Urteil des OLG Stuttgart vom 14.05.2002

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OLG Stuttgart Urteil vom 14.5.2002, 18 UF 519/01
Ehescheidung: Abweisung des Scheidungsantrags wegen schwerer Härte auf Grund hohen Lebensalters und Pflegebedürftigkeit
Tenor
1. Die Berufung der Antragstellerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Calw – Familiengericht – vom 19.10.2001 (6 F 69/2001) wird
zurückgewiesen.
2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert der Berufung: 50.000,– DM (25.564,59 EUR).
Gründe
1 Die Berufung der Antragstellerin ist nicht begründet.
2 Zwar ist zwischenzeitlich unstreitig das Trennungsjahr des § 1565 Abs. 2 BGB abgelaufen, so dass es für eine Ehescheidung auf das Vorliegen
von Härtegründen nicht mehr ankommt. Denn der Ehemann wohnt seit dem 28.03.2001 in einer eigenen Wohnung im Gebäude W 47 (ehemalige
Gästewohnung der Parteien). Seit diesem Zeitpunkt bestehen zwischen den Ehegatten unstreitig keine Gemeinsamkeiten mehr.
3 Es ist auch davon auszugehen, dass die Ehe der Parteien gescheitert ist. Der Ehemann hat einsame schwerwiegende unternehmerische
Entscheidungen zum Nachteil der gemeinsamen Kinder A ... sowie G und P K getroffen, die die Ehefrau nicht mittragen kann, weil sie zu ihren
Kindern steht. Diese Entscheidungen haben die Familie gespalten und zu zahlreichen Rechtsstreitigkeiten geführt Die Anhörung der Ehefrau im
Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 12.03.2002 hat ergeben, dass dies auch bei ihr zu einer unversöhnlichen Haltung geführt
hat, so dass sie auch aus Solidarität zu den bei der Unternehmensnachfolge der Fa. A K übergangenen gemeinsamen Kinder unter allen
Umständen geschieden werden und es nicht nur bei der bereits vollzogenen Trennung der Lebensbereiche belassen möchte.
4 Gleichwohl kann die Ehe der Parteien nicht geschieden werden, weil der Ehemann die Scheidung ablehnt und weil sie aufgrund
außergewöhnlicher Umstände für ihn eine schwere Härte darstellen würde (§ 1568 BGB). Die Ehefrau ist jetzt 81 Jahre alt, der Ehemann 85 Jahre
alt. Die Parteien sind seit 58 Jahren verheiratet. Der Ehemann ist seit mehreren Jahren nach Schlaganfällen linksseitig gelähmt, an einen Rollstuhl
gebunden und in hohem Maße pflegebedürftig. Die Ehefrau macht selbst geltend, nach dem vierten Schlaganfall des Mannes im Jahr 1995 sei bei
ihm eine bedeutsame Wesensänderung eingetreten, die von ihr zwar nur als eine zunehmende Bösartigkeit empfunden wird, in Wahrheit aber als
Ausfluss des Alters und der Krankheit des Mannes gesehen werden muss. Hinzu kommt, dass beide Eheleute der Glaubensgemeinschaft der
Zeugen Jehovas angehören und danach bis zur Trennung im Frühjahr 2001 durch Teilnahme an den Gottesdiensten ihr Leben ausgerichtet
haben. Der Ehemann kann daher auch aus Glaubensgründen einer Scheidung der Ehe nicht zustimmen. Unter diesen Umständen kann dem
alten und schwerkranken Ehemann eine Ehescheidung in seinen letzten Lebensjahren nicht mehr zugemutet werden.
5 Belange der Ehefrau stehen der Aufrechterhaltung der Ehe nicht entgegen. Die Lebensbereiche der Ehegatten sind jedenfalls seit dem
28.03.2001 völlig getrennt, so dass sie nicht mehr unter der aus ihrer Sicht gegebenen Bösartigkeit des Ehemannes leiden muss. Bei der
Unternehmensnachfolge der Fa. A K hat der Ehemann ohnehin bereits Fakten geschaffen. Eine Wiederheirat ist nicht beabsichtigt. Sie steht
angesichts des Alters der Ehefrau von 81 Jahren auch nicht mehr in Frage.
6 Die Berufung der Ehefrau gegen das ihren Scheidungsantrag abweisende Urteil war deshalb mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO
zurückzuweisen.