Urteil des OLG Stuttgart vom 02.01.2014

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OLG Stuttgart Beschluß vom 2.1.2014, 2 W 63/13; 2 W 77/13
Tenor
1. Unter Aufhebung der Nichtabhilfebeschlüsse des Vorsitzenden der 40. Kammer für
Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 05.11. bzw. 05.12.2013 wird die Beschwerde der
Verfügungsbeklagten vom 15.08.2013
z u r ü c k g e w i e s e n .
2. Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Verfügungsklägers wird der Streitwert
des erstinstanzlichen Verfahrens festgesetzt auf
10.000,00 EUR.
3. Eine Kostenentscheidung findet nicht statt.
Gründe
I.
1 Die gegenläufigen Beschwerden sind zulässig, nur diejenige des
Prozessbevollmächtigten des Verfügungsklägers hat Erfolg.
A
2 Der Verfügungskläger [im Folgenden kurz: Kläger], ein Verband, dessen satzungsmäßige
Aufgabe es ist, auf die Einhaltung der Regeln des lauteren Wettbewerbs hinzuwirken,
hatte die Verfügungsbeklagte [im Folgenden kurz: Beklagte] erfolgslos abgemahnt und
daraufhin einen Verfügungsbeschluss u.a. mit dem Unterlassungsgebot erwirkt:
3
im geschäftlichen Verkehr gegenüber dem Letztverbraucher zu werben, ohne gleichzeitig
die Identität (vollständige Firmierung inklusive Rechtsformzusatz) und Anschrift (Sitz) des
Unternehmens anzugeben,
4
wenn dies geschieht wie in der Zeitschrift „g...- D... G... M...“, Ausgabe April/Mai/Juni 2013
auf Seite 72 (Anlage zu diesem Beschluss).
5 Das Landgericht entsprach der Streitwertvorgabe (Bl. 2) des Klägers in seiner
Wertbemessung mit 10.000,00 EUR (Bl. 26). Nachdem die Beklagte eine
Unterlassungserklärung abgegeben hatte, streiten die Beteiligten nur noch über die Höhe
des Gegenstandswerts. Auf die Beschwerde der Beklagten hat das Landgericht den
Streitwert auf 7.500,00 EUR abgesenkt (Herleitung [Bl. 63]: gedachter
Hauptsachestreitwert 15.000,00 EUR, 25 % Abschlag „wegen der Abmilderung des
Verstoßes im Internetshop ... bei jeder möglichen Bestellung der angesprochenen
Verkehrskreise“, weiterer 1/3-Abschlag wegen der Verfahrensart) und legte die Sache zur
Entscheidung vor. Gleiches geschah im Hinblick auf die Beschwerde nun des
Klägervertreters wegen dieser Ermäßigung des Streitwertes.
B
1.
6 Die Streitwertvorgabe des Klägers war angemessen, auch wenn man dafür hält, dass der
Streitwert des Verfügungsverfahrens gegenüber einem gedachten Hauptsacheverfahren
wegen des nur vorläufig regelnden Charakters niedriger zu bemessen sein soll (dafür im
Regelfall nun auch § 51 Abs. 4 GKG; vgl. hierzu BT-Drs. 17/13057 S. 31). Dies
veranschaulichen auch Beschlüsse zur hier streitbetroffenen Norm des § 5 a Abs. 3 Nr. 2
UWG (20.000,00 EUR im Verfügungsverfahren: OLG Hamm B. v. 11.08.2011 - I-4 W
66/11; 13.10.2011 - I-4 W 84/11; HansOLG Hamburg B. v. 20.10.2011 - 5 W 134/11; OLG
Düsseldorf B. v. 05.09.2011 - I-20 W 110/11; 15.000,00 EUR: Brandenburgisches OLG B.
v. 19.03.2012 - 6 U 79/11; 10.000,00 EUR: Senat B. v. 20.12.2012 - 2 W 32/12; 20.000,00
EUR in Hauptsacheverfahren: OLG Düsseldorf U. v. 02.10.2012 - I-20 U 223/11).
2.
