Urteil des OLG Stuttgart vom 28.05.2014

OLG Stuttgart: übertragung, vergleich, widerklage, verordnung, gewerblicher rechtsschutz, domain name, allgemeine geschäftsbedingungen, registrierung, zustellung, unternehmen

OLG Stuttgart Urteil vom 28.5.2014, 2 U 147/13
Tenor
1. a) Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart
vom 26.09.2013
g e ä n d e r t .
b) Es wird festgestellt, dass der Beklagten gegenüber dem Kläger kein Anspruch auf
Übertragung des Domainnamens „g... .eu“ an sie zusteht.
c) Auf die „Hilfs-Widerklage“ der Beklagten wird der Kläger verurteilt, in die Löschung der
Internetdomain „g... .eu“ gegenüber der Registrierstelle einzuwilligen.
d) Im Übrigen werden die Widerklage der Beklagten sowie die weitergehende Berufung des
Klägers
z u r ü c k g e w i e s e n .
2. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen der Kläger 1/3, die Beklagte 2/3.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten in der Hauptsache durch Sicherheitsleistung in
Höhe von 15.000,00 EUR abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit
in gleicher Höhe leistet.
Der Kläger sowie die Beklagte können die Vollstreckung wegen der Kosten durch jeweilige
Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages
abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in
Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gegenstandswert des Berufungsverfahrens: 30.000,00 EUR
Gründe
I.
1 Die Berufung des Klägers ist zulässig, sie hat der Sache nach Erfolg, die Widerklage hat
einen Teilerfolg.
A
2 Zum einen wird auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540
Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
3 Das Landgericht hat insoweit festgestellt:
4 Die Parteien streiten um die Berechtigung an der Domain „g... .eu“.
5 Der Kläger ist Inhaber der Domain „g... .eu“, die am 07.04.2006 von der EURid (European
Registry of Internet Domain Names) zu seinen Gunsten registriert wurde (Anlage K 1).
Registry of Internet Domain Names) zu seinen Gunsten registriert wurde (Anlage K 1).
6 Die Beklagte firmiert unter dem Namen „G... AG“. Sie ist Inhaberin der europäischen Marke
„g... “ (CTM 010432508), die am 24.05.2012 für die Warenklassen 35, 28 und 42
eingetragen wurde. Sie ist außerdem Inhaberin der deutschen Wort-/Bildmarke „g...“ (DE
3020080434910), die am 08.07.2008 für die Warenklassen 35, 38 und 42 eingetragen
wurde (Anlage KPW 1).
7 Nachdem die Beklagte den Kläger erfolglos zur Übertragung der Domain „g... .eu“
aufgefordert hatte, leitete sie am 05.07.2012 ein Alternatives Streitbeilegungsverfahren
nach Art. 22 der Verordnung (EG) 874/2004 („ADR-Verfahren“) beim ADR Zentrum zur
Beilegung von eu-Domain-bezogenen Streitigkeiten des Tschechischen Schiedsgerichts
bei der Wirtschaftskammer der Tschechischen Republik und der Agrarkammer der
Tschechischen Republik (im Folgenden: Tschechisches Schiedsgericht) ein (Anlage K 2).
Am 31.10.2007 verfügte das Schiedsgericht eine Übertragung der streitgegenständlichen
Domain auf die Beklagte (Anlage K 7). Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Klage.
8 Neben der Berechtigung an der Domain „g... .eu“ bestanden zwischen den Parteien
weitere Streitigkeiten, die u.a. Gegenstand eines Verfahrens vor dem Landgericht
Stuttgart, Az. 31 O 209/09 KfH waren. Parteien dieses Rechtsstreits waren zum einen die
S. Verwaltungs GmbH, vertreten durch den Kläger als ihren Geschäftsführer und zum
anderen die Beklagte. In diesem Verfahren schlossen die dortigen Parteien nebst ihren
jeweiligen Geschäftsführern sowie zwei Beteiligungsgesellschaften einen Vergleich
(notarielle Vergleichsvereinbarung vom 26.09.2011, Notariat R..., Urkundenrolle Nr.
1.../2011 VII, Anlage K 5), in dem u.a. folgendes geregelt war:
9
A. Vorbemerkung
10 (...)
5. Die S... hat die Gesellschaft (Anm.: die Beklagte) mit Schreiben vom 23.02.2011 dazu
aufgefordert, die beiden inzwischen gelöschten Internet Domains
11 - S... .com und
- s....net
12 zur Verfügung zu stellen. Die Gesellschaft hat mit Schreiben vom 14.07.2011 dazu
Stellung genommen. Dieser Sachverhalt ist ausdrücklich nicht generalbereinigt und wird
im Anschluss an diese Vergleichsvereinbarung gesondert geklärt.
