Urteil des OLG Stuttgart vom 15.03.2012

OLG Stuttgart: bezugsrecht, eintritt des versicherungsfalles, beendigung, auszahlung, avb, insolvenz, zahlungsverzug, vertragsklausel, versicherungsleistung, zukunft

OLG Stuttgart Urteil vom 15.3.2012, 7 U 231/11
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 11.11.2011 (22 O
393/11)
abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.090,18 EUR nebst Jahreszinsen hieraus in Höhe
von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 16.12.2010 und vorgerichtlichen,
nicht anrechenbaren Rechtsanwaltskosten in Höhe von 360,90 EUR zu bezahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen.
3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die
Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren
Geldbetrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor Vollstreckungsbeginn Sicherheit in Höhe von
110 % des jeweils beizutreibenden Geldbetrags leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Berufungsstreitwert: 8.090,18 EUR
Gründe
I.
1 Der Kläger verlangt als Insolvenzverwalter der Fa. B. P. GmbH (im Folgenden: „BMP“) im
Wege der Stufenklage nach erteilter Auskunft die Auszahlung von Rückkaufswerten im
Betrag von insgesamt 8.090,18 EUR aus Rentenversicherungen, die die
Insolvenzschuldnerin im Rahmen eines Gruppenvertrags mit der Beklagten als
betriebliche Altersversorgung (Firmen-Direktversicherung) mit Wirkung ab 1.1.2008 für 9
ihrer Arbeitnehmer abgeschlossen hat. Die Arbeitsverhältnisse dieser 9 Arbeitnehmer
endeten wegen des zum 1.7.2009 eröffneten Insolvenzverfahrens über das Vermögen
ihres Arbeitgebers noch im Jahr 2009, ohne dass zuvor der Versicherungsfall eingetreten
war.
2 Das Bezugsrecht bezüglich der Versicherungsleistungen ist formularmäßig in den
allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten (AVB) als „unwiderrufliches
Bezugsrecht mit Vorbehalt“ vereinbart. Wegen des Wortlauts der Klausel wird auf S. 6 der
AVB in Anl. K 2 nach Bl. 7 d. A. Bezug genommen.
3 Die Beklagte verweigert die Auszahlung mit der Begründung, dem Kläger stünde das
Bezugsrecht auf die Versicherungsleistung nicht zu. Unstreitig ist dabei, dass keiner der 9
betroffenen Arbeitnehmer bereits eine im Sinne der AVB unverfallbare
Rentenanwartschaft erworben hat. Streitpunkt ist vielmehr allein die Frage, ob die
Bezugsrechts-Klausel einschränkend dahin auszulegen sei, der Unwiderruflichkeits-
Vorbehalt erfasse nicht das insolvenzbedingte Ausscheiden des Arbeitnehmers.
4 Wegen des Parteivorbringens und des Sach- und Streitstandes im ersten Rechtszug im
Einzelnen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.
5 Das Landgericht hat das bezifferte Leistungsbegehren des Klägers abgewiesen und ihm
die gesamten Kosten des Rechtsstreits auferlegt, maßgeblich mit der Begründung, nicht
dem Kläger, sondern den Arbeitnehmern der Insolvenzschuldnerin stehe das Bezugsrecht
bezüglich der Rückkaufswerte zu.
6 Wegen der tatsächlichen Feststellungen, die das Landgericht getroffen hat, und seiner
rechtlichen Erwägungen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils
Bezug genommen.
7 Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger seinen erstinstanzlich bezifferten Leistungsantrag
in vollem Umfang weiter.
8 Er rügt:
9 Die vertraglich vereinbarte Einschränkung der unwiderruflichen Bezugsberechtigung der
Arbeitnehmer für den Fall, dass deren Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versicherungsfalles
und vor Unverfallbarkeit der Rentenanwartschaft ende, greife auch dann ein, wenn die
Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf der Insolvenz ihres Arbeitgebers beruhe.
10 Damit stehe das Bezugsrecht nicht den ausgeschiedenen Arbeitnehmern zu, sondern falle
in die Insolvenzmasse, so dass der Kläger in Folge seiner Kündigung der
Versicherungsverträge die Auszahlung der Rückkaufswerte zur Insolvenzmasse
verlangen könne.
