Urteil des OLG Stuttgart vom 15.07.2002

OLG Stuttgart: eltern, aufsichtsbehörde, familienname, eintrag, form, namensänderung, verfügung, rechtsberatung

OLG Stuttgart Beschluß vom 15.7.2002, 8 W 189/99
Personenstandsverfahren: Inhalt des einem Geburtseintrag für ein Kind vertriebener Eltern beizuschreibenden Randvermerks nach
Änderung des Familiennamens und der Vornamen der Eltern
Tenor
Auf die sofortige weitere Beschwerde der Standesamts-Aufsichtsbehörde wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Rottweil vom 12.
März 1999 insoweit
abgeändert,
als der in das Geburtenbuch des Standesamts F zum Geburtseintrag Nr. ... einzutragende Randvermerk wie folgt lautet:
"Durch Erklärung nach § 94 BVFG führen mit Wirkung vom 17. November 1995 der Vater und das Kind den Familiennamen "K" und
die Mutter den Familiennamen "K geborene R".
Gründe
1 1. Im Vorlageverfahren nach § 45 Abs. 2 PStG hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 8.11.1996 dahin entschieden, dass die nach § 94 BVFG
erklärte Namensänderung der Eltern beim Geburtseintrag Nr. ... des Standesamts betreffend den am 10.6.1992 in F geborenen T J K in der Form
einzutragen sei, dass sowohl der geänderte Familienname als auch die jeweils geänderten Vornamen der Eltern vermerkt werden (Bl. 20 dA).
2 Auf die Beschwerde der Aufsichtsbehörde hat das Landgericht durch Beschluss vom 12.3.1999 die amtsgerichtliche Entscheidung dahin
abgeändert, dass im Geburtenbuch des Kindes nur der geänderte Nachname der Eltern einzutragen sei, weil deren geänderten Vornamen
insoweit ohne rechtliche Relevanz seien.
3 Dagegen wendet sich die Aufsichtsbehörde mit ihrer weiteren Beschwerde vom 25./29.3.1999, mit der sie allein den Tenor der
Beschwerdeentscheidung des Landgerichts rügt; die in der Sache zutreffende Entscheidung müsse im Tenor so formuliert sein, dass der
Standesbeamte die Formulierung unverändert übernehmen könne. Die Erklärung der Eltern zur Änderung des Familiennamens erstrecke sich von
Rechts wegen auch auf den (Familien-)Namen das Kind, was im Eintrag des Randvermerks erkennbar gemacht werden müsse.
4 2. Die nach 49 Abs. 2 PStG zulässige Beschwerde der Aufsichtsbehörde hat den erstrebten Erfolg. Der Tenor der landgerichtlichen Entscheidung
war entsprechend dem Begehren der Aufsichtsbehörde – gleichsam als vollstreckbarer Titel – neu zu formulieren. Im übrigen sind Rechtsfehler
weder gerügt noch ersichtlich.
5 3. Die Gerichtsgebührenfreiheit ergibt sich aus §§ 127 Abs. 2, 131 Abs. 1 Satz 2 KostO. Für eine Entscheidung über die Erstattung
außergerichtlicher Kosten besteht kein Anlass.