(...)
13 7. Mit dieser Vereinbarung sollen sämtliche zwischen den Parteien anhängigen
Rechtsstreitigkeiten außergerichtlich beigelegt werden und die Rechtsverhältnisse der
Parteien untereinander neu geregelt werden.
(...)
14
4. Generalbereinigung; Aufhebung Konsortialvereinbarungen
15 (...)
4.2 Generalbereinigung
16 Mit dieser Vereinbarung sind sämtliche wechselseitigen Ansprüche (bekannt oder
unbekannt) der Parteien im Zusammenhang mit den in dieser Vereinbarung, sowie den
entsprechenden Anlagen, dargestellten Sachverhalt vollumfänglich abgegolten, soweit in
dieser Vereinbarung nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, und jede Partei
verzichtet hiermit unwiderruflich auf etwaige ihr noch aus diesen Sachverhalten
zustehenden weiteren Rechte (bekannt oder unbekannt) („
Generalbereinigung
Ausdrücklich ausgenommen von der Generalbereinigung sind die Ansprüche und Rechte
aus dem unter A.5 der Vorbemerkung aufgeführten Sachverhalt.
(...)“
17 Der
Kläger
erfolgt, bis 06.12.2012 Klage gegen die Entscheidung des Tschechischen Schiedsgerichts
einreichen können.
18 Ein Anspruch der Beklagten auf Übertragung des Domainnamens bestehe nicht, da mit
dem Vergleich vom 26.09.2011 alle zwischen den Parteien offenen Punkte eine
abschließende Regelung erfahren sollten. Außerdem sei ein schutzwürdiges Interesse der
Beklagten an der Übertragung der Domain nicht ersichtlich. Vielmehr habe diese die
Möglichkeit einer Registrierung der Domain auf sich selbst unterlassen. Die zugunsten der
Beklagten eingetragenen Marken seien prioritätsjünger.
19 Der
Kläger beantragt
20 festzustellen, dass der Beklagten gegenüber ihm kein Anspruch auf Übertragung des
Domainnamens „g... .eu“ an sie zusteht.
21 Die
Beklagte beantragt
22 die Klage abzuweisen.
23
Hilfsweise beantragt die Beklagte widerklagend
24 den Kläger zu verurteilen, die Internetdomain „g... .eu“ an sie zu übertragen und die
hierfür erforderlichen Willenserklärungen gegenüber der EURid abzugeben.
25 Der
Kläger beantragt
26 die Hilfs-Widerklage abzuweisen und erklärt für den Fall einer Entscheidung über die
Widerklage den Klagantrag unter Verwahrung gegen die Kosten für erledigt.
27 Die
Beklagte
nachgewiesen habe, dass er die Klage innerhalb der 30-Tage Frist nach Zustellung der
Entscheidung des Tschechischen Schiedsgerichts (Art. 22 Abs. 13 der Verordnung (EG)
874/2004) erhoben habe. Die Klage sei auch unbegründet, da ihr an der
streitgegenständlichen Domain Rechte aus ihrem Namen, ihrem
Unternehmenskennzeichen und ihrer Firma zustünden. Der Vergleich vom 26.09.2011
habe die streitgegenständliche Domain nicht umfasst. Insbesondere habe sie darin nicht
auf marken-, kennzeichen- oder namensrechtliche Ansprüche verzichtet.
28 Hilfsweise für den Fall, dass die Klage nicht als unzulässig abgewiesen werde, habe sie
gegen den Kläger aus § 12 BGB, hilfsweise aus § 15 MarkenG und höchst hilfsweise aus
§ 14 MarkenG einen Anspruch auf Übertragung der Domain. Die Beklagte bzw. ihre
Vorgängerfirmen existierten bereits länger als die streitgegenständliche Domain registriert
sei. Ihr stünden daher prioritätsältere Rechte zu. Auch könne sie vom Kläger eine
Übertragung der streitgegenständlichen Domain verlangen. Anders als bei .de-Domains
Übertragung der streitgegenständlichen Domain verlangen. Anders als bei .de-Domains
existiere bei .eu-Domains kein Dispute-Eintrag, der ihre Rechte sichern könne. Außerdem
sehe Art. 22 der Verordnung (EG) 847/2008 gerade die Möglichkeit einer Übertragung der
Domain vom Nichtberechtigten auf den Berechtigten vor.
29 Der
Kläger
Beklagten jedenfalls kein Anspruch auf Übertragung der Domain bestehe. Anderenfalls
würden möglicherweise dritte berechtigte Namensträger von der Eintragung der Domain
ausgeschlossen.
30 Die Akte des Landgerichts Stuttgart, AZH. 31 O 209/09 KfH wurde beigezogen.
31 Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen S... . Hinsichtlich des
Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung
vom 30.07.2013 Bezug genommen.