11 Der Kläger stützt seine Auffassung auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom
15.6.2010 im Verfahren 3 AZR 334/06 (MDR 2011, 308/309), dem dessen
Vorlagebeschluss vom 22.5.2007 - präzisiert durch Beschluss vom 26.5.2009 - an den
Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes vorausgegangen war. Das
Vorlageverfahren hatte sich durch die im angefochtenen Urteil zutreffend zitierten
Stellungnahme des IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs erledigt.
12 Der Kläger beantragt:
13 1. Das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 11.11.2011, AZ: 22 O 393/11, wird
aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
14 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.090,18 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8
Prozentpunkten hieraus über dem Basiszinssatz seit 16.12.2010 zu zahlen zzgl.
vorgerichtliche Kosten in Höhe von 360,90 EUR.
15 Die Beklagte beantragt,
16 die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
17 Sie vertritt den Standpunkt, die Klausel bezüglich des Bezugsrechts sei interessengerecht
dahin auszulegen, dass ein allein wegen der Insolvenz des Arbeitgebers beendetes
Arbeitsverhältnis nicht dem Vorbehalt unterfalle, unter dem das unwiderrufliche
Bezugsrecht des Arbeitnehmers stehe. Dieses stehe im Falle einer insolvenzbedingten
Beendigung des Arbeitsverhältnisses vielmehr weiterhin unwiderruflich dem
ausgeschiedenen Arbeitnehmer zu. Folglich sei der Kläger als Insolvenzverwalter nicht
berechtigt, den Rückkaufswert zur Masse einzuziehen. Die Umstände, die zu dieser
Auslegung führten, seien solche, die außerhalb des Wortlauts des Vorbehalts lägen und
demnach gerade eine Abweichung vom Verständnis der Klausel gebieten würden, das
sich ohne diese Umstände, also aus der Klausel „ohne weiteres“ ergeben würden. Die
landgerichtliche Entscheidung entspreche daher der übereinstimmenden Auffassung von
Bundesarbeitsgericht und Bundesgerichtshof, wie sie sich nach der Stellungnahme des
IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs im genannten Vorlageverfahren an den
Gemeinsamen Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes und dessen daraufhin
erfolgter Einstellung darstelle.
18 Wegen des Parteivorbringens im Berufungsrechtszug im Einzelnen wird auf die
gewechselten Schriftsätze verwiesen.
II.
19 Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet und führt zu der aus der
Entscheidungsformel ersichtlichen Abänderung des angefochtenen Urteils.
20 1. Der mit der Klage geltend gemachte Zahlungsanspruch hängt davon ab, dass
21 - die zu Gunsten der 9 Arbeitnehmer abgeschlossenen Versicherungsvertragsverhältnisse
in Form von Direktversicherungen mit Wirkung für die Zukunft beendet und hierdurch
Ansprüche auf Auszahlung der Rückkaufswerte gem. § 169 Abs. 1 VVG begründet
wurden und
22 - diese Auszahlungsansprüche der BMP als Versicherungsnehmerin zustehen, so dass
der Kläger als deren Insolvenzverwalter zur Einziehung zur Masse befugt ist.
23 a. Dabei kann dahinstehen, ob die Beendigung der Versicherungsverträge für die Zukunft,
die für die Entstehung der Ansprüche auf Auszahlung der Rückkaufswerte unerlässlich ist,
bereits dadurch herbeigeführt wurde, dass der Kläger nach der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens nicht die Bereitschaft erklärt hat, die Versicherungsverträge gegen
Prämienzahlung fortzuführen, also nicht deren Erfüllung verlangt hat (vgl. BGH NJW 1993,
1994 f), oder ob deren Beendigung durch Kündigung seitens des Klägers als
verfügungsbefugtem Insolvenzverwalter der Versicherungsnehmerin BMP eingetreten ist.
Jedenfalls ist nämlich im Schreiben des Klägers vom 1.12.2009 (Anl. K 6 = Bl. 72/73 d. A.),
mit dem er erklärt, die „Versicherungen des Gruppenvertrags ….ziehe ich zur
Insolvenzmasse ein“ und „Überweisung des Versicherungsguthabens …“ bittet,
konkludent die Kündigung dieser Versicherungsverträge enthalten (vgl.
Prölss/Martin/Reiff, VVG, 28. A., § 168 Rn 13 a. E.)
24 b. Mit dieser Kündigung erklärte der Kläger nicht nur die Beendigung der
Versicherungsverträge für die Zukunft, sondern widerrief damit zugleich auch die
bisherigen Bestimmungen zur Bezugsberechtigung der versicherten Arbeitnehmer (BGH
VersR 1993, 689 Tz 13 = NJW 1993, 1994 f).
