet sich auf eine angemessene Entschädigung in Geld,
dessen Höhe nach den Grundsätzen über die Enteignungsentschädigung zu bestimmen ist (ständige
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. BGH VersR 2003, 1582). Da die Entschädigung grundsätzlich
den eingetretenen Vermögensverlust ausgleichen soll, besteht in der Rechtsprechung Einigkeit darüber, dass
sich der Anspruch im Falle von Substanzschädigungen oder bei der Beeinträchtigung der gewerblichen
Nutzung eines Grundstücks regelmäßig - wegen der besonderen Nähe zu einem Schadenersatzanspruch - an
§§ 249 ff. BGB zu orientieren hat. Daher ist bei Beeinträchtigungen der gewerblichen Nutzung des Grundstücks
regelmäßig die Ertragseinbuße als Grundlage für die Bemessung des Ausgleichsanspruchs heranzuziehen, die
nach § 287 ZPO zu schätzen ist (vgl. BGH VersR 2003, 1582; BGH VersR 2002, 326).
31 4. Allerdings steht die Höhe des eingetretenen Schadens zwischen den Parteien im Streit. So hat der Beklagte
hinsichtlich sämtlicher von der Klägerin als beschädigt aufgelisteter Gegenständen bestritten, dass sich diese
während des Brandeinereignisses überhaupt in den Räumen des Versicherungsnehmers ... befunden haben
bzw. bei dem Brandereignis beschädigt worden sind. Außerdem hat er sowohl die angegebenen Ausgangswerte
im unbeschädigten Zustand als auch die von der Klägerin angesetzten Restwerte in Frage gestellt. Auf dieser
Basis ist ein Ausspruch zur Höhe des Entschädigungsanspruchs derzeit noch nicht möglich. Vielmehr ist zu
der Frage der Höhe des Anspruchs zunächst eine Beweisaufnahme durchzuführen, die sich unter den
gegebenen Umständen als sehr umfangreich darstellen dürfte, nachdem für jeden der knapp 300 als beschädigt
gemeldeten Gegenstände geklärt werden muss, ob sich dieser in den Räumen befunden hat, wie stark dieser
beschädigt wurde und welche Verkehrswerte für den unbeschädigten und den beschädigten Zustand
anzusetzen sind.
32 Angesichts des Umfangs der anstehenden Beweisaufnahme und der vom Senat für sachgerecht erachteten
Zulassung der Revision (vgl. unten III.) erschien es zweckmäßig, zunächst im Wege eines Grundurteils nach §
304 Abs. 1 ZPO vorab eine rechtskräftige Entscheidung über den Grund des Anspruchs herbeizuführen.
33 5. Die Voraussetzungen des § 538 Abs. 2 Nr. 4 ZPO für die von der Klägerin beantragte gleichzeitige
Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht zur weiteren Verhandlung über die Höhe des
Anspruchs liegen vor (Thomas/Putzo, ZPO, 27. Aufl., § 538, Rz. 19; Zöller-Gummer, ZPO, 26. Aufl., § 538,
Rz. 43)
34 Zwar führt eine Zurückverweisung der Sache in aller Regel zu einer weiteren Verteuerung und Verzögerung des
Rechtstreits und zu weiteren Nachteilen (vgl. BGH BauR 2004, 1611). Die im vorliegenden Fall noch
durchzuführende Beweisaufnahme ist jedoch aufwändig und umfangreich. Zur Herbeiführung der
Entscheidungsreife wird Zeugenbeweis dazu zu erheben sein, welche Gegenstände sich tatsächlich in den
Geschäftsräumen des Versicherungsnehmers ... befunden haben und welche davon durch Ruß oder Rauch
beeinträchtigt wurden. Außerdem steht die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu den (Rest-)Werten
der beschädigten Gegenstände im Raum. Vor diesem Hintergrund überwiegt das nachvollziehbare Interesse
der Parteien - insbesondere der beweisbelasteten Klägerin, die den Antrag auf Zurückverweisung gestellt hat -
keine Tatsacheninstanz zu verlieren; der Beklagte ist dem Antrag nicht entgegengetreten.
35 Die Zurückverweisung hat nach § 538 Abs. 2 Satz 1 ZPO die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils zur
Folge. Eine gleichzeitige Aufhebung des zugrunde liegenden Verfahrens erübrigt sich, da die im Urteil
getroffenen Feststellungen selbst nicht fehlerhaft zustandegekommen sind, sondern das Landgericht lediglich
getroffenen Feststellungen selbst nicht fehlerhaft zustandegekommen sind, sondern das Landgericht lediglich
eine abweichende Rechtsauffassung vertreten hat (Zöller-Gummer/Heßler, ZPO, 26. Aufl., § 538, Rz. 56).
III.
36 Die Kostenentscheidung ist dem Schlussurteil des Landgerichts vorzubehalten (Zöller-Gummer/Heßler, ZPO,
26. Aufl., § 538, Rz. 58).
37 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Auch wenn die
angefochtene Entscheidung bereits mit Verkündung des aufhebenden Urteils nach § 717 Abs. 1 ZPO außer
Kraft tritt und das Urteil daher selbst keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat, ist die Entscheidung für vorläufig
vollstreckbar zu erklären, da gemäß § 775 Nr. 1 ZPO und § 776 ZPO das Vollstreckungsorgan die
Vollstreckung aus dem erstinstanzlichen Urteil erst dann einstellen und bereits getroffene
Vollstreckungsmaßregeln aufheben darf, wenn eine vollstreckbare Ausfertigung der aufhebenden Entscheidung
vorgelegt wird (OLG München NZM 2002, 1032; Zöller-Gummer/Heßler, ZPO, 26. Aufl., § 538, Rz. 59).
38 Die im Rechtsstreit zu klärende Frage, ob ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch in entsprechender
Anwendung von § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB auch Schäden erfasst, die auf dem Nachbargrundstück befindliche
bewegliche Sachen betreffen, ist für den Senat Anlass, die Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen. Der
Senat sieht sich aufgrund der obigen Ausführungen zwar zu den Ausführungen des Bundesgerichtshofs in der
zitierten Kupolofen-Entscheidung nicht in Widerspruch, die Frage ist jedoch - wie auch die Erörterung in der
mündlichen Verhandlung gezeigt hat - für die Versicherungswirtschaft von solch grundsätzlicher Bedeutung,
dass eine höchstrichterliche Klärung herbeigeführt werden sollte.