32 Das
Landgericht
Beklagten hin entschieden:
33 2. Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, die Internetdomain „g... .eu“ an die
Beklagte zu übertragen und die hierfür erforderlichen Willenserklärungen gegenüber der
EURid abzugeben.
34 Das Landgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen damit begründet:
35 Nach Art. 22 Abs. 13 der Verordnung (EG) 874/2004 („ADR-Verfahren“) sei das Ergebnis
der betriebenen alternativen Streitbeilegung durch die positive Entscheidung des
Tschechischen Schiedsgerichts verbindlich, wenn nicht eine der Parteien innerhalb von
30 Kalendertagen nach Zustellung der Entscheidung vor Gericht Klage erhebe. Soweit nur
die Rechtzeitigkeit der Klageerhebung und dabei die genaue Zustellung jener
Entscheidung an den Kläger im Streit sei, könne dieser zwar keinen Zustellungsnachweis
zu den Akten reichen; verschiedene E-Mails des EURids ergäben aber, dass nach dem
Erkenntnisstand jener Einrichtung die Klageerhebung am 06.12.2012 rechtzeitig sei. Die
danach zulässige Klage sei aber unbegründet, da der Beklagten ein namensrechtlicher
Anspruch gemäß § 12 BGB in Bezug auf die streitgegenständlichen Domain zustehe. Es
gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger die Domain im geschäftlichen Verkehr
benutze. Da aber die Beklagte den Firmennamen „G... “ seit Ende 2004 und damit in
Bezug auf die vom Kläger veranlasste Registrierung der Domain im Jahre 2006
prioritätsälter verwende, gehe mit der bloßen Registrierung eine unbefugte
Namensnutzung einher; denn die Verwendung durch den Kläger führe zu einer
Zuordnungsverwirrung und verletze schutzwürdige Interessen der Beklagten. Zwar habe
die Beklagte die eigene rechtzeitige Registrierungsmöglichkeit verpasst und bis ins Jahr
2012 auch keine rechtlichen Schritte gegen den Kläger eingeleitet; gleichwohl vermöge
dies im Hinblick auf die genannten Umstände an der Gesamtabwägung der betroffenen
Interessen zu Gunsten der Beklagten nichts zu ändern. Auch folge aus § 12 BGB in der
Regel lediglich ein Anspruch auf Verzicht des Dritten auf den Domainnamen und nicht -
wie hier geltend gemacht - auch auf dessen Übertragung. Grund dieses eingeschränkte
Anspruchssystem sei, dass, habe eine weitere Person Ansprüche auf den Domainnamen
durch einen sog. Dispute-Eintrag angemeldet, kein Anlass bestehe, dessen Rangposition
durch einen Übertragungsanspruch in Frage zu stellen. Im vorliegenden Regime der
betroffenen Top-Level-Domain „.eu“ gebe es aber nach dem unbestrittenen Vortrag der
Beklagten keine Möglichkeit, durch einen Dispute-Eintrag ihre Rechte rangwahrend zu
sichern, weshalb ein Dritter jederzeit durch dessen Eintragung dem Namensrecht der
Beklagten zuvorgekommen sein könne. Hinzu komme, dass Art. 22 Abs. 11 der
Verordnung (EG) 874/2004 für das ADR-Schiedsverfahren gerade die Möglichkeit einer
Übertragung der Domain auf den Berechtigten vorsehe. Werde dann nach Art. 22 Abs. 13
dieser Verordnung die Möglichkeit der Klage bei einem nationalen Gericht gegen diese
Entscheidung des Schiedsgerichts eröffnet, so müsse auch auf dieser Stufe das gleiche
Anspruchssystem gelten. Der Anspruch der Beklagten sei auch durch den notariellen
Vertrag vom 26.09.2011 nicht abgegolten Zwar enthalte A. Ziff. 7 der Vereinbarung eine
Abgeltungsregelung, deren Umfang jedenfalls in Bezug auf das vorliegende
Streitverhältnis unbestimmt sei. Auch Ziff. 4.2 könne eine solche Abgeltungswirkung nicht
entnommen werden; zwar werde dort eine „Generalbereinigung“ angesprochen, welche
aber nur in Bezug auf jene „Vereinbarung, sowie die in den entsprechenden Anlagen
dargestellten Sachverhalten“ Geltung beanspruche. Von beiden Urkundenbereichen
werde aber die vorliegende Streitfrage nicht berührt. Auch die durchgeführte Vernehmung
des Zeugen S... , Prozessvertreter des Klägers im Verfahren 31 O 209/09 KfH, habe nicht
die ausreichende Gewissheit zu vermitteln vermocht, dass trotz der mehrfachen
Bekräftigung des Zeugen, dass dies nach seinem Verständnis auch der Sinn des
Vergleichs gewesen sei, eine solche Abgeltung ungeachtet des Wortlauts des Vergleichs
dem übereinstimmenden Willen der Parteien entsprochen habe. Auch der Umstand, dass
die Parteien unmittelbar nach dem Vergleichsabschluss über eine Übertragung der
Domain verhandelt haben, spreche nicht zwingend dafür, dass sie diese Frage als vom
Vergleich mit umfasst angesehen hätten. Zwar spreche auch Herr B..., Vorstand der
Beklagten, in seinem E-Mail vom 26.11.2011 den Gesamtabgeltungscharakter jenes
Vergleichs an; doch auch hier bleibe die den Rechtsstreit durchziehende Grundfrage, was
jener Vergleich habe abgelten sollen, unbeantwortet.
36 Dagegen wendet sich die
Berufung
die unter vertiefender Wiederholung erstinstanzlichen Vorbringens insbesondere daran
festhält, dass die Entscheidung des BGH vom 22.11.2011 - I ZR 138/39 - auf den
vorliegenden Sachverhalt nicht übertragbar sei. Zwar sei auch die Beklagte ein in
Deutschland ansässiges Unternehmen, welches auf dem deutschen Markt tätig sei und
deren Angebote sich ausschließlich an deutsche Kunden richten. „Die Beklagte bewirbt
jedoch weder Dienstleistungen im europäischen Ausland, noch bietet sie diese dort an ...
bei einem überwiegend auf dem deutschen Markt tätigen Unternehmen, wird kein
durchschnittlicher Kunde erwarten, dass das Unternehmen ebenfalls die Domain ‚.eu'
innehat und eine solche Internetseite automatisch dem betreffenden Unternehmen
zuzuordnen ist“ (Bl. 231). Zudem bleibe es das Geheimnis der Beklagten, weshalb diese
die Domain, was zum täglichen Geschäft eines Unternehmens gehöre, nicht bereits bei
ihrer Firmierung im Jahre 2004 für sich habe registrieren lassen. Jedenfalls aber sei die
Übertragungsverurteilung falsch, da es auch in Bezug auf „.eu“- Domains die Möglichkeit
einer Sperrwirkung gebe, womit der tragende Gesichtspunkt des Landgerichts zu einer
über einen bloßen Ausspruch auf Verzicht hinausgehenden Verurteilung entfallen sei.
Letztlich habe das Landgericht auch die Abgeltungsreichweite im notariellen Vergleich
vom 26.09.2011 verkannt. Schon aus der Wendung, dass „sämtliche zwischen den
Parteien anhängige Rechtsstreitigkeiten außergerichtlich ... neu geregelt werden“, ergebe
sich der beanspruchte Regelungsgehalt auch für die vorliegende Streitfrage. Der
Vergleich habe sich der Aufgabe verschrieben, die zahlreichen im Streit stehenden
Rechtsverhältnisse einer „Generalbereinigung“ für „sämtliche“ Fragen zuzuführen. Da der
Sachverhalt bezüglich der nunmehr streitgegenständlichen Domain allen Parteien
bekannt gewesen sei, sei unverständlich, einen ungeregelten Bereich anzunehmen. Diese
Bewertung werde ergänzend bestätigt vom bezeichneten E-Mail des Herrn B... vom
26.11.2011 an den Zeugen S..., Bevollmächtigten des Klägers, zumal diese sich lediglich
zur Büromiete verhalte und Herr B... „nach seinem einleitenden Satz zum
Vergleichsabschluss inhaltlich zu offenen Punkten aus dem Vergleich Stellung“ nehme -
so das Landgericht. Danach ergebe sich im Umkehrschluss gerade, dass die Domain-
Frage nicht offengeblieben, sondern von der Gesamtregelung des Vergleichs mit umfasst
gewesen sei, weshalb der vorhergehende status quo (Inhaberschaft des Klägers) insoweit
gelte. Und nicht zuletzt werde die Beweiswürdigung dem Aussagegehalt des Zeugen S...
nicht gerecht. Dass die Parteien im Anschluss an den Vergleich über die Übertragung der
Domain Verhandlungen aufgenommen hatten, sei nur dahingehend zu deuten, „dass die
streitgegenständliche Domain desgleichen dem Vergleich zugeordnet werden kann“ (Bl.
238).
37 Der Kläger beantragt,
38 Das angefochtene Urteil Landgericht Stuttgart vom 26.09.2013 abzuändern und
39 1. festzustellen, dass der Beklagten gegenüber dem Kläger kein Anspruch auf
Übertragung des Domainnamens „g... .eu“ an sie zusteht;
2. die Widerklage abzuweisen.
40 Die Beklagte beantragt:
41 Die Berufung wird zurückgewiesen.
42 Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung als richtig.
43 Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze sowie die
Verhandlungsniederschriften verwiesen (§ 313 Abs. 2 S. 2 ZPO).
B
1.
44 Der landgerichtlichen Wertung, dass die Klage als rechtzeitig eingereicht anzusehen ist,
kann beigetreten werden.
a)
45 Zwar muss auch hier wie etwa bei der Wahrung der Berufungsfrist gelten, dass die
Beweislast für die Fristwahrung der Berufungskläger trägt (BGH NJW 2004, 2525 [juris Tz.
4]; VersR 1991, 896 [juris Tz. 13]; OLG Frankfurt NJW-RR 2006, 67 [juris Tz. 10]; Heßler in
Zöller, ZPO, 30. Aufl. [2014], § 519, 20). Eine bloße Glaubhaftmachung genügt nicht (BGH
VersR 1991, 896 [juris Tz. 11]). Allerdings ist der Freibeweis anwendbar (BGH AnwBl
2010, 42 [Tz. 8]; VersR 1991, 896 [juris Tz. 13]; Heßler a.a.O.). Dabei können und müssen
aktenmäßig feststellbare Indizien ausgewertet werden (Heßler a.a.O. 20). Der
Rechtsmittelführer trägt allerdings nicht die Beweislast für Vorgänge, die er nicht aufklären
kann, weil sie sich ausschließlich im gerichtsinternen Bereich abgespielt haben und die
Unaufklärbarkeit deshalb allein in den Verantwortungsbereich des Gerichts fällt (BVerfG
NJW 1991, 2076; Heßler a.a.O. 20). Gerade in Fristfragen muss für den Rechtsuchenden
klar erkennbar sein, was er zu tun hat, um einen Rechtsstreit zu vermeiden (BVerfG a.a.O.
2076). Die Grenze des Zumutbaren für den Bürger ist überschritten, wenn auf ihn die
Verantwortung für Risiken und Unsicherheiten bei der Entgegennahme rechtzeitig in den
Gewahrsam des Gerichts gelangender fristwahrender Schriftsätze abgewälzt wird (BVerfG
a.a.O. 2076).
b)
46 Art. 22 Abs. 12 S. 1 der VO 874/2004 (EG) zur Festlegung von allgemeinen Regeln für die
Durchführung und die Funktionen der Domäne oberster Stufe „.eu“ und der allgemeinen
Grundlagen für die Registrierung gibt vor, dass innerhalb von 3 Tagen nach Eingang der
Entscheidung der Schiedskommission der alternative Streitbeilegungsanbieter jeder
Partei den vollen Wortlaut der Entscheidung zuzustellen habe. Abs. 13 erklärt das
Ergebnis der alternativen Streitbeilegung für alle Parteien und das Register für verbindlich,
wenn nicht innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Zustellung der Entscheidung an die
Parteien vor Gericht Klage erhoben wird.
c)
47 Zwar vermag der Senat etwa der Erklärung der Registerstelle (K 11 = Bl. 168 - Anl.),
wonach „the domain name shall stay hold until we are notified of the outcome of the
procedure“, keinen Indizwert beizumessen für die Rechtzeitigkeit der Klageerhebung, da
diese Sperrung ersichtlich gemäß Abschnitt 8 Ziff. 3 b der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen für die Registrierung von .eu-Domains (K 10 = Bl. 158) einzig im
Hinblick auf die Information des Registers über die Anhängigkeit eines gerichtlichen
Verfahrens geschehen ist. Ebenso wenig kann aus der Fristsetzung bis 06.12.2012 („the
proof that a claim has been filed ...“ [K 9 = Bl. 145]) verlässlich auf eine korrespondierende
Zustellung geschlossen werden, da es bei der Fristsetzung auch nur um eine interne
Bearbeitungsfrist der Registerstelle gehen kann. Bedenkt man aber, dass der
Streitbeilegungsanbieter die Zustellung innerhalb von 3 Tagen nach Eingang der
Entscheidung zuzustellen hat (Art. 22 Abs. 12 VO), so muss die Entscheidung vom
30.10.2012, einem Dienstag, erst an diesen gehen und dann spätestens innerhalb von 3
Tagen zugestellt werden, was nicht gleichgesetzt werden kann mit dem Zustellungserfolg,
sondern nur mit einer Zustellungsveranlassung. Schon dies veranschaulicht, dass nach
den äußeren Geschehensdaten das tatsächlich eröffnete Zeitfenster durch die
Klageerhebung unschwer eingehalten sein kann. Eine weit höhere indizielle Wirkung
kommt dann der anwaltlich versicherten Erklärung der Sachbearbeiterin der EURid zu, mit:
„Please note that on 6 December 2012 the appeal period ended ...“ (Bl. 171), was auf
einen gewissen, dort verifizierten Vorgang schließen lässt. Unwidersprochen blieb zudem,
dass dem Kläger die Entscheidung per einfachem Brief zugegangen ist (Bl. 183, 184).
Schon dies erschwert dem Bürger, selbst wenn er - wie ersichtlich vorliegend nicht -
zugleich über die Bedeutung des Zugangs dieses Schreibens aufgeklärt worden wäre,
den ihm obliegenden Nachweis dieser Zugänglichmachung zu führen. Solche wie im
vorliegenden Fall ersichtlich betroffenen organisatorischen Defizite bei der in der
Verordnung vorgegebenen Zustellung können schon nicht zu Lasten eines
Verfahrensbeteiligten gehen.
48 Vor diesem Hintergrund kann nicht beanstandet werden, dass das Landgericht im Wege
des Freibeweises zur Überzeugung der Rechtzeitigkeit der Klageerhebung gelangt ist.
2.
a)
49 Dass die Registrierung der Domain durch und für einen namensrechtlich insoweit nicht
Legitimierten das Namensrecht der unter dieser Bezeichnung bereits zuvor im Verkehr
geschäftlich aufgetretenen Beklagten verletzt, hat das Landgericht zutreffend dargestellt
(vgl. insoweit auch BGH WRP 2014, 424 [Tz. 16 f] - wetteronline.de; GRUR 2014, 506 [Tz.
8 f] - sr.de; 2012, 304 [Tz. 29 f] - Basler Haar-Kosmetik; BGHZ 149, 191 f - shell.de). Dazu
verhält sich die Berufung des Klägers auch nicht mehr im Kern.
b)
50 Soweit das Rechtsmittel darauf abstellt: „Die entscheidende Differenzierung ergibt sich
aber gerade daraus, dass es sich bei der hier streitgegenständlichen Domain nicht um die
Top-Level-Domain ‚.de‘, sondern ‚.eu‘ handelt. Ein Internet-Nutzer der auf der Suche nach
der Homepage der Beklagten ist, wird daher in der Adresszeile sowie in Suchmaschinen
nicht die Namenskennung der Beklagten mit der Domain ‚.eu‘, sondern mit der Domain
‚.de‘ eingeben. Bei einem überwiegend auf dem deutschen Markt tätigen Unternehmen,
wird kein durchschnittlicher Kunde erwarten, dass das Unternehmen ebenfalls die Domain
‚.eu‘ innehat und eine solche Internetseite automatisch dem betreffenden Unternehmen
zuzuordnen ist“ (Bl. 231), stellt der Kläger Registrierungsvoraussetzungen auf (Nachweis
einer geschäftlichen Tätigkeit in Europa), welche die Verordnung (vgl. etwa deren
Erwägungsgründe oder Art. 2 „Voraussetzungen und allgemeine Grundregeln für die
Registrierung“; vgl. ferner Art. 3) nicht kennt. Diese Top-Level-Domain stellt nur eine
andere Kommunikationsplattform im Internet dar, so wie etwa „.com“ oder „.info“. Sie ist nur
eine Erweiterung solcher Angebote. Auch kennt das Registrierungsverfahren keinen
Verfall (wegen wirtschaftlicher Nichtnutzung [im europäischen Raum]), wie sich dies im
Einzelnen etwa aus § 49 MarkenG oder Art. 51 GMV ergibt.
3.
51 Der Klage ist auch nicht deshalb Erfolg beschieden, weil der Rechtsberühmung der
Beklagten der Regelungsgehalt der vom Landgericht gemäß § 278 Abs. 6 ZPO
festgestellten Streitbeilegung im notariellen Vergleich vom 26.09.2011 (K 5 = Bl. 14)
bindend entgegenstünde.
a)
52 Auch insoweit macht sich der Senat die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts zu
eigen.
53 Der Kläger vermag nicht aufzuzeigen noch ist dies sonst ersichtlich, dass diese ebenfalls
im Streit befindlich gewesene Domain dort eine ausdrückliche Regelung erfahren hätte.
Daraus ergibt sich im Kern, dass bei einer so umfangreichen und nach so langer
Verhandlung zu Stande gekommenen Vereinbarung der Streitpunkt der hier weiter
umstrittenen Domain schwerlich übersehen worden sein konnte. Hätten die Beteiligten
jener Vereinbarung einen alles umfassenden Schlussstrich ziehen wollen, wäre die
Erledigungsklausel anders, nämlich allgemein ausgefallen. Die gewollte
„Generalbereinigung“ hat sich diese allumfassende Wirkung aber gerade nicht beigelegt,
sondern sich nur erstreckt auf „sämtliche Ansprüche ... im Zusammenhang mit den in
dieser Vereinbarung, sowie den entsprechenden Anlagen, dargestellten Sachverhalten ...“
(Ziff. 4.2 S. 1 = Bl. 22). Soweit „ausdrücklich ausgenommen sind von der
Generalbereinigung ... die Ansprüche und Rechte aus dem unter A. 5 der Vorbemerkung
aufgeführten Sachverhalt“ (Ziff. 4.2 S. 2), ist darin nicht abschließend das bewusst
Ungeregelte definiert, sondern nur ein Beispielsbereich des Ausgeklammerten bezeichnet.
b)
54 Nichts anderes ergibt sich aus der Vernehmung des Zeugen, Rechtsanwalt S... . Insofern
vermag die Berufung Zweifel gemäß § 529 ZPO an der ausführlichen und näher
begründeten Beweiswürdigung des Landgerichts nicht zu wecken. Der Kläger setzt nur
seine Wertung an die Stelle des Landgerichts, indem er sich ohnehin nur knapp der
Aussage jenes Zeugen zuwendet. Auch die gebotene eigene kritische Befassung des
Senats mit jener protokollierten Aussage (Bl. 185 bis 189) führt zu keinem anderen
Ergebnis. Insofern fällt schon auf, dass die Bekundung durchsetzt ist von „soweit ich mich
erinnere“ (Bl. 185; vgl. auch Bl. 188), „so wie ich es verstanden habe“ (Bl. 185), „das weiß
ich nicht mehr genau“ (Bl. 187; vgl. auch Bl. 189), „so sah ich das Ziel der Vereinbarung“
(Bl. 187). Dies mag für eine vorsichtige, weil gerade um wahrheitsgemäße Angaben
bemühte Aussage des Zeugen stehen. Dies nimmt ihr aber mit dem Landgericht die
Festigkeit und Verlässlichkeit, um Grundlage einer richterlichen Überzeugung zu sein.
c)
55 Auch die Bedeutung des nachvertraglichen Verhaltens (Gespräche, E-Mail), welches
grundsätzlich Auslegungshilfe für das Verständnis einer Vereinbarung und den Willen der
Parteien im maßgeblichen Zeitpunkt der Abgabe ihrer Vertragserklärungen zu sein
vermag (BGHZ 193, 315 [Tz. 27]), hat das Landgericht zutreffend gewürdigt.
4.
56 Die Berufung hat jedoch insoweit Erfolg, als nicht die Übertragung, sondern nur die
Löschung der Domain verlangt werden kann.
a)
57 Als herrschend ist anzusehen, dass die Übertragung bzw. Umschreibung des
rechtsverletzenden Domainnamens auf den Verletzten nicht begehrt werden kann (BGHZ
149, 191 = GRUR 2002, 622, 626 - shell.de; Hacker in Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl.
[2012], § 15, 103; Brockmann in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher
Rechtsschutz/Urheberrecht/Medienrecht, 2. Aufl. [2011], Kap. 11, 431), sondern dass nur
ein Anspruch auf Löschung besteht (BGH GRUR 2014, 506 [Tz. 7 und 31] - sr.de; 2012,
304 [Tz. 28 und 29] - Basler Haar-Kosmetik; Brockmann a.a.O. 430; Ingerl/Rohnke,
MarkenG, 3. Aufl. [2010], Nach § 15, 209). Die tragende Erwägung dafür war - wie vom
Landgericht auch nicht verkannt: „Denn mit einem Anspruch auf Umschreibung würde der
Anspruchsteller unter Umständen besser gestellt, als er ohne das schädigende Ereignis
gestanden hätte. Denn es bliebe dabei unberücksichtigt, dass es noch weitere
Prätendenten geben kann, die - wird das schädigende Ereignis weggedacht - vor ihm zum
Zuge gekommen wären. Im Übrigen besteht für einen Anspruch auf Umschreibung oder
Übertragung auch kein praktisches Bedürfnis: Ist der Anspruchsteller der erste Prätendent,
kann er sich seinen Rang durch einen sog. Dispute-Eintrag bei der [dort] DENIC absichern
lassen; hat dagegen ein Dritter bereits vor ihm seinen Anspruch durch einen solchen
Eintrag angemeldet, besteht kein Anlass, dessen Rangposition durch einen
Übertragungsanspruch in Frage zu stellen“ (BGH a.a.O. 626 - shell.de; vgl. auch
Ingerl/Rohnke a.a.O. 210; Fezer, MarkenR, 4. Aufl. [2009], MarkenG Einl G, 112;
Brockmann a.a.O. 431).
b)
58 Das landgerichtliche Argument, dass vorliegend wegen der nicht bestehenden Möglichkeit
eines Dispute-Eintrages diese Anspruchsbeschränkung nicht zum Zuge kommen könne
und deshalb der Beklagten ein Übertragungsanspruch gewährt werden müsse, verfängt
jedoch nicht.
aa)
59 Denn wie die Berufung zu Recht aufzeigt, kennt das Recht zur „.eu“-Domain sehr wohl die
Möglichkeit eines solchen Dispute-Eintrages (Allgemeine Geschäftsbedingungen für die
Registrierung von .eu-Domain, Abschnitt 8, Ziff. 3 b).
bb)
60 Der Verspätungseinwand der Beklagten ist verfehlt, da der Verweis auf die Rechtslage
nicht berufungsrechtlich präkludiert sein kann.
c)
61 Der weitere Gesichtspunkt der Beklagten, dass die Verordnung die Übertragung der
Domain aber vorsehe (Art. 22 Abs. 11 S. 2 der Verordnung 874/2004 [EG]), trägt für das
vorliegend betroffene Anspruchssystem nicht. Art. 22 Abs. 13 erklärt zwar die
Entscheidung der Schiedskommission für verbindlich, wenn nicht binnen der 30-Tages-
Frist Klage vor Gericht eingereicht ist. Ist diese Frist aber gewahrt, beschränkt sich die
gerichtliche Entscheidungskompetenz nicht auf eine bloße Kontrolle jener Entscheidung,
weshalb die dortigen Entscheidungsstrukturen und -möglichkeiten nur nachgezeichnet
werden könnten. Vielmehr entfällt dann jede Relevanz des Schiedsspruchs - anders als
dies etwa im Rahmen des §§ 318 f BGB oder des § 1055 ZPO gelten wird (vgl. zu
letzterem etwa Geimer in Zöller a.a.O. § 1032, 13 f); er wird nicht (nur) auf seine Richtig-
oder Vertretbarkeit hin überprüft. Vielmehr ist der Wirkungsbereich jener alternativen
Streitbeilegung entfallen. Es greift danach vielmehr Platz das sonst gesetzlich dafür
vorgesehene Regelungsinstrumentarium mit seinem entsprechenden Anspruchssystem.
Dass die Schiedskommission die Domain übertragen kann, liegt auch daran, dass sie
eingebunden ist in den Registerstreit, weshalb sie, nur eben anstelle der Registerstelle,
liegen die Eintragungsvoraussetzungen für den Beschwerdeführer vor (vgl. Art. 22 Abs. 11
S. 2 der Verordnung), diesem, als wäre es ein normales Antragsverfahren, die Domain
zuweisen kann. Das staatliche Gericht kennt aber die registerrechtliche Situation dort
(Voreintragungen Dritter) nicht und „trägt“ damit anstelle der Registerstelle durch seinen
Übertragungsausspruch auch nicht quasi ein. Der Beklagten hat es freigestanden, durch
einen solchen Dispute-Eintrag eine registerrechtliche Sperre zu schaffen und nach
erstrebter und erlangter Löschung der angegriffenen Domain ihre gegebenenfalls günstige
Rangstelle zum Eigeneintrag zu nutzen.
d)
62 Danach ist der Klage hinsichtlich der Feststellung, dass der Beklagten kein
Übertragungsanspruch zustehe, Erfolg beschieden. Die gegenläufige Widerklage bleibt
ohne Erfolg.
63 Dem schon in I. Instanz hilfsweise gestellten Löschungsanspruch der Beklagten, der in der
Berufung des Kläger dem Berufungsgericht automatisch mit angefallen ist (BGH GRUR
2013, 1150 [Tz. 18] - Baumann), war aber zu entsprechen.
II.
64 Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 92, 708 Nr. 10, 711, 542, 543 i.V.m. § 3
ZPO.
65 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Der Senat folgt
ausschließlich anerkannten, durchgängig und erst jüngst höchstrichterlich gebilligten
Rechtsgrundsätzen. Die Sachbehandlung erschöpft sich einzig in deren Umsetzung auf
den vorliegenden Einzelfall.
66 Auch hinsichtlich der Wertfestsetzung folgt der Senat der landgerichtlichen
Wertbemessung, welche im Übrigen auf einer Wertvorgabe des Klägers beruht, welche
keinen Widerspruch erfahren hat. Da der Klage stattzugeben ist, die Beklagte nur mit ihrer
angeblichen „Hilfswiderklage“, welche eine echte Widerklage ist, Erfolg hat, deren Wert
aber deutlich hinter demjenigen der Klage zurückbleibt, ist die ausgesprochene
Kostenquote angezeigt.