25 c. Die formalen Voraussetzungen des Anspruchs auf Auszahlung der Rückkaufswerte an
den Kläger sind somit erfüllt.
26 2. Dem Kläger steht auch das erforderliche Bezugsrecht zu, nachdem er wirksam die
ursprüngliche Bezugsberechtigung der jeweiligen Arbeitnehmer widerrufen hat. Die
Arbeitnehmer hatten bis zu ihrem insolvenzbedingten Ausscheiden aus den
Arbeitsverhältnissen mit BMP noch kein unwiderrufliches Bezugsrecht erworben.
27 a. Dabei steht außer Streit, dass die Rentenanwartschaften aus der Direktversicherung
weder nach den versicherungsvertraglich vereinbarten Bedingungen der
Bezugsberechtigungsklausel (der Arbeitnehmer muss bei Ausscheiden aus dem
Arbeitsverhältnis älter als 30 Jahre sei und das Versicherungsverhältnis muss mindestens
5 Jahre bestanden haben) noch nach § 1 b Abs. 1 BetrAVG (der Arbeitnehmer muss bei
Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis älter als 25 Jahre sei und die Versorgungszusage
des Arbeitgebers muss mindestens 5 Jahre bestanden haben) unverfallbar waren. Damit
war das das Bezugsrecht der Arbeitnehmer noch nicht endgültig und vorbehaltlos
unwiderruflich.
28 b. BMP hatte zwar von Anfang an ihren Arbeitnehmern ein unwiderrufliches Bezugsrecht
eingeräumt. Allerdings hat sich BMP bis zum Eintritt der Unverfallbarkeit der
Rentenanwartschaften die Möglichkeit zum Widerruf des Bezugsrecht für den Fall
vorbehalten, dass das Arbeitsverhältnis vorher endet. Dieser Fall ist vorliegend
eingetreten. Durch die Vorlage des BAG im Verfahren 3 AZR 334/06 an den
Gemeinsamen Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes besteht in der
höchstrichterlichen Rechtsprechung über die Rechtsweggrenzen hinweg mittlerweile
Einigkeit darüber, dass nach der Auslegung der Vertragsklausel über die eingeschränkt
unwiderrufliche Bezugsberechtigung des Arbeitnehmers „ohne weiteres“ auch die
Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen der Insolvenz des Arbeitgebers vom
Widerrufsvorbehalt erfasst wird. Diesem juristischen Obersatz folgt der Senat, zumal ihn
auch die Parteien nicht anzweifeln.
29 c. Entscheidende Bedeutung kommt deshalb der Frage zu, ob sich „außerhalb des
Wortlautes“ der Klausel Umstände finden, die bei deren Auslegung zu berücksichtigen
sind und ein anderes Verständnis des Vorbehalts gebieten (vgl. die Stellungnahme des IV.
Zivilsenats zum oben erwähnten Vorlagebeschluss des BAG).
30 aa. In diese Richtung argumentiert die Beklagte: Die typischen Interessenlage eines
Arbeitnehmers, dem noch kein unverfallbares Anwartschaftsrecht zusteht, bestehe darin,
ihm in der Insolvenz seines Arbeitgebers die Anwartschaft auf die Versicherungsleistung
zu erhalten. Dem stünden auf der Seite des insolventen Arbeitgebers keine redlicherweise
zu berücksichtigenden Umstände gegenüber, dem Arbeitnehmer die Ansprüche auf die
Versicherungsleistung zu entziehen. Der Vorbehalt, der bestimmte Sachverhalte von der
ansonsten unwiderruflich eingeräumten Bezugsberechtigung ausnehme, betreffe deshalb
nur Fälle, in denen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses entweder auf der eigenen
Initiative des Arbeitnehmers oder auf betriebs- bzw. verhaltensbedingter Kündigung des
Arbeitgebers oder auf einvernehmlichen Vertragsaufhebung beruhe, der ein bestimmtes
persönliches bzw. betriebliches Verhalten des Arbeitnehmers zu Grunde liege. Die
Beklagte vertritt damit die Auffassung des BGH zur Auslegung entsprechender
Bezugsberechtigungsklauseln in NJW-RR 2006, 1258 – 1260 Tz 15/16 und NJW-RR
2005, 1412 – 1414 Tz 19 – 23, die der BGH in der Entscheidung ZIP 2005, 1836 – 1837
Tz 2 nochmals bekräftigt hat.
31 bb. Zutreffend hatte der BGH mit seiner Stellungnahme zur Vorlage des BAG an den
Gemeinsamen Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes im Verfahren 3 AZR 334/06
vordergründig klargestellt, dass der Vorbehalt entsprechend dem Wortlaut der Klausel
„ohne weiteres“ auch den Fall der insolvenzbedingten Beendigung des
Arbeitsverhältnisses erfasse, sich andererseits jedoch die Möglichkeit offengehalten,
andere Ergebnisse zu finden, wenn besondere Umstände, die nicht „ohne weiteres“ durch
die Klausel erfasst sind, eine andere Auslegung „gebieten“.
32 cc. Die von der Beklagten dargelegten Interessen von Arbeitnehmer und Arbeitgeber
begründen nicht solche besonderen Umstände. Vielmehr handelt es sich hierbei – wie im
Übrigen bei den Interessen, die der BGH in den Entscheidungen NJW-RR 2006, 1258 –
1260 und NJW-RR 2005, 1412 – 1414 dargelegt hat – um solche, die sich gerade „ohne
weiteres“ aus dem Vorbehalt der Bezugsrechtsklausel ergeben.
33 (1) Unzutreffend ist schon der Ansatz der Beklagten, die für die Auslegung der Klausel
maßgeblichen Interessenlagen ergäben sich aus Umständen, die im Wortlaut der Klausel
keinen Anhaltspunkt fänden. Die Beklagte beschreibt nämlich nur solche Interessenlagen,
wie sie für die betriebliche Altersversorgung typisch sind, ohne irgendwelche tatsächlichen
Umstände aufzuzeigen, die Besonderheiten in den konkreten Arbeitsverhältnissen der
vorliegend in Rede stehenden Arbeitnehmer begründen könnten. Die typische
Interessenlage ist in der Klausel jedoch hinreichend angesprochen durch die Benennung,
dass es sich beim Versicherten um einen Arbeitnehmer, beim Versicherungsnehmer um
einen Arbeitgeber und beim Versicherungsprodukt um ein solches handelt, das der
betrieblichen Altersversorgung dient. Welche Umstände darüber hinaus angesprochen
werden müssten, um die von der Beklagten dargelegten Interessenlage beschreiben zu
können, ist nicht ersichtlich, was umgekehrt bedeutet, dass sich der von der Beklagten
beschriebene Interessenkonflikt allein anhand des Wortlautes der Vertragsklausel „ohne
weiteres“ entwickeln lässt.
34 (2) Dem entspricht, dass der BGH in seinen beiden Entscheidungen NJW-RR 2006, 1258
– 1260 und NJW-RR 2005, 1412 – 1414 die Interessenlagen, die er zur Auslegung der
Vertragsklauseln herangezogen hat, nur anhand des Wortlautes der einschlägigen
Vertragsklauseln entwickelte (vgl. NJW-RR 2005, 1412 – 1414 Tz 20, 21, 23; besonders
deutlich NJW-RR 2006, 1258 – 1260 Tz 16: „Andererseits verdeutlichen die AVB…, dass
…“)
35 d. Das Einvernehmen, das durch die Vorlage des BAG an den Gemeinsamen Senat der
Obersten Gerichtshöfe des Bundes bei der Auslegung der vorliegenden Vertragsklausel
„ohne weiteres“ herbeigeführt worden ist, bedeutet deshalb eine Abkehr des BGH von
seiner bisherigen, in NJW-RR 2005, 1412 – 1414 und NJW-RR 2006, 1258 – 1260
vertretenen Auffassung zur Auslegung des Widerrufsvorbehalts und führt damit zu einer
Änderung der bisherigen BGH-Rechtsprechung; ansonsten wäre nicht verständlich, wie
sich die vom BGH bislang entschiedenen Fälle von denen unterscheiden sollen, in denen
die Klausel „ohne weiteres“ anzuwenden sein soll. Tatsächlich liegen die vom BGH
herausgearbeiteten, auch vorliegend maßgeblichen Interessenlagen entsprechend ihrer
Typik gerade „ohne weiteres“ sowohl den bislang vom BGH entschiedenen als auch den
vorliegenden Fällen zu Grunde.
36 e. Zuzugeben ist der Beklagten allerdings, dass sich mit diesem Verständnis die
Stellungnahme des BGH in dem genannten Vorlageverfahren nicht nachvollziehen lässt,
die bisherige Rechtsprechung des BGH widerspreche der Auslegung der Klausel „ohne
weiteres“ nicht. Aus den veröffentlichten Auszügen ergibt sich noch keine
nachvollziehbare Begründung, was den Unterschied zwischen den bislang von ihm
entschieden Fällen und denen ausmacht, in denen „ohne weiteres“ der Widerrufsvorbehalt
Platz greifen soll. Wegen dieser Unklarheit ist die Revision zuzulassen (s. u. III. 2).
37 Dagegen streitet das vom BAG in der Entscheidung vom 15.6.2010 im Verfahren 3 AZR
334/06 gefundene Ergebnis nicht für die Auffassung der Beklagten. Das Unterliegen der
Insolvenzverwalterin in jenem Verfahren beruht alleine auf dem Umstand, dass wegen
einer Betriebsübernahme das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers nicht geendet hatte
und deshalb der Vorbehalt zur Unwiderruflichkeit der Bezugsberechtigung nicht eingreifen
konnte.
38 f. Im Übrigen hätte es die Beklagte als Verwenderin der Klausel selbst in der Hand gehabt,
diese präziser zu fassen und den Vorbehalt genauer zu beschränken, so dass das
lediglich aus Gründen der Insolvenz des Arbeitgebers beendete Arbeitsverhältnis
zweifelsfrei nicht den Fallkonstellationen unterfällt, für die sich der Arbeitgeber die
Widerruflichkeit des Bezugsrechts vorbehalten hat.
39 3. Die Beklagte schuldet die begehrten Zinsen unter dem Gesichtspunkt des
Verzugsschadensersatzes gem. §§ 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 2 BGB.
40 Der Kläger hat bereits mit Schreiben vom 1.12.2009 (Anl. K 6 = Bl. 72 f d. A.) die Beklagte
aufgefordert, die Versicherungsleistungen aus den streitgegenständlichen Verträgen an
ihn auszubezahlen. Er hat damit nicht nur konkludent die Versicherungsverträge gekündigt
und das Bezugsrecht der Arbeitnehmer widerrufen, sondern zugleich die Beklagte
Erbringung ihrer Leistung unter Fristsetzung bis 22.12.2009 eindeutig und ernstlich
angehalten, also gemahnt. Mit Ablauf der gesetzten Frist geriet die Beklagte in
Zahlungsverzug, in dem sie sich bis zum heutigen Tag befindet. Sie schuldet daher
jedenfalls ab 16.12.2010 Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe..
41 4. Die Beklagte schuldet dem Kläger – ebenfalls unter dem Gesichtspunkt des
Verzugsschadensersatzes - die Erstattung der vorgerichtlich angefallenen, nicht
anrechenbaren Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt 360,90 EUR.
42 a. Dass der Kläger zur Wahrnehmung seiner Rechte seinen Prozessbevollmächtigten erst
zu einem Zeitpunkt eingeschaltet hat, zu dem die Beklagte bereits im Zahlungsverzug war,
ergibt sich aus dem Schreiben von Rechtsanwalt H. vom 1.12.2010 (Anl. K 3 nach Bl. 7 d.
A.), in dem er seine Mandatierung der Beklagten anzeigte. Dass die Mandatserteilung
selbst bereits vor dem Zeitpunkt erfolgt war, zu dem die Beklagte in Zahlungsverzug
geraten ist (s. o. Abschnitt 3.), ist nicht ersichtlich.
43 b. Die Beklagte hat die Gebührenhöhe und die Höhe der geltend gemachten
Aufwendungen für Telekommunikation und Postverkehr nicht beanstandet; auch sonst ist
nichts ersichtlich, was diesbezügliche Bedenken begründen könnte.
III.
44 1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die
Vollstreckbarkeitsentscheidung auf §§ 708 Nr. 10, 711 S. 1, 2, 709 S. 2 ZPO.
45 2. Die Revision ist zur Rechtsfortbildung zuzulassen, nachdem bislang ungeklärt ist,
welche Sonderumstände es rechtfertigen können, von der sowohl vom BAG als auch vom
BGH für richtig gehaltene Auslegung der einschlägigen AVB abzuweichen (BAG v.
15.6.2010 unter Hinweis auf die Stellungnahme des IV. und IX. ZS an GmS-OGB in ZIP
2010, 1915)