7 Durch das Gesetz gegen unlautere Geschäftspraktiken vom 01.10.2013 (BGBl. I Nr. 59, S.
3714 f), hat sich vorliegend keine Änderung zu Gunsten der Beklagten ergeben.
a)
8 Dabei kann offenbleiben, ob, enthielte es für den hiesigen Fall eine Gesetzesänderung,
diese für die vorliegende Bewertung beachtlich wäre (vgl. zum Inkrafttreten des Gesetzes
dessen Art. 10 S. 1; andererseits § 40 GKG; allg. zum Übergangsrecht etwa BGHZ 185,
359).
b)
9 Denn jedenfalls hat die Vorschrift für den hier zur Entscheidung stehenden Fall keine
Änderung erbracht.
aa)
10 Zwar sieht § 51 Abs. 3 S. 2 GKG als weitere Sonderregel zum Gewerblichen
Rechtsschutz, auf welche die Beklagte abstellt, vor: „Bietet der Sach- und Streitstand für
die Bestimmung des Streitwerts hinsichtlich des Beseitigungs- oder
Unterlassungsanspruchs keine genügenden Anhaltspunkte, ist insoweit ein Streitwert von
1 000 Euro anzunehmen, auch wenn diese Ansprüche nebeneinander geltend gemacht
werden.“
bb)
11 Die Gesetzesbegründung führt insoweit aus: „Ein Streitwert von 1 000 Euro ist
anzunehmen, wenn der Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte für eine
Bestimmung des Streitwerts bietet. Dieser Auffangwert ist als starre Größe einer
Differenzierung nach oben oder nach unten je nach Lage des Falles nicht zugänglich. Er
wird insbesondere in den Fällen zur Anwendung kommen, in denen ein Verstoß gegen
Marktverhaltensregeln im Sinne des § 4 Nummer 11 UWG außerhalb des Gesetzes gegen
den unlauteren Wettbewerb vorliegt, die Verzerrung des Wettbewerbs aber eher
unwahrscheinlich ist, da sich ein vernünftiger Verbraucher oder sonstiger Marktteilnehmer
durch den Verstoß in seiner Entscheidung über den Kauf einer Ware oder die
Inanspruchnahme einer Dienstleistung nicht beeinflussen lassen wird“ (BT-Drs. 17/13057
S. 30/31). Diese Begründung soll allerdings zu kurz greifen, weil in solchen Fällen
mangels geschäftlicher Relevanz bereits der Verbotstatbestand des § 1 UWG nicht erfüllt
ist. Richtigerweise sollte es darauf ankommen, ob es sich vom Unrechtsgehalt der
Handlung her um einen geringfügigen Wettbewerbsverstoß durch einen Kleinunternehmer
handelt (z.B. geringfügige Verletzung von Informationspflichten im Sinn des § 5 a Abs. 3
oder im Sinne der PAngV; so Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl. [2014], § 12, 5.3
d; vgl. allg. auch Hartmann, KostenGe, § 43 [2013], § 51 GKG, 8).
cc)
12 Gemessen daran ist nicht von diesem Auffangwert auszugehen.
13 Dass die Beklagte eine Kleinunternehmerin wäre, die zu schützen augenscheinlich der
Zweck der Gesetzesänderung ist, da es im Zusammenhang mit der Gebührengenerierung
von abmahnenden Rechtsanwälten Kosten entgegentreten will, „die von den
Abgemahnten als ungerecht hoch empfunden werden und diese teilweise empfindlich
treffen“ (BT-Drs. a.a.O. S. 30), ist schon nicht ersichtlich. Unwidersprochen hat der Kläger
u.a. vorgetragen und insoweit auch glaubhaft gemacht, dass eine ganzseitige Anzeige,
wie von der Beklagten geschaltet, 11.900,00 EUR kostet (A 21 = Bl. 51) und auf das
Erreichen einer sehr großen und relativ finanzstarken Zielgruppe gerichtet ist. Da ein
Verstoß gegen § 5 a Abs. 3 Nr. 2 UWG als unionsrechtlich vorgegebene
Informationspflicht (BGH GRUR 2013, 1169 [Tz. 12] - Brandneu von der IFA) auch die
Spürbarkeitsschwelle des § 5 Abs. 2 S. 1 UWG überschreitet (BGH a.a.O. [Tz. 19] -
Brandneu von der IFA), gibt es auch genügend Anhaltspunkte zur wettbewerbsrechtlichen
Wertbemessung.
14 Dies führt zur Wiederherstellung der ursprünglichen landgerichtlichen Wertfestsetzung.
II.
15 Eine Kostenerstattung findet nicht statt (§ 68 Abs. 3 GKG).
16 Über die Zulassung der Rechtsbeschwerde war schon mangels deren Statthaftigkeit (BGH
MDR 2013, 560 [Tz. 6]) nicht zu